Anlage 6: Überstundenregelung
§ 1 Anordnung von Überstunden
(1) Die auf Anordnung des Dienstgebers oder seines Bevollmächtigten
bzw. des unmittelbaren Vorgesetzten nach Maßgabe des Absatz 3
Satz 1 geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit ( § 1 Abs. 1 bis Abs. 4 der Anlage 5 zu den AVR) für
die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen, sind Überstunden. Sie dürfen nur
angeordnet werden, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
Die Mitarbeiter sollen möglichst gleichmäßig zu Überstunden
herangezogen werden. Ist die Notwendigkeit von Überstunden voraussehbar,
sollen sie spätestens am Vortag angekündigt werden.
(2) entfällt
(3) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt
sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren
Vorgesetzten angeordnet werden. Andere Überstunden sind durch
den Dienstgeber oder seinen Bevollmächtigten vorher schriftlich
anzuordnen. Ein Anspruch auf Überstundenabgeltung für Arbeitsstunden,
die
über die regelmäßige Arbeitszeit ( § 1 Abs. 1
bis Abs. 4 der Anlage 5 zu den AVR) hinaus geleistet werden, ohne
dass diese als Überstunden nach Satz 1 oder Satz 2 angeordnet
waren, besteht nicht. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter der in § 8
Abs. 1 Buchstaben (a) - (c) der Anlage 5 zu den AVR genannten Einrichtungen,
die unter die Anlage 2a zu den AVR fallen.
§ 2 Dienstreisen
(1) Die Anrechnung auf die regelmäßige Arbeitszeit ergibt
sich aus § 6 der Anlage 5 zu den AVR.
(2) (entfällt)
§ 3 Abgeltung von Überstunden
(1) Die vom Mitarbeiter geleisteten Überstunden sind grundsätzlich
durch entsprechende Arbeitsbefreiung bis zum Ende des nächsten
Kalendermonats auszugleichen; im begründeten Einzelfall kann
die Frist für den Ausgleich im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter
verlängert
werden. Für die Zeit der Arbeitsbefreiung zum Zwecke des Überstundenausgleichs
erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge (Abschnitt II der
Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen fortgezahlt. Zuzüglich ist ihm nach Ablauf des Ausgleichszeitraums
lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 1 Abs.
1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR) zu zahlen. Abweichend
von Satz 1 kann in Einrichtungen, die zeitweise ganz oder zum Teil
geschlossen sind, der Ausgleich durch zusätzliche zusammenhängende
Arbeitsbefreiung in den belegungsfreien bzw. belegungsarmen Zeiten
erfolgen. Eine Woche zusätzliche Arbeitsbefreiung entspricht
dabei 39,0 Stunden. Satz 2 und Satz 3 bleiben unberührt.
(2) Ist ein Ausgleich der Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung
nach Absatz 1 nicht oder nicht im vollen Umfange möglich, erhält
der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Überstunde die
Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der
Anlage 6a zu den AVR gezahlt.
§ 4 Berechnung der Überstunden
und pauschale Überstundenvergütung
(1) Bei der Berechnung der Überstunden sind für jeden im
Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für
jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertages, an
dem der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen,
die der Mitarbeiter ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet
hätte. Vor- und nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(2) Mit Mitarbeitern, die regelmäßig Überstunden zu
leisten haben, kann an Stelle der nach § 1 Abs. 3 Unterabsatz 2
der Anlage 6a zu den AVR zu zahlenden Überstundenvergütung
eine pauschale Überstundenvergütung vereinbart werden, sofern
diese nicht durch Arbeitsbefreiung gemäß § 3 Abs. 1
ausgeglichen werden können. Die Höhe der pauschalen Überstundenvergütung
soll grundsätzlich der Einzelberechnung der durchschnittlich im
Kalendermonat für den Mitarbeiter anfallenden Überstunden
entsprechen.
Anmerkungen zu Anlage 6
Mehrarbeitsstunden sind die auf Anordnung über die dienstvertraglich
vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden.
Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Mehrarbeitsstunden,
die über die im Rahmen der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit (§ 1 der Anlage 5 zu den AVR) für
die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgelegten
Arbeitsstunden hinausgehen.