Anlage 2a: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter
im Pflegedienst in stationären Einrichtungen
Geltungsbereich
Diese Anlage findet mit Inkrafttreten der Anlage
31 zu den AVR durch
Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in der jeweiligen Region
keine Anwendung. Dies gilt nicht für Mitarbeiter dieser Anlage,
die am Tag des Inkrafttretens der Anlage 31 zu den AVR durch Beschluss
der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden
haben, das am Tag nach dem Inkrafttreten der Anlage 31 zu den AVR durch
Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der
AVR fortbesteht und die nicht vom Geltungsbereich der Anlage 31 zu
den AVR erfasst werden. Dies sind die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen
Kr 13 mit Aufstieg nach 14 und Kr 14 der Anlage 2a zu den AVR.
Vergütungsgruppe Kr 1
Kranken- und Altenpflege
1
Mitarbeiter/-innen in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung (z.B.
Pflegehelfer/-in) 1
Vergütungsgruppe Kr 2
Kranken- und Altenpflege
1
Krankenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit 1, 1a
2
Altenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit 1, 1a,
14
3
Mitarbeiter/-innen in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach
Ableistung eines qualifizierenden Kurses 1, 7
4
Mitarbeiter/-innen in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach
sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 1 Ziffer
1
Vergütungsgruppe Kr 3
Kranken- und Altenpflege
1
Krankenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 11
2
Altenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 2 1, 14
Vergütungsgruppe Kr 4
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Tätigkeit 1
2
Krankenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 1
Altenpflege
3
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender
Tätigkeit 1
4
Altenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 2
Geburtshilfe/Entbindungspflege
5
Hebammen/Entbindungspfleger mit entsprechender Tätigkeit
Vergütungsgruppe Kr 5
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1 1
2
Krankenschwestern/-pfleger, die als Krankenhaushygieneschwestern/-pfleger
stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind
3
Krankenschwestern/-pfleger, die
a) im Operationsdienst als Operationsschwester/-pfleger oder als
Anästhesieschwester/-pfleger tätig sind
oder
b) die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation
zur Bedienung der Maschine herangezogen werden
oder
c) in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind
oder
d) dem Arzt in erheblichem Umfange bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen
oder Angiographien unmittelbar assistieren
oder
e) in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen
und überwachen
oder
f) in Ambulanzen oder Ambulanzen/Nothilfen Tätigkeiten gemäß
Buchstabe a, c oder e ausüben.
Altenpflege
4
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender
Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe
Kr 4 Ziffer 3 1, 9
Geburtshilfe/Entbindungspflege
5
Hebammen/Entbindungspfleger mit entsprechender Tätigkeit nach
einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer
5
Operationstechnische Assistenten
6
Operationstechnische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit
Vergütungsgruppe Kr 5a
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern
1 bis 3 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Ziffern,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit
nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis 4
2 bis 3
(entfallen)
4
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Stations- oder Gruppenschwestern/-pflegern
der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 6 bestellt sind 1, 8
Altenpflege
5
Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 4 nach vierjähriger
Bewährung in dieser Ziffer
6
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche
Anordnung als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind 1, 2
7
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit
der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 1 9 bestellt sind 1, 8
Geburtshilfe/Entbindungspflege
8
Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 5
nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer 4
9
Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
zur/zum Vorsteherin/Vorsteher des Kreißsaals bestellt sind 1, 3
Vergütungsgruppe Kr 6
Krankenpflege
1
Fachkrankenschwester/-pfleger bzw. Krankenschwestern/-pfleger mit erfolgreich
abgeschlossener Weiterbildung und mit entsprechender Tätigkeit
1, 3, 10
2
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 4
nach fünfjähriger Bewährung in einer Tätigkeit in
Vergütungsgruppe Kr 5a
3
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 2
und 3 nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
der Vergütungsgruppe Kr 5 oder in dieser Tätigkeit in Vergütungsgruppe
Kr 5a Ziffer 1
4
Krankenschwestern/-pfleger in der Intensivpflege/-medizin, die einer
Einheit für Intensivmedizin vorstehen 1, 3
5
Krankenschwestern/-pfleger mit erfolgreich abgeschlossener sozialpsychiatrischer
Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit 1, 15
6
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als Stationsschwestern/-pfleger oder Gruppenschwestern/-pfleger bestellt
sind 1, 11, 12
7
Krankenschwestern/-pfleger, die
a) die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation
zur Bedienung der Maschine herangezogen werden
oder
b) in Blutzentralen tätig sind 5
oder
c) in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens
zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind
oder
d) dem Operationsdienst vorstehen
oder
e) dem Anästhesiedienst vorstehen,
denen jeweils weitere Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind 6
8
Krankenschwestern/-pfleger, die Gipsverbände in Gipsräumen
anlegen, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 6
9
Krankenschwestern/-pfleger in Ambulanzbereichen oder Ambulanzen/Nothilfen,
denen mindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind 6
10
Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen
oder abgegrenzte Funktionsbereiche durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind 1, 6, 12, 16
11
Krankenschwestern/-pfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen,
12
Krankenschwestern/-pfleger, die dem zentralen Sterilisationsdienst
vorstehen und denen mindestens acht Mitarbeiter/-innen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 6
13
Krankenschwestern/-pfleger, die dem zentralen Sterilisationsdienst
vorstehen und denen mindestens 36 Mitarbeiter/-innen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 6
14
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe
Kr 7 Ziffern 3 bis 4 bestellt sind 1, 8
15
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Stations- oder Gruppenschwestern/-pflegern
der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 5 bestellt sind 1, 8
16
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern
der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestellt sind 8
17
Krankenschwestern/-pfleger, die als Unterrichtsschwestern/-pfleger
tätig sind 1, 7
Altenpflege
18
Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffern 6 und 7
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
19
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche
Anordnung als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und denen
mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind 1, 2, 6
20
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Organisationseinheit
der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 1 7 bestellt sind 1, 8
21
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Altenpflegern/innen
der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 1 6 bestellt sind 8
22
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die als Unterrichtsaltenpfleger/-innen
tätig sind 1, 9
Geburtshilfe/Entbindungspflege
23
Hebammen/Entbindungspfleger, denen mindestens fünf Hebammen/Entbindungspfleger
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6
24
Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung der Leitenden Hebammen/Entbindungspfleger
der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 23 bestellt sind 8
25
Hebammen/Entbindungspfleger, die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger
an Hebammenschulen tätig sind 1, 8
Operationstechnische Assistenten
26
Operationstechnische Assistenten nach sechsjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 6.
Vergütungsgruppe Kr 7
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern
4, 6, 7d) und e), 9, 10, 11, 13 bis 17 nach fünfjähriger
Bewährung
in der jeweiligen Ziffer
2
Leitende Krankenschwestern/-pfleger 20
3
Krankenschwestern/-pfleger, die dem Operationsdienst vorstehen und
denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind 6
3a
Krankenschwestern/-pfleger, die dem Anästhesiedienst vorstehen
und denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 6
4
Krankenschwestern/-pfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin
vorstehen und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 1, 3, 6
5
Krankenschwestern/-pfleger als Stationsschwestern/-pfleger oder Gruppenschwestern/-pfleger,
denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 1, 6, 11, 12
6
Krankenschwestern/-pfleger in Blutzentralen, denen mindestens 12 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 5,
6
7
Krankenschwestern/-pfleger in Ambulanzbereichen oder Ambulanzen/Nothilfen,
denen mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind 6
8
Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen
oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6,
12, 16
9
Krankenschwestern/-pfleger, die einer Dialyseeinheit vorstehen und
denen mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind 6
10
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe
8 Ziffer 2 bis 3 bestellt sind 8
11
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern
der Vergütungsgruppen Kr 8 Ziffer 6 oder Kr 8 Ziffer 5 bzw Kr 9
Ziffer 5 bestellt sind 8
12 bis 14
(entfallen)
Altenpflege
15
Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern 1 9 bis
22 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
16
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger/-innen 25
17
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche
Anordnung als Leitung einer Organisationseinheit bestellt sind und denen
mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind 1, 2, 6
18
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Altenpflegern/innen
der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer 13 bestellt sind 8
19 bis 21
(entfallen)
Geburtshilfe/Entbindungspflege
22
Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffern
23 bis 25 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen
Ziffer
23
Leitende Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen
für Geburtshilfe) 23
24
Hebammen/Entbindungspfleger, denen mindestens zehn Hebammen/Entbindungspfleger
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6
25
Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Leitenden Hebammen/Entbindungspflegern
der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer 1 8 bestellt sind 8
26 bis 28
(entfallen)
Vergütungsgruppe Kr 8
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 2
bis 5, 8 bis 11 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen
Ziffer
2
Krankenschwestern/-pfleger, die dem Operationsdienst vorstehen und
denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind 6
2a
Krankenschwestern/-pfleger, die dem Anästhesiedienst vorstehen
und denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind 6
3
Krankenschwestern/-pfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin
vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 3, 6
4
Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen
oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6, 12, 16
5
Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören
20
6
Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,
in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20
7
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Krankenschwestern/-pflegern der Vergütungsgruppe
Kr 9 Ziffern 2 bis 3 bestellt sind 8
8
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern
der Vergütungsgruppen Kr 9 Ziffer 7 und Kr 9 Ziffer 6 bzw. Kr 1
0 Ziffer 3 bestellt sind 8
9
(entfällt)
10
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich
abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/pfleger,
die als Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder
Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind 17, 22, 29, 30
11
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich
abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger,
die als Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder
Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern/-pflegern
der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 9 bestellt sind 8, 17, 22, 29,
30
Altenpflege
12
Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 16 bis
18 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
13
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger/-innen
in Einrichtungen, in denen mindestens 30 Pflegepersonen beschäftigt
sind 6, 25
14
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Altenpflegern/-innen
der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 12 bestellt sind 8
15
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger
erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger/-innen,
die als Unterrichtsaltenpfleger/-innen an Schulen für Altenpflege
tätig sind 19, 22, 24
16
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger
erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger/-innen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung
von Leitenden Unterrichtsaltenpflegern/-innen der Vergütungsgruppe
Kr 9 Ziffer 13 bestellt sind 8, 19, 22, 24
Geburtshilfe/Entbindungspflege
17
Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern
23 bis 25 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen
Ziffer
18
Leitende Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen
für Geburtshilfe) mit Hebammenschule, denen mindestens 75 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6,
23
19
Hebammen/Entbindungspfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Leitenden Hebammen/Entbindungspflegern
der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 15 bestellt sind 8
19a
Hebammen/Entbindungspfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich
abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger,
die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätig
sind 18, 22, 24
20
Hebammen/Entbindungspfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich
abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger,
die als Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätig
und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung
von Ersten Lehrhebammen/-entbindungspflegern der Vergütungsgruppe
Kr 9 Ziffer 14a bestellt sind 8, 18, 22, 24
Vergütungsgruppe Kr 9
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 2
bis 11 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen
Ziffer
2
Krankenschwestern/-pfleger, die dem Operationsdienst vorstehen und
denen mindestens 40 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
ständig unterstellt sind 6
3
Krankenschwestern/-pfleger, die dem Anästhesiedienst vorstehen
und denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung
unterstellt sind 6
3a
Krankenschwestern/-pfleger, die einer Einheit für Intensivmedizin
vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche
Anordnung ständig unterstellt sind 3, 6
4
Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen
oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6,
12, 16
5
Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung,
die der Krankenhausleitung angehören 20, 21
6
Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören,
in Krankenhäusern, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt
sind 6, 20
7
Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw Pflegebereichen,
in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20
8
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern
der Vergütungsgruppen Kr 10 Ziffer 5 und Kr 10 Ziffer 4 bzw.
Kr 11 Ziffer 2 bestellt sind 8
9
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich
abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger,
die als Leitende Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen
oder Schulen für Krankenpflegehilfe tätig sind 22, 26, 29, 30
10
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich
abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger,
die als Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder
Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern/-pflegern
der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 7 bestellt sind 8, 17, 22,
29, 30
Altenpflege
11
Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern 13 bis
16 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
12
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger/-innen
in Einrichtungen, in denen mindestens 60 Pflegepersonen beschäftigt
sind 6, 25
13
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger
erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger/-innen,
die als Leitende Unterrichtsaltenpfleger/-innen an Schulen für
Altenpflege tätig sind 22 24, 28
13a
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger
erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger/-innen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung
von Leitenden Unterrichtsaltenpflegern/-innen der Vergütungsgruppe
Kr 10 Ziffer 8a bestellt sind 8, 19, 22 24
Geburtshilfe/Entbindungspflege
14
Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffern
18 bis 20 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen
Ziffer
14a
Hebammen/Entbindungspfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich
abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger,
die als Erste Lehrhebammen/-entbindungspfleger an Hebammenschulen tätig
sind 22 24, 27
15
Leitende Hebammen/Entbindungspfleger in Frauenkliniken (Abteilungen
für Geburtshilfe) mit Hebammenschule, denen mindestens 150 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6,
23
Vergütungsgruppe Kr 10
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 2
bis 10 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen
Ziffer
2
Krankenschwestern/-pfleger, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen
oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen
durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6,
12, 16
3
Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung,
die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern bzw.
Pflegebereichen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt
sind 6, 20, 21
4
Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören,
in Krankenhäusern, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt
sind 6, 20,
5
Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,
in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20,
6
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern
der Vergütungsgruppen Kr 11 Ziffer 4 und Kr 11 Ziffer 3 bzw. Kr
12 Ziffer 2 bestellt sind 8
7
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich
abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger,
die als Leitende Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen
oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens
75 Lehrgangsteilnehmern/-innen tätig sind 22, 26, 29, 30
7a
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich
abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger,
die als Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen oder
Schulen für Krankenpflegehilfe tätig und durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung von Leitenden Unterrichtsschwestern/-pflegern
der Vergütungsgruppe Kr 11 Ziffer 6 bestellt sind 8, 17, 22 29,
30
Altenpflege
8
Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern 12 bis 13a
nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer
8a
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung und mindestens einjähriger
erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsaltenpfleger/-innen,
die als Leitende Unterrichtsaltenpfleger/-innen an Schulen für
Altenpflege mit durchschnittlich mindestens 75 Lehrgangsteilnehmern/-innen
tätig sind 22, 24, 28
8b
Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung als Leitende Altenpfleger/-innen
in Einrichtungen, in denen mindestens 90 Pflegepersonen beschäftigt
sind 6, 25
Geburtshilfe/Entbindungspflege
9
Hebammen/Entbindungspfleger der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffern
14a und 15 nach fünfjähriger Bewährung in diesen Ziffern
Vergütungsgruppe Kr 11
Krankenpflege
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffern
2 bis 7a nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen
Ziffer
2
Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung,
die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in
denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20, 21
3
Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören,
in Krankenhäusern, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt
sind 6, 20,
4
Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,
in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20,
5
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern
der Vergütungsgruppen Kr 12 Ziffer 4 und Kr 12 Ziffer 3 bzw. Kr
13 Ziffer 2 bestellt sind 8
6
Krankenschwestern/-pfleger mit mindestens einjähriger erfolgreich
abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger,
die als Leitende Unterrichtsschwestern/-pfleger an Krankenpflegeschulen
oder Schulen für Krankenpflegehilfe mit durchschnittlich mindestens
150 Lehrgangsteilnehmern/-innen tätig sind 22, 26, 29, 30
Altenpflege
7
Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 10 Ziffer 8a und 8b
nach fünfjähriger Bewährung in dieser Ziffer
Vergütungsgruppe Kr 12
1
Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 11 Ziffern
2 bis 6 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen
Ziffer
2
Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung,
die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in
denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20, 21
3
Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören,
in Krankenhäusern, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt
sind 6, 20
4
Leitende Krankenschwestern/-pfleger in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,
in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20
5
Krankenschwestern/-pfleger, die durch ausdrückliche Anordnung
als ständige Vertretung von Leitenden Krankenschwestern/-pflegern
der Vergütungsgruppen Kr 13 Ziffer 3 bzw. Kr 14 Ziffer 2 bestellt
sind 8
Vergütungsgruppe Kr 13
1
Leitende Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 12
Ziffern 2 bis 5 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen
Ziffer
2
Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung,
die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in
denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20, 21
3
Leitende Krankenschwestern/-pfleger, die der Krankenhausleitung angehören,
in Krankenhäusern, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt
sind 6, 20
Vergütungsgruppe Kr 14
1
Leitende Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 13
Ziffer 2 oder 3 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen
Ziffer
2
Leitende Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Weiterbildung,
die der Krankenhausleitung angehören, in Krankenhäusern, in
denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind 6, 20, 21
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14 der Anlage 2a zu den AVR wurden durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29.8.1989 neu gefasst
Die nachfolgend aufgeführten Tätigkeitsmerkmale wurden nach dem 29.8.1989 durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission geändert:
Die erste Zahl nach der Bezeichnung gibt das Datum des Beschlusses
der Arbeitsrechtlichen Kommission an; die zweite Zahl gibt den Zeitpunkt
an, zu dem der Beschluß in Kraft getreten ist; z.B.: Ziffer 3:
19.12.1990/1.1.1991 = In der Fassung des Kommissionsbeschlusses vom
19.12.1990, gültig ab 1.1.1991.
Vergütungsgruppe Kr 5
Ziffer 3: 19.12.1990/ 01.01.1991
Vergütungsgruppe Kr 5a
Ziffer 2: 03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991
Ziffer 3: 19.12.1990/ 01.01.1991
Vergütungsgruppe Kr 6
Ziffer 2: 19.12.1990/ 01.01.1991
Ziffer 6: 03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991
Ziffer 7: 19.12.1990/ 01.01.1991
Ziffer 8: 03.05.1991/ rückwirkend 01.01.1991
Ziffer 10: 19.12.1990/ 01.01.1991
Ziffer 11: 19.12.1990/ 01.01.1991
Vergütungsgruppe Kr 7
Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 9: 19.12.1990/ 01.01.1991
Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 14: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 19: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 20: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 21: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 22: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 26: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 27: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 28: 25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe Kr 8
Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 10: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 11: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 15: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 17: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 19a: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 20: 25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe Kr 9
Ziffer 1: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 10: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
Ziffer 13: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 13a: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 14a: 25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe Kr 10
Ziffer 1: 19.03.1992/ rückwirkend 01.01.1992
Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 7a: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 8: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 8a: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 9: 25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe Kr 11
Ziffer 1: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 6: 25.06.1992/ 01.07.1992
Ziffer 7: 25.06.1992/ 01.07.1992
Vergütungsgruppe Kr 12
Ziffer 12: 25.06.1992/ 01.07.1992
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 14
Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter/-innen
zu beachten.
I
Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr
14 gelten nur für Mitarbeiter/-innen in stationären Einrichtungen.
II
Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.
III
Unter Krankenpfleger sind Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits-
und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz zu verstehen.
Unter Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung sind auch Altenpfleger
mit Abschlussprüfung zu verstehen.
IV
Krankenschwestern/-pfleger, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern/-pflegern
bzw. Altenpflegern/-innen ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern/-pfleger
bzw. Altenpfleger/-innen eingruppiert.
Kinderkrankenschwestern/-pfleger, die Tätigkeiten von Krankenschwestern/-pflegern
bzw. Altenpflegern/-innen ausüben, sind als Krankenschwestern/-pfleger
bzw. Altenpfleger/-innen eingruppiert. Altenpfleger/-innen, die Tätigkeiten
von Krankenschwestern/-pflegern ausüben, sind als Krankenschwestern/-pfleger
eingruppiert; soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit
oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch
die für Altenpfleger/-innen geltenden Zeiten maßgebend.
V
Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg
vorsehen, gelten jeweils auch die Anmerkungen zu der in Bezug genommenen
Ziffer der Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg
erfolgt.
VI
Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter/-innen,
die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1.
August 1989 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Juli
1989 die Dienstbezüge aus einer höheren Vergütungsgruppe
erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden
der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 29. August
1989 zur Anlage 2a zu den AVR eingruppiert sind, wird durch die Neuregelung
nicht berührt.
Bei den Mitarbeitern/-innen, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. August 1989 zu demselben Dienstgeber fortbesteht,
und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von
der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe
bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt,
wird die vor dem 1. August 1989 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt,
wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits
seit Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätte.
* * *
1
(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die die
Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten),
die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen
oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system)
psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen bzw. Stationen oder pflegebedürftigen
Personen in Einrichtungen der Altenhilfe,
d) gelähmten oder an Multipler Sklerose erkrankten Patienten,
e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die
mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt
werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine
monatliche Zulage von 46,02 EUR.
(1a) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, die zeitlich
überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen,
erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage
von 46,02 EUR.
(2) Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppen
Kr 5a bis Kr 8, die als
a) Stationsschwestern/-pfleger/ Gruppenschwestern/-pfleger/ Stationspfleger/-innen
oder
b) Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen in anderen Tätigkeiten
mit unterstellten Pflegepersonen
eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 oder 1a ebenfalls,
wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten
Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 oder 1a haben.
Die Zulage steht auch Krankenschwestern/-pflegern/ Altenpfleger/-innen
zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung
einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.
(3) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 7, welche
die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten
in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstelle
für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik
Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
der Freien und Hansestadt Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden,
ausüben, erhalten eine Zulage von 10 v.H. der Stundenvergütung
( 2 der Anlage 6a zu den AVR), der Vergütungsgruppe Kr 5 für
jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Eine nach Absatz
1, 1a oder 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in
demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.
1a
Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von
ab dem 1. Juli 2014: 59,42 Euro Regionen Bayern / Mitte ab 1. Januar 2015,
ab dem 1. März 2015: 60,85 Euro,
Region Ost:
Diese Mitarbeiter erhalten in den Bistümern Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz und Magdeburg sowie
in den Teilen der Erzbistümer Berlin und Hamburg, für die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober
1990 nicht galt, ausgenommen das Gebiet des Bundeslandes Berlin, eine monatliche Zulage in
Höhe von 53,57 Euro.
Diese Mitarbeiter erhalten in den Teilen der Erzbistümer Berlin und Hamburg, für die das Grund-
gesetz der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990 galt, zuzüglich des Teils des
Bundeslands Berlin, für den das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober
1990 nicht galt, eine monatliche Zulage in Höhe von 52,33 Euro.
2
Unter Altenpflegern/-innen in der Leitung einer Organisationseinheit
(z.B. Station) sind Pflegekräfte in Einrichtungen der Altenhilfe
zu verstehen, die dem Pflegedienst in einer Organisationseinheit vorstehen.
Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.
3
Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen
und Intensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen,
die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet
sind.
4
Der Bewährungsaufstieg erfolgt frühestens nach sechsjähriger
Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis; Zeiten
der Berufstätigkeit sind nicht Zeiten einer Tätigkeit im Sinne
des 2 Abs. 2 Satz 2 AT.
5
Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut abgenommen, konserviert
und verteilt wird.
6
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem
betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,
a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations-
und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem
Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit
zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt
oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt
sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
d) bleiben Schüler/-innen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege,
Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich
in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht;
für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schüler/-innen
angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
7
Ein qualifizierender Kurs im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales
liegt vor, wenn der Kurs mindestens 110 theoretische Unterrichtsstunden
umfaßt (z.B. Schwesternhelferinnen-Kurs).
8
Ständige Vertretung ist nicht die Vertretung in Urlaubs- oder
sonstigen Abwesenheitsfällen.
9
Für Altenpfleger/-innen mit einer dreijährigen Ausbildung
verkürzt sich die Zeit der Tätigkeit um ein Jahr.
10
Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 Unterrichtsstunden
(zu mindestens 45 Minuten) theoretischer und praktischer Unterricht
bei Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender
Ausbildung innerhalb von zwei Jahren an einer staatlich anerkannten
Weiterbildungsstätte oder an einer Weiterbildungsstätte, die
von der Deutschen Krankenhausgesellschaft zur Durchführung der
Weiterbildungen nach den entsprechenden DKG-Empfehlungen anerkannt worden
ist, vermittelt werden.
11
Unter Stationsschwestern/-pflegern sind Pflegepersonen zu verstehen,
die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen. Es handelt sich um das
sachliche Vorstehen. In psychiatrischen Krankenhäusern entspricht
im allgemeinen eine Abteilung der Station in allgemeinen Krankenhäusern.
12
Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt
sind, gelten nur in den Krankenhäusern, in denen der Krankenhausträger
das Gruppenpflegesystem eingeführt hat. Unter Gruppenschwestern/-pflegern
sind die Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst einer Gruppe
vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.
13
Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, dass der/dem vorstehenden
Hebamme/Entbindungspfleger weitere Personen unterstellt sind.
14
In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine mindestens
einjährige Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Altenpfleger/-in
oder eine vom Deutschen Caritasverband anerkannte vergleichbare Ausbildung
hat. Die vergleichbare Ausbildung muss mindestens 550 theoretische Unterrichtsstunden
umfassen.
15
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt
nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang
oder in mindestens zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.
16
Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige
Mitarbeiter/-innen unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.
17
Unterrichtsschwestern/-pfleger sind Krankenschwestern/-pfleger, die
mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an
Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingesetzt
sind.
18
Lehrhebammen/-entbindungspfleger sind Hebammen/Entbindungspfleger,
die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte
an Hebammenschulen eingesetzt sind.
19
Unterrichtsaltenpfleger/-innen sind Altenpfleger/-innen, die mindestens
zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Schulen für
Altenpflege eingesetzt sind.
20
Leitende Krankenschwestern/-pfleger sind Krankenschwestern/-pfleger,
die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses
bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen
gegenüber kein(e) weitere(r) Leitende(r) Krankenschwester/-pfleger
und kein(e) Leitende(r) Hebamme/Entbindungspfleger hinsichtlich des
Pflegedienstes weisungsbefugt ist.
21
In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine Weiterbildung
zur Pflegedienstleitung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Weiterbildung
setzt voraus, dass mindestens 2000 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten
theoretischer Unterricht innerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitender
Weiterbildung innerhalb von längstens drei Jahren vermittelt werden.
In dieser Vergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert, wer vor
dem 31. Dezember 1990 eine vergleichbare Weiterbildung zur Pflegedienstleitung
mit einer geringeren Anzahl an theoretischen Unterrichtsstunden begonnen
hat.
22
In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine Weiterbildung
zur/zum Unterrichtsschwester/-pfleger/ Lehrhebamme/-entbindungspfleger
erfolgreich abgeschlossen hat. Die Weiterbildung setzt voraus, dass
mindestens 2000 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer
Unterricht innerhalb von zwei Jahren und bei berufsbegleitender Ausbildung
innerhalb von längstens drei Jahren vermittelt werden. In dieser
Vergütungsgruppe ist ebenfalls eingruppiert, wer vor dem 31. Dezember
1990 eine vergleichbare Weiterbildung zur/zum Unterrichtsschwester/-pfleger/
Lehrhebamme/-entbindungspfleger mit einer geringeren Anzahl an theoretischen
Unterrichtsstunden begonnen hat.
23
Leitende Hebammen/Entbindungspfleger sind Hebammen/Entbindungspfleger,
die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses
bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen
gegenüber kein(e) weitere(r) Leitende(r) Hebamme/Entbindungspfleger
und kein(e) Leitende(r) Krankenschwester/-pfleger hinsichtlich des Pflegedienstes
weisungsbefugt ist.
24
Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern/-pfleger
gilt als einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen/-entbindungspfleger
bzw. für Unterrichtsaltenpfleger/-innen.
25
Leitende Altenpfleger/-innen sind Altenpfleger/-innen, die die Gesamtverantwortung
für den Pflegedienst der Einrichtung haben; dies setzt voraus,
dass ihnen gegenüber kein(e) weitere(r) Leitende(r) Altenpfleger/-in
und kein(e) Leitende(r) Krankenschwester/-pfleger weisungsbefugt ist.
26
Leitende Unterrichtsschwestern/-pfleger sind Unterrichtsschwestern/-pfleger,
die eine Krankenpflegeschule oder Schule für Krankenpflegehilfe
allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt oder einer/einem
Leitenden Krankenschwester/pfleger leiten ( 5 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 10 Abs.
2 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes).
27
Erste(r) Lehrhebamme/-entbindungspfleger sind Lehrhebammen/-entbindungspfleger,
die eine Hebammenschule allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem
Arzt leiten ( 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes).
28
Leitende Unterrichtsaltenpfleger/-innen sind Unterrichtsaltenpfleger/-innen,
die eine Schule für Altenpflege allein oder als Mitglied der Schulleitung
leiten.
29
In dieser Vergütungsgruppe sind auch Diplom-Medizin-Pädagogen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung in der Tätigkeit von Unterrichtsschwestern/-pflegern an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe eingruppiert. Sie erhalten eine Vergütungsgruppenzulage zwischen ihrer Regelvergütung und der Regelvergütung der nächsthöheren Vergütungsgruppe.
30
Bei den Diplom-Medizin-Pädagogen, die am 31. Dezember 1991 in
einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1992 zu demselben
Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer
Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer
abhängt, wird die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte Zeit
so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn
die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses bestanden
hätte.