Anlage 13a: Bestimmungen über Reisekostenerstattung
(1) Der Mitarbeiter hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
Anspruch auf Reisekostenerstattung.
(2) Soweit in einer Einrichtung oder Dienststelle eine eigene Reisekostenregelung
nicht besteht, regelt sich der Anspruch auf Reisekostenerstattung nach
der in der jeweiligen Diözese geltenden Ordnung.
(3) Soweit Regelungen über Reisekostenerstattung im Sinne der
Ziffer 2 nicht erlassen wurden, regelt sich bis zum Inkrafttreten solcher
Regelungen der Anspruch des Mitarbeiters auf Reisekostenerstattung nach
dem Reisekostenrecht, das jeweils für die Angestellten des Bundeslandes
Anwendung findet, in dem die Dienststelle oder Einrichtung ihren Sitz
hat, sofern Ziffer 4 nichts anderes bestimmt.
(4) In Dienststellen, die unter Anhang C der AVR fallen, gilt Ziffer
3 mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisekostenrechts für
die Angestellten des jeweiligen Bundeslandes das für die Angestellten
des Bundes geltende Reisekostenrecht tritt.
(5) 1Reisekosten werden nur auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist beim Dienstgeber zu stellen. 3Reisekosten sind vom Dienstgeber zu zahlen.