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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Gehaltsrechner

avr


 

Anlage 6: Überstundenregelung

 

 

 

§ 1 Anordnung von Überstunden

(1) 1Die auf Anordnung des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten nach Maßgabe des Absatz 3 Satz 1 geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ( § 1 Abs. 1 bis Abs. 4 der Anlage 5 zu den AVR) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden. 2Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. 3Die Mitarbeiter sollen möglichst gleichmäßig zu Überstunden herangezogen werden. 4Ist die Notwendigkeit von Überstunden voraussehbar, sollen sie spätestens am Vortag angekündigt werden.

(2) entfällt

(3) 1Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. 2Andere Überstunden sind durch den Dienstgeber oder seinen Bevollmächtigten vorher schriftlich anzuordnen. 3Ein Anspruch auf Überstundenabgeltung für Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit ( § 1 Abs. 1 bis Abs. 4 der Anlage 5 zu den AVR) hinaus geleistet werden, ohne dass diese als Überstunden nach Satz 1 oder Satz 2 angeordnet waren, besteht nicht. 4Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter der in § 8 Abs. 1 Buchstaben (a) - (c) der Anlage 5 zu den AVR genannten Einrichtungen, die unter die Anlage 2a zu den AVR fallen.

 

§ 2 Dienstreisen

(1) Die Anrechnung auf die regelmäßige Arbeitszeit ergibt sich aus § 6 der Anlage 5 zu den AVR.

(2) (entfällt)

 

§ 3 Abgeltung von Überstunden

(1) 1Die vom Mitarbeiter geleisteten Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung bis zum Ende des nächsten Kalendermonats auszugleichen; im begründeten Einzelfall kann die Frist für den Ausgleich im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter verlängert werden. 2Für die Zeit der Arbeitsbefreiung zum Zwecke des Überstundenausgleichs erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 3Zuzüglich ist ihm nach Ablauf des Ausgleichszeitraums lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR) zu zahlen. 4Abweichend von Satz 1 kann in Einrichtungen, die zeitweise ganz oder zum Teil geschlossen sind, der Ausgleich durch zusätzliche zusammenhängende Arbeitsbefreiung in den belegungsfreien bzw. belegungsarmen Zeiten erfolgen. 5Eine Woche zusätzliche Arbeitsbefreiung entspricht dabei 39,0 Stunden. 6Satz 2 und Satz 3 bleiben unberührt.

(2) Ist ein Ausgleich der Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 nicht oder nicht im vollen Umfange möglich, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR gezahlt.

 

§ 4 Berechnung der Überstunden und pauschale Überstundenvergütung

(1) 1Bei der Berechnung der Überstunden sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertages, an dem der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die der Mitarbeiter ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte. 2Vor- und nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.

(2) 1Mit Mitarbeitern, die regelmäßig Überstunden zu leisten haben, kann an Stelle der nach § 1 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Anlage 6a zu den AVR zu zahlenden Überstundenvergütung eine pauschale Überstundenvergütung vereinbart werden, sofern diese nicht durch Arbeitsbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 ausgeglichen werden können. 2Die Höhe der pauschalen Überstundenvergütung soll grundsätzlich der Einzelberechnung der durchschnittlich im Kalendermonat für den Mitarbeiter anfallenden Überstunden entsprechen.

 

Anmerkungen zu Anlage 6

 

1Mehrarbeitsstunden sind die auf Anordnung über die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden.

2Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Mehrarbeitsstunden, die über die im Rahmen der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 der Anlage 5 zu den AVR) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgelegten Arbeitsstunden hinausgehen.