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Regelung gemäß § 55 MAVO zur Errichtung einer
Gesamtmitarbeitervertretung für den Bereich des Diözesancaritasverbandes

In Kraft gesetzt am 13.02.1998
Anmerkung: Diese Regelung wurde zum 00.05.2000 durch eine Neuregelung abgelöst.

 

1. Errichtung einer Gesamtmitarbeitervertretung

Der Diözesancaritasverband errichtet aus den Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen i.S.v. § 1 Abs. 3 MAVO in seiner Trägerschaft eine Gesamtmitarbeitervertretung (Gesamt-MAV).

 

2. Zuständigkeit und Rechtsstellung

Die Gesamt-MAV ist zuständig für die in den §§ 26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten, die den Zuständigkeitsbereich mindestens zweier Mitarbeitervertretungen gemäß Ziffer 1 betreffen.

In allen übrigen Angelegenheiten wirkt die Mitarbeitervertretung der Einrichtung mit, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt.

Gesamt-MAV und Einrichtungsmitarbeitervertretung sind sich einander nicht übergeordnet und nicht weisungsbefugt. Auch scheidet ihre gleichzeitige Zuständigkeit aus.

 

3. Bildung und Zusammensetzung der Gesamt-MAV

Die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Organe der Gesamtmitarbeitervertretung einschließlich des Wahlverfahrens regelt eine gesonderte Ordnung, die vom Diözesancaritasverband unter Beachtung der nachfolgend genannten Rahmenvorgaben in Kraft gesetzt wird:

a) Organe der Gesamt-MAV sind die Delegiertenversammlung sowie der Vorstand.

b) Als Delegierte können aus jeder MAV, abhängig von deren Mitgliederzahl, bis zu drei Vertreter gewählt werden.

c) Der von der Delegiertenversammlung gewählte Vorstand setzt sich aus 10 - 15 Mitgliedern zusammen; er wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

d) Die Amtsdauer der Gesamt-MAV orientiert sich an der Wahlperiode der MAV und beträgt in der Regel 4 Jahre. Eine Neuwahl hat innerhalb von 4 Monaten nach dem für die Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen geltenden allgemeinen Wahltermin zu erfolgen.

e) Jährlich wird eine ordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Sie hat u.a. das Recht der Entlastung bzw. Abberufung des Vorstandes.

 

4. Freistellungsregelung

Auf Antrag des Vorstandes der Gesamt-MAV und unter Einhaltung einer Vorlauffrist von zwei Monaten kann, insgesamt bis zur Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, für einen oder mehrere Vorstandsmitglieder eine Freistellung erfolgen.

Die Gesamtfreistellung, unter Einbeziehung der qualifizierten Freistellung eines Vorstandsmitgliedes, darf 50% der wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten. Einzelfreistellungen unter 10% und/oder für eine Dauer von weniger als einem Jahr bedürfen der Zustimmung des Diözesancaritasverbandes.

 

5. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Regelung gilt bis zum Ende der nächsten Wahlperiode der Gesamt-MAV. Sie verlängert sich jeweils automatisch um die Zeit der anschließenden Wahlperiode. Eine Aufhebung dieser Regelung kann auf Verlangen des Diözesancaritasverbandes nur mit einer Frist von 6 Kalendermonaten zum Ende einer Wahlperiode erfolgen.