1. Errichtung einer Gesamtmitarbeitervertretung
Die Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung errichtet aus den Mitarbeitervertretungen
der Einrichtungen i.S.v. § 1 Abs. 3 MAVO in ihrer Trägerschaft
eine Gesamtmitarbeitervertretung (Gesamt-MAV).
2. Zuständigkeit und Rechtsstellung
Die Gesamt-MAV ist zuständig für die in den §§
26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich
mindestens zweier Mitarbeitervertretungen gemäß Ziffer 1
betreffen.
In allen übrigen Angelegenheiten wirkt die Mitarbeitervertretung
der Einrichtung mit, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber
handelt.
Gesamt-MAV und Einrichtungsmitarbeitervertretung sind sich einander
nicht übergeordnet und nicht weisungsbefugt. Auch scheidet ihre
gleichzeitige Zuständigkeit aus.
3. Bildung und Zusammensetzung der Gesamt-MAV
Die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Organe der
Gesamtmitarbeitervertretung einschließlich des Wahlverfahrens
regelt eine gesonderte Ordnung, die von der Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung
unter Beachtung der nachfolgend genannten Rahmenvorgaben in Kraft gesetzt
wird:
a) Organe der Gesamt-MAV sind die Delegiertenversammlung sowie der
Vorstand.
b) Als Delegierte können aus jeder MAV, abhängig von deren
Mitgliederzahl, bis zu drei Vertreter gewählt werden.
c) Der von der Delegiertenversammlung gewählte Vorstand setzt
sich aus 5 - 9 Mitgliedern zusammen; er wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
d) Die Amtsdauer der Gesamt-MAV orientiert sich an der Wahlperiode
der MAV und beträgt in der Regel 4 Jahre. Eine Neuwahl hat innerhalb
von 3 Monaten nach dem für die Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen
geltenden allgemeinen Wahltermin zu erfolgen.
e) Jährlich wird eine ordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
Sie hat u.a. das Recht der Entlastung bzw. Abberufung des Vorstandes.
Diese gesonderte Ordnung kann im Einvernehmen zwischen Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung
und Gesamt-MAV geändert werden. Die Ordnung sowie deren Änderungen
werden dem Bischöflichen Ordinariat vorgelegt; erhebt dieses innerhalb
von zwei Wochen nach Eingang keine Einwendungen, gilt die gesonderte
Ordnung als genehmigt und in Kraft gesetzt.
4. Freistellungsregelung
Auf Antrag des Vorstandes der Gesamt-MAV und unter Einhaltung einer
Vorlauffrist von zwei Monaten kann für einen oder aufgeteilt auf
mehrere Vorstandsmitglieder eine Freistellung insgesamt bis zur Hälfte
der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten
erfolgen.
Einzelfreistellungen unter 10% und/oder für eine Dauer von weniger
als einem Jahr bedürfen der Zustimmung der Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung.
5. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Regelung gilt bis zum Ende der nächsten Wahlperiode der
Gesamt-MAV. Sie verlängert sich jeweils automatisch um die Zeit
der anschließenden Wahlperiode. Diese Regelung tritt auf Anzeige
der Paul Wilhelm von Keppler-Stiftung gegenüber dem Bischöflichen
Ordinariat mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Wahlperiode
außer Kraft.