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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

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Bandbreitenfestlegungen der Bundeskommission
Stand 01.01.2017

 

Bandbreiten gemäß § 13 AK-Ordnung ab dem 01.07.2016

Die Bundeskommission erhöht die mittleren Werte der Regelvergütungen und Tabellenentgelte der Anlagen 3, 3a, 31, 32 und 33 zu den AVR und der Stundenvergütung der Anlagen 31 und 32 zu den AVR sowie die in den Ziffern III bis X, XIII, XV bis XVII im Beschluss vom 16.06.2016 genannten mittleren Werte ausgehend von den am 1. Januar 2016 geltenden Werten wie folgt: Erhöhung der zum jeweils vorhergehenden Zeitpunkt geltenden Werte 1. Januar 2016 Ausgangswert ab 1. Juni 2016 um 2,4 v.H. Die Bundeskommission erhöht alle mittleren Werte zur Vergütung und zum Entgelt ausgehend von den am 1. Januar 2017 geltenden mittleren Werten ab 1. Januar 2017 um weitere 2,35 %, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
Die mittleren Werte und Bandbreiten für die Vergütungs- und Entgeltbestandteile sind bis zum 28.02.2018 befristet. Die Bandbreite beträgt für alle im Beschluss aufgeführten Vergütungs- und Entgeltbestandteile 14 v.H. nach oben und unten.
Das Wirksamwerden der Erhöhung der mittleren Werte zum 1. Januar 2017 verschiebt sich auf den Tag, an dem die neue Entgeltordnung wirksam wird.

 

Bandbreiten gemäß § 13 AK-Ordnung ab dem 01.01.2016

In den ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesenen Bereichen bestehen Bandbreiten; sie betragen für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile von den mittleren Werten 15 v.H. Differenz nach oben und nach unten, für die Festlegung des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs von den mittleren Werten 10 v.H. Differenz nach oben und nach unten. Die Bundeskommission legt die mittleren Werte fest. Die Bundeskommission kann die Geltung der mittleren Werte zeitlich befristen. Nach Ablauf des Geltungszeitraums besteht für die Regionalkommissionen keine Möglichkeit, neue Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile, zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und zum Umfang des Erholungsurlaubs zu beschließen. Es gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Werte der Regionalkommission unverändert fort.

 

 

Bandbreiten vom 01.03.2014 bis zum 31.12.2016

Ab 1. März 2015 dürfen die Vergütungs- und Entgeltbestandteile um maximal 15,00 v. H. nach oben und unten von den mittleren Werten abweichen (Festlegung der Bandbreite). Die Bundeskommission ist sich einig, dass die Bandbreite von 15,00 v. H. durch die Regionalkommission erst anzuwenden ist, wenn die Regionalkommission neue Beschlüsse für die Vergütungen und Entgelte der Mitarbeitenden ihrer Region zur Tarifrunde 2014/2015 fasst. Die Bandbreite gilt nicht für bereits bestehende Werte der Vergütungen und Entgelte.
Die festgelegten mittleren Werte für die Vergütungs- und Entgeltbestandteile sind bis zum 31. Dezember 2016 befristet.      

     

 

Bandbreiten Anlagen 3, 3a, 31, 32 und 33 zu den AVR  ab 01.07.2012

Die Bundeskommission erhöht die mittleren Werte der Regelvergütung der Anlage 3 zu den AVR mit Stand 1. August 2011 für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung ab 1. Juli 2012 um 3,5 v.H. Die neuen mittleren Werte der Regelvergütung ergeben sich aus der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR.       

Die Bundeskommission erhöht die mittleren Werte der Regelvergütung der Anlage 3a zu den AVR mit Stand 1. August 2011 für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung ab 1. Juli 2012 um 3,5 v.H. Die neuen mittleren Werte der Regelvergütung ergeben sich aus der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR.     

Die Bundeskommission erhöht die mittleren Werte des Tabellenentgelts der Anlagen 31, 32 und 33 zu den AVR und der Stundenvergütungen der Anlagen 31 und 32 zu den AVR mit Stand 1. August 2011 für die unter die Anlagen 31, 32 und 33 fallenden Mitarbeiter mit Wirkung ab 1. Juli 2012 um 3,5 v.H. Die neuen mittleren Werte des Tabellenentgelts und der Stundenvergütung ergeben sich aus der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlagen 31, 32 und 33 zu den AVR.  

Die Bundeskommission erhöht die mittleren Werte der Regelvergütung der Anlage 3 zu den AVR mit Stand 1. Juli 2012 für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung ab 1. November 2012 um 1,4 v.H. Die neuen mittleren Werte der Regelvergütung ergeben sich aus der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR.       

Die Bundeskommission erhöht die mittleren Werte der Regelvergütung der Anlage 3a zu den AVR mit Stand 1. Juli 2012 für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung ab 1. November 2012 um 1,4 v.H. Die neuen mittleren Werte der Regelvergütung ergeben sich aus der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR.     

Die Bundeskommission erhöht die mittleren Werte des Tabellenentgelts der Anlagen 31, 32 und 33 zu den AVR und der Stundenvergütung der Anlagen 31 und 32 zu den AVR mit Stand 1. Juli 2012 für die unter die Anlagen 31, 32 und 33 fallenden Mitarbeiter mit Wirkung ab 1. November 2012 um 1,4 v.H. Die neuen mittleren Werte des Tabellenentgelts und der Stundenvergütung ergeben sich aus der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlagen 31, 32 und 33 zu den AVR.           

Die Bundeskommission erhöht die mittleren Werte der Regelvergütung der Anlage 3 zu den AVR mit Stand 1. November 2012 für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d fallenden Mitarbeiter mit Wirkung ab 1. Februar 2013 um 1,4 v.H. Die neuen mittleren Werte der Regelvergütung ergeben sich aus der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR.       

Die Bundeskommission erhöht die mittleren Werte der Regelvergütung der Anlage 3a zu den AVR mit Stand 1. November 2012 für die unter die Anlagen 2a und 2c fallenden Mitarbeiter mit Wirkung ab 1. Februar 2013 um 1,4 v.H. Die neuen mittleren Werte der Regelvergütung ergeben sich aus der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR.     

Die Bundeskommission erhöht die mittleren Werte des Tabellenentgelts der Anlagen 31, 32 und 33 zu den AVR und der Stundenvergütung der Anlagen 31 und 32 zu den AVR mit Stand 1. November 2012 für die unter die Anlagen 31, 32 und 33 fallenden Mitarbeiter mit Wirkung ab 1. Februar 2013 um 1,4 v.H. Die neuen mittleren Werte des Tabellenentgelts und der Stundenvergütung ergeben sich aus der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlagen 31, 32 und 33 AVR.    

 

Region Ost Anlage 3 und 3a zu den AVR

1. Die Regionalkommission Ost legt für die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.

2. Die Regionalkommission Ost legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.

3. Die Regionalkommission Ost legt für die unter die Sonderregelung (SR) Berlin fallenden Mitarbeiter einschließlich der H-Gruppen mit Wirkung zum 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 die Höhe der Regelvergütung nach der im Anschluss wiedergegebenen Tabelle SR Berlin und nach der im Anschluss wiedergegebenen Tabelle H fest. Die Erhöhung der Monatsvergütung um 2,32 v.H. gilt entsprechend für vergleichbare, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vermittlungsspruches noch angewendete alte Vergütungsregelungen.

 

Bandbreiten 1.1.2010 bis 31.12.2012

Umfang der Regelvergütung:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütung gemäß den Anlagen 3 und 3a zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31.12.2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt die Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile gemäß Anlage 30 sowie den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte bis zum 31.12.2012 fest. Soweit und bis zum 31.12.2012 Tarifverträge zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und dem Marburger Bund für Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage beschlossen werden und diese Tarifverträge Abweichungen von den hier aufgenommenen Regelungen und Tabellenentgelten vorgeben, berät hierüber zunächst die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission. Fasst sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum des jeweiligen Tarifvertrages keinen Beschluss, gelten die Abweichungen dieses Tarifvertrages bis zum 31.12.2012 als neue mittlere Werte.
Die Bundeskommission legt für die mittleren Werte eine Bandbreite von 20 v. H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt die Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile gemäß Anlage 31 sowie den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte bis zum 31.12.2012 fest. Die Bundeskommission legt dafür eine Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt die in AVR Anlage 32 genannten Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile sowie den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte bis zum 31.12.2012 fest.
Die Bundeskommission legt für die mittleren Werte eine Bandbreite von 20 v. H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt die in AVR Anlage 33 genannten Tabellenentgelte und sonstigen Entgeltbestandteile sowie den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und des Zusatzurlaubs als mittlere Werte bis zum 31.12.2012 fest. Soweit bis zum 31.12.2012 Tarifverträge zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft für Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage beschlossen werden und diese Tarifverträge Abweichungen von den hier aufgenommenen Regelungen und Tabellenentgelten vorgeben, berät hierüber zunächst die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission. Fasst sie innerhalb von 6 Monaten nach dem Datum des jeweiligen Tarifvertrages keinen Beschluss, gelten die Abweichungen dieses Tarifvertrages bis zum 31.12.2012 als neue mittlere Werte. Die Bundeskommission legt für die mittleren Werte eine Bandbreite von 20 v. H. nach oben und unten fest.

 

Wert der Einmalzahlung 2011:

Die Bundeskommission legt für die Einmalzahlung 2011 nach Abschnitt IIIa der Anlage 1 zu den AVR die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Wert der Kinderzulage:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Kinderzulage nach Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31.12.2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Wert der Zeitzuschläge:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Zeitzuschläge gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 5 der Anlage 6a vom 1. Januar 2010 bis zum 31.12.2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Wert des Einsatzzuschlags:

Die Bundeskommission legt für die Werte des Einsatzzuschlags nach Abschnitt XI Abs. (d) der Anlage 1 AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Wert der Zulage nach Hochziffer 1a:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Zulage nach Hochziffer 1a in den Ziffern 1 und 2 der Vergütungsgruppe Kr 2 in Anlage 2a und Anlage 2c zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Umfang Regelvergütungskürzung für Dozenten und Lehrkräfte:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Regelvergütungskürzung für Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Umfang der Weihnachtszuwendung:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Weihnachtszuwendung nach Anmerkung 2 in Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR und nach Ziffer 2 der Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR (Weihnachtszuwendung) in Abschnitt (3) Abs. (c) des § 2a Allgemeiner Teil AVR die Bandbreite in Höhe von 0,1 v.H. nach oben und unten fest.

Bandbreite Weihnachtszuwendung in der Region Ost:
Auf den Antrag der Regionalkommission Ost gemäß § 10 Abs. 4 AK-Ordnung vom 21.09.2009 stimmt die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission einer Abweichung von der Regelung über die von der Bundeskommission mit Beschluss vom 19.06.2008 festgelegten Bandbreite zu Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR durch den Beschluss der Regionalkommission Ost vom 21.09.2009 zu.

 

Wert der Vergütungsgruppenzulagen:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkungen A – F zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1a bis 9 der Anlage 2d zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

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Die Bundeskommission legt für den Wert der Vergütungsgruppenzulage nach den Anmerkung A zu den Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe 5b der Anlage 2b zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Umfang der Ausbildungsvergütungen:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Ausbildungsvergütungen und Entgelte gemäß Anlage 7 zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 7a zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Umfang des Urlaubsgeldes:

Die Bundeskommission legt für den Umfang des Urlaubsgeldes gemäß § 7 Absatz 1 Anlage 14 zu den AVR und § 2a Absatz 17 des Allgemeinen Teils zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

 

Umfang der Arbeitszeit:

Die Bundeskommission legt für den Umfang der Arbeitszeit nach § 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Anlage 5 zu den AVR die Bandbreite in Höhe von 6 v.H. nach oben und unten fest.

 

Wert der Zulage nach Anlage 1b § 2 Abs. 1:

Die Bundeskommission legt f ür den Wert der Zulage nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1b zu den AVR ab dem 1. Januar 2009 die Bandbreite in Höhe von 10 v.H. nach oben und unten fest.

 

Wert der Besitzstandswahrungen:

Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 2 der Anlage 7a zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.

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Die Bundeskommission legt für den Wert der Besitzstandszulage nach § 3 Abs. 2 der Anlage 1b zu den AVR vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 die Bandbreite in Höhe von 20 v.H. nach oben und unten fest.