Anlage 7 Ausbildungsverhältnisse
Anlage 7 Ausbildungsverhältnisse Region Ost
B II Schülerinnen und Schüler
an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, Hebammenschulen sowie an
Altenpflegeschulen
C II Krankenpflegehelferinnen und
Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
D Praktikanten nach abgelegtem Examen
E Auszubildende
F Praktikanten in der praxisintegrierten Fachschulbildung zum Erzieher oder zum Heilerziehungspfleger nach § 31 der Anlage E zur APO-BK NRW (gilt nur in Nordrhein-Westfalen)
G Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher und in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsvertrag
§ 3 Ausbildungsvergütung
§ 3a Monatliche Zulage
§ 4 Anzuwendende Regelungen
§ 5 Inkrafttreten und Geltung
A (entfällt)
B I (entfällt)
B II Schülerinnen und Schüler
an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, Hebammenschulen sowie an
Altenpflegeschulen
Diese Ordnung gilt für die Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1442), des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690), des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1348) oder der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) für Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistenten in der jeweils geltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern, Altenpflegeschulen oder Schulen/Berufsfachschulen für Notfallsanitäter sowie Operationstechnische und Anästhesietechnische Assistenten (Region Baden-Württemberg: nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege in Baden Württemberg (Heilerziehungspflegeverordnung - APrOHeilErzPfl vom 13. Juli 2004) in der jeweils geltenden Fassung in Baden-Württemberg) ausgebildet werden.
Region Baden-Württemberg: Sie gilt auch für Schüler in der Heilerziehungspflegeausbildung, die bei einem Ausbildungsträger im Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission BadenWürttemberg ihre praktische Ausbildung absolvieren.
Anmerkung: 1Dieser Abschnitt findet für Auszubildende zu Operationstechnischen Assistenten erstmalig Anwendung, wenn die Ausbildung ab dem 1. Juli 2016 begonnen wird oder der Wechsel in das nächste Ausbildungsjahr erfolgt. 2Für Auszubildende zu Anästhesietechnischen Assistenten findet der Abschnitt erstmalig Anwendung, wenn die Ausbildung ab dem 01.07.2018 begonnen wird oder der Wechsel in das nächste Ausbildungsjahr erfolgt.
§ 1 Ausbildungsvergütung
(a) 1Die Schülerin/der Schüler erhält monatlich eine
Ausbildungshilfe. Sie beträgt
|
ab 1. Januar 2019 |
ab 1. April 2021 |
ab April 2022 |
im ersten Ausbildungsjahr |
1.140,69 Euro |
1,165,69 Euro |
1.190,69 Euro
|
im zweiten Ausbildungsjahr |
1.202,07 Euro |
1.227,07 Euro |
1.252,07 Euro
|
im dritten Ausbildungsjahr |
1.303,38 Euro |
1.328,38 Euro |
1.353,38 Euro
|
(b) 1Wird die Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers gemäß
§ 7, 8 Krankenpflegegesetz, § 8 Hebammengesetz oder §
7 Altenpflegegesetz verkürzt, gilt bei der Anwendung von Abs. (a)
die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit.
2Wird die Ausbildungszeit gemäß § 18 Abs.
2 Krankenpflegegesetz,
§ 17 Abs. 2 Hebammengesetz oder § 19 Abs. 2 Altenpflegegesetz
verlängert, erhält die Schülerin/der Schüler während
der verlängerten Ausbildungszeit die Ausbildungsvergütung
des zuletzt maßgebenden Ausbildungsjahres.
(c) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt
X der Anlage 1 zu den AVR entsprechend
(d) (entfällt)
Anmerkung:
1Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des
Unterhaltszuschusses zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf
einen Arzt/eine Ärztin
bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten
bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden
oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. 2Dies gilt auf Antrag
nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt. 3Kirchlicher
Dienst im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter
die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche. 4Dem steht gleich eine Tätigkeit
in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer
Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
§ 1a Monatliche Zulage
Der Schüler erhält zusätzlich zur Ausbildungshilfe eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.
§ 2 Wöchentliche und
tägliche Ausbildungszeit
(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des
Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt,
richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der
beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeiter
gelten, für den sie/er ausgebildet wird.
(b) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schüler
auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet
werden.
(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise
zulässig.
§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen
(a) 1Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten,
für
die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen,
für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für
die
Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften
sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der
Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers
beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. 2Dabei
gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 2 der Anlage
6a zu den AVR der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung
(§ 1 Abs. a). 3Zur Ermittlung dieses Anteils ist
die jeweilige Ausbildungsvergütung
durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.
(b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der
Schüler
aa) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 AVR und die Zulagen nach den Anmerkungen Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 nach Anhang D der Anlage 31 AVR bzw. die Zulagen nach den Anmerkungen Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 nach Anhang D der Anlage 32 AVR zur Hälfte.,
bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der
Anlage 1 zu den AVR zu drei Vierteln.
(c) 1Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung
nach
§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch
nicht
über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus. 2Kann
die Schülerin/der Schüler während der Zeit, für
die die Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder
bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem
Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten,
jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung
hinaus.
(d) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunft
zur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu
den AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe,
dass der nach § 3 Abs. (1) Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR
maßgebende Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.
§ 3a Ärztliche Untersuchung
(1) Die Schülerin/der Schüler hat auf Verlangen des Trägers
der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche
Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit
und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der
Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) 1Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den
Schüler
bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. 2Von
der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) 1Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den
Schüler
auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen.
2Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist
er hierzu verpflichtet.
(4) 1Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger
der Ausbildung.
2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem
Schüler auf ihren/seinen Antrag bekanntzugeben.
§ 4 Entschädigung bei
Ausbildungsfahrten
1Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen
Reisekostenregelung (Anlage 13a zu den
AVR) werden bei Reisen zur
vorübergehenden
Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes
(politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen,
an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung
die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für
die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne
Zuschläge)
erstattet. 2Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen
(z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige)
sind auszunutzen.
§ 4a Familienheimfahrten
1Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt
zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten
und zurück
werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen
Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils
niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels
(im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten
in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die
Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort
der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit
vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Schülerin/der
Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren
kann und daher außerhalb wohnen muss. 2Möglichkeiten
zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten
oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
§ 5 Krankenbezüge
1Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der
Schüler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe
des Entgeltes, das ihr/ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.
2Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch
einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine
bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält
die Schülerin/der
Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes
bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und
der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Schülerin/des
Schülers
zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung
verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt,
wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit anerkennt. 3Nettourlaubsvergütung
ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.
4Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs.
2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt
XII a der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und
Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei
Dritthaftung).
§ 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
in besonderen Fällen
Der Schülerin/dem Schüler ist die Ausbildungshilfe für
die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung (§ 8)
und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.
§ 7 Erholungsurlaub
1Die Schülerin/der Schüler erhält in jedem
Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften
der Anlage 14 zu den AVR. 2Während des Erholungsurlaubes
werden die Ausbildungsvergütung
(§ 1 Abs. a) und die Zulagen nach § 3 Abs. b weitergezahlt.
3Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen
festgelegt ist, wird durch einen Aufschlag berücksichtigt, der
in sinngemäß
entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR
zu errechnen ist.
Übergangsvorschrift:
Schülerinnen/Schüler, die am 31. Juli 1993 schon und am 1.
August 1993 noch im Ausbildungsverhältnis stehen, werden bei der
Anwendung des Satzes 3 so behandelt, als ob das Ausbildungsverhältnis
am 1. August 1993 begonnen hätte.
§ 8 Freistellung vor der
staatlichen Prüfung
1Der Schülerin/dem Schüler ist vor der staatlichen
Prüfung
an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen
Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige
Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten.
2Der Anspruch
nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen/Schüler
zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst
werden; die Schülerin/der Schüler erhält jedoch
mindestens zwei freie Ausbildungstage.
§ 9 Ausbildungsmittel
Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler
kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung
zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung
erforderlich sind.
§ 10 Mitteilungspflicht
und Weiterarbeit
(a) 1Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den
Schüler nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis
zu übernehmen, hat er dies der Schülerin/dem Schüler
drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
2In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung
die Übernahme
von dem Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen.
3Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung
hat die Schülerin/der
Schüler schriftlich zu erklären, ob sie/er beabsichtigt,
in ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildung
zu treten.
4Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den
Schüler nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen,
hat er dies ihr/ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit
schriftlich mitzuteilen.
(b) Wird die Schülerin/der Schüler im Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber
ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Dienstverhältnis
auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für
die Schülerin/den Schüler keine besonderen Vorschriften vorgesehen
sind, finden die Vorschriften für Mitarbeiter in den AVR sinngemäß
Anwendung.
(b) Die Ausbildungszeit als Schülerin/Schüler wird auf die
Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a
AT) nicht angerechnet.
C I (entfällt)
C II Krankenpflegehelferinnen und
Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
1Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und
Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003
(Bundesgesetzblatt I Seite 1442), des Hebammengesetzes vom 4. Juni
1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 902) oder des Altenpflegegesetzes
vom 25. August 2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690) in der jeweils
geltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern oder in Altenpflegeschulen
ausgebildet werden. 2Die Ordnung wird ergänzt durch
das Krankenpflegegesetz, das Altenpflegegesetz und die hierzu erlassenen
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
in der jeweils geltenden Fassung sowie die Vereinbarungen des schriftlich
abzuschließenden Ausbildungsvertrages.
§ 1 Ausbildungsvergütung
(a) 1Die Schülerin/der Schüler erhält monatlich
eine Ausbildungsvergütung. 2Sie beträgt
ab
1. Januar 2019 1.064,91 Euro,
ab 1. April 2021 1.089,91 Euro,
ab 1. April 2022 1.114,91 Euro.
(b) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt Abschnitt
X der Anlage 1 zu den AVR entsprechend.
(c) (entfällt)
Anmerkung:
1Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des
Unterhaltszuschusses zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf
einen Arzt/eine Ärztin
bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten
bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden
oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. 2Dies gilt auf Antrag
nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt. Kirchlicher Dienst
im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter die AVR
fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche. 3Dem steht gleich eine Tätigkeit
in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer
Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
§ 2 Wöchentliche und
tägliche Ausbildungszeit
(a) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des
Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt,
richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der
beim Träger der Ausbildung beschäftigten Krankenpflegehelferinnen
und Krankenpflegehelfer gelten.
(b) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schüler
auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht ausgebildet
werden.
(c) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise
zulässig.
§ 3 Sonstige Ausbildungsbedingungen
(a) 1Für Belohnungen und Geschenke, Nebentätigkeiten,
für
die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen,
für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für
die
Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften
sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der
Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers
beschäftigten Mitarbeiter maßgebend sind. 2Dabei
gilt als Stundenvergütung im Sinne des § 2 der Anlage
6a zu den AVR der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung
(§ 1 Abs. a). 3Zur Ermittlung dieses Anteils ist
die jeweilige Ausbildungsvergütung
durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Ausbildungszeit zu teilen.
(b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der
Schüler
aa) die Zulagen nach Abschnitt VIII Abs. e der Anlage 1 AVR und die Zulagen nach den Anmerkungen Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 nach Anhang D der Anlage 31 AVR bzw. die Zulagen nach den Anmerkungen Nr. 1 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 nach Anhang D der Anlage 32 AVR zur Hälfte.,
bb) die Wechselschicht- und Schichtzulage nach Abschnitt VII der
Anlage 1 zu den AVR zu drei Vierteln.
(c) 1Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung
nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch
nicht
über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung hinaus. 21Kann
die Schülerin/der Schüler während der Zeit, für
die die Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit oder
bei Erholungsurlaub fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem
Grunde nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten,
jedoch nicht über 75 v.H. der Brutto-Ausbildungsvergütung
hinaus.
(d) Wird auf der Grundlage des Ausbildungsvertrages eine Mitarbeiterunterkunft
zur Verfügung gestellt, so wird deren Wert nach der Anlage 12 zu
den AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung bewertet mit der Maßgabe,
dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende
Quadratmetersatz um 15 v.H. zu kürzen ist.
§ 3a Ärztliche Untersuchung
(1) Die Schülerin/der Schüler hat auf Verlangen des Trägers
der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche
Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit
und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der
Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler
bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der
Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler
auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen.
Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist er hierzu verpflichtet.
(4) 1Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger
der Ausbildung.
2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem
Schüler auf ihren/seinen Antrag bekanntzugeben.
§ 4 Entschädigung bei
Ausbildungsfahrten
1Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen
Reisekostenregelung (Anlage 13a zu den
AVR) werden bei Reisen zur vorübergehenden
Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes
(politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen,
an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung
die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für
die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne
Zuschläge)
erstattet. 2Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen
(z.B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige)
sind auszunutzen.
§ 4a Familienheimfahrten
1Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt
zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten
und zurück
werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen
Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils
niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels
(im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten
in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die
Fahrt bis zum inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort
der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit
vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Schülerin/der
Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren
kann und daher außerhalb wohnen muss. 2Möglichkeiten
zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten
oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
§ 5 Krankenbezüge
1Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der
Schüler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe
des Entgeltes, das ihr/ihm während des Erholungsurlaubs zusteht.
2Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch
einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine
bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält
die Schülerin/der
Schüler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 maßgebenden Zeitraumes
bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und
der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Schülerin/des
Schülers
zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung
verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt,
wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit anerkennt. Nettourlaubsvergütung
ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.
3Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs.
2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt
XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und
Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei
Dritthaftung).
§ 6 Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
in besonderen Fällen
Der Schülerin/dem Schüler ist die Ausbildungsvergütung
für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung
( 8) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.
§ 7 Erholungsurlaub
1Die Schülerin/der Schüler erhält in jedem
Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften
der Anlage 14 zu den AVR. 2Während des Erholungsurlaubes
werden die Ausbildungshilfe (§ 1 Abs. a) und die Zulagen nach § 3
Abs. b weitergezahlt. 3Der Teil der Bezüge, der nicht
in Monatsbeträgen
festgelegt ist, wird durch einen Aufschlag berücksichtigt, der
in sinngemäß
entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 der Anlage 14 zu den AVR
zu errechnen ist.
§ 8 Freistellung vor der
staatlichen Prüfung
1Der Schülerin/dem Schüler ist vor der staatlichen
Prüfung
an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen
Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige
Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten.
2Der Anspruch
nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen/Schüler
zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammenfaßt
werden; die Schülerin/der Schüler erhält jedoch
mindestens zwei freie Ausbildungstage.
§ 9 Ausbildungsmittel
Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler
kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung
zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung
erforderlich sind.
§ 10 Mitteilungspflicht
und Weiterarbeit
(a) 1Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den
Schüler nach Abschluss der Ausbildung in ein Dienstverhältnis
zu übernehmen, hat er dies der Schülerin/dem Schüler
drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
2In der Mitteilung kann der Träger der Ausbildung
die Übernahme
von dem Ergebnis der staatlichen Prüfung abhängig machen.
3Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung
hat die Schülerin/der
Schüler schriftlich zu erklären, ob sie/er beabsichtigt,
in ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildung
zu treten.
4Beabsichtigt der Träger der Ausbildung, die Schülerin/den
Schüler nicht in ein Dienstverhältnis zu übernehmen,
hat er dies ihr/ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit
schriftlich mitzuteilen.
(b) Wird die Schülerin/der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
(a) Soweit in dieser Ordnung und in gesetzlichen Regelungen für
die Schülerin/den Schüler keine besonderen Vorschriften vorgesehen
sind, finden die Vorschriften für Mitarbeiter in den Arbeitsvertragsrichtlinien
sinngemäß Anwendung.
(b) Die Ausbildungszeit als Schülerin/Schüler wird auf die
Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a
AT) nicht angerechnet.
D Praktikanten nach abgelegtem Examen
Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum
zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, gelten für
die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nachstehenden Regelungen:
§ 1 Entgelt
a) 1Praktikanten erhalten ein monatliches Entgelt.
2Dieses beträgt
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ab 1. Januar 2019 |
ab 1. April 2021 |
ab 1. April 2022 |
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1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en
2. Masseure u. med. Bademeister/-innen
3. Sozialarbeiter/-innen
4. Sozialpädagog(inn)en
5. Erzieher/-innen
6. Kinderpfleger/-innen
7. Altenpfleger/-innen
8. Haus- und Familienpfleger/-innen
9. Heilerziehungshelfer/-innen
10. Heilerziehungspfleger/-innen
11. Arbeitserzieher/-innen
19. Rettungsassistent(inn)en
|
1.602,02 Euro
1.545,36 Euro
1.826,21 Euro
1.826,21 Euro
1.602,02 Euro
1.545,36 Euro
1.602,02 Euro
1.602,02 Euro
1.545,36 Euro
1.663,76 Euro
1.663,76 Euro
1.545,36 Euro
|
1.627,02 Euro
1.570,36 Euro
1.851,21 Euro
1.851,21 Euroo
1.627,02 Euro
1.570,36 Euro
1.627,02 Euro
1.627,02 Euro
1.570,36 Euro
1.688,76 Euro
1.688,76 Euro
1.570,36 Euro |
1.652,02 Euro
1.595,36 Euro
1.876,21 Euro
1.876,21 Euro
1.652,02 Euro
1.595,36 Euro
1.652,02 Euro
1.652,02 Euro
1.595,36 Euro
1.713,76 Euro
1.713,76 Euro
1.595,36 Euro
|
(b) 1Auf die Unterhaltszuschüsse werden alle Zuschüsse und
gewährten Stipendien in voller Höhe angerechnet.
2Als Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge
für
die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20.00 Uhr und
während der Nacht) gemäß Anlage 6a zu den AVR werden
an Praktikanten 50 v.H. der Stundenvergütung der Vergütungsgruppe
gezahlt, die jeweils für die beim Dienstgeber in dem künftigen
Beruf des Praktikanten beschäftigten Mitarbeiter maßgebend
ist. 3Die Zeitzuschläge für Arbeit an Samstagen
in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr und während der Nacht
werden in voller Höhe gezahlt.
(c) (entfällt)
(d) 1Für Praktikanten, die in der Einrichtung, in der sie zur Ausbildung
beschäftigt werden, Kost und/oder Unterkunft erhalten, werden diese
nach Abschnitt IX der Anlage 1 zu den AVR auf das Entgelt und den Verheiratetenzuschlag
angerechnet.
2Bei Praktikanten ist der nach § 3 Abs. 1 Unterabs.
1 der Anlage 12 zu den AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15
v.H. zu kürzen.
(e) Praktikanten im Erziehungsdienst erhalten eine Heimzulage in derselben
Höhe, wie sie in Abschnitt VIIa der Anlage 1 zu den AVR angegeben
ist, unter den dort genannten Bedingungen.
Anmerkung 1:
1Mit Praktikanten, die unter Buchst. D der Anlage 7 zu
den AVR fallen, ist für die Ausbildungszeit eine Vereinbarung
nach diesen Bestimmungen zu treffen. 2Eine hiervon abweichende
Vertragsregelung ist grundsätzlich
nicht möglich. 3Wird ein Praktikant aufgrund der Personalsituation
ausnahmsweise während des Praktikums bereits mit der Wahrnehmung
der Aufgaben eines entsprechend ausgebildeten Mitarbeiters betraut,
so unterliegt er weiterhin den Vorschriften in Buchst. D der Anlage
7 zu den AVR. 4Diese Tätigkeit ist daher nicht auf
die Dauer der Berufstätigkeit anzurechnen, die nach bestimmten
Tätigkeitsmerkmalen
für eine Höhergruppierung zurückgelegt sein muss.
5Für
die Dauer der Übertragung der Aufgabe eines entsprechend ausgebildeten
Mitarbeiters erhält der Praktikant zu dem Unterhaltszuschuss
gemäß § 1 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages
zwischen dem Entgelt und dem Verheiratetenzuschlag und den Dienstbezügen
der Eingangsgruppe des Berufes, zu dem der Praktikant ausgebildet
wird.
Anmerkung 2:
Bis zu einer endgültigen Regelung ist Buchst. D der Anlage 7 zu
den AVR für die Absolventen der Fachhochschulen für Sozialarbeit
und Sozialpädagogik weiterhin anzuwenden, soweit das Praktikum
nach Beendigung des 6. Fachhochschulsemesters abgeleistet wird.
Anmerkung:
1Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des
Entgeltes und dem Verheiratetenzuschlag zum 1. Januar 1999 wird nicht
angewendet auf einen Arzt/eine Ärztin bzw. eine Schülerin/einen
Schüler
bzw. einen Praktikanten bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April
1999 aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. 2Dies
gilt auf Antrag nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt.
3Kirchlicher
Dienst im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter
die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche. 4Dem steht gleich eine Tätigkeit
in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer
Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
§ 2 Arbeitszeit
(a) Für Praktikanten findet die Arbeitszeitregelung der Anlage
5 zu den AVR Anwendung.
(b) 1Für Praktikanten finden die Anlagen 6 und 6a
zu den AVR sinngemäß
Anwendung. 2Für die Barabgeltung des Bereitschaftsdienstes,
der Rufbereitschaft und der Überstunden ist die Vergütungsgruppe
zugrunde zu legen, die für die Angehörigen des Berufes,
für
den der Praktikant ausgebildet wird, als Eingangsgruppe festgelegt
ist. 3Für Zeitzuschläge gilt § 1 Absatz
b.
§ 3 Krankenbezüge
1Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin/der
Praktikant bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe
des Entgeltes und desVerheiratetenzuschlags, das ihr/ihm während
des Erholungsurlaubs zusteht.
2Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch
einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine
bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält
die Praktikantin/der Praktikant nach Ablauf des nach Unterabsatz 1
maßgebenden Zeitraumes
bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der Nettourlaubsvergütung und
der um die gesetzlichen Beitragsanteile der Praktikantin/des Praktikanten
zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung
verminderten Leistungen der Sozialleistungsträger gezahlt,
wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit anerkennt. 3Nettourlaubsvergütung
ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung.
4Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs.
2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt
XIIa der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und
Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei
Dritthaftung).
§ 4 Erholungsurlaub
Praktikanten wird während ihrer Ausbildung der Urlaub nach Anlage
14 zu den AVR gewährt.
§ 5 Sonstige Bestimmungen
(a) 1Die Annahme des Praktikanten zur Ausbildung in einer
Einrichtung erfolgt durch die Rechtsträger dieser Einrichtung
oder durch dessen Bevollmächtigten. 2Mit dem Praktikanten
ist vor Beginn der Ausbildung eine Ausbildungsvereinbarung schriftlich
abzuschließen.
(b) 1Soweit vorstehend für Praktikanten keine abweichende
Regelung vorgesehen ist, finden die AVR sinngemäß Anwendung. 2Die
Bestimmungen der §§ 1, 4, 5, 8, 20, 21, 22 und 23 AT finden
uneingeschränkt
Anwendung.
(c) Die Ausbildungszeit der Praktikanten wird auf die Beschäftigungszeit
(§ 11 AT) und die Dienstzeit (§ 11a AT) nicht angerechnet.
E Auszubildende
Für Auszubildende in den Einrichtungen im Geltungsbereich der
AVR (§ 2 Abs. 1 AT) gelten für die Dauer der Ausbildungszeit
die nachstehenden Regelungen:
§ 1 Entgelt
(1) 1Auszubildende erhalten ein monatliches Entgelt. 2Es
beträgt
|
ab 1. Januar 2019 |
ab 1. April 2021 |
ab April 2022 |
im ersten Ausbildungsjahr |
1.018,26 Euro |
1.043,26 Euro |
1.068,26 Euro
|
im zweiten Ausbildungsjahr |
1.018,26 Euro |
1.093,20 Euro |
1.118,20 Euro
|
im dritten Ausbildungsjahr |
1.114,02 Euro |
1.139,02 Euro |
1.164,02 Euro
|
im vierten Ausbildungsjahr |
1.177,59 Euro |
1.202.59 Euro |
1.227,59 Euro
|
(2) 1Für Auszubildende, die in der Einrichtung, in der sie ausgebildet
werden, Kost und/oder Unterkunft erhalten, werden diese nach Abschnitt
IX der Anlage 1 zu den AVR auf das Entgelt angerechnet.
2Es müssen jedoch mindestens 40 v.H. des Bruttoentgeltes
gezahlt werden.
(3) (entfällt)
Anmerkung:
1Die Erhöhung des Entgelts/der Ausbildungsvergütung/des
Unterhaltszuschusses zum 1. Januar 1999 wird nicht angewendet auf
einen Arzt/eine Ärztin
bzw. eine Schülerin/einen Schüler bzw. einen Praktikanten
bzw. einen Auszubildenden, der vor dem 1. April 1999 aus eigenem Verschulden
oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. 2Dies gilt auf Antrag
nicht, wenn in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
ein Eintritt in den kirchlichen Dienst erfolgt. 3Kirchlicher
Dienst im diesem Sinne ist eine Beschäftigung bei einem unter
die AVR fallenden Dienstgeber oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche. 4Dem steht gleich eine Tätigkeit
in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder einer
Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
§ 2 Entgelt in besonderen
Fällen
(1) Wird aufgrund der Ausbildungsbestimmungen (Berufsbild usw.) ein
erfolgreicher Handelsschulabschluss oder eine andere Vorbildung
auf die Ausbildungszeit angerechnet, so gilt für die Höhe
des Entgeltes der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt
wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(2) Hat die Auszubildende/der Auszubildende vor der Beendigung der
vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestanden,
so erhält sie/er, wenn sie/er weiterbeschäftigt wird, von
dem Tage an, der auf den Tag der bestandenen Abschlussprüfung
folgt, die ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Bezüge
nach den Bestimmungen der AVR.
(3) 1Besteht die Auszubildende/der Auszubildende die Abschlussprüfung
nicht, verlängert sich die Ausbildungszeit auf ihr/sein Verlangen
bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens
jedoch um ein Jahr. 2Während des Zeitraumes der
Verlängerung
wird das Entgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnittes
gezahlt.
(4) (entfällt)
§ 3 Ausbildungsvertrag
Bei Beginn eines Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher
Ausbildungsvertrag abzuschließen.
§ 4 Ärztliche Untersuchungen
(1) Die Auszubildende/der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden
vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits-
und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit)
durch das Zeugnis eines vom Auszubildenden bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) Der Ausbildende kann die Auszubildende/den Auszubildenden jederzeit
ärztlich untersuchen lassen.
(3) Der Ausbildende hat die Auszubildende/den Auszubildende, der besonderen
Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einer gesundheitsgefährdenden
Einrichtung beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt
ist, in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen
zu lassen.
(4) Die Kosten der Untersuchung trägt der Ausbildende.
§ 5 Schweigepflicht
(1) Die Auszubildende/der Auszubildende hat über Angelegenheiten
der Einrichtung, deren Geheimhaltung auf Weisung des Lehrherrn angeordnet
ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Ohne Genehmigung des Lehrherrn darf die Auszubildende/der Auszubildende
von Schriftstücken, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen,
von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren,
von Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen
Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder
Nachbildungen verschaffen.
(3) Die Auszubildende/der Auszubildende hat auf Verlangen des Lehrherrn
Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie
Aufzeichnungen über Vorgänge der Einrichtung herauszugeben.
(4) Die Auszubildende/der Auszubildende hat auch nach Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht
unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 6 Arbeitszeit
(1) Für Auszubildende richtet sich die regelmäßige
wöchentliche Ausbildungszeit nach der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit gemäß Anlage 5 zu
den AVR.
(2) 1Für Auszubildende finden die Anlagen 6 und 6a zu
den AVR sinngemäß
Anwendung. 2Für Auszubildende wird für die Barabgeltung
der Bereitschaftsdienste, Überstunden und Zeitzuschläge
die Vergütungsgruppe
zugrunde gelegt, die für die Angehörigen des Berufes, für
den der Lehrling oder Anlernling ausgebildet wird, als Eingangsgruppe
festgelegt ist. 3Sie erhalten für Bereitschaftsdienste, Überstunden
und die Zeitzuschläge (mit Ausnahme der Zeitzuschläge für
die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:.00 Uhr
und während der Nacht) 50 v.H. der für die Mitarbeiter
der jeweiligen Vergütungsgruppe maßgebenden Beträge
gezahlt.
4Die Zeitzuschläge für die Arbeit an Samstagen
in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr und während der Nacht
werden jedoch in voller Höhe gezahlt.
Anmerkung zu Absatz 1:
Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen sind für Jugendliche
die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
§ 7 Krankenbezüge
1Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Auszubildende/der
Auszubildende bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe
der Ausbildungsvergütung.
2Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch
einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine
bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält
die Auszubildende/der Auszubildende nach Ablauf des nach Unterabsatz
1 maßgebenden Zeitraums
bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit
als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und der um die gesetzlichen
Beitragsanteile der Auszubildenden/des Auszubildenden zur gesetzlichen
Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung verminderten
Leistungen des Sozialleistungsträgers gezahlt, wenn der zuständige
Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
anerkennt.
3Im übrigen gelten Abschnitt XII Abs. a Unterabs.
2 der Anlage 1 zu den AVR (Regelungen zur Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation und Wiederholungserkrankung), Abschnitt
XII a der Anlage 1 zu den AVR (Anzeige- und Nachweispflichten) und
Abschnitt XII b der Anlage 1 zu den AVR (Forderungsübergang bei
Dritthaftung).
§ 8 Erholungsurlaub
Den Auszubildenden wird Erholungsurlaub gemäß Anlage
14 zu den AVR gewährt, soweit nicht eine für die Auszubildende/den
Auszubildenden günstigere gesetzliche Regelung besteht.
§ 9 Mitteilungspflicht
1Der Ausbildende soll der Auszubildenden/dem Auszubildenden
spätestens
zwei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mitteilen,
ob er beabsichtigt, sie/ihn in ein Dienstverhältnis zu übernehmen.
2In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme
vom Ergebnis der Abschlussprüfung abhängig machen.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
(1) 1Soweit vorstehend für Auszubildende keine abweichende
Regelung vorgesehen ist, finden die AVR entsprechend Anwendung. 2Die
Bestimmungen der §§ 1, 4, 5, 21, 22 und 23 AT finden uneingeschränkt
Anwendung
(2) Für Auszubildende, auf die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen
eine günstigere Regelung Anwendung findet, ist diese weiterhin
gültig.
(3) Die Ausbildungszeit der Auszubildenden/des Auszubildenden wird
auf die Beschäftigungszeit (§ 11 AT) und die Dienstzeit (§
11a AT) nicht angerechnet.
§ 11 Duales Studium
1Die Regelungen dieses Abschnitts finden ebenfalls
Anwendung auf Ausbildungen im Rahmen dualer Studiengänge, die
vom 01.01.2013 bis einschließlich
31.12.2021 begonnen werden. 2Duale Studiengänge im
Sinne von Satz 1 kombinieren ein Studium (z.B. an einer Fachhochschule,
einer Universität, einer Berufsakademie) mit der praxisorientierten
Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten.
Hinweis Wolfram Schiering: Duale
Hochschule Baden-Württemberg -
Merkblatt zur Höhe der Ausbildungsvergütung für
Studierende eines Bachelor-Studiengangs des Studienbereichs "Sozialwesen
F Praktikanten in der praxisintegrierten Fachschulbildung zum Erzieher oder zum Heilerziehungspfleger nach § 31 der Anlage E zur APO-BK NRW
Hinweis: Gilt nur in der Region Nordrhein-Westfalen
Für Praktikanten in den Einrichtungen im Geltungsbereich der AVR in NRW, die ihr Berufspraktikum nach § 31 der Anlage E zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg NRW im Rahmen der praxisintegrierten Form der Ausbildung absolvieren, gelten die folgenden Regelungen.
§ 1 Kooperationsvereinbarung
Die Anwendung dieser Anlage setzt voraus, dass zwischen dem Träger der Einrichtung und der ausbildenden Fachschule eine Kooperationsvereinbarung besteht und für den Berufspraktikanten ein individueller Ausbildungsplan im Sinne des § 31 Abs. 3 der Anlage E zur APO-BK NRW mit dieser Fachschule abgestimmt wurde.
§ 2 Praktikantenvergütung
Die Praktikanten erhalten während der praktischen Ausbildung eine monatliche Vergütung. Diese beträgt:
ab dem 1.03.2018 |
|
Erzieher |
Heilerziehungspfleger |
1. Praktikumsjahr |
|
708,25 EUR |
731,82 EUR |
2. Praktikumsjahr |
|
779,91 EUR |
806,42 EUR |
3. Praktikumsjahr |
|
851,57 EUR |
881,03 EUR |
|
|
|
|
ab 01.08.2021 |
|
|
|
1. Praktikumsjahr |
|
1.165,69 EUR |
|
2. Praktikumsjahr |
|
1.227,07 EUR |
|
3. Praktikumsjahr |
|
1.328,38 EUR |
|
|
|
|
|
ab dem 01.04.2022 |
|
|
|
1. Praktikumsjahr |
|
1.190,69 EUR |
|
2. Praktikumsjahr |
|
1.252,07 EUR |
|
3. Praktikumsjahr |
|
1.353,38 EUR |
|
|
|
|
|
§ 3 Sonstige Regelungen
Im Übrigen finden die Regelungen der §§ 1 Abs. (e), 2 bis 5 des Abschnittes D der Anlage 7 zu den AVR entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Dauer und Lage der Praktikumszeit in der Kooperationsvereinbarung getroffene Bestimmungen vorgehen.
§ 4 Inkrafttreten und Geltung
1Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2022. 2Sie gilt für am 31. Dezember 2022 bestehende Praktikantenverhältnisse über den 31. Dezember 2022 hinaus bis zu deren Ende fort. 3Sie gelten für am 31. Dezember 2018 bestehende Praktikantenverhältnisse hinaus bis zu deren Ende fort, jedoch nicht länger als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei der Fachschule.
G Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher und in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für
a) Schüler, die in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen ausgebildet werden sowie
b) Schüler in den Gesundheitsberufen Diätassistent, Ergotherapeut, Logopäde, Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Orthoptist oder Physiotherapeut, *)
deren praktische Ausbildung bei einer Einrichtung im Geltungsbereich der AVR (§ 2 Abs. 1 AT zu den AVR) erfolgt, die entweder vom selben Träger wie die die theoretische Ausbildung erbringende Schule getragen ist oder die eine Kooperationsvereinbarung mit dieser Schule getroffen hat.
§ 2 Ausbildungsvertrag
1Die Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung schließt mit dem Auszubildenden zu Beginn der Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsvertrag. 2Die Einrichtung kann die Schule im Sinne des § 1 zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevollmächtigen. 3Der Ausbildungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Schule. 4Zum Ausbildungsvertrag wird von der Einrichtung der mit der Schule abgestimmte Ausbildungsplan nachgewiesen.
§ 3 Ausbildungsvergütung
1Schüler nach § 1 lit a) erhalten eine Ausbildungshilfe nach § 1 Abs. (a) des Abschnittes B II der Anlage 7 zu den AVR.
2 Schüler nach § 1 lit b) erhalten eine monatliche Ausbildungshilfe in Höhe von
|
ab 1. März 2019 |
ab 1. April 2021 |
ab 1. April 2022 |
im ersten Ausbildungsjahr |
1.015,24 Euro |
1.040,24 Euro |
1.065,24 Euro |
im zweiten Ausbildungsjahr |
1.075,30 Euro |
1.100,30 Euro |
1.125,30 Euro |
im dritten Ausbildungsjahr |
1.172,03 Euro |
1.197,03 Euro |
1.222,03 Euro |
§ 3a Monatliche Zulage
Schüler nach § 1 lit a) und b) erhalten zusätzlich zur Ausbildungshilfe eine monatliche Zulage in Höhe von 11,11 Euro.
§ 4 Anzuwendende Regelungen
Im Übrigen finden die Regelungen des Abschnittes B II der Anlage 7 zu den AVR entsprechende Anwendung mit Ausnahme von § 1a.
§ 5 Inkrafttreten und Geltung
(1) 1Diese Regelung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Für Schüler nach § 1 lit a) gilt sie nur für solche Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2019 begonnen wurden.
(2) 1Diese Regelung ist befristet und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Für bis dahin begonnene Ausbildungsverhältnisse gilt sie bis zu deren Ende fort, jedoch nicht änger als drei Jahre nach Beginn der Ausbildung bei der Schule.
|
*)Ausbildungsberufe gemäß § 1 lit b) |
1. |
Orthoptisten |
Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563) |
2. |
Logopäden |
Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529) Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892) |
3. |
a) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
b) Medizinisch-technische Radiologieassistenten
c) Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik |
MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922) |
4. |
Ergotherapeuten |
Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731) |
5. |
Physiotherapeuten |
Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786 |
6. |
Diätassistenten |
Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446) Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088) |
Befristung der mittleren Werte: Die in Ziffer I. unter § 1a und in Ziffer II. unter §§ 3 und 3a dieses Beschlusses festgelegten Werte zur Ausbildungshilfe und zur monatlichen Zulage sind mittlere Werte. Sie sind bis zum 31.12.2020 befristet.