1. Errichtung einer Gesamtmitarbeitervertretung
Der Diözesancaritasverband errichtet aus den Mitarbeitervertretungen
der Einrichtungen i.S.v. § 1 Abs. 3 MAVO in seiner Trägerschaft
eine Gesamtmitarbeitervertretung (Gesamt-MAV).
2. Zuständigkeit und Rechtsstellung
Die Gesamt-MAV ist zuständig für die in den §§
26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich
mindestens zweier Mitarbeitervertretungen gemäß Ziffer 1
betreffen.
In allen übrigen Angelegenheiten wirkt die Mitarbeitervertretung
der Einrichtung mit, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber
handelt.
Gesamt-MAV und Einrichtungsmitarbeitervertretung sind sich einander
nicht übergeordnet und nicht weisungsbefugt. Auch scheidet ihre
gleichzeitige Zuständigkeit aus.
3. Bildung und Zusammensetzung der Gesamt-MAV
Die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Organe der
Gesamtmitarbeitervertretung einschließlich des Wahlverfahrens
regelt eine gesonderte Ordnung, die vom Diözesancaritasverband
unter Beachtung der nachfolgend genannten Rahmenvorgaben in Kraft gesetzt
wird:
a) Organe der Gesamt-MAV sind die Delegiertenversammlung sowie der
Vorstand.
b) Als Delegierte können aus jeder MAV, abhängig von deren
Mitgliederzahl, bis zu drei Vertreter gewählt werden.
c) Der von der Delegiertenversammlung gewählte Vorstand setzt
sich aus 10 - 15 Mitgliedern zusammen; er wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
d) Die Amtsdauer der Gesamt-MAV orientiert sich an der Wahlperiode
der MAV und beträgt in der Regel 4 Jahre.
e) Jährlich wird eine ordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
Sie hat u.a. das Recht der Entlastung bzw. Abberufung des Vorstandes.
4. Geschäftsordnung
Im Einvernehmen mit dem Diözesancaritasverband gibt sich der Vorstand
der Gesamt-MAV eine Geschäftsordnung.
5. Freistellungsregelung
Auf Antrag des Vorstandes der Gesamt-MAV und unter Einhaltung einer
Vorlauffrist von zwei Monaten kann, insgesamt bis zur Hälfte der
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
für einen oder mehrere Vorstandsmitglieder eine Freistellung erfolgen.
Die Gesamtfreistellung, unter Einbeziehung der qualifizierten Freistellung
eines Vorstandsmitgliedes, darf 50% der wöchentlichen regelmäßigen
Arbeitszeit nicht überschreiten. Einzelfreistellungen unter 10%
und/oder für eine Dauer von weniger als einem Jahr bedürfen
der Zustimmung des Diözesancaritasverbandes.
6. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Regelung tritt am 1.1.1996 in Kraft. Sie ist auf zwei Jahre befristet.