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Eingruppierung

 

Bei der Eingruppierung nach AVR Anlage 1 Abschnitt I handelt es sich nicht um einen rechtsgestaltenden Akt, insbesondere nicht um eine Willenserklärung des Arbeitgebers, sondern um eine bewertende Subsumtion, nämlich um die Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit zu einer Vergütungs- und/oder eines Tätigkeitsmerkmals (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

Die Eingruppierung nach AVR Anlage 1 Abschnitt I ist von der wissentlichen Zubilligung einer tarifvertraglich nicht geschuldeten Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe zu unterscheiden. Hat der Arbeitgeber dem Angestellten eine übertarifliche Vergütung arbeitsvertraglich zugesagt, so kann er keine korrigierende Rückgruppierung vornehmen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine übertarifliche Vergütung vereinbart worden ist, liegt bei dem, der daraus für sich Rechte herleitet.

Stellt die Aufgabe/Mitteilung der Vergütungsgruppe keine wissentliche Zubilligung einer übertariflichen Vergütung dar, so kann der Arbeitgeber im Rahmen der AVR eine erneute tarifvertraglich Zuordnung der zu bewertenden Tätigkeit auch zu Lasten des Angestellten vornehmen (sog. korrigierende Rückgruppierung).

Aus dem Nachweisgesetz und der EG-Nachweisrichtlinie (RL 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991) ergeben sich im Rahmen der AVR für die sog. korrigierende Rückgruppierung weder eine weitergehende Darlegungs- oder Beweislast des Arbeitgebers noch weitergehende Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast für den Angestellten.

Siehe Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99

Höhergruppierung / vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit siehe hier

 

Arbeitshilfen:

1. Arbeitsplatzbeschreibung - Basis für tarifgerechte Eingruppierung

arbeitsvorgang

2. Tätigkeitsdarstellung und Tätigkeitsbewertung mit Ausfüllhilfe

3. Hinweise und Formulierungshilfen für das Aufstellen von Tätigkeitsdarstellungen

4. Arbeitsvorgang

5. Stellenbewertung

6. Rechtsprechung

BAG-Urteil 4 AZR 593/93 vom 27.07.1994
Leitsätze:
Ein Diplomsozialarbeiter/Diplomsozialpädagoge in der Tätigkeit eines Betreuers ist jedenfalls nur dann in VergGr. 3 Fallgr. 11 eingruppiert, wenn seine Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus VergGr. 4 b Ziff. 24 herausgehoben ist und er eine vierjährige Bewährungszeit in VergGr. 4 a Ziff. 23 zurückgelegt hat. Dabei ist eine Darlegung der üblichen Verantwortung eines Diplomsozialarbeiters/Diplomsozialpädagogen unzureichend.
Hinweise des Senats:
Darlegungslast zum Tätigkeitsmerkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung i.S. der Fallgr. 11 der VergGr. 3 der Anl. 2 d zu den AVR

BAG-Urteil 4 AZR 237/99 vom 17.05.2000
Korrigierende Rückgruppierung - Leitsatz:
Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen folgen soll, dass eine Vergütung nach einer tariflich nicht geschuldeten Vergütungsgruppe vereinbart worden ist.

 


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AVR-Vergütungsrechner für ab dem 1.7.2008 Neueingestellte,
die unter die Anlagen 2, 2b, 2d fallen

AVR-Vergütungsrechner für ab dem 1.7.2008 Neueingestellte,
die unter die Anlagen 2a, 2c fallen