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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Gehaltsrechner

avr


 

Anlage 6a: Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

 



 

§ 1 Zeitzuschläge

(1) Der Mitarbeiter erhält neben seinen Dienstbezügen (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde

a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen

1 bis 4b, E 10 bis E 15 (Anlage 21a zu den AVR)

15 v.H.

5b

20 v.H.

5c bis 12

25 v.H.

b) für Arbeit an Sonntagen 25 v.H.,

c) für Arbeit

aa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, ohne Freizeitausgleich 135 v.H.

bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, bei Freizeitausgleich 35 v.H.

cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50 v.H.

dd) am Ostersonntag, Pfingstsonntag 35 v.H.

d) soweit nach § 3 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR kein Freizeitausgleich erteilt wird,

aa) an dem Tage vor dem Ostersonntag und Pfingstsonntag für die Arbeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr 25 v.H.,

bb) an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrstag für die Arbeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr 135 v.H.

der Stundenvergütung,

e) Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr                                                   

ab 01. März 2020 1, 68 Euro Tabellenwerte Region Ost 2021-2023
ab 01. April 2021 1,70 Euro Tabellenwerte Region Ost 2024
ab 01. April 2022 1,73 Euro Tabellenwerte Region Ost 2025
ab 1. März 2024 1,93 Euro  

f) für Arbeiten an Samstagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr              

ab 01. März 2020 0,83 Euro Tabellenwerte Region Ost 2021-2023
ab 01. April 2021 0,84 Euro Tabellenwerte Region Ost 2024
ab 01. April 2022 0,86 Euro Tabellenwerte Region Ost 2025
ab 1. März 2024 0,96 Euro  

(2) 1Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

2Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.

3Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. 4Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. 5Die Unterabsätze 1 und 2 bleiben unberührt.
6Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2, Buchst. e wird nicht gezahlt für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld gezahlt wird.

 

(3) 1Die Stundenvergütung ergibt sich für jede Vergütungsgruppe aus § 2 der Anlage 6a zu den AVR.

2Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlags nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a ist die Überstundenvergütung.

 

(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich der Stundenvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1 aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung, die schriftlich abzufassen ist, oder einer betrieblichen Vereinbarung pauschaliert werden.

  

§ 2 Stundenvergütung

Die Stundenvergütungen werden je Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe in den Anlagen 3, 3a und 21a zu den AVR nach folgender Formel ermittelt:

 

Regelvergütung bzw. Tabellenentgelt der Stufe 4
--------------------------------------------------------------------------------
durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348

 

Anmerkung Wolfram Schiering: Hier wird in Bezug auf die Anlage 21a zu den AVR auf die Tabellenwerte des Anhangs B zur Anlage 21a verwiesen. Diese bilden dieTV-L-Werte ab und dort werden die Stundenentgelte für Zeitzuschläge auf der Basis der Stufe 3 ermittelt - hier ist abeichend die Stufe 4 benannt.

Siehe Tabellen AVR Anhang F

 

§ 3 Dienstvereinbarungen   gilt ab 01.10.2023

1Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozent- und Eurobeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. 2Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. 3Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.