Anlage 23: Besondere Regelungen für Fahrdienste
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Definition
§ 3 Vergütung
§ 4 Sonstige Bestimmungen
§ 5 Besitzstandsregelung
§ 6 Neuausschreibungen für Beförderungsleistungen; Anwendung von Tarifverträgen
§ 7 In-Kraft-Treten
Präambel
1Durch die wettbewerbsbedingte Lohnspirale nach unten und
die gleichzeitig nicht ausreichende Refinanzierung ist es zur Sicherung
der Arbeitsplätze im Bereich der Fahrdienste notwendig, eine Sonderregelung
der Vergütung für den Bereich Fahrdienste in den AVR zu schaffen. 2Die
Arbeitsrechtliche Kommission wird sich für die Einführung eines
Mindestlohns in diesem Bereich einsetzen. 3Die Arbeitsrechtliche
Kommission beauftragt die Leitungsausschüsse der beiden Seiten,
zu einem geeigneten Zeitpunkt gemeinsam einen Antrag auf Festsetzung
eines Mindestlohns in diesem Bereich beim zuständigen Bundesministerium
zu stellen.
§ 1 Geltungsbereich
1Diese Regelung gilt für Mitarbeiter in Fahrdiensten.
§ 2 Definition
1Fahrdienste im Sinne dieser Regelung umfassen den Transport von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, Behinderten und Kranken im Linien- oder Individualfahrdienst sowie Essen auf Rädern.
§ 3 Vergütung
(1) 1Der Mitarbeiter erhält eine Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der Regelvergütungstabelle in Anlage
3 zu den AVR. 2Im Jahr 2014 beträgt die Vergütung abweichend von Satz 1 82,6 v.H. der in Satz 1 festgelegten Vergütung. 3Im Jahr 2015 beträgt die Vergütung abweichend von Satz 1 88,70 v.H. der festgelegten Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der am 1. Januar 2015 geltenden Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR. 4Im Jahr 2016 und 2017 beträgt die Vergütung abweichend von Satz 1 93,00 v. H. der festgelegten Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der zum jeweiligen Zeit- punkt geltenden Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR. 5Im Jahr 2017 beträgt die Vergütung abweichend von Satz 1 93,00 v. H. der festgelegten Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der jeweils geltenden Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR. 6In den Jahren 2018 bis 2021 beträgt die Vergütung abweichend von Satz 1 94,00 v.H. der festgelegten Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der jeweils geltenden Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR. 7In den Jahren 2022 und 2023 beträgt die Vergütung abweichend von Satz 1 96,00 v.H. der festgelegten Vergütung nach Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der jeweils geltenden Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR.
(2) 1Zeitzuschläge werden nach Anlage
6a zu den AVR
gezahlt. 2In
Abweichung von § 2 der Anlage 6a zu
den AVR richtet sich die Stundenvergütung nach der in Absatz 1 festgelegten
Monatsvergütung. 3Die Zeitzuschläge für Überstunden
betragen je Stunde 25 v.H.
§ 4 Sonstige Bestimmungen
1Die Bestimmungen des § 2a Absätze 3 bis 6, 10, 13, und 22 Allgemeiner Teil, der Anlage 1 Abschnitte II, IIb, III, IV, V, VII, VIIa, VIII, VIIIa und XIV, der Anlagen 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 7, 7a, 14
Abschnitt II sowie der Anlagen 19, 20, 21, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR finden keine Anwendung auf Mitarbeiter in Fahrdiensten. 2Ansonsten finden die AVR entsprechende Anwendung, soweit vorstehend keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
§ 5 Besitzstandsregelung
(1) Für Mitarbeiter, denen bis zum 31.12.2013 eine Vergütung nach der Anlage
2 zu den AVR schriftlich zugesagt worden ist oder die bis zum 31.12.2013 eine Vergütung nach der Anlage
2 zu den AVR erhalten haben, finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung.
(2) Mitarbeitern, denen bis zum 31.12.2013 eine höhere als die
unter § 3 genannte Vergütung zugesagt worden ist oder die bis
zum 31.12.2013 eine höhere als die unter § 3 genannte Vergütung
erhalten haben, wird die höhere Vergütung fortgezahlt.
Anmerkung zu § 5:
Im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Ost gilt § 5 mit der Maßgabe, dass statt des 31.12.2013 jeweils der 31.12.2014 als maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung von Besitzständen anzunehmen ist.
§ 6 Neuausschreibungen für Beförderungsleistungen; Anwendung von Tarifverträgen
(1) Dienstgeber, die ab dem 15. Juni 2018 an einem Zuschlagsverfahren für Beförderungsleistungen teilnehmen, können abweichend von § 3 den Dienstverträgen ihrer Mitarbeiter nach § 1 als Mindestinhalt das Entgelt nach § 2 der Anlage 5 des DRK-Reformtarifvertrages in der jeweils aktuell gültigen Fassung zugrunde legen.
(2) Auf Mitarbeiter, die bis zum 14. Juni 2018 eine Vergütung nach § 3 erhalten haben, findet Abs. 1 für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses keine Anwendung. Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von bis zu einem Monat sind unschädlich.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft.