Anlage 6a: Zeitzuschläge, Überstundenvergütung
§ 1 Zeitzuschläge
(1) Der Mitarbeiter erhält neben seinen Dienstbezügen (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen
1 bis 4b, Kr 14 bis Kr 9 |
15 v.H. |
5b, Kr 8 und Kr 7 |
20 v.H. |
5c bis 12, Kr 6 bis Kr 1 |
25 v.H. |
b) für Arbeit an Sonntagen 25 v.H.,
c) für Arbeit
aa) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, ohne
Freizeitausgleich 135 v.H.
bb) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, bei
Freizeitausgleich 35 v.H.
cc) an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen 50
v.H.
dd) am Ostersonntag, Pfingstsonntag 35 v.H.
d) soweit nach § 3 Abs. 2 der Anlage 5 zu den AVR kein Freizeitausgleich
erteilt wird,
aa) an dem Tage vor dem Ostersonntag und Pfingstsonntag für
die Arbeit von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr 25 v.H.,
bb) an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrstag
für die Arbeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr 135 v.H.
der Stundenvergütung,
e) Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr
vom 01.01.2010 bis 31.12.2010
1,30 Euro
vom 01.01.2011 bis 31.07.2011 1,31 Euro
ab 01.08.2011 1,32 Euro.
f) für Arbeiten an Samstagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis
20:00 Uhr
vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 0,65 Euro
vom 01.01.2011 bis 31.07.2011 0,65 Euro
ab 01.08.2011 0,66 Euro.
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1
Satz 2 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag
gezahlt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt
neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits
eine entsprechende Leistung enthalten ist.
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der
geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden
Zeitzuschläge nicht gezahlt. Für die Zeit der innerhalb der
Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich
einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschläge
nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabsätze
1 und 2 bleiben unberührt.
Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2, Buchst. e wird nicht gezahlt
für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden
geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte, für
die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld
gezahlt wird.
(3) Die Stundenvergütung ergibt sich für jede Vergütungsgruppe
aus § 2 der Anlage 6a zu den AVR.
Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlags nach Absatz
1 Satz 2 Buchst. a ist die Überstundenvergütung.
(4) Die Zeitzuschläge können gegebenenfalls einschließlich
der Stundenvergütung nach Absatz 3 Unterabs. 1 aufgrund einer einzelvertraglichen
Regelung, die schriftlich abzufassen ist, oder einer betrieblichen Vereinbarung
pauschaliert werden.
(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht für Mitarbeiter
der Vergütungsgruppe 1 bis 4b der Dienststellen, in denen Anhang
C der AVR Anwendung findet; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2
Buchst. e beträgt ab 1.1.2010 0,39 EUR je Stunde. Für die
bei diesen Dienststellen beschäftigten übrigen Mitarbeiter
gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Maßgabe, dass der
Zeitzuschlag jeweils ab 1.1.2010 0,39 EUR je Stunde beträgt.
§ 2 Stundenvergütung
Die Stundenvergütungen werden je Vergütungsgruppe
in der Anlage 3 und in der Anlage 3a zu den AVR nach folgender
Formel ermittelt:
Regelvergütung
Stufe 4
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durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348
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Siehe Tabellen AVR Anhang F