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Regelung gemäß § 55 MAVO zur Errichtung einer
Gesamtmitarbeitervertretung für den Bereich der Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung

Mit Schreiben vom 12.05.2000 mit sofortiger Wirkung in Kraft

 

1. Errichtung einer Gesamtmitarbeitervertretung

Die Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung errichtet aus den Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen i.S.v. § 1 Abs. 3 MAVO in ihrer Trägerschaft eine Gesamtmitarbeitervertretung (Gesamt-MAV).

 

2. Zuständigkeit und Rechtsstellung

Die Gesamt-MAV ist zuständig für die in den §§ 26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich mindestens zweier Mitarbeitervertretungen gemäß Ziffer 1 betreffen.

In allen übrigen Angelegenheiten wirkt die Mitarbeitervertretung der Einrichtung mit, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt.

Gesamt-MAV und Einrichtungsmitarbeitervertretung sind sich einander nicht übergeordnet und nicht weisungsbefugt. Auch scheidet ihre gleichzeitige Zuständigkeit aus.

 

3. Bildung und Zusammensetzung der Gesamt-MAV

Die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Organe der Gesamtmitarbeitervertretung einschließlich des Wahlverfahrens regelt eine gesonderte Ordnung, die von der Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung unter Beachtung der nachfolgend genannten Rahmenvorgaben in Kraft gesetzt wird:

a) Organe der Gesamt-MAV sind die Delegiertenversammlung sowie der Vorstand.

b) Als Delegierte können aus jeder MAV, abhängig von deren Mitgliederzahl, bis zu drei Vertreter gewählt werden.

c) Der von der Delegiertenversammlung gewählte Vorstand setzt sich aus 5 - 9 Mitgliedern zusammen; er wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

d) Die Amtsdauer der Gesamt-MAV orientiert sich an der Wahlperiode der MAV und beträgt in der Regel 4 Jahre. Eine Neuwahl hat innerhalb von 3 Monaten nach dem für die Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen geltenden allgemeinen Wahltermin zu erfolgen.

e) Jährlich wird eine ordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Sie hat u.a. das Recht der Entlastung bzw. Abberufung des Vorstandes.

Diese gesonderte Ordnung kann im Einvernehmen zwischen Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung und Gesamt-MAV geändert werden. Die Ordnung sowie deren Änderungen werden dem Bischöflichen Ordinariat vorgelegt; erhebt dieses innerhalb von zwei Wochen nach Eingang keine Einwendungen, gilt die gesonderte Ordnung als genehmigt und in Kraft gesetzt.

 

4. Freistellungsregelung

Auf Antrag des Vorstandes der Gesamt-MAV und unter Einhaltung einer Vorlauffrist von zwei Monaten kann für einen oder aufgeteilt auf mehrere Vorstandsmitglieder eine Freistellung insgesamt bis zur Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten erfolgen.
Einzelfreistellungen unter 10% und/oder für eine Dauer von weniger als einem Jahr bedürfen der Zustimmung der Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung.

 

5. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Regelung gilt bis zum Ende der nächsten Wahlperiode der Gesamt-MAV. Sie verlängert sich jeweils automatisch um die Zeit der anschließenden Wahlperiode. Diese Regelung tritt auf Anzeige der Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung gegenüber dem Bischöflichen Ordinariat mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Wahlperiode außer Kraft.