Anlage 14: Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub
I. Erholungsurlaub
II. Urlaubsgeld
III. Sonderurlaub
§ 10 Sonderurlaub
I. Erholungsurlaub
§ 1 Entstehung des Anspruchs
(1) Die Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten
erhalten in jedem Urlaubsjahr den gesetzlichen Mindesturlaub von vier
Wochen und haben einen weitergehenden Urlaubsanspruch im Gesamtumfang
des § 3 Abs. 1. Urlaubsjahr ist
das Kalenderjahr.
(2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit. Der Mitarbeiter
ist deshalb verpflichtet, den Erholungsurlaub tatsächlich zu nehmen
und darf während des Erholungsurlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit leisten.
(3) Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub
zeitlich fest. Dabei hat er die Urlaubswünsche des Mitarbeiters
zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange
oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.
Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Mitarbeiter dies im Anschluß
an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
(Abschnitt XII Abs. a Unterabs. 2 der Anlage
1 zu den AVR) verlangt.
(4) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend
gewährt werden. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen
Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden oder ist
eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen gerechtfertigt, die
in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. Bei
einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen
sein, dass der Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende
Werktage vom Dienst befreit ist.
(5) Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres
anzutreten. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen
oder aus Gründen, die in der Person des Mitarbeiters liegen, bis
zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30.
April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Hat der Mitarbeiter den
ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht
vollständig erhalten, so ist ihm der Resturlaub nach der Elternzeit
im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Hinweis Wolfram Schiering: Urlaub, der wegen
unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit nicht realisiert werden kann,
verfällt
nach aktueller Rechtsprechung des EuGH und des BAG
spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Dabei begrenzt
das BAG in seinem Urteil den Schutz aber ausschließlich auf den
gesetzlichen Mindesturlaub von jährlich 24 Werktagen (Az. 9 AZR 983/07). Nach Ablauf dieser Frist müssen Urlaubstage bei einer Beendigung
des Arbeitsverhältnisses auch nicht ausbezahlt werden (LAG Baden-Württemberg Aktenzeichen:
10 Sa 19/11).
Wird die Wartezeit (Absatz 6) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt,
ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres
anzutreten.
Gesetzlicher Mindesturlaub und Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX,
die in Folge Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb der Fristen angetreten
werden können, bleiben erhalten. Der weitergehende Urlaubsanspruch
verfällt.
(6) Der Erholungsurlaub kann erstmalig nach Ablauf von sechs Monaten
seit Einstellung (Wartezeit) geltend gemacht werden.
Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres,
so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden
vollen Beschäftigungsmonat. Entsprechendes gilt, wenn gemäß
§ 18 Abs. (4) AT das Ruhen des Dienstverhältnisses
eintritt. Scheidet der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(§
18 Abs. 1 und § 2 AT AVR) oder
durch Erreichung der Altersgrenze (§ 19
Abs. 3 AT) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt
der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis
in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf
Zwölftel,
wenn das Dienstverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres
endet.
Der Urlaubsanspruch vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat
der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung und eines Sonderurlaubs
nach § 10 jeweils um ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt
für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen
Fortbildung, wenn der Dienstgeber ein dienstliches oder betriebliches
Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat."
Ergeben sich bei der Berechnung des anteiligen Jahresurlaubs Bruchteile
eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind
diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden. Vor Anwendung der Unterabsätze
2 und 3 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub, mit
Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem Neunten Sozialgesetzbuch, zusammenzurechnen.
(7) Erkrankt der Mitarbeiter während des Erholungsurlaubs und
zeigt er dies unverzüglich an, so werden ihm die durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Mitarbeiter arbeitsunfähig
war, auf den Urlaub nicht angerechnet; Abschnitt
XIIa Abs. a der Anlage 1 zu den AVR gilt entsprechend. Der Mitarbeiter hat nach Ablauf des
Erholungsurlaubs seinen Dienst an dem im voraus festgelegten Tag wieder
aufzunehmen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt
hinaus an, so hat er nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
unverzüglich den Dienst aufzunehmen. Die wegen Arbeitsunfähigkeit
nachzugewährenden Urlaubstage werden vom Dienstgeber auf Antrag
des Mitarbeiters erneut festgesetzt.
Anmerkung:
Schwerbehinderte Menschen erhalten gemäß § 125 SGB
IX einen Zusatzurlaub. § 125 SGB IX hat mit Stand 1. Mai 2004
folgende Fassung:
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen
Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die
regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf
mehr oder weniger als fünf
Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich
der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder
sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte
Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des
gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für
jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden
Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch
auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Abs. 1 Satz 1. Bruchteile
von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf
volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem
Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis
nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69
Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für
die Übertragbarkeit
des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis
zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung
§ 2 Bezüge während
des Erholungsurlaubs
(1) Während des Erholungsurlaubs erhält der Mitarbeiter die
Dienstbezüge nach Abschnitt II der
Anlage 1 zu den AVR einschließlich
der Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, die er erhalten
würde, wenn er sich nicht im Urlaub befände. Haben sich die
Dienstbezüge und die Zulagen oder eine dieser Leistungen während
der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn des Erholungsurlaubs
zuungunsten des Mitarbeiters verändert, so bemessen sich diese
während des Erholungsurlaubs nach den durchschnittlichen Dienstbezügen
bzw. Zulagen, die der Mitarbeiter im genannten Berechnungszeitraum erhalten
hat. Dabei bleiben Kürzungen der Dienstbezüge bzw. der Zulagen,
die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, für die
Berechnung der Dienstbezüge bzw. Zulagen außer Betracht.
Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält der Mitarbeiter zusätzlich
pro Urlaubstag einen Aufschlag nach Absatz 3.
(2) Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten
auch Monatspauschalen der in Absatz 3 genannten Bezüge. Solange
dem Mitarbeiter die Monatspauschale zusteht, sind die entsprechenden
Bezüge bei der Errechnung des Aufschlages nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Aufschlag ermittelt sich aus dem Tagesdurchschnitt
der
Zeitzuschläge nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis
f der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Buchst. b bis e der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 33 zu den AVR,
der Überstundenvergütung
nach
§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 33 zu den AVR,
dem Zeitzuschlag
nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 33 zu den AVR für
ausgeglichene Überstunden,
der Vergütung für
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach
§ 7 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Anlage
5 zu den AVR,
§ 8 und § 7 Abs. 3 der Anlage 30 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 31 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 32 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 33 zu
den AVR
der Mehrarbeitsvergütung
für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter
nach Abschnitt IIa Satz 3 der Anlage
1 zu den AVR, sowie den Aufschlagszahlungen
nach dieser Vorschrift während der letzten drei Kalendermonate
vor Beginn des Urlaubs.
(4) Der Tagesdurchschnitt nach Absatz 3 beträgt
bei der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit
auf fünf
Tage 1/65, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/78 aus der Summe
der in den dem Urlaubsbeginn vorangegangenen drei Kalendermonaten
gezahlten
Zeitzuschläge nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Buchst. b bis e der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Buchst. b bis f der Anlage 33 zu den AVR,
der Überstundenvergütung
nach
§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 der Anlage
30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 der Anlage
31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 der Anlage
32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 der Anlage
33 zu den AVR,
des Zeitzuschlages nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a der Anlage 6a zu den AVR,
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 30 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 31 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 32 zu den AVR,
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage 33 zu den AVR für ausgeglichene Überstunden,
der Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
nach
§ 7 Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Anlage
5 zu den AVR,
§ 8 und § 7 Abs. 3 der Anlage 30 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 31 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 32 zu den AVR,
§ 7 und § 6 Abs. 3 der Anlage 33 zu
den AVR
der Mehrarbeitsvergütung
für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter
nach Abschnitt IIa Satz 3 der Anlage
1 zu den AVR sowie der Aufschlagszahlungen
nach Absatz 3. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit weder auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist der
Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. Maßgebend ist
die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraumes.
(5) Werden die in Absatz 3 genannten Bezüge in Monatspauschalen
festgesetzt (vgl. z.B. § 1 Abs. 4 der Anlage 6a zu den AVR), ist
Absatz 2 zu beachten. Wird eine der Leistungen nach Absatz 3, die im
Drei-Kalendermonate-Berechnungszeitraum zur Auszahlung gelangt, dem
Mitarbeiter nicht für jeden Monat mit einer Monatspauschale vergütet,
gilt die Monatspauschale in diesem Falle nicht als eine in Monatsbeträgen
festgelegte Zulage. Die Monatspauschale ist in diesem Falle in die Berechnung
des Tagesdurchschnitts gemäß Absatz 4 einzubeziehen.
(6) Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen
Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung
für die Tage der Erwerbstätigkeit.
§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt,
soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere gesetzliche
Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen) oder
für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den
AVR) eine Sonderregelung getroffen ist,
a) bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
b) bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
c) nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Hinweis Wolfram Schiering: Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 20. März
2012 - 9 AZR 529/10 - Differenzierung der Urlaubsdauer nach Lebensalter
ist rechtswidrig - die Entscheidung ist auf die AVR Anlage 14 § 3 übertragbar:
Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26
Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteiligt Beschäftigte, die das 40.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstößt
gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Die tarifliche
Urlaubsstaffelung verfolgt nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten
Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen. Ein
gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits
ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr ließe sich auch kaum begründen.
Der Verstoß der in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD angeordneten
Staffelung der Urlaubsdauer gegen das Verbot der Diskriminierung wegen
des Alters kann nur beseitigt werden, indem die Dauer des Urlaubs der
wegen ihres Alters diskriminierten Beschäftigten in der Art und
Weise "nach oben" angepasst wird, dass auch ihr Urlaubsanspruch
in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(4) Für die Urlaubsberechnung wird das Lebensjahr des Mitarbeiters
zugrunde gelegt, das er im Laufe des Urlaubsjahres vollendet. Für
die Urlaubsberechnung bei Jugendlichen ist das Lebensalter zu Beginn
des Urlaubsjahres maßgebend. Arbeitstage sind alle Kalendertage,
an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder in seiner Einrichtung
oder Dienststelle üblicherweise zu arbeiten hat oder zu arbeiten
hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen
Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet
eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat,
gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen
hat.
(5) Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig
im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für
jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs
nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.
Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, dem Neunten Sozialgesetzbuch
und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei
unberücksichtigt.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im
Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden
zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs
nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein
Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Neunten Sozialgesetzbuch
und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei
unberücksichtigt.
Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen
wöchentlichen
Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich
bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage
zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für
die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für
das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
Hinweis Wolfram Schiering: Nach Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22.04.2010 (C-486/04) dürfen die noch nicht genommene Urlaubstage, der während der Vollzeitbeschäftigung erworben wurden, nicht gekürzt bzw. in Teilzeit abgegolten werden. In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine österreichische Arbeitnehmerin, die ihre in Vollzeit erworbenen Urlaubstage während der Wiederbeschäftigung (Teilzeit) nach Ende der Elternzeit beansprucht hatte. Auch wenn sich der Europäische Gerichtshof in dem aktuellen Fall mit einem Urlaubsanspruch aus Österreich beschäftigt hat, hat dieses Urteil unmittelbare Auswirkung auf das deutsche Urlaubsrecht, insbesondere für Mitarbeiter/-innen, die nach der Elternzeit bzw. Erziehungsurlaub in Teilzeit zu ihrem alten Arbeitgeber zurückkehren.
Das bedeutet im Ergebnis, dass der gesetzliche
Urlaubsanspruch sich stets nach dem Zeitraum zu orientieren hat,
in dem er auch tatsächlich
erworben wurde und nicht nach dem Zeitraum,
in der er beansprucht wird. Der
EuGH hat in seiner Entscheidung aber ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass
die neuen Vorgaben nur gelten, wenn der Arbeitnehmer
tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte,
diesen Anspruch auszuüben.
Ergeben sich bei der Berechnung
des Erholungsurlaubs nach den Unterabsätzen
1 bis 3 Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben
Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.
§ 4 Zusatzurlaub
(1) Zu dem nach § 3 zu gewährenden Urlaub erhalten einen
Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen die Mitarbeiter, die mehr als
50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR)
a) in Kontrollbereichen von Bestrahlungsabteilungen arbeiten oder
in Laboratorien mit Radionukliden umgehen,
b) mit der Pflege und Behandlung von Infektionskranken betraut sind,
c) mit infektiösem Material arbeiten.
(2) Der Mitarbeiter, der Wechselschichtarbeit ( § 2 Abs. 2 Unterabs.
1 der Anlage 5 zu den AVR) oder Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs.
2 der Anlage 5 zu den AVR) zu leisten hat, erhält bei einer Leistung
im Kalenderjahr von mindestens
113 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 1 Arbeitstag,
225 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 2 Arbeitstage,
338 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 3 Arbeitstage,
450 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
Der Mitarbeiter, der die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt,
erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 1 Arbeitstag,
300 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 2 Arbeitstage,
450 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 3 Arbeitstage,
600 Arbeitsstunden zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(3) Für den Mitarbeiter, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres,
in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 2 entsteht, das 50.
Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub nach Absatz
2 um einen Arbeitstag.
(4) Bei der Anwendung des Absatz 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
Hinweis Wolfram Schiering: Diese in den
gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschlussregelung
ist unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB und ist deshalb unwirksam;
siehe BAG-Beschluss
vom 15.07.2009, 5 AZR 993/08: Anspruch auf Zusatzurlaub auch für
nächtlichen Bereitschaftsdienst sowie das Rundschreiben
zur gemeinsamen Position der Diözesan-Caritasverbände in NRW
zum Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst
(5) Der Zusatzurlaub nach Absatz 2 darf insgesamt vier Arbeitstage
- in Fällen des Absatz 3 fünf Arbeitstage - für das Urlaubsjahr
nicht überschreiten.
(6) Bei dem nicht vollbeschäftigten Mitarbeiter ist die Zahl der
in Absatz 2 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis
der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit eines entsprechend vollbeschäftigten Mitarbeiters zu
kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres
auf weniger oder mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des §
3 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 zu ermitteln. Ergeben sich bei der Berechnung
des Zusatzurlaubs Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen
halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.
(7) Der Zusatzurlaub bemißt sich nach der bei demselben Dienstgeber
im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch
auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden
Urlaubsjahres.
(8) Zusatzurlaub nach Absatz 1 bis Absatz 7 wird bei Zusammentreffen
mehrerer Anspruchsvoraussetzungen bei der Fünf-Tage-Woche nur bis
zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Besteht
allein Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 1, werden der Zusatzurlaub
und der Erholungsurlaub nach § 3 bei der Fünf-Tage-Woche nur
bis zu 34 Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Bei einer anderweitigen
Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ( § 3 Abs. 5
Unterabs. 1 und 2 erhöht oder vermindert sich die höchstmögliche
Anzahl der Zusatzurlaubstage (Satz 1) und der Gesamturlaubstage (Satz
2) entsprechend.
§ 5 Urlaub bei Beendigung des
Dienstverhältnisses
(1) Soweit im Zeitpunkt einer Kündigung des Dienstverhältnisses
der entstandene Urlaubsanspruch (§ 1 Abs. 6)
noch nicht erfüllt
ist, ist der Erholungsurlaub während der Kündigungsfrist
zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Erholungsurlaub aus dienstlichen
Gründen nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist
nicht ausreicht oder das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag
(§ 19 Abs. 2 AT) endet, ist
der Erholungsurlaub abzugelten. Dasselbe gilt, wenn das Dienstverhältnis
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
endet (§ 18 Abs. 1 und 2 AT) oder
zum Ruhen kommt (§ 18
Abs. 4 AT). Kann wegen Arbeitsunfähigkeit der Erholungsurlaub
bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr genommen
werden, besteht ein Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Mindesturlaub
und den Zusatzurlaub nach § 125 SGB
IX. Der weitergehende Urlaubsanspruch wird nur dann abgegolten, wenn
nach Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Dienstverhältnis
des-
sen Arbeitsunfähigkeit noch im Urlaubsjahr, für das der Urlaubsanspruch
entstanden ist, bzw. im Übertragungszeitraum (§ 1 Abs.
5) so rechtzeitig endet, dass bei bestehendem Dienstverhältnis
der Urlaub hätte verwirklicht
werden können. Wird Urlaub abgegolten, so erhält der Mitarbeiter
für jeden abzugeltenden Urlaubstag bei einer Verteilung der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf
Tage 1/22, bei einer Verteilung auf sechs Tage 1/26 der Dienstbezüge
nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR einschließlich der
Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind. Zusätzlich
erhält
der Mitarbeiter beim Vorliegen der Voraussetzungen pro Urlaubstag,
der abgegolten wird, einen Aufschlag nach § 2 Abs. 3. In anderen
Fällen
ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.
(2) Erholungsurlaub, der im selben Urlaubsjahr von einem früheren
Dienstgeber gewährt oder abgegolten wurde, wird auf die Urlaubsdauer
angerechnet. Beim Ausscheiden eines Mitarbeiters ist der Dienstgeber
verpflichtet, in einer Bescheinigung die Dauer des in dem laufenden
Urlaubsjahr erhaltenen oder abgegoltenen Erholungsurlaubs zu vermerken
und dem Mitarbeiter auszuhändigen.
II. Urlaubsgeld
§ 6 Anspruchsvoraussetzung
(1) Der Mitarbeiter und der gemäß Anlage 7 zu den AVR zu
seiner Ausbildung Beschäftigte erhält in jedem Kalenderjahr
ein Urlaubsgeld, wenn er
- am 1. Juli in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis steht
und
- seit dem 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiter, Krankenpflegeschülerin,
Kinderkrankenpflegeschülerin, Krankenpflegeschüler, Krankenpflegehelferin,
Krankenpflegehelfer, Praktikant, Lehrling und Anlernling (Anlage 7
zu den AVR) im Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche gestanden hat und
- mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung,
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. Besteht ein solcher
Anspruch nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge
oder wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme
der Elternzeit nicht, genügt es, wenn ein Anspruch auf Vergütung
oder Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate
des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. Ist nur wegen des
Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen Inanspruchnahme der
Elternzeit auch die Voraussetzung des Satzes 2 nicht erfüllt,
ist dies unschädlich,
wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an den Ablauf
der Schutzfristen des § 6 Mutterschutzgesetz oder im unmittelbaren
Anschluss an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit
oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach
Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - die Arbeit in
diesem Kalenderjahr wieder aufnimmt.
Nur Erzbistum Hamburg: Ein Anspruch auf Zahlung
eines Urlaubsgeldes nach den Sätzen 1-3 besteht ab dem 1.1.2010 im Erzbistum
Hamburg ausschließlich für diejenigen Mitarbeiter, die in
Einrichtungen der stationären Krankenpflege (Krankenhäuser,
Ambulanzen, Hospize) in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
stehen; die Verpflichtung der Träger aller übrigen caritativen
Einrichtungen, ihren Mitarbeitern ein Urlaubsgeld zu zahlen, kann durch
eine die Arbeitsbedingungen ergänzende Dienstvereinbarung (§ 38
MAVO), die den in der Anmerkung zu Satz
3 von Abschnitt XIV Buchstabe (a) der Anlage 1 zu den AVR genannten
Anforderungen zu entsprechen hat, aufgehoben oder in ihrem Umfang
eingeschränkt werden.
Übergangsregelung
Diejenigen Träger von caritativen Einrichtungen im Erzbistum
Hamburg, welche sich im Sinne der Diözesanen Regelung vom 8. September
2010 (Kirchliches Amtsblatt Erzbistum Hamburg, 16. Jg., Nr. 9, Art.
92, S. 134f, vom 17. September 2010) in einer wirtschaftlich schwierigen
Situation oder in einer außergewöhnlichen Wettbewerbssituation
befinden, sind berechtigt, sich in Ansehung der rückwirkenden Änderung
der Diözesanen Regelung vom 26.11.2009 auf Vertrauensschutz zu
berufen, wenn sie glaubhaft machen können, dass sie im Vertrauen
auf die Fortgeltung der Diözesanen Regelung vom 26. November 2009
davon abgesehen haben, im bisherigen Verlauf des Jahres 2010 zeitgerecht
vor den Fälligkeitszeitpunkten die jeweilige Mitarbeitervertretung
zu Verhandlungen einer die Arbeitsbedingungen ergänzenden Dienstvereinbarung
aufzufordern oder einen Antrag nach § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen
Kommission des DCV e.V. zu stellen.
Diese Träger von caritativen Einrichtungen sind daher bis zum
Abschluss einer Dienstvereinbarung oder bis zum Abschluss des Verfahrens
nach § 11 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV
e.V. fortgesetzt von der Verpflichtung freigestellt, den Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der jeweils betroffenen Einrichtung(en) das Urlaubsgeld
und/oder die Weihnachtszuwendung zu zahlen, wenn sie unverzüglich,
d.h. binnen einer Frist von zwei Monaten nach Veröffentlichung
dieser Übergangsregelung, eine der Diözesanen Regelung vom
8. September 2010 entsprechende Aufforderung zur Verhandlung einer
die Arbeitsbedingungen ergänzenden Dienstvereinbarung an die jeweilige
Mitarbeitervertretung richten und/oder einen Antrag nach § 11
der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des DCV e.V. bei der
zuständigen Regionalkommission einreichen.
Diese Übergangsregelung betrifft ausschließlich das Urlaubsgeld
und die Weihnachtszuwendung das Jahres 2010. Die Übergangsregelung
wird hiermit rückwirkend zum 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt.
(2) (entfällt)
(3) Das Urlaubsgeld ist nicht gesamtversorgungsfähig und bei der
Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
(4) Eine Unterbrechung im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
zwischen den Dienstverhältnissen bzw. Ausbildungsverhältnissen
im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme
allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Dienstverhältnis
oder Ausbildungsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich,
wenn der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen
liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit
zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt
hat.
Anmerkung 1:
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine
Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem diakonischen Werk
oder in einer Einrichtung, die dem diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2:
Als Anspruch auf Vergütung oder Bezüge (Abs. 1 Satz 2) gilt
auch der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die
Zeit der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz
§ 7 Höhe des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld beträgt
a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der
Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen 2, bzw. 2b und 2d zu
den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14 bis Kr 7 der Anlagen
2a und 2c zu den AVR vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 258,72 Euro, vom
01.01.2011 bis 31.07.2011 260,27 Euro und ab 01.08.2011 261,57 Euro.
b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter der
Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen 2 bzw. 2b und 2d zu
den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 6 bis Kr 1 der Anlagen
2a und 2c zu den AVR vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 336,33 Euro, vom
01.01.2011 bis 31.07.2011 338,35 Euro und ab 01.08.2011 340,04 Euro.
c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu seiner
Ausbildung Beschäftigten 01.01.2010 bis 31.12.2010 258,72 Euro,
vom 01.01.2011 bis 31.07.2011 260,27 Euro und ab 01.08.2011 261,57
Euro.
(2) Der am 1. Juli teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, der unter
die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c oder 2d zu den AVR fällt, erhält
vom Urlaubsgeld für Vollbeschäftigte den Anteil, der dem Maß
der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
§ 8 Anrechnung von Leistungen
Wird dem Mitarbeiter oder dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten
bereits aus einem anderen Rechtsgrunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer
Art nach entsprechende Leistung vom Dienstgeber gewährt, ist diese
Leistung auf das nach § 7 zu zahlende Urlaubsgeld anzurechnen.
§ 9 Auszahlung des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für den Monat Juli
auszuzahlen. In den Fällen des § 6 Abs. (1) Nr. 3 Satz 3 wird
das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der
Arbeit ausgezahlt.
(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist
es in voller Höhe zurückzuzahlen.
III. Sonderurlaub
§ 10 Sonderurlaub
(1) Der Mitarbeiter soll auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der
Bezüge erhalten, wenn er
a.) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b.) einen nach ärztlichem Attest pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw.
betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge aus anderen als den
in Abs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es gestatten.
(3) Der Mitarbeiter soll den Sonderurlaub schriftlich spätestens
drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem Sonderurlaub in Anspruch genommen
werden soll, beim Dienstgeber unter Angabe des Zeitraums, für den
er ihn in Anspruch nehmen will, beantragen.
(4) Der Sonderurlaub soll nicht länger als fünf Jahre einschließlich
des Elternzeits des Mitarbeiters betragen. Er kann verlängert werden;
ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor
Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(5) Sonderurlaub kann mit Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet
werden.
(6) Wenn der Sonderurlaub vier Wochen übersteigt, gilt die Zeit
des Sonderurlaubs nicht als Beschäftigungszeit nach § 11 Allgemeiner
Teil AVR, es sei denn, der Dienstgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs
ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich
anerkannt.
(7) Während der Zeit des Sonderurlaubs kann der Mitarbeiter eine
entgeltliche Beschäftigung nur mit Zustimmung des Dienstgebers
ausüben. Die wöchentliche Arbeitszeit soll 19 Stunden nicht
übersteigen. Die Beschäftigung darf den Zweck des Sonderurlaubs
nicht zuwiderlaufen."
IV. (entfällt)
Anmerkung 1:
Mitarbeiter, deren Gesamturlaub im Kalenderjahr 1977 höher war
als der Gesamturlaub 1978, erhalten beim Vorliegen gleicher Voraussetzungen
einen Gesamturlaub in Höhe des für 1977 zustehenden Urlaubs,
solange dieser günstiger ist als die Neuregelung.
Anmerkung 2:
Eine für den jugendlichen Mitarbeiter günstigere Regelung
gilt nach § 19 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz nur, Anmerkung
1: wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre
alt ist; in diesem Falle erhält der Jugendliche einen Urlaub von
30 Werktagen. Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht
Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Anmerkung 3:
Schwerbehinderte Menschen erhalten gemäß § 125 SGB IX
einen Zusatzurlaub. § 125 SOB IX hat mit Stand 1. Mai 2004 folgende
Fassung:
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen
Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die
regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf
mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht
oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche,
betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte
Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des
gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für
jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden
Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des
Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die
mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen
und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis
nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69
Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die
Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr
die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen
Regelungen Anwendung.