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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Gehaltsrechner

avr


 

 Anlage 14: Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub

 

I. Erholungsurlaub

II. Urlaubsgeld

III. Sonderurlaub

§ 10 Sonderurlaub

 

 

I. Erholungsurlaub

§ 1 Entstehung des Anspruchs

(1) 1Die Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten erhalten in jedem Urlaubsjahr den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen und haben einen weitergehenden Urlaubsanspruch im Gesamtumfang des § 3 Abs. 1. 2Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) 1Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit. 2Der Mitarbeiter ist deshalb verpflichtet, den Erholungsurlaub tatsächlich zu nehmen und darf während des Erholungsurlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

(3) 1Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich fest. 2Dabei hat er die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.

Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage 1 zu den AVR) verlangt.

(4) 1Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. 2Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden oder ist eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen gerechtfertigt, die in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. 3Bei einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass der Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende Werktage vom Dienst befreit ist.

(5) 1Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. 2Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen oder aus Gründen, die in der Person des Mitarbeiters liegen, bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.
Hinweis Wolfram Schiering: EuGH Urteile in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16 vom 6.11.2018: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.

3Hat der Mitarbeiter den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist ihm der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

4Wird die Wartezeit (Absatz 6) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.

5Kann der gesetzliche Mindesturlaub und der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX infolge Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden, erlischt dieser Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. 6Kann der weitergehende Urlaubsanspruch infolge von Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden, gilt § 1 Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 2.
Hinweis Wolfram Schiering: Urlaub, der wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit nicht realisiert werden kann, verfällt nach aktueller Rechtsprechung des EuGH und des BAG spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Dabei begrenzt das BAG in seinem Urteil den Schutz aber ausschließlich auf den gesetzlichen Mindesturlaub von jährlich 24 Werktagen (Az. 9 AZR 983/07). Nach Ablauf dieser Frist müssen Urlaubstage bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht ausbezahlt werden (LAG Baden-Württemberg Aktenzeichen: 10 Sa 19/11).
Zum Anspruch auf Abgeltung bei Tod des Beschäftigten siehe Gerichtshof der Europäischen Union - Urteil in der Rechtssache C-118/13 - Pressemitteilung Nr. 83/14 vom 12. Juni 2014: Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod nicht unter

(6) 1Der Erholungsurlaub kann erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten seit Einstellung (Wartezeit) geltend gemacht werden.

2Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. 3Entsprechendes gilt, wenn gemäß § 18 Abs. (4) AT das Ruhen des Dienstverhältnisses eintritt.
4Scheidet der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 18 Abs. 1 und § 2 AT AVR) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 19 Abs. 3 AT) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.

5Der Urlaubsanspruch vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung und eines Sonderurlaubs nach § 10 jeweils um ein Zwölftel. 6Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn der Dienstgeber ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat."

7Ergeben sich bei der Berechnung des anteiligen Jahresurlaubs Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden. Vor Anwendung der Unterabsätze 2 und 3 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub, mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem Neunten Sozialgesetzbuch, zusammenzurechnen.

(7) 1Erkrankt der Mitarbeiter während des Erholungsurlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden ihm die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; Abschnitt XIIa Abs. a der Anlage 1 zu den AVR gilt entsprechend. 2Der Mitarbeiter hat nach Ablauf des Erholungsurlaubs seinen Dienst an dem im voraus festgelegten Tag wieder aufzunehmen. 3Dauert die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus an, so hat er nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit unverzüglich den Dienst aufzunehmen. 4Die wegen Arbeitsunfähigkeit nachzugewährenden Urlaubstage werden vom Dienstgeber auf Antrag des Mitarbeiters erneut festgesetzt.

Anmerkung:

Schwerbehinderte Menschen erhalten gemäß § 208 SGB IX einen Zusatzurlaub. § 208 SGB IX hat mit Stand 23. Dezember 2016 folgende Fassung:

(1) 1Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. 2Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

(2) 1Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Abs. 1 Satz 1. 2Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. 3Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung

 

§ 2 Bezüge während des Erholungsurlaubs

(1) 1Während des Erholungsurlaubs erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, die er erhalten würde, wenn er sich nicht im Urlaub befände. 2Haben sich die Dienstbezüge und die Zulagen oder eine dieser Leistungen während der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Erholungsurlaubs zuungunsten des Mitarbeiters verändert, so bemessen sich diese während des Erholungsurlaubs nach den durchschnittlichen Dienstbezügen bzw. Zulagen, die der Mitarbeiter im genannten Berechnungszeitraum erhalten hat. 3Dabei bleiben Kürzungen der Dienstbezüge bzw. der Zulagen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die Berechnung der Dienstbezüge bzw. Zulagen außer Betracht. 4Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Mitarbeiter zusätzlich pro Urlaubstag einen Aufschlag nach Absatz 3.

Ab 01.01.2021 Anmerkung zu Absatz 1:
Bei der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 ist der Zuschlag gemäß § 8 Absatz 3 Sätze 3 und 4 der Anlage 30 zu den AVR in jedem Monat des Berechnungszeitraumes mit einem Sechstel zu berücksichtigen.

(2) 1Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in Absatz 3 genannten Bezüge.
2Solange dem Mitarbeiter die Monatspauschale zusteht, sind die entsprechenden Bezüge bei der Errechnung des Aufschlages nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Aufschlag ermittelt sich aus dem Tagesdurchschnitt

der Zeitzuschläge nach

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Buchst. b bis e der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 33 zu den AVR,

der Überstundenvergütung nach

§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 33 zu den AVR,

dem Zeitzuschlag nach

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 33 zu den AVR für ausgeglichene Überstunden,

der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach

§ 7 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Anlage 5 zu den AVR,
§ 8 und § 7 Abs. 3 der Anlage 30 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 31 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 32 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 33 zu den AVR

der Mehrarbeitsvergütung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach Abschnitt IIa Satz 3 der Anlage 1 zu den AVR, sowie den Aufschlagszahlungen nach dieser Vorschrift während der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Urlaubs.

(4) 1Der Tagesdurchschnitt nach Absatz 3 beträgt bei der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/78 aus der Summe der in den dem Urlaubsbeginn vorangegangenen drei Kalendermonaten gezahlten

Zeitzuschläge nach

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Buchst. b bis e der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 33 zu den AVR,

der Überstundenvergütung nach

§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 der Anlage 33 zu den AVR,

des Zeitzuschlages nach

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 33 zu den AVR für ausgeglichene Überstunden,

der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach

§ 7 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Anlage 5 zu den AVR,
§ 8 und § 7 Abs. 3 der Anlage 30 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 31 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 32 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 33 zu den AVR

der Mehrarbeitsvergütung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter nach Abschnitt IIa Satz 3 der Anlage 1 zu den AVR sowie der Aufschlagszahlungen nach Absatz 3. 2Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weder auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. 3Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraumes.

(5) 1Werden die in Absatz 3 genannten Bezüge in Monatspauschalen festgesetzt (vgl. z.B. § 1 Abs. 4 der Anlage 6a zu den AVR), ist Absatz 2 zu beachten. 2Wird eine der Leistungen nach Absatz 3, die im Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraum zur Auszahlung gelangt, dem Mitarbeiter nicht für jeden Monat mit einer Monatspauschale vergütet, gilt die Monatspauschale in diesem Falle nicht als eine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage. 3Die Monatspauschale ist in diesem Falle in die Berechnung des Tagesdurchschnitts gemäß Absatz 4 einzubeziehen.

(6) Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit.

 

§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs

(1)Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ab dem 1. Januar 2015 30 Arbeitstage, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere gesetzliche Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen) oder für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine Sonderregelung getroffen ist.   

(2) 1Abweichend von Abs. 1 Satz 1 beträgt der Urlaub für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Geltungsbereich der Anlage 30 fallen, 31 Arbeitstage.
Region Ost: 2Durch Vereinbarung kann jährlich zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter der 31. Urlaubstag durch die Zahlung einer Vergütung in entsprechender Höhe abgegolten werden.

(3) (entfällt)

(4) 1Für die Urlaubsberechnung wird das Lebensjahr des Mitarbeiters zugrunde gelegt, das er im Laufe des Urlaubsjahres vollendet. 2Für die Urlaubsberechnung bei Jugendlichen ist das Lebensalter zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder in seiner Einrichtung oder Dienststelle üblicherweise zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 3Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat.

(5) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.

3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 4Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.

5Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
6Ergeben sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs nach den Unterabsätzen 1 bis 3 Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.

Hinweis Wolfram Schiering: Nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.06.2013 (C-415/12) dürfen die noch nicht genommene Urlaubstage, der während der Vollzeitbeschäftigung erworben wurden, nicht gekürzt bzw. in Teilzeit abgegolten werden. In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine deutsche Arbeitnehmerin, die ihre in Vollzeit erworbenen Urlaubstage während der Wiederbeschäftigung (Teilzeit) nach Ende der Elternzeit beansprucht hatte. Dieses Urteil hat unmittelbare Auswirkung auf das deutsche Urlaubsrecht, insbesondere für Mitarbeiter/-innen, die z.B. nach der Elternzeit in Teilzeit bei ihrem bisherigenArbeitgeber weiterarbeiten.
Eine Umrechnung des übertragenen Resturlaubs bei einer Verringerung der Tage-Woche ist also nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zulässig. Das bedeutet im Ergebnis, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch sich stets nach dem Zeitraum zu orientieren hat, in dem er auch tatsächlich erworben wurde und nicht nach dem Zeitraum, in der er beansprucht wird (zur Arbeitshilfe hier).

Siehe auch Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen - Leitsatz: Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD 2010, derzufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.

 

§ 3a Zusätzliche Erholungsurlaubstage AVR Region Ost 2024/2025/2026

1Die Mitarbeiter im Geltungsbereich der Regionalkommission Ost erhalten im Jahr 2024 zwei zusätzliche Tage Erholungsurlaub, im Jahr 2025 zwei zusätzliche Tage Erholungsurlaub und im Jahr 2026 einen zusätzlichen Tag Erholungsurlaub. 2Von dieser Regelung nicht erfasst sind die Mitarbeiter der Anlage 21, 21a und 30 sowie Schüler und Auszubildende der Anlage 7. 3§ 4 Abs. 9 Satz 2 der Anlage 14, § 17 Abs. 7 Satz 2 der Anlage 31, § 17 Abs. 7 Satz 2 und 3 der Anlage 32 und § 16 Abs. 7 Satz 2 und 3 der Anlage 33 finden auf den zusätzlichen Erholungsurlaub keine Anwendung. 4Der zusätzliche Erholungsurlaub unterliegt ansonsten den Regelungen gemäß Anlage 14.

 

§ 4 Zusatzurlaub

(1) Zu dem nach § 3 zu gewährenden Urlaub erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen die Mitarbeiter, die mehr als 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR)

a) in Kontrollbereichen von Bestrahlungsabteilungen arbeiten oder in Laboratorien mit Radionukliden umgehen,
b) mit der Pflege und Behandlung von Infektionskranken betraut sind,
c) mit infektiösem Material arbeiten.

(2) 1Der Mitarbeiter, der Wechselschichtarbeit ( § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Anlage 5 zu den AVR) oder Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 5 zu den AVR) zu leisten hat, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

113 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 1 Arbeitstag,
225 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 2 Arbeitstage,
338 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 3 Arbeitstage,
450 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

2Der Mitarbeiter, der die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens

150 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 1 Arbeitstag,
300 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 2 Arbeitstage,
450 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 3 Arbeitstage,
600 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(3) Für den Mitarbeiter, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub nach Absatz 2 um einen Arbeitstag.

(4) Bei der Anwendung des Absatz 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.

(5) Der Zusatzurlaub nach Absatz 2 darf insgesamt vier Arbeitstage - in Fällen des Absatz 3 fünf Arbeitstage - für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.

(6) 1Die Mitarbeiter erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr fallen. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.

Anmerkung zu Abs. 6: Davon abweichend erhalten die Mitarbeiter im Jahre 2013 einen Zusatzurlaub von einem Arbeitstag, sofern die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden mindestens 144 Stunden erreicht.

(7) 1Bei dem nicht vollbeschäftigten Mitarbeiter ist die Zahl der in Abs. 2 sowie der in Abs. 6 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen. 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 zu ermitteln. 3Ergeben sich bei der Berechnung des Zusatzurlaubs Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.

(8) 1Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Dienstgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
3Etwas anderes gilt für Zusatzurlaub nach Abs. 6: Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisstsich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Abs. 6 Satz 1 erfüllt sind.

(9) 1Zusatzurlaub nach Absatz 1 bis Absatz 8 wird bei Zusammentreffen mehrerer Anspruchsvoraussetzungen bei der Fünf-Tage-Woche nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. 2Besteht allein Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 1, werden der Zusatzurlaub und der Erholungsurlaub nach § 3 bei der Fünf-Tage-Woche nur bis zu 34 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. 3Bei einer anderweitigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ( § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 erhöht oder vermindert sich die höchstmögliche Anzahl der Zusatzurlaubstage (Satz 1) und der Gesamturlaubstage (Satz 2) entsprechend.

 

§ 5 Urlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) 1Soweit im Zeitpunkt einer Kündigung des Dienstverhältnisses der entstandene Urlaubsanspruch (§ 1 Abs. 6) noch nicht erfüllt ist, ist der Erholungsurlaub während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. 2Soweit der Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht oder das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 19 Abs. 2 AT) endet, ist der Erholungsurlaub abzugelten. 3Dasselbe gilt, wenn das Dienstverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet (§ 18 Abs. 1 und 2 AT) oder zum Ruhen kommt (§ 18 Abs. 4 AT). 4Kann wegen Arbeitsunfähigkeit der Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr genommen werden, besteht ein Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Mindesturlaub und den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX. 5Der weitergehende Urlaubsanspruch wird nur dann abgegolten, wenn nach Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Dienstverhältnis dessen Arbeitsunfähigkeit noch im Urlaubsjahr, für das der Urlaubsanspruch entstanden ist, bzw. im Übertragungszeitraum (§ 1 Abs. 5) so rechtzeitig endet, dass bei bestehendem Dienstverhältnis der Urlaub hätte verwirklicht werden können. 6Wird Urlaub abgegolten, so erhält der Mitarbeiter für jeden abzugeltenden Urlaubstag bei einer Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/22, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/26 der Dienstbezüge nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind. 7Zusätzlich erhält der Mitarbeiter beim Vorliegen der Voraussetzungen pro Urlaubstag, der abgegolten wird, einen Aufschlag nach § 2 Abs. 3. In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.

(2) 1Erholungsurlaub, der im selben Urlaubsjahr von einem früheren Dienstgeber gewährt oder abgegolten wurde, wird auf die Urlaubsdauer angerechnet. 2Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters ist der Dienstgeber verpflichtet, in einer Bescheinigung die Dauer des in dem laufenden Urlaubsjahr erhaltenen oder abgegoltenen Erholungsurlaubs zu vermerken und dem Mitarbeiter auszuhändigen.

Hinweis Wolfram Schiering zum Urlaubsanspruch bzw. Abgeltungsanspruch an die Erben bei Todesfall:
EuGH Urteil vom 12.Juni 2014 Rechtssache C-118/13: Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Abgeltung kann nicht davon abhängen, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

EuGH Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-569/16 und C-570/16: Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen

 

II. Urlaubsgeld

§ 6 Anspruchsvoraussetzung

(1) 1Der Mitarbeiter und der gemäß Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er

  1. am 1. Juli in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht und
  2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter oder als Auszubildender i.S.d. Anlage 7, soweit diese für die Auszubildenden die Anwendung des Abschnitts II dieser Anlage vorsieht, im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche gestanden hat und
  3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. 2Besteht ein solcher Anspruch nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge oder wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nicht, genügt es, wenn ein Anspruch auf Vergütung oder Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. 3Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit auch die Voraussetzung des Satzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen des § 6 Mutterschutzgesetz oder im unmittelbaren Anschluss an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - die Arbeit in diesem Kalenderjahr wieder aufnimmt.

(2) (entfällt)

(3) Das Urlaubsgeld ist nicht gesamtversorgungsfähig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

(4) 1Eine Unterbrechung im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen bzw. Ausbildungsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis nicht bestand. 2Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat.

Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2:
Als Anspruch auf Vergütung oder Bezüge (Abs. 1 Satz 2) gilt auch der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz

 

§ 7 Höhe des Urlaubsgeldes

(1) Das Urlaubsgeld beträgt

a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, 2e und 2d zu den AVR

ab 1. März 2020: 330,81 Euro 

ab 1. April 2021: 335,44 Euro

ab 1. April 2022: 341,48 Euro

ab 1. März 2024: 380,75 Euro

b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2, 2e und 2d zu den AVR       

ab 1. März 2020: 430,03 Euro  

ab 1. April 2021: 436,05 Euro

ab 1. April 2022: 443,90 Euro

ab 1. März 2024: 494,95 Euro

c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigten ab 1. August 2011 261,57 Euro, ab 1. März 2024 291,65 Euro

(2) Der am 1. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, der unter die Anlagen 2, 2e oder 2d zu den AVR fällt, erhält vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte den Anteil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

 

§ 8 Anrechnung von Leistungen

Wird dem Mitarbeiter oder dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten bereits aus einem anderen Rechtsgrunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Dienstgeber gewährt, ist diese Leistung auf das nach § 7 zu zahlende Urlaubsgeld anzurechnen.

 

§ 9 Auszahlung des Urlaubsgeldes

(1) 1Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen. 2In den Fällen des § 6 Abs. (1) Nr. 3 Satz 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt.

(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller Höhe zurückzuzahlen.

 

III. Sonderurlaub

§ 10 Sonderurlaub

(1) Der Mitarbeiter soll auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge erhalten, wenn er

a.) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b.) einen nach ärztlichem Attest pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(3) Der Mitarbeiter soll den Sonderurlaub schriftlich spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem Sonderurlaub in Anspruch genommen werden soll, beim Dienstgeber unter Angabe des Zeitraums, für den er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen.

(4) 1Der Sonderurlaub soll nicht länger als fünf Jahre einschließlich des Elternzeits des Mitarbeiters betragen. 2Er kann verlängert werden; ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.

(5) Sonderurlaub kann mit Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet werden.

(6) Wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt, gilt die Zeit des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit nach § 11 Allgemeiner Teil AVR, es sei denn, der Dienstgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt.

(7) 1Während der Zeit des Sonderurlaubs kann der Mitarbeiter eine entgeltliche Beschäftigung nur mit Zustimmung des Dienstgebers ausüben. 2Die wöchentliche Arbeitszeit soll 19 Stunden nicht übersteigen. Die Beschäftigung darf den Zweck des Sonderurlaubs nicht zuwiderlaufen.


IV. (entfällt)

 

Anmerkung 1:
Mitarbeiter, deren Gesamturlaub im Kalenderjahr 1977 höher war als der Gesamturlaub 1978, erhalten beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen einen Gesamturlaub in Höhe des für 1977 zustehenden Urlaubs, solange dieser günstiger ist als die Neuregelung.

Anmerkung 2:
Eine für den jugendlichen Mitarbeiter günstigere Regelung gilt nach § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz nur, Anmerkung 1: wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist; in diesem Falle erhält der Jugendliche einen Urlaub von 30 Werktagen. Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Anmerkung 3:
Schwerbehinderte Menschen erhalten gemäß § 208 SGB IX einen Zusatzurlaub. § 208 SGB IX hat mit Stand 1. Mai 2004 folgende Fassung:

(1) 1Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. 2Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

(2) 1Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. 2Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. 3Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.