Anlage 2d: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen
im Sozial- und Erziehungsdienst
Diese Anlage findet mit Inkrafttreten der Anlage
33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in der
jeweiligen Region keine Anwendung. Dies gilt nicht für Mitarbeiter
dieser Anlage, die am Tag des Inkrafttretens der Anlage
33 zu den AVR
durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis
gestanden haben, das am Tag nach dem Inkrafttreten der Anlage
33 zu
den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich
der AVR fortbesteht und die nicht vom Geltungsbereich der Anlage
33 zu den AVR erfasst werden. Dies sind die Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 2 mit Aufstieg nach 1b und 1a der Anlage
2d zu den AVR.
Inkrafttreten AVR Anlage 33:
RK BW/NRW/Bayern gültig ab 1.1.2011; RK Mitte gültig ab 1.4.2011; RK Nord gültig ab 1.7.2011; RK Ost gültig ab 1.1.2012
Vergütungsgruppe 1a
2
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen
des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 360 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder
Behindertenhilfe nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
1b Ziffer 1b 1, 10, 27
Vergütungsgruppe 1b
1
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen
einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 300 Plätzen nach sechsjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 3 1, 19
1a
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/-innen
des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 240 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs- oder
Behindertenhilfe nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
2 Ziffer 1b 1, 10, 27
2
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit
als Leiter/-innen von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe 2 Ziffer 5 1
Vergütungsgruppe 2
3
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen als Leiter/innen
einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 300 Plätzen 1, 19
5
Mitarbeiter/-innen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung
oder gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit
als Leiter/-innen von Erziehungs- oder Eheberatungsstellen 1
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen 1a bis 9
Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter/-innen
zu beachten.
I
Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.
II
Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter/-innen,
die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das
am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31.
Dezember 1990 die Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe
erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden
der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 13. Juni 1991
zur Anlage 2d zu den AVR eingruppiert sind, wird durch die Neuregelung
nicht berührt.
Bei den Mitarbeiter/-innen, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht,
und deren Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung in einer
bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer abhängt, wird die
vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt,
wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits
seit Beginn des Dienstverhältnisses bestanden hätte.
Für Mitarbeiter/-innen, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und
die durch die Neuregelung eine längere Bewährungszeit zurücklegen
müssen und die am 31. Dezember 1990 bereits die Hälfte der
Bewährungszeit der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung zurückgelegt
haben, gelten die Bewährungszeiten der bisherigen Regelung fort.
III
Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter/-innen,
die am 31. Januar 1994 in einem Dienstverhältnis stehen, das am
1. Februar 1994 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31.
Januar 1994 die Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe
erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden
der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Dezember
1993 zur Anlage 2d zu den AVR eingruppiert sind, werden durch die Neuregelung
nicht berührt.
* * *
A
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage.
B
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage.
C
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage.
D
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage.
E
Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage.
F
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer eine monatliche Vergütungsgruppenzulage.
Die Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkungen A - F beträgt in Euro:
ab |
A |
B |
C |
D |
E |
F |
ab. 1. April 2021 |
115,82 |
139,00 |
153,49 |
169,96 |
141,64 |
188,59 |
ab 1. April 2022
|
117,90 |
141,50 |
156,25 |
173,02 |
144,19 |
191,98 |
ab 1. März 2024 |
131,46 |
157,77 |
174,22 |
192,92 |
160,77 |
214,06 |
1
Die Mitarbeiter müssen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen,
die denen der Mitarbeiter mit der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildung
gleichwertig sind. Es wird jedoch nicht das gleiche Wissen und Können
gefordert, wie es durch die vorausgesetzte Vorbildung bzw. Ausbildung
erworben wird. Andererseits genügt es noch nicht, dass der Mitarbeiter
nur auf einem begrenzten Einzelarbeitsgebiet Leistungen erbringt, die
denen eines Mitarbeiters mit der Vor- und Ausbildung gleichwertig sind.
Es muss eine der Vor- und Ausbildung ähnlich gründliche Beherrschung
eines auch vom Umfang her entsprechenden Wissensgebiets gefordert werden.
10
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige
Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31.
Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig
belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
19
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich
belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde
zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Erkrankung,
nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung
ist ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in denen die
Einrichtung vorübergehend nicht oder nur gering belegt ist, sind
außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Durchschnittsbelegung
ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.
27
Die Leitung des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung umfaßt
im wesentlichen die Verantwortung für Organisation, Koordination,
Überwachung und Planung der beruflichen Ausbildung/Anleitung in
einer Einrichtung.