Anlage 14: Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub
I. Erholungsurlaub
II. Urlaubsgeld
III. Sonderurlaub
§ 10 Sonderurlaub
I. Erholungsurlaub
§ 1 Entstehung des Anspruchs
(1) 1Die Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten
erhalten in jedem Urlaubsjahr den gesetzlichen Mindesturlaub von vier
Wochen und haben einen weitergehenden Urlaubsanspruch im Gesamtumfang
des § 3 Abs. 1. 2Urlaubsjahr ist
das Kalenderjahr.
(2) 1Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit.
2Der Mitarbeiter ist deshalb verpflichtet, den Erholungsurlaub
tatsächlich
zu nehmen und darf während des Erholungsurlaubs keine dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
(3) 1Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters
den Erholungsurlaub zeitlich fest. 2Dabei hat er die Urlaubswünsche
des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende
dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter,
die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluss
an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
(Abschnitt XII Abs. a
Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR) verlangt.
(4) 1Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend
gewährt werden. 2Kann der Erholungsurlaub aus dringenden
dienstlichen Gründen nicht zusammenhängend gewährt
werden oder ist eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen
gerechtfertigt, die in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist
diese zulässig. 3Bei
einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen
sein, dass der Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende
Werktage vom Dienst befreit ist.
(5) 1Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ende des
Urlaubsjahres anzutreten. 2Kann der Erholungsurlaub aus dringenden
dienstlichen Gründen
oder aus Gründen, die in der Person des Mitarbeiters liegen, bis
zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden,
ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres
anzutreten.
Hinweis Wolfram Schiering: EuGH Urteile in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16 vom 6.11.2018: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.
3Hat der Mitarbeiter den ihm zustehenden
Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht
vollständig
erhalten, so ist ihm der Resturlaub nach der Elternzeit
im laufenden oder im nächsten
Urlaubsjahr zu gewähren.
4Wird die Wartezeit (Absatz 6)
erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt,
ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres
anzutreten.
5Kann der gesetzliche Mindesturlaub und
der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX infolge Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden, erlischt
dieser Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. 6Kann
der weitergehende Urlaubsanspruch infolge von Arbeitsunfähigkeit
nicht angetreten werden, gilt § 1
Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 2.
Hinweis Wolfram Schiering: Urlaub, der
wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit
nicht realisiert werden kann, verfällt nach aktueller Rechtsprechung
des EuGH und des BAG spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Dabei begrenzt das BAG in seinem Urteil den Schutz aber ausschließlich
auf den gesetzlichen Mindesturlaub von jährlich 24 Werktagen (Az.
9 AZR 983/07). Nach Ablauf dieser Frist müssen Urlaubstage bei einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht ausbezahlt werden (LAG
Baden-Württemberg Aktenzeichen: 10 Sa 19/11).
Zum Anspruch auf Abgeltung bei Tod des Beschäftigten
siehe Gerichtshof
der Europäischen Union - Urteil in der Rechtssache C-118/13 - Pressemitteilung
Nr. 83/14 vom 12. Juni 2014: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten
Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter
(6) 1Der Erholungsurlaub kann erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten
seit Einstellung (Wartezeit) geltend gemacht werden.
2Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe
des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel
für jeden
vollen Beschäftigungsmonat. 3Entsprechendes gilt,
wenn gemäß
§ 18 Abs. (4) AT das Ruhen des Dienstverhältnisses
eintritt.
4Scheidet der Mitarbeiter wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit
(§
18 Abs. 1 und § 2 AT AVR) oder
durch Erreichung der Altersgrenze (§ 19
Abs. 3 AT) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt
der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis
in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf
Zwölftel,
wenn das Dienstverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres
endet.
5Der Urlaubsanspruch vermindert sich für jeden vollen
Kalendermonat der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung und eines
Sonderurlaubs nach § 10 jeweils um ein Zwölftel.
6Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate
eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn der
Dienstgeber ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung
schriftlich anerkannt hat."
7Ergeben sich bei der Berechnung des anteiligen Jahresurlaubs
Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben,
sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden. Vor Anwendung der
Unterabsätze
2 und 3 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub, mit
Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem Neunten Sozialgesetzbuch, zusammenzurechnen.
(7) 1Erkrankt der Mitarbeiter während des Erholungsurlaubs
und zeigt er dies unverzüglich an, so werden ihm die durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig
war, auf den Urlaub nicht angerechnet; Abschnitt
XIIa Abs. a der Anlage 1 zu den AVR gilt entsprechend. 2Der
Mitarbeiter hat nach Ablauf des Erholungsurlaubs seinen Dienst an
dem im voraus festgelegten Tag wieder aufzunehmen. 3Dauert
die Arbeitsunfähigkeit über
diesen Zeitpunkt hinaus an, so hat er nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
unverzüglich den Dienst aufzunehmen. 4Die wegen Arbeitsunfähigkeit
nachzugewährenden Urlaubstage werden vom Dienstgeber auf Antrag
des Mitarbeiters erneut festgesetzt.
Anmerkung:
Schwerbehinderte Menschen erhalten gemäß § 208 SGB IX einen Zusatzurlaub. § 208 SGB IX hat mit Stand 23. Dezember 2016
folgende Fassung:
(1) 1Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen
bezahlten zusätzlichen
Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die
regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen
auf mehr oder weniger als fünf
Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich
der Zusatzurlaub entsprechend. 2Soweit tarifliche, betriebliche
oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte
Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) 1Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während
des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für
jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden
Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch
auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Abs. 1 Satz 1. 2Bruchteile
von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf
volle Urlaubstage aufzurunden. 3Der so ermittelte Zusatzurlaub
ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im
ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis
nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152
Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für
die Übertragbarkeit
des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis
zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung
§ 2 Bezüge während des Erholungsurlaubs
(1) 1Während des Erholungsurlaubs erhält der
Mitarbeiter die Dienstbezüge nach Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich
der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, die er erhalten
würde, wenn er sich nicht im Urlaub befände. 2Haben
sich die Dienstbezüge und die Zulagen oder eine dieser Leistungen
während
der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Erholungsurlaubs
zuungunsten des Mitarbeiters verändert, so bemessen sich diese
während des Erholungsurlaubs nach den durchschnittlichen Dienstbezügen
bzw. Zulagen, die der Mitarbeiter im genannten Berechnungszeitraum
erhalten hat. 3Dabei bleiben Kürzungen der Dienstbezüge
bzw. der Zulagen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen
oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die
Berechnung der Dienstbezüge bzw. Zulagen außer Betracht.
4Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Mitarbeiter
zusätzlich
pro Urlaubstag einen Aufschlag nach Absatz 3.
Ab 01.01.2021 Anmerkung zu Absatz 1:
Bei der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 ist der Zuschlag gemäß § 8 Absatz 3 Sätze 3 und 4 der Anlage 30 zu den AVR in jedem Monat des Berechnungszeitraumes mit einem Sechstel zu berücksichtigen.
(2) 1Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt
sind, gelten auch Monatspauschalen der in Absatz 3 genannten Bezüge.
2Solange
dem Mitarbeiter die Monatspauschale zusteht, sind die entsprechenden
Bezüge bei der Errechnung des Aufschlages nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Aufschlag ermittelt sich aus dem Tagesdurchschnitt
der
Zeitzuschläge nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis
f der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Buchst. b bis e der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 33 zu den AVR,
der Überstundenvergütung
nach
§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 33 zu den AVR,
dem Zeitzuschlag
nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 33 zu den AVR für
ausgeglichene Überstunden,
der Vergütung für
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach
§ 7 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Anlage
5 zu den AVR,
§ 8 und § 7 Abs. 3 der Anlage 30 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 31 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 32 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 33 zu
den AVR
der Mehrarbeitsvergütung
für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter
nach Abschnitt IIa Satz 3 der Anlage
1 zu den AVR, sowie den Aufschlagszahlungen
nach dieser Vorschrift während der letzten drei Kalendermonate
vor Beginn des Urlaubs.
(4) 1Der Tagesdurchschnitt nach Absatz 3 beträgt
bei der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
auf fünf
Tage 1/65, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/78 aus der Summe
der in den dem Urlaubsbeginn vorangegangenen drei Kalendermonaten
gezahlten
Zeitzuschläge nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Buchst. b bis e der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 33 zu den AVR,
der Überstundenvergütung
nach
§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 der Anlage
30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 der Anlage
31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 der Anlage
32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 der Anlage
33 zu den AVR,
des Zeitzuschlages nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 33 zu den AVR für ausgeglichene Überstunden,
der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
nach
§ 7 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Anlage
5 zu den AVR,
§ 8 und § 7 Abs. 3 der Anlage 30 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 31 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 32 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 33 zu
den AVR
der Mehrarbeitsvergütung
für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter
nach Abschnitt IIa Satz 3 der Anlage
1 zu den AVR sowie der Aufschlagszahlungen
nach Absatz 3. 2Ist die durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche
Arbeitszeit weder auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist
der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. 3Maßgebend
ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraumes.
(5) 1Werden die in Absatz 3 genannten Bezüge in Monatspauschalen
festgesetzt (vgl. z.B. § 1 Abs.
4 der Anlage 6a zu den AVR), ist
Absatz 2 zu beachten. 2Wird eine der Leistungen nach Absatz
3, die im Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraum zur Auszahlung gelangt,
dem Mitarbeiter nicht für jeden Monat mit einer Monatspauschale
vergütet,
gilt die Monatspauschale in diesem Falle nicht als eine in Monatsbeträgen
festgelegte Zulage. 3Die Monatspauschale ist in diesem
Falle in die Berechnung des Tagesdurchschnitts gemäß Absatz
4 einzubeziehen.
(6) Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen
Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung
für die Tage der Erwerbstätigkeit.
§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs
(1)Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ab dem 1. Januar 2015 30 Arbeitstage, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere gesetzliche Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen) oder für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine Sonderregelung getroffen ist.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 beträgt der Urlaub für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich der Anlage 30 fallen, 31 Arbeitstage.
Region Ost: 2Durch Vereinbarung kann jährlich zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter der 31. Urlaubstag durch die Zahlung einer Vergütung in entsprechender Höhe abgegolten werden.
(3) (entfällt)
(4) 1Für die Urlaubsberechnung wird das Lebensjahr
des Mitarbeiters zugrunde gelegt, das er im Laufe des Urlaubsjahres
vollendet. 2Für
die Urlaubsberechnung bei Jugendlichen ist das Lebensalter zu Beginn
des Urlaubsjahres maßgebend. Arbeitstage sind alle Kalendertage,
an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder in seiner
Einrichtung oder Dienststelle üblicherweise zu arbeiten hat
oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden
gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt
wird. 3Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag,
an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an
dem die Dienstleistung begonnen hat.
(5) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig
im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für
jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs
nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.
2Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis
Abs. 7, dem Neunten Sozialgesetzbuch
und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei
unberücksichtigt.
3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig
im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für
jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260
des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.
4Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis
Abs. 7,
nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für
politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
5Wird die Verteilung der durchschnittlichen
regelmäßigen
wöchentlichen
Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich
bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage
zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für
die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für
das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
6Ergeben sich bei der Berechnung
des Erholungsurlaubs nach den Unterabsätzen
1 bis 3 Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben
Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.
Hinweis Wolfram Schiering: Nach Entscheidung
des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) vom 13.06.2013 (C-415/12) dürfen
die noch nicht genommene Urlaubstage, der während der Vollzeitbeschäftigung
erworben wurden, nicht gekürzt bzw. in Teilzeit abgegolten werden.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine deutsche
Arbeitnehmerin, die ihre in Vollzeit erworbenen Urlaubstage
während
der Wiederbeschäftigung
(Teilzeit) nach Ende der Elternzeit beansprucht hatte.
Dieses Urteil hat unmittelbare Auswirkung auf das
deutsche Urlaubsrecht, insbesondere für Mitarbeiter/-innen,
die z.B. nach der Elternzeit in
Teilzeit bei ihrem bisherigenArbeitgeber weiterarbeiten.
Eine Umrechnung des übertragenen Resturlaubs bei einer Verringerung der
Tage-Woche ist also nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zulässig.
Das bedeutet im Ergebnis, dass der gesetzliche
Urlaubsanspruch sich stets nach dem Zeitraum
zu orientieren hat, in dem er auch tatsächlich
erworben wurde und nicht nach dem Zeitraum,
in der er beansprucht wird (zur
Arbeitshilfe hier).
Siehe
auch Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2015
- 9 AZR 53/14 (F) - Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen -
Leitsatz:
Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010, derzufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.
§ 3a Zusätzliche Erholungsurlaubstage AVR Region Ost 2024/2025/2026
1Die Mitarbeiter im Geltungsbereich der Regionalkommission Ost erhalten im Jahr 2024 zwei zusätzliche Tage Erholungsurlaub, im Jahr 2025 zwei zusätzliche Tage Erholungsurlaub und im Jahr 2026 einen zusätzlichen Tag Erholungsurlaub. 2Von dieser Regelung nicht erfasst sind die Mitarbeiter der Anlage 21, 21a und 30 sowie Schüler und Auszubildende der Anlage 7. 3§ 4 Abs. 9 Satz 2 der Anlage 14, § 17 Abs. 7 Satz 2 der Anlage 31, § 17 Abs. 7 Satz 2 und 3 der Anlage 32 und § 16 Abs. 7 Satz 2 und 3 der Anlage 33 finden auf den zusätzlichen Erholungsurlaub keine Anwendung. 4Der zusätzliche Erholungsurlaub unterliegt ansonsten den Regelungen gemäß Anlage 14.
§ 4 Zusatzurlaub
(1) Zu dem nach § 3 zu gewährenden Urlaub erhalten einen
Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen die Mitarbeiter, die mehr als
50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR)
a) in Kontrollbereichen von Bestrahlungsabteilungen arbeiten oder
in Laboratorien mit Radionukliden umgehen,
b) mit der Pflege und Behandlung von Infektionskranken betraut sind,
c) mit infektiösem Material arbeiten.
(2) 1Der Mitarbeiter, der Wechselschichtarbeit ( § 2 Abs. 2 Unterabs.
1 der Anlage 5 zu den AVR) oder Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs.
2 der Anlage 5 zu den AVR) zu leisten hat, erhält bei einer Leistung
im Kalenderjahr von mindestens
113 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 1 Arbeitstag,
225 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 2 Arbeitstage,
338 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 3 Arbeitstage,
450 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
2Der Mitarbeiter, der die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht
erfüllt,
erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 1 Arbeitstag,
300 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 2 Arbeitstage,
450 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 3 Arbeitstage,
600 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(3) Für den Mitarbeiter, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres,
in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 2 entsteht, das 50.
Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub nach Absatz
2 um einen Arbeitstag.
(4) Bei der Anwendung des Absatz 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
(5) Der Zusatzurlaub nach Absatz 2 darf insgesamt vier Arbeitstage
- in Fällen des Absatz 3 fünf Arbeitstage - für das Urlaubsjahr
nicht überschreiten.
(6) 1Die Mitarbeiter erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste
in den Nachtstunden einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen
pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste
kalenderjährlich in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fallen. 2Nachtarbeitsstunden,
die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für
Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
Anmerkung zu Abs. 6: Davon abweichend erhalten die Mitarbeiter im Jahre 2013 einen Zusatzurlaub von einem Arbeitstag, sofern die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden mindestens 144 Stunden erreicht.
(7) 1Bei dem nicht vollbeschäftigten Mitarbeiter ist
die Zahl der in Abs. 2 sowie der in Abs. 6 geforderten
Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten
durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen. 2Ist
die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger
oder mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist
der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des §
3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 zu ermitteln. 3Ergeben sich
bei der Berechnung des Zusatzurlaubs Bruchteile eines Urlaubstages,
die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen
Urlaubstag aufzurunden.
(8) 1Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben
Dienstgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung.
2Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des
auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
3Etwas
anderes gilt für Zusatzurlaub
nach Abs. 6: Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisstsich nach den abgeleisteten
Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen
nach Abs. 6 Satz 1 erfüllt sind.
(9) 1Zusatzurlaub nach Absatz 1 bis Absatz 8 wird bei Zusammentreffen
mehrerer Anspruchsvoraussetzungen bei der Fünf-Tage-Woche nur
bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt.
2Besteht allein Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 1,
werden der Zusatzurlaub und der Erholungsurlaub nach § 3 bei
der Fünf-Tage-Woche
nur bis zu 34 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. 3Bei
einer anderweitigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
( § 3
Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 erhöht oder vermindert sich die
höchstmögliche
Anzahl der Zusatzurlaubstage (Satz 1) und der Gesamturlaubstage (Satz
2) entsprechend.
§ 5 Urlaub bei Beendigung des
Dienstverhältnisses
(1) 1Soweit im Zeitpunkt einer Kündigung des Dienstverhältnisses
der entstandene Urlaubsanspruch (§ 1 Abs. 6)
noch nicht erfüllt
ist, ist der Erholungsurlaub während der Kündigungsfrist
zu gewähren und zu nehmen. 2Soweit der Erholungsurlaub
aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann oder
die Kündigungsfrist
nicht ausreicht oder das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag
(§ 19 Abs. 2 AT) endet, ist
der Erholungsurlaub abzugelten. 3Dasselbe gilt, wenn
das Dienstverhältnis
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
endet (§ 18 Abs. 1 und 2 AT) oder
zum Ruhen kommt (§ 18
Abs. 4 AT). 4Kann wegen Arbeitsunfähigkeit der
Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht
mehr genommen werden, besteht ein Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen
Mindesturlaub und den Zusatzurlaub nach § 208 SGB
IX. 5Der weitergehende Urlaubsanspruch wird nur dann abgegolten,
wenn nach Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Dienstverhältnis
dessen Arbeitsunfähigkeit noch im Urlaubsjahr, für das
der Urlaubsanspruch entstanden ist, bzw. im Übertragungszeitraum
(§ 1 Abs.
5) so rechtzeitig endet, dass bei bestehendem Dienstverhältnis
der Urlaub hätte verwirklicht
werden können. 6Wird Urlaub abgegolten, so erhält
der Mitarbeiter für jeden abzugeltenden Urlaubstag bei einer Verteilung
der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
auf fünf
Tage 1/22, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/26 der Dienstbezüge
nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der
Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind. 7Zusätzlich
erhält
der Mitarbeiter beim Vorliegen der Voraussetzungen pro Urlaubstag,
der abgegolten wird, einen Aufschlag nach § 2
Abs. 3. In anderen
Fällen
ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.
(2) 1Erholungsurlaub, der im selben Urlaubsjahr von einem
früheren
Dienstgeber gewährt oder abgegolten wurde, wird auf die Urlaubsdauer
angerechnet. 2Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters ist der
Dienstgeber verpflichtet, in einer Bescheinigung die Dauer des in
dem laufenden Urlaubsjahr erhaltenen oder abgegoltenen Erholungsurlaubs
zu vermerken und dem Mitarbeiter auszuhändigen.
Hinweis Wolfram Schiering zum Urlaubsanspruch bzw. Abgeltungsanspruch an die Erben bei Todesfall:
EuGH Urteil vom 12.Juni 2014 Rechtssache C-118/13: Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.
EuGH Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-569/16 und C-570/16: Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen
II. Urlaubsgeld
§ 6 Anspruchsvoraussetzung
(1) 1Der Mitarbeiter und der gemäß Anlage 7 zu den AVR zu
seiner Ausbildung Beschäftigte erhält in jedem Kalenderjahr
ein Urlaubsgeld, wenn er
- am 1. Juli in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht
und
- seit dem 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter oder als Auszubildender i.S.d. Anlage 7, soweit diese für die Auszubildenden die Anwendung des Abschnitts II dieser Anlage vorsieht, im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat und
- mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung,
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. 2Besteht
ein solcher Anspruch nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für
die Krankenbezüge
oder wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme
der Elternzeit nicht, genügt es, wenn ein Anspruch auf Vergütung
oder Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate
des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. 3Ist
nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme
der Elternzeit auch die Voraussetzung des Satzes 2 nicht erfüllt,
ist dies unschädlich,
wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf
der Schutzfristen des § 6 Mutterschutzgesetz oder im unmittelbaren
Anschluss an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit
oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach
Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - die Arbeit in
diesem Kalenderjahr wieder aufnimmt.
(2) (entfällt)
(3) Das Urlaubsgeld ist nicht gesamtversorgungsfähig und bei der
Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
(4) 1Eine Unterbrechung im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 liegt
vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen bzw. Ausbildungsverhältnissen
im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme
allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Dienstverhältnis
oder Ausbildungsverhältnis nicht bestand. 2Es ist
jedoch unschädlich,
wenn der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen
liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die
Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt
hat.
Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine
Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem diakonischen
Werk oder in einer Einrichtung, die dem diakonischen Werk angeschlossen
ist.
Anmerkung 2:
Als Anspruch auf Vergütung oder Bezüge (Abs. 1 Satz 2) gilt
auch der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die
Zeit der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz
§ 7 Höhe des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld beträgt
a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, 2e und 2d zu den AVR
ab 1. März 2020: 330,81 Euro
ab 1. April 2021: 335,44 Euro
ab 1. April 2022: 341,48 Euro
ab 1. März 2024: 380,75 Euro
b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2, 2e und 2d zu den AVR
ab 1. März 2020: 430,03 Euro
ab 1. April 2021: 436,05 Euro
ab 1. April 2022: 443,90 Euro
ab 1. März 2024: 494,95 Euro
c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigten ab 1. August 2011 261,57 Euro, ab 1. März 2024 291,65 Euro
(2) Der am 1. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, der unter
die Anlagen 2, 2e oder 2d zu den AVR fällt, erhält
vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte den Anteil, der dem Maß
der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
§ 8 Anrechnung von Leistungen
Wird dem Mitarbeiter oder dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten
bereits aus einem anderen Rechtsgrunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer
Art nach entsprechende Leistung vom Dienstgeber gewährt, ist diese
Leistung auf das nach § 7 zu zahlende Urlaubsgeld anzurechnen.
§ 9 Auszahlung des Urlaubsgeldes
(1) 1Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für
den Monat Juli auszuzahlen. 2In den Fällen des § 6
Abs. (1) Nr. 3 Satz 3 wird
das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der
Arbeit ausgezahlt.
(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist
es in voller Höhe zurückzuzahlen.
III. Sonderurlaub
§ 10 Sonderurlaub
(1) Der Mitarbeiter soll auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der
Bezüge erhalten, wenn er
a.) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b.) einen nach ärztlichem Attest pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw.
betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge aus anderen als den
in Abs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es gestatten.
(3) Der Mitarbeiter soll den Sonderurlaub schriftlich spätestens
drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem Sonderurlaub in Anspruch genommen
werden soll, beim Dienstgeber unter Angabe des Zeitraums, für den
er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen.
(4) 1Der Sonderurlaub soll nicht länger als fünf
Jahre einschließlich
des Elternzeits des Mitarbeiters betragen. 2Er kann verlängert
werden; ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(5) Sonderurlaub kann mit Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet
werden.
(6) Wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt, gilt die Zeit
des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit nach § 11 Allgemeiner
Teil AVR, es sei denn, der Dienstgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs
ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich
anerkannt.
(7) 1Während der Zeit des Sonderurlaubs kann der Mitarbeiter
eine entgeltliche Beschäftigung nur mit Zustimmung des Dienstgebers
ausüben. 2Die wöchentliche Arbeitszeit soll 19
Stunden nicht
übersteigen. Die Beschäftigung darf den Zweck des Sonderurlaubs
nicht zuwiderlaufen.
IV. (entfällt)
Anmerkung 1:
Mitarbeiter, deren Gesamturlaub im Kalenderjahr 1977 höher war
als der Gesamturlaub 1978, erhalten beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen
einen Gesamturlaub in Höhe des für 1977 zustehenden Urlaubs,
solange dieser günstiger ist als die Neuregelung.
Anmerkung 2:
Eine für den jugendlichen Mitarbeiter günstigere Regelung
gilt nach § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz nur, Anmerkung
1: wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre
alt ist; in diesem Falle erhält der Jugendliche einen Urlaub von
30 Werktagen. Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht
Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Anmerkung 3:
Schwerbehinderte Menschen erhalten gemäß § 208 SGB
IX einen Zusatzurlaub. § 208 SGB IX hat mit Stand 1. Mai 2004
folgende Fassung:
(1) 1Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen
bezahlten zusätzlichen
Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die
regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen
auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche,
erhöht
oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. 2Soweit
tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für
schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen,
bleiben sie unberührt.
(2) 1Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während
des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für
jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden
Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel
des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. 2Bruchteile von
Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf
volle Urlaubstage aufzurunden. 3Der so ermittelte Zusatzurlaub
ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im
ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis
nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69
Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die
Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr
die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen
Regelungen Anwendung.