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             Regelungen gemäß § 55 MAVO 
            (vor dem 01.07.2005 § 48 MAVO) 
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             § 55 Besondere Regelungen 
         
         Das Bischöfliche Ordinariat kann besondere
         Regelungen treffen, wenn dies aus organisatorischen oder
         betrieblichen Gründen zweckmäßig ist (z. B.
         für Gesamtmitarbeitervertretungen, Sondervertretungen).
         Im übrigen kann durch anderweitige Regelungen oder
         Vereinbarungen das Mitarbeitervertretungsrecht nicht
         abweichend von dieser Ordnung geregelt werden. 
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