Anlage 30: Besondere Regelungen
für Ärztinnen und Ärzte
Bitte die Ausnahme bei dieser Anlage beachten:
Stand 31.12.2011!
Zum Stand AVR Anlage 30 ab 1. Januar 2012 hier
Alle Regelungen zur Änderung der Vergütungsbestandteile,
der Anlagen 17 und 17a zu den AVR, zur Einführung der Anlagen
30 bis 33 zu den AVR, zu den unteren Lohngruppen und zu den nebenberuflich
geringfügig Beschäftigten werden im Zuständigkeitsbereich
einer Regionalkommission zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Regionalkommission
durch Beschluss innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten
Bandbreite Werte zur Höhe der Tabellenentgelte und der sonstigen
Entgeltbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit
und des Zusatzurlaubes für die unter die Anlagen 30 bis 33 zu
den AVR fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Höhe
der Vergütungsbestandteile für alle anderen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter festlegt.
Zu den Bandbreiten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Anlage gilt für Ärztinnen und Ärzte sowie
Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in
a) Krankenhäusern einschließlich psychiatrischer Kliniken
und psychiatrischer Krankenhäuser,
b) Medizinischen Instituten
von Krankenhäusern / Kliniken (z. B.: pathologischen Instituten,
Röntgeninstituten oder Institutsambulanzen) oder in
c) Sonstigen
Einrichtungen und Heimen (z. B.: Reha-Einrichtungen) In denen die betreuten
Personen in Teilstationärer oder stationärer ärztlicher
Behandlung stehen, wenn die ärztliche Behandlung in den Einrichtungen
selbst stattfindet,
beschäftigt sind.
(2) Soweit für diese Ärztinnen und Ärzte nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen
Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. §§ 2a, 9a und 12 des Allgemeinen Teils, die Abschnitte Ia, IIIA, IIIa, V,
VII, XI
Absatz d und XIV der Anlage 1, die Anlagen 1b, 2, 3, 5, 6 und 6a sowie
die §§ 4 und 6 bis 9 der
Anlage 14 zu den AVR finden keine Anwendung. Die Anlage 5 zu den AVR gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 5, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.
§ 2 Einsatzzuschlag für Ärztinnen und Ärzte im
Rettungsdienst
Zu den aus der Haupttätigkeit obliegenden Pflichten der Ärztinnen
und Ärzte gehört es ferner, am Rettungsdienst im Notarztwagen
und Hubschraubern teilzunehmen. Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst
erhalten Ärztinnen und Ärzte einen nicht zusatzversorgungspflichtigen
Einsatzzuschlag in Höhe von 22,17 €. Dieser Betrag verändert
sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie das
Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 1.
Anmerkungen zu § 2:
1. Eine Ärztin/ein Arzt, die/der nach
der Approbation noch nicht mindestens 1 Jahr klinisch tätig war,
ist grundsätzlich nicht zum Einsatz im Rettungsdienst heranzuziehen.
2. Eine Ärztin/ein Arzt, der/dem aus persönlichen oder fachlichen
Gründen (z. B.: Vorliegen einer anerkannten Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die dem Einsatz im Rettungsdienst entgegensteht, Flugunverträglichkeit,
langjährige Tätigkeit als Bakteriologin/Bakteriologe) die
Teilnahme am Rettungsdienst nicht zumutbar ist, darf grundsätzlich
nicht zum Einsatz im Rettungsdienst herangezogen werden.
§ 3 Regelmäßige
Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich
der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die regelmäßige
Arbeitszeit kann auf 5 Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen
Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum vom einem Jahr zu Grunde
zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten,
die ständig Wechselschicht oder Schichtarbeit zu leisten haben,
ein längerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden.
(3) Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
zulassen, wird die Ärztin/der Arzt am 24. Dezember und am 31.
Dezember unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt.
Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen oder betrieblichen
Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb
von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit
vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, soweit
sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen
Stunden.
Anmerkung zu Abs. 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen
Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des
Dienstplanes frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten
müssten.
(4) Aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen kann
auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7
Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes
abgewichen werden.
(5) Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu
zwölf Stunden, ausschließlich der Pausen, ausgedehnt werden.
In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten
und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten
geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdiensten
kombiniert werden.
(6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter
dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-,
Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei
Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen
oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Übersunden
und Mehrarbeit verpflichtet.
(7) Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors
geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach
Abs. 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr
eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt
werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen
Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten
Zeitraums ausgeglichen.
Anmerkung zu § 3: Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der
jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben
zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich.
§ 4 Arbeit an Sonn- und
Feiertagen
In Ergänzung zu § 3 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 6 gilt für
Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen
Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem
anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst
aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - ausgeglichen,
wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeitausgleich
nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/der Arzt je
Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen
Entgelts der jeweiligen Entgeltsgruppe und Stufe nach Maßgabe
der Entgelttabelle. § 7 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c bleibt unberührt.
(2) Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig
nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst
an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige
Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen
Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags,
sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind
und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige
Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 10 Abs. 1 Satz 2
Buchst. b bleibt unberührt.
(3) Ärztinnen und Ärzte die regelmäßig an Sonn-
und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen
zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag
fallen.
§ 5 Sonderformen der Arbeit
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit
in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Ärztin/der Arzt längstens
nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen
wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen
bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit
umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen
regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit
um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem
Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13
Stunden geleistet wird.
(3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen
und Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 3
Abs. 1 Satz 1) leisten.
(5) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten
Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten
(§ 3 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen
und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(6) Abweichend von Abs. 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden,
die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 3
Abs. 7 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze
hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit
nach § 3 Abs. 8 außerhalb der Rahmenzeit
c) im Falle von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten
täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen
werden,
angeordnet worden sind.
§ 6 Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft
(1) Die Ärztin/der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung
des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall
die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Dienstgeber darf
Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit
anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitleistung überwiegt.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
Umfang Bereitschaftsdienst der Stufen I oder II fällt, kann unter
den Voraussetzungen einer
- Prüfung alternativer Arbeitzeitmodelle
- Belastungsanalyse
gemäß § 5 ArbSchG und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG
die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend
von den §§ 3, 5 und Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 ArbZG über
acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn
mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst
der Stufen I oder II abgeleistet wird.
(3) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
Umfang Bereitschaftsdienst der Stufe III fällt, kann unter den
Voraussetzungen einer
- Prüfung alternativer Arbeitzeitmodelle
- Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
- ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes
im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 ArbZG
die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend
von den §§ 3, 5 und Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 ArbZG über
acht Stunden hinaus auf bis zu 18 Stunden verlängert werden, wenn
mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst
abgeleistet wird. In einer Dienstvereinbarung kann die tägliche
Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden unter
den Voraussetzungen und im Rahmen des Satz 1 verlängert werden,
wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst
abgeleistet wird.
(4) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich
von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen max. 24
Stunden betragen, wenn dadurch für die einzelne Ärztin/den
einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind.
(5) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7
Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Grenzwerte nach den Absätzen 2
und 3 eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über
acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. Die wöchentliche
Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 60 Stunden betragen.
(6) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 5
gilt § 3 Abs. 2 Satz 1.
(7) Soweit Ärztinnen und Ärzte Teilzeitarbeit gemäß § 9 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen
Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 in demselben Verhältnis,
wie die Arbeitszeit dieser Ärztinnen und Ärzte zu der regelmäßigen
Arbeitszeit vollbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte. Mit
Zustimmung der Ärztin/des Arztes oder aufgrund von dringenden
dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden.
(8) Die Ärztin/der Arzt hat sich auf Anordnung des Dienstgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem
Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit
aufzunehmen (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Ärztin/der Arzt vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon
oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung
der Erreichbarkeit ausgestattet wird. Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft
nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen
Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb
der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von
zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§7 ArbZG).
(9) § 3 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
§ 7 Ausgleich für Sonderformen
der Arbeit
(1) Die Ärztin/der Arzt erhält neben dem Entgelt für
die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge
betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen
und Ärzten – je Stunde
a) |
für Überstunden |
15 v. H. |
b) |
für Nachtarbeit |
15 v. H. |
c) |
für Sonntagsarbeit |
25 v. H. |
d) |
bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich |
135 v. H. |
|
mit Freizeitausgleich |
35 v. H. |
e) |
für Arbeit am 24. Dezember und am 31 Dezember jeweils ab
6 Uhr |
35 v. H. |
des auf eine Stunde anfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe
3 der jeweiligen Entgeltgruppe; bei Ärztinnen und Ärzten
gemäß § 12 Buchstabe c und d der höchsten tariflichen
Stufe. Für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr, soweit diese
nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt,
beträgt der Zeitzuschlag 0,64 € je Stunde. Beim Zusammentreffen
von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis e sowie Satz 3 wird
nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
Anmerkungen zu Abs. 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das
Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen
Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der
Stufe 4.
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: Der Freizeitausgleich muss
im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls
kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich
des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts
höchstens 235 v. H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die
aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums
mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die Ärztin/der Arzt
je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Anmerkung zu Abs. 2 Satz 1: Mit dem Begriff Arbeitsstunden sind
nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen
im Sinne der Anmerkungen zu § 3 anfallen, es sei denn, sie sind
angeordnet worden.
(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale
je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag
bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für
Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils des
Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Maßgebend
für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem
die Rufbereitschaft beginnt. Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird
jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem
Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen
Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die Inanspruchnahme
wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge
nach Abs. 1 gezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft
am Aufenthaltsort im Sinne des § 6 Abs. 8 telefonisch (z.B. in
Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht,
wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die
nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden
sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Satz
1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft
im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft
von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend
zu den Sätzen 2 und 3 für jede angefangene Stunde der Rufbereitschaft
12,5 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt.
Anmerkung zu Absatz 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft,
für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns
der Rufbereitschaft abzustellen.
(4) Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit
leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,- € monatlich. Ärztinnen
und Ärzte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten,
erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde.
(5) Ärztinnen und Ärzte, die ständig Schichtarbeit
leisten, erhalten eine Schichtzulagen von 40,- € monatlich. Ärztinnen
und Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten
eine Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde.
§ 8 Bereitschaftsdienstentgelt
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der
während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich
anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung
als Arbeitszeit
I. |
bis zu 25 v. H. |
60 v. H. |
II. |
mehr als 25 v. H. bis 40 v. H. |
75 v. H. |
III. |
mehr als 40 v. H. bis 49 v. H. |
90 v. H. |
Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt
als Nebenabrede zum Dienstvertrag. Die Nebenabrede ist mit einer Frist
von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(2) Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes
wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt:
EG I |
|
25,00 € |
EG II |
|
29,00 € |
EG III |
|
31,50 € |
EG IV |
|
33,50 € |
(3) Die Ärztin/der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt
nach den Absätzen 1 und 2 für jede nach Absatz 1 als Arbeitszeit
gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen
Zeitzuschlag in Höhe von 25 v. H. des Stundenentgelts nach Abs.
2. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.
(4) Die Ärztin/ Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Stundenentgelt
gemäß der Tabelle in § 8 Abs. 2 für die Zeit des
Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 5 Abs. 3) je Stunde
einen Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Stundenentgelts gemäß der
Tabelle in § 8 Abs. 2. Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit
abgegolten werden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die nach Abs. 1 errechnete Arbeitszeit kann bei Ärztinnen
und Ärzten, einschließlich der eines ggf. nach Abs. 3 zu
zahlenden Zeitzuschlags 1:1 entsprechenden Arbeitszeit, anstelle der
Auszahlung des sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Entgelts
bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit
abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs
werden das Entgelt (§ 13) und die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen fortgezahlt.
§ 9 Teilzeitbeschäftigung
(1) Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag eine geringere
als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn
sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw.
betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung
nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Dienstgeber im Rahmen der
dienstlichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation
der Ärztin/des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen als den in Abs.
1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren
wollen, können von ihrem Dienstgeber verlangen, dass er mit ihnen
die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel
erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten
auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart
worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitplatzes
bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.
§ 10 Arbeitszeitdokumentation
Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische
Verfahren oder auf andere Art in geeigneter Weise objektiv zu erfassen
und zu dokumentieren.
Anmerkung zu §§ 2 bis 10: Bei In-Kraft-Treten dieser Anlage
bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
§ 11 Allgemeine Eingruppierungsregelungen
(1) Die Eingruppierungen der Ärztinnen und Ärzte richtet
sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 12. Die Ärztin/der
Arzt erhält das Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er
eingruppiert ist.
(2) Die Ärztin/der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert,
deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen
einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge
anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals
oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der
Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind
diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung
erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal
als Anforderung eine Voraussetzung der Person des Mitarbeiters bestimmt,
muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Anmerkung zu Abs. 2:
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen
(einschließlich Zusammenhangsarbeiten) die, bezogen auf den Aufgabenkreis
der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung
abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B.: Erstellung eines EKG).
Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf
dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespaltet werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Satz 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der Ärztin/des Arztes ist im Dienstvertrag
anzugeben.
§ 12 Eingruppierung
Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:
a) Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit.
b) Entgeltgruppe II: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Anmerkung zu § 12 Buchstabe b: Fachärztin/Facharzt ist diejenige Ärztin/derjenige
Arzt, die/der aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/seinem
Fachgebiet tätig ist.
c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt
Anmerkung zu Buchstabe c: Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige
Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige
Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. der Abteilung vom Dienstgeber
ausdrücklich übertragen worden ist.
d) Entgeltgruppe IV: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt ist
diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die ständige Vertretung
der leitenden Ärztin/des leitenden Arztes (Chefärztin/Chefarzt)
vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist.
Anmerkung zu Buchstabe d: Leitende Oberärztin/leitender Oberarzt
ist nur diejenige Ärztin/derjenige Arzt, die/der die leitende Ärztin/den
leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/seiner Dienstaufgaben vertritt.
Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der
Regel nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden.
§ 13 Tabellenentgelt
(1) Die Ärztin/der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt
nach Anhang A dieser Anlage. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe,
in der sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden
Stufe.
(2) Für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 12
Buchstabe c und d ist die Vereinbarung eines außertariflichen
Entgelts jeweils nach Ablauf einer angemessenen, in der letzten tariflich
ausgewiesenen Stufe verbrachten Zeit zulässig.
§ 13a Berechnung und Auszahlung
des Entgelts
Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte erhalten das
Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang,
der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen
und Ärzte entspricht.
§ 14 Stufen der Entgelttabelle
(1) Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste
Stufe – in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 16
Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben
Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in
a) Entgeltgruppe I
Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit,
Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit,
Stufe 4: nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit,
Stufe 5: nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit,
b) Entgeltgruppe II
Stufe 2: nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit,
Stufe 3: nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
Stufe 4: nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
Stufe 5: nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
Stufe 6: nach zwölfjähriger fachärztlicher Tätigkeit,
c) Entgeltgruppe III
Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit.
(2) Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe
I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. Eine Tätigkeit
als Ärztin/Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit.
In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit
in der Regel angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit
können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit
förderlich sind.
Anmerkung zu Abs. 2: Zeiten ärztlicher Tätigkeit im Sinne
der Sätze 1 bis 3, die im Ausland abgeleistet worden sind, sind
nur solche, die von einer Ärztekammer im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland als der inländischen ärztlichen Tätigkeit
gleichwertig anerkannt werden.
§ 15 Allgemeine Regelungen
zu den Stufen
(1) Ärztinnen und Ärzte erhalten von Beginn des Monats an,
in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach
der neuen Stufe.
(2) Bei Leistungen der Ärztin/des Arztes, die erheblich über
dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen
der Stufen 2 bis 5 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die
erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit
für das Erreichen der Stufe 2 bis 5 jeweils verlängert werden.
Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Dienstgeber
jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung
noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten
Beschwerden von Ärztinnen und Ärzten gegen eine Verlängerung
nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig.
Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte
vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen
der Einrichtung angehören und, soweit sie von der Mitarbeitervertretung
benannt werden, unter diese Regelung fallen. Der Dienstgeber entscheidet
auf Vorlage der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der
Beschwerde abgeholfen werden soll.
Anmerkung zu Abs. 2:
Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen
insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.
Anmerkung zu Abs. 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem
anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8
und 9 SGB VII geruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Anmerkung zu Abs. 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst
nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.
(3) Den Zeiten in einer ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 14
Abs. 1 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit
nach Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen,
c) Zeiten
eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der
Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches
Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit.
Zeiten, in denen Ärztinnen und Ärzte mit einer kürzeren
als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden
voll angerechnet.
(4) Bei einer Eingruppierung in eine höhere oder eine niedrigere
Entgeltgruppe erhält die Ärztin/der Arzt vom Beginn des Monats
an, in dem die Veränderung wirksam wird, das Tabellenentgelt der
sich aus § 14 Abs. 1 ergebenden Stufe. Ist eine Ärztin/
ein Arzt, die/ der in der Entgeltgruppe II eingruppiert und der Stufe
6 zugeordnet ist (§ 14 Abs.1 Buchst. b), in
die Entgeltgruppe III höhergruppiert und dort der Stufe 1 zugeordnet
(§§ 12
Buchst. c, 14 Abs.1) worden, erhält die Ärztin/
der Arzt so lange das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe II Stufe 6,
bis sie/er Anspruch auf ein Entgelt hat, das das Tabellenentgelt der
Entgeltgruppe II Stufe 6 übersteigt.
(5) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs
oder zu Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist,
kann Ärztinnen und Ärzten im Einzelfall, abweichend von dem
sich aus der nach § 14 und § 15
Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer/seiner
jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelts, ein um bis zu zwei Stufen
höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.
Haben Ärztinnen und Ärzte bereits die Endstufe ihrer jeweiligen
Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes
1 ein bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres
Entgelt gezahlt werden.
§ 16 Leistungs-, erfolgsorientierte
Entgelte und/oder Sozialkomponente
(1) Die Leistungs- und/oder erfolgsorientierten Entgelte sollen dazu
beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich
sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt
werden. Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen,
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
(2) Für Ärztinnen und Ärzte kann eine Leistungsprämie,
eine am Unternehmenserfolg orientierte Erfolgsprämie und/oder
eine Sozialkomponente nur durch eine ergänzende Dienstvereinbarung
mit der Mitarbeitervertretung nach § 38 MAVO eingeführt werden.
(3) Eine Dienstvereinbarung zur Leistungsprämie hat folgende
Regelungen zu enthalten:
(a) Ärztinnen und Ärzte können eine Leistungsprämie
auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erhalten.
(b) Die Zielvereinbarungen
können auch mit Gruppen von Ärztinnen und Ärzten abgeschlossen
werden.
(c) Eine Zielvereinbarung in diesem Sinne ist eine freiwillig
eingegangene, verbindliche Abrede zwischen dem Dienstgeber bzw. in
seinem Auftrag dem Vorgesetzen einerseits und der Ärztin/ dem
Arzt bzw. allen Mitglieder einer Gruppe von Ärztinnen und/ oder Ärzten
andererseits; sie bedarf der Schriftform.
(d) Zielvereinbarungen
können
insbesondere in Bezug auf abteilungs- oder klinikspezifische Fort-
oder Weiterbildungen abgeschlossen werden. Soweit eine Zielvereinbarung
in Bezug auf Fort- und Weiterbildung abgeschlossen wird, ist die
Kostenübernahme
durch den Dienstgeber oder einen Dritten sowie die zusätzliche
Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge zu regeln.
(e) Wird
vom Dienstgeber bzw. der Ärztin/dem Arzt der Wunsch nach Abschluss
einer Zielvereinbarung geäußert, ist ein Gespräch
zu führen, um die Möglichkeit des Abschlusses einer Zielvereinbarung
zu prüfen; ein Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung
besteht nicht.
(f) Die Leistungsprämie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
(g) Zur Umsetzung der Einführung einer Leistungsprämie
kann der Dienstgeber ein klinik- oder abteilungsbezogenes Budget
zur Verfügung
stellen.
(4) Eine Dienstvereinbarung zur Erfolgsprämie hat folgende Regelungen
zu enthalten:
(a) An Ärztinnen und Ärzte kann eine am Unternehmenserfolg
orientierte Erfolgsprämie gezahlt werden.
(b) Die für die
Erfolgsprämie relevanten wirtschaftlichen Unternehmensziele legt
die Unternehmensführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres fest.
(c) Die Erfolgsprämie ist nicht zusatzversorgungspflichtig.
(d)
Zur Umsetzung der Einführung einer Erfolgsprämie kann der
Dienstgeber ein klinik- oder abteilungsbezogenes Budget zur Verfügung
stellen.
(5) Die Dienstvereinbarung zu einer Kinder, Sozial- und Familienkomponente
kann insbesondere folgende Inhalte regeln:
(a) Geltungsbereich;
(b) Regelung zu Lohnausfallzeiten (z.B. Krankheit,
Elternzeit);
(c) Kündigungsregelung;
(d) Aufgaben und Einsetzung
einer betrieblichen Kommission, die paritätisch vom Dienstgeber
und der Mitarbeitervertretung besetzt wird;
(e) Entscheidung für
ein System zur Sozialkomponente;
(f) Festlegung von Kriterien für
die Sozialkomponente;
(g) Regelungen zu den Geldverteilungsgrundsätzen;
(h) Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten, soweit nicht in
dieser Anlage geregelt.
§ 17 Zusatzurlaub
(1) Ärztinnen und Ärzte, die ständig Wechselschicht
nach § 5 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 5
Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder
Abs. 5 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende
Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger
Schichtarbeit soll bei annährend gleicher Belastung die Gewährung
zusätzlicher Urlaubstage durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3) Ärztinnen und Ärzte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr
von mindestens
150 Nacharbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen
geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht-
oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
(4) Die Ärztin/ Der Arzt erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste
in den Nachtstunden (§ 5 Abs. 3) einen Zusatzurlaub
in Höhe
von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden
der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen
21:00 bis 6:00 Uhr fallen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Teilzeitkräften
ist die Zahl der nach Satz 1 geforderten Bereitschaftsdienststunden
entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte
zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des
Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 3
Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 der Anlage 14 zu den AVR zu ermitteln.
(5) Zusatzurlaub nach dieser Regelung und sonstigen Bestimmungen mit
Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen
im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub)
dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub
wegen Wechselschichtarbeit 36 Arbeitstage nicht überschreiten.
Bei Ärztinnen und Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet
haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 3
Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend.
Hinweis Wolfram Schiering: Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 27. Februar 2010 ist im § 27 Abs. 4 im neu eingefügten Satz drei klargestellt: "Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden."
(6) Im Übrigen gelten die §§ 1
bis 3 der Anlage 14
zu den AVR mit Ausnahme von § 1 Abs. 6 Unterabsatz 2 Satz 1 entsprechend.
Anmerkungen zu den Absätzen 1 und 2 :
Der Anspruch auf Zusatzurlaub
bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit
und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Abs.
1 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit
oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist einen Unterbrechung
durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahltem Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit
in den Grenzen von Abschnitt XII der
Anlage 1 zu den AVR unschädlich.
§ 18 Führung auf Probe
(1) Führungspositionen können als befristetes Dienstverhältnis
bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser
Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des
Dienstvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte
bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die zugewiesenen Tätigkeiten
mit Weisungsbefugnis.
(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber,
kann der Ärztin/dem Arzt vorübergehend eine Führungsposition
bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden.
Der Ärztin/dem Arzt wird für die Dauer der Übertragung
eine Zulage in Höhe des Unterschiedbetrags zwischen den Tabellenentgelten
nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung
nach § 15 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. Nach
Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion
auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die Ärztin/der
Arzt eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
§ 19 Führung auf Zeit
(1) Führungspositionen können als befristetes Dienstverhältnis
bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Es ist eine höchstens
dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf
Jahren zulässig. Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit
und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die zugewiesenen Tätigkeiten
mit Weisungsbefugnis.
(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber,
kann der Ärztin/dem Arzt vorübergehend eine Führungsposition
bis zu dem in Abs. 1 genannten Fristen übertragen werden. Der Ärztin/dem
Arzt wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt
in Höhe des Unterschiedbetrags zwischen den Tabellenentgelten
nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung
nach § 15 Abs. 4 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines
Zuschlages von 75 v. H. des Unterschiedbetrags zwischen den Tabellenentgelten
der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur
nächst höheren Entgeltgruppe nach § 15 Abs. 4. Nach
Fristablauf erhält die Ärztin/der Arzt eine der bisherigen
Eingruppierungen entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.
Anhang A zur Anlage 30: Ärztinnen und Ärzte

Anhang B zur Anlage 30: Überleitungs-
und Besitzstandregelung
Präambel
Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass die/der
einzelne Ärztin / Arzt nach der Überleitung in die Anlage
30 zu den AVR durch diese Überleitung keine geringere Vergleichsjahresvergütung
hat. Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei
Anwendung der Anlagen 30 bis 33 AVR durch die Überleitung finanziell
nicht überfordert wird. (Überforderungsklausel).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Ärztinnen
und Ärzte im Sinne des § 1 der Anlage 30 zu den AVR, die
am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den AVR durch
Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis
gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage
30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im
Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen
fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2) Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei
der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages. Unterbrechungen
von bis zu einem Monat sind unschädlich.
§ 2 Überleitung
Ärztinnen und Ärzte gem. § 1 der Anlage 30 zu den AVR
werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem
Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder
im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach
Anlage 30 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären.
§ 3 Besitzstandsregelung
(1) Ärztinnen und Ärzte, deren bisherige Vergütung
(Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens
der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission
zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage.
(2) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag
zwischen der Vergleichsjahresvergütung (Abs. 3) und dem Jahresentgelt
(Abs. 4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. Dabei sind Vergütungsveränderungen
durch Beschlüsse nach § 11 AK-Ordnung nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12-
fache der am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den
AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden
Monatsvergütung, zuzüglich dem Urlaubsgeld gem. Anlage
14 und der Weihnachtszuwendung gem. Abschnitt
XIV Anlage 1 zu den AVR. Zur Monatsvergütung im Sinne
dieser Vorschrift gehören die Regelvergütung gemäß Abschnitt
III der Anlage 1, die Kinderzulage gemäß Abschnitt
V der Anlage 1, Besitzstandszulagen gemäß Anlage
1b zu den AVR
und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.
(4) Das Jahresentgelt errechnet sich als das 12- fache des am Tag
des Inkrafttretens der Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen
Regionalkommission zustehenden Monatsentgelts zuzüglich dem Leistungsentgelt
gem. § 16 der Anlage 30 zu den AVR. Zum Monatsentgelt im Sinne
dieser Vorschrift gehören das Tabellenentgelt gem. § 13 der
Anlage 30 zu den AVR i.V.m Anhang A der Anlage 30 zu den AVR und weitere
regelmäßige gewährte Zulagen.
(5) Fällt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage mit
dem Zeitpunkt einer linearen Vergütungserhöhung zusammen,
erfolgt die Berechnung des Besitzstandes auf Basis der erhöhten
Regelvergütungstabelle in Anlage 3 und der erhöhten Entgelttabelle
in dieser Anlage. Die Regionalkommissionen können durch Beschluss
von der vorstehenden Regelung abweichen.
(6) Ruht das Dienstverhältnis sind die Monatsvergütung (Absatz
3) und das Monatsentgelt (Absatz 4) so zu berechnen, als ob die Ärztin
/ der Arzt im Monat vor dem Inkrafttreten der Anlage 30 zu den AVR
durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission die Tätigkeit
im selben Umfang wie vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.
(7) Verringert sich nach dem Tag des Inkrafttretens der
Anlage 30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission
die individuelle regelmäßige Arbeitszeit der Ärztin
/des Arztes, reduziert sich ihre / seine Besitzstandszulage im selben
Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht
sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert.
Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder,
so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die
Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen
Höhe, wieder auf. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden auf
Mitarbeiter, deren Arbeitszeit am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage
30 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission befristet
verändert ist. Die umstellungsbedingte Neufestsetzung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 dieser Anlage gilt
nicht als Arbeitszeitreduzierung im Sinne dieses Absatzes.
(8) Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. Abschnitt
V der Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung der Besitzstandszulage
nach Abs. 2 und Abs. 3 einfließen, werden als Anteil der Besitzstandszulage
fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
(EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder
ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3
oder § 4 BKGG gezahlt würde. Mit dem Wegfall der Vorraussetzungen
reduziert sich die Besitzstandszulage entsprechend.
(9) In den Fällen des § 4 der Anlage 14 zu den AVR wird
der sich nach dem Kalenderjahr 2010 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr
2011 gewährt. Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf
den nach den Bestimmungen des § 17 der Anlage 30 zu den AVR im
Kalenderjahr 2011 zustehenden Zusatzurlaub angerechnet.
§ 4 Überforderungsklausel
(1) Soweit bei einem Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und nach
der Überleitung umstellungsbedingte Mehrkosten von mehr als 3
v.H. entstehen, kann das Entgelt für längstens 3 Jahre um
1,5 v.H. gekürzt werden.
(2) Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus den Bruttopersonalkosten
der Mitarbeiter der Einrichtung und den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung.
(3) Bei der Ermittlung der Mehrkosten sind ausschließlich die
Steigerungen der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung zu berücksichtigen,
die unmittelbar durch Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR entstehen. Mehrkosten, die durch
Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und durch strukturelle
Veränderungen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht
in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR überführt wurden (Stufenaufstiege,
Tätigkeits- oder Bewährungsaufstiege, Kinderzulagen oder
andere Zulagen), entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Mehrkosten
unberücksichtigt. Administrative Mehrkosten, die durch die Überleitung
entstehen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
(4) Macht der Dienstgeber von der Anwendung der Überforderungsklausel
Gebrauch, erhöht sich die Besitzstandszulage der Bestandsmitarbeiter
für die Dauer dieser Maßnahme entsprechend. Die Anwendung
der Überforderungsklausel darf nicht dazu führen, dass das
Jahresentgelt unter die Vergleichsjahresvergütung fällt.
Eine entsprechende Differenz ist entsprechend Satz 1 auszugleichen.
(5) Die Entscheidung über die Anwendung der Überforderungsklausel und die dafür maßgeblichen Berechnungen sind der zuständigen Mitarbeitervertretung vorzulegen und zu erläutern. Die Entscheidung ist ferner einem Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. Dazu sind die vergleichenden Gesamtpersonalkostenberechnungen vorzulegen. Der Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission führt eine reine Missbrauchskontrolle durch.
(6) Über weitere Regelungen zur Vermeidung von Überforderungen
durch die Überleitung entscheiden die Regionalkommissionen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit.