Bildung der Caritasregionalstellen: Regelung gemäß
§ 55 MAVO zu MAV-Wahlen und Bestandswahrung von DiAG-Vorstand und
MAVO-Schlichtungsstelle
1. Auf Antrag des Caritasverbandes der Diözese vom 2.7.1996 und im
Einvernehmen mit der DiAG-MAV für den Caritasbereich:
Der Diözesancaritasverband wird ermächtigt, mit sofortiger
Wirkung das Verfahren zur Durchführung der Mitarbeitervertretungswahlen
nach den §§ 9 bis 12 MAVO in den neu zu bildenden Caritasregionalstellen
einzuleiten.
2. Auf Antrag der DiAG-MAV Caritasbereich vom 2.4./21.5.1996 im Einverständnis
mit dem Diözesancaritasverband:
a) DiAG-Vorstandsmitglieder, Ausnahme von § 2 Abs. 2 i.V.m.
§ 5 Abs. 1 der Regelung über die Zusammensetzung und Bildung
der Organe der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen für
den Caritasbereich vom 7.9.1988, i.d.F. der Änderung vom 10.1.1991:
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die nach den Neuwahlen keiner
Mitarbeitervertretung mehr angehören, läuft bis zum Ende
der Amtszeit des Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft (April 1998).
Die DiAG-MAV für den Caritasbereich wird gebeten, die betroffenen
Vorstandsmitglieder dem Bischöflichen Ordinariat zu gegebener
Zeit zu benennen.
b) Beisitzerin der Schlichtungsstelle, Frau Barbara Schmid; Ausnahme
von § 40 Abs. 3 und 6 MAVO.
Für den Fall, daß Frau Barbara Schmid aufgrund der Neuwahl
keiner Mitarbeitervertretung mehr angehört, verbleibt sie in
dieser Funktion bis zum Ende der Amtszeit der Schlichtungsstelle (31.12.1998).
Die DiAG-MAV für den Caritasbereich wird nach Abschluß
der MAV-Wahlen um Mitteilung gebeten, ob Frau Schmid einer MAV wiederum
angehört oder nicht.