Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Alltagsbegleitung in der ambulanten Altenpflege
§ 3 Anforderungsprofil an den Träger
§ 4 Vergütung
§ 5 Sonstige Bestimmungen
§ 6 Geltungsdauer
Präambel
1Mit dieser Regelung soll hilfe- und pflegebedürftigen alten Menschen und deren Angehörigen ein finanzierbares Angebot für personen- und haushaltsnahe Unterstützungsleistungen einschließlich sozialer Betreuung bei ambulanten Diensten eröffnet werden. 2Hilfe- und pflegebedürftigen alten Menschen soll ermöglicht werden, so lange wie möglich zu Hause leben zu können. 3Gleichzeitig will die Regelung ein erster Schritt zur Eindämmung der Schwarzarbeit im Bereich der häuslichen Pflege sein. 4In Ergänzung zu den vorhandenen Angeboten der Caritas-Sozialstationen wird für unausgebildete Kräfte ein Angebot an neuen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen geschaffen.
§ 1
Geltungsbereich
1Diese Regelung gilt für Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege. 2Tätigkeiten in der stationären Pflege sowie pflegefachliche Tätigkeiten und Pflegehilfstätigkeiten in der ambulanten Altenpflege werden von dieser Regelung nicht erfasst.
§ 2 Alltagsbegleitung in
der ambulanten Altenpflege
(1) 1Unter Alltagsbegleitung in der ambulanten Altenpflege sind folgende Tätigkeiten zu verstehen:
- Betreuung und Beaufsichtigung,
- Unterstützung
bei der Alltagsgestaltung (z.B. beim Gehen und
Lesen, bei der Unterstützung von sozialen
und kulturellen Kontakten),
- Unterstützung bei der Alltagsbewältigung
(darunter fallen z.B. einfache Tätigkeiten im
Haushalt, einfache Alltagsverrichtungen, wie
Essen und Trinken sowie Hygiene),
- Botengänge und begleitende Tätigkeiten,
wie Begleitung bei Arztbesuchen, bei Physiotherapie,
bei Amtsgängen.
2Dabei handelt es sich ausschließlich um Tätigkeiten, die keine Vorkenntnisse erfordern und nach kurzer Einweisung (bis zu einer Woche) ausgeführt werden können.
(2) 1Die Alltagsbegleitung kann von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen sowie ihren Angehörigen stundenweise angefordert werden. 2Der konkrete Leistungsinhalt und -umfang wird individuell zwischen dem Leistungsnehmer und dem ambulanten Dienst als Leistungserbringer vereinbart.
(3) 1Bei der Alltagsbegleitung handelt es sich nicht um ein Angebot nach § 45b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XI, nicht um eine Leistung der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V und nicht um eine Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI mit Ausnahme der betreuerischen Angebote, die nach § 36 SGB XI abgerechnet werden können.
§ 3 Anforderungsprofil an den
Träger
Der jeweilige Träger des Angebots
"Alltagsbegleiter" erklärt im
Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung seine
Bereitschaft, folgende Mindeststandards einzuhalten
und umzusetzen:
- ein zeitumfängliches, qualitätsgesichertes
und verlässliches Unterstützungsangebot für
hilfe- und pflegebedürftige Menschen
im häuslichen Bereich;
- für den Bereich Alltagsbegleitung nur
Mitarbeiter ohne einschlägige fachliche
Qualifikation und ohne einschlägige Vorkenntnisse
einzustellen und nur in diesem Tätigkeitsfeld
einzusetzen;
- eine Einarbeitung und regelmäßige
fachliche Begleitung orientiert an den
Einarbeitungsempfehlungen des Deutschen Caritasverbandes sowie
eine Kontrolle der geleisteten Arbeit zu gewährleisten;
- eine telefonische Erreichbarkeit für Leistungsempfänger
und Alltagsbegleiter sicherzustellen;
- bei Krankheit
und Urlaub der Alltagsbegleiter und in Notfällen
eine Vertretung zu gewährleisten.
§ 4 Vergütung
(1) Die monatliche Vergütung entspricht
dem Tabellenwert der Vergütungsgruppe 11 Stufe 1
der Regelvergütungstabelle in Anlage 3 zu den AVR.
(2) 1Zeitzuschläge werden nach Anlage 6a zu den AVR gezahlt. 2In Abweichung von § 2 der Anlage 6a zu den AVR richtet sich die Stundenvergütung nach der in Absatz 1 festgelegten Monatsvergütung. 3Die Zeitzuschläge für Überstunden betragen je Stunde 25 v.H.
(3) Die Erstattung der Reisekosten
richtet sich nach der entsprechenden Regelung des zuständigen
Pflegedienstes.
§ 5 Sonstige
Bestimmungen
1Die Bestimmungen des § 2a Absätze 3 bis 6,
10, 13, und 22 Allgemeiner Teil, der Anlage
1 Abschnitte
II, IIb, III, IV, V, VII, VIIa, VIII, VIIIa und
XIV, der Anlagen 2a, 2b, 2c, 2d, 3a, 7, 7a, 14 Abschnitt II sowie der Anlagen 19, 20, 21, 30, 31,
32 und 33 zu den AVR finden keine Anwendung auf Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege. 2Ansonsten finden die AVR entsprechende Anwendung, soweit vorstehend keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
§ 6 Geltungsdauer
Diese Regelung tritt zum 1. April 2012
in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2016 befristet.