Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zusatzkräfte im häuslichen Umfeld in der ambulanten Pflege
§ 3 Vergütung
§ 4 Sonstige Bestimmungen
§ 5 Geltungsdauer
§ 6 Überleitungsregelung für Mitarbeiter nach Anlage 22
Präambel
1Mit dieser Regelung soll hilfe- und pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen ein finanzierbares Angebot für personen- und haushaltsnahe Unterstützungsleistungen einschließlich sozialer Betreuung bei ambulanten Diensten eröffnet werden. 2Die Zusatzkräfte im häuslichen Umfeld sollen Pflegepersonen entlasten und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig zu bewältigen.
§ 1
Geltungsbereich
1Diese Regelung gilt für Zusatzkräfte im häuslichen Umfeld in der ambulanten Pflege, soweit sie nicht unter den Geltungsbereich der Anlage 2 zu den AVR fallen .2Tätigkeiten in der stationären Pflege sowie pflegefachliche Tätigkeiten und Pflegehilfstätigkeiten in der ambulanten Pflege werden von dieser Regelung nicht erfasst.
§ 2 Zusatzkräfte im häuslichen Umfeld in der ambulanten Pflege
(1) 1Die Tätigkeit von Zusatzkräften im häuslichen Umfeld zur Unterstützung im Alltag umfasst die Übernahme von einfachen Tätigkeiten in den Bereichen: Betreuung und allgemeine Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete entlastende Maßnahmen.
2Dies können beispielsweise folgende Tätigkeiten sein:
- Unterstützung bei der Alltagsgestaltung (z.B. beim Gehen und Lesen, bei der Unterstützung von sozialen und kulturellen Kontakten),
- Unterstützung bei der Alltagsbewältigung (darunter fallen z.B. einfache Tätigkeiten im Haushalt, einfache Alltagsverrichtungen, wie Essen und Trinken sowie Hygiene),
- Botengänge und begleitende Tätigkeiten, wie Begleitung bei Arztbesuchen, bei Physiotherapie, bei Amtsgängen.
3Dabei handelt es sich ausschließlich um Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse und keine Qualifikation i. S. v. Schulung/Fortbildung/Kurs/Qualifizierungsmaßnahme o.ä. erfordern und nach kurzer Einweisung (bis zu einer Woche) ausgeführt werden können.
(2) 1Zusatzkräfte im häuslichen Umfeld in der ambulanten Pflege können von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen sowie ihren Angehörigen stundenweise angefordert werden. 2Der konkrete Leistungsinhalt und -umfang wird individuell zwischen dem Leistungsnehmer und dem ambulanten Dienst als Leistungserbringer vereinbart.
§ 3 Vergütung
(1) Die monatliche Vergütung entspricht dem Tabellenwert der Vergütungsgruppe 11 Stufe 1 der Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR.
(2) 1Zeitzuschläge werden nach Anlage 6a zu den AVR gezahlt. 2In Abweichung von § 2 der Anlage 6a zu den AVR richtet sich die Stundenvergütung nach der in Absatz 1 festgelegten Monatsvergütung. 3Die Zeitzuschläge für Überstunden betragen je Stunde 25 v.H.
(3) Die Erstattung der Reisekosten richtet sich nach der entsprechenden Regelung des zuständigen Pflegedienstes.
§ 4 Sonstige Bestimmungen
1Die Bestimmungen der Anlage
1 Abschnitte II, IIb, III, IV, V, VII, VIIa, VIII und VIIIa, der Anlage, 2d, ,2e, 7, 7a, sowie der Anlagen 19, 20, 21, 21a, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR finden keine Anwendung auf auf Zusatzkräfte im häuslichen Umfeld in der ambulanten Pflege. 2Ansonsten finden die AVR entsprechende Anwendung, soweit vorstehend keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
§ 5 Geltungsdauer
Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft und ist bis zum 31.12.2022 befristet.
§ 6 Überleitungsregelung für Mitarbeiter nach Anlage 22
1Die Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2022 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 2023 fortbesteht und die am 31. Dezember 2022 nach Anlage 22 vergütet werden, sind zum 1. Januar 2023 der Vergütungsgruppe nach Anlage 2 zugeordnet, in die sie gemäß Abschnitt I der Anlage 1 eingruppiert sind. 2Die bisher ab Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegte Zeit wird vollumfänglich auf die Stufenzuordnung gemäß § 1 Abschnitt III A der Anlage 1 angerechnet. 3Die Stufenzuordnung erfolgt unter Beibehaltung der bisher zurückgelegten Zeit. 4Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, finden die AVR Anwendung.
Anlage 22 (2012-2018):
Besondere Regelungen für Alltagsbegleiter (diese Anlage gilt nicht für stationäre
Einrichtungen)
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Alltagsbegleitung in der ambulanten Altenpflege
§ 3 Anforderungsprofil an den Träger
§ 4 Vergütung
§ 5 Sonstige Bestimmungen
§ 6 Geltungsdauer
Präambel
1Mit dieser Regelung soll hilfe- und pflegebedürftigen alten Menschen und deren Angehörigen ein finanzierbares Angebot für personen- und haushaltsnahe Unterstützungsleistungen einschließlich sozialer Betreuung bei ambulanten Diensten eröffnet werden. 2Hilfe- und pflegebedürftigen alten Menschen soll ermöglicht werden, so lange wie möglich zu Hause leben zu können. 3Gleichzeitig will die Regelung ein erster Schritt zur Eindämmung der Schwarzarbeit im Bereich der häuslichen Pflege sein. 4In Ergänzung zu den vorhandenen Angeboten der Caritas-Sozialstationen wird für unausgebildete Kräfte ein Angebot an neuen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen geschaffen.
§ 1
Geltungsbereich
1Diese Regelung gilt für Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege. 2Tätigkeiten in der stationären Pflege sowie pflegefachliche Tätigkeiten und Pflegehilfstätigkeiten in der ambulanten Altenpflege werden von dieser Regelung nicht erfasst.
§ 2 Alltagsbegleitung in
der ambulanten Altenpflege
(1) 1Unter Alltagsbegleitung in der ambulanten Altenpflege sind folgende Tätigkeiten zu verstehen:
- Betreuung und Beaufsichtigung,
- Unterstützung
bei der Alltagsgestaltung (z.B. beim Gehen und
Lesen, bei der Unterstützung von sozialen
und kulturellen Kontakten),
- Unterstützung bei der Alltagsbewältigung
(darunter fallen z.B. einfache Tätigkeiten im
Haushalt, einfache Alltagsverrichtungen, wie
Essen und Trinken sowie Hygiene),
- Botengänge und begleitende Tätigkeiten,
wie Begleitung bei Arztbesuchen, bei Physiotherapie,
bei Amtsgängen.
2Dabei handelt es sich ausschließlich um Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern und nach kurzer Einweisung (bis zu einer Woche) ausgeführt werden können.
(2) 1Die Alltagsbegleitung kann von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen sowie ihren Angehörigen stundenweise angefordert werden. 2Der konkrete Leistungsinhalt und -umfang wird individuell zwischen dem Leistungsnehmer und dem ambulanten Dienst als Leistungserbringer vereinbart.
(3) 1Bei der Alltagsbegleitung handelt es sich nicht um ein Angebot nach § 45b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI, nicht um eine Leistung der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V und nicht um eine Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI mit Ausnahme der betreuerischen Angebote, die nach § 36 SGB XI abgerechnet werden können.
§ 3 Anforderungsprofil an den
Träger
Der jeweilige Träger des Angebots
"Alltagsbegleiter" erklärt im
Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung seine
Bereitschaft, folgende Mindeststandards einzuhalten
und umzusetzen:
- ein zeitumfängliches, qualitätsgesichertes
und verlässliches Unterstützungsangebot für
hilfe- und pflegebedürftige Menschen
im häuslichen Bereich;
- für den Bereich Alltagsbegleitung nur
Mitarbeiter ohne einschlägige fachliche
Qualifikation und ohne einschlägige Vorkenntnisse
einzustellen und nur in diesem Tätigkeitsfeld
einzusetzen;
- eine Einarbeitung und regelmäßige
fachliche Begleitung orientiert an den
Einarbeitungsempfehlungen des Deutschen Caritasverbandes sowie
eine Kontrolle der geleisteten Arbeit zu gewährleisten;
- eine telefonische Erreichbarkeit für Leistungsempfänger
und Alltagsbegleiter sicherzustellen;
- bei Krankheit
und Urlaub der Alltagsbegleiter und in Notfällen
eine Vertretung zu gewährleisten.
§ 4 Vergütung
(1) Die monatliche Vergütung entspricht
dem Tabellenwert der Vergütungsgruppe 11 Stufe 1
der Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR.
(2) 1Zeitzuschläge werden nach Anlage 6a zu den AVR gezahlt. 2In Abweichung von § 2 der Anlage 6a zu den AVR richtet sich die Stundenvergütung nach der in Absatz 1 festgelegten Monatsvergütung. 3Die Zeitzuschläge für Überstunden betragen je Stunde 25 v.H.
(3) Die Erstattung der Reisekosten
richtet sich nach der entsprechenden Regelung des zuständigen
Pflegedienstes.
§ 5 Sonstige
Bestimmungen
1Die Bestimmungen des § 2a Absätze 3 bis 6,
10, 13, und 22 Allgemeiner Teil, der Anlage
1 Abschnitte II, IIb, III, IV, V, VII, VIIa, VIII, VIIIa und XIV, der Anlagen 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 7, 7a, 14 Abschnitt II sowie der Anlagen 19, 20, 21, 30, 31, 32 und 33 zu den AVR finden keine Anwendung auf Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege. 2Ansonsten finden die AVR entsprechende Anwendung, soweit vorstehend keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
§ 6 Geltungsdauer
Diese Regelung tritt zum 1. April 2012
in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet.