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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Vergütungsberechnung

avr


 

Anlage 2c: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen im Pflegedienst in ambulanten Einrichtungen

 

 

Vergütungsgruppe Kr 1

 

1

Mitarbeiter/-innen in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung (z.B. Pflegehelfer/-in)   1

 

Vergütungsgruppe Kr 2

 

1

Krankenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit   1, 1a

 

2

Altenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit   1, 1a, 9

 

3

Mitarbeiter/-innen in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach Ableistung eines qualifizierenden Kurses   1, 4

 

4

Mitarbeiter/-innen in der Pflege ohne entsprechende Ausbildung nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 1 Ziffer   1

 

Vergütungsgruppe Kr 3

 

1

Krankenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 1   1

 

2

Altenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 2   1, 9

 

Vergütungsgruppe Kr 4

 

1

Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Tätigkeit   1

 

2

Krankenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 1

 

3

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit 1

 

4

Altenpflegehelfer/-innen mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Kr 3 Ziffer 2

 

Vergütungsgruppe Kr 5

 

1

Krankenschwestern/-pfleger mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 1   1

 

2

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen in der Tätigkeit als Gemeindekrankenschwestern/-pfleger (Caritaspflegestation, Sozialstation)   1, 8

 

3

Altenpfleger/-innen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Kr 4 Ziffer 3   1, 6

 

Vergütungsgruppe Kr 5a

 

1

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffern 1 und 2 nach vierjähriger Bewährung in einer dieser Ziffern, frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis   2

 

2

Krankenschwestern/-pfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Gemeindekrankenpflege   1, 7

 

3

Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 3 nach vierjähriger Bewährung in dieser Ziffer

 

Vergütungsgruppe Kr 6

 

1

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 2 nach sechsjähriger Bewährung in dieser Ziffer oder in der Tätigkeit als Gemeindekrankenschwestern/-pfleger in Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 1

 

2

Krankenschwestern/-pfleger der Vergütungsgruppe Kr 5a Ziffer 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Ziffer

 

3

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation, denen mindestens drei Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   1, 3

 

4

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffer 2 bestellt sind   1, 5

 

Vergütungsgruppe Kr 7

 

1

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 6 Ziffer 3 oder 4 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

2

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation, denen mindestens zehn Pflegepersonen oder sechs Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   1, 3

 

3

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer 2 bestellt sind   1, 5

 

Vergütungsgruppe Kr 8

 

1

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 7 Ziffern 2 oder 3 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

2

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen, als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation, denen mindestens 25 Pflegepersonen oder zehn Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   1, 3

 

3

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 2 bestellt sind   1, 5

 

Vergütungsgruppe Kr 9

 

1

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 8 Ziffer 2 oder 3 nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Ziffer

 

2

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation, denen mindestens 50 Pflegepersonen oder 25 Pflegefachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind   3

 

Vergütungsgruppe Kr 10

 

1

Krankenschwestern/-pfleger/ Altenpfleger/-innen der Vergütungsgruppe Kr 9 Ziffer 2 nach fünfjähriger Bewährung in dieser Ziffer

 

 

 

Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10

 

Die nachstehenden Anmerkungen sind bei der Eingruppierung der Mitarbeiter/-innen zu beachten.

 

I

 

Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10 gelten nur für Mitarbeiter/-innen in ambulanten Einrichtungen.

 

II

 

Die Ziffern I bis VII der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR gelten sinngemäß.

 

III

 

Unter Krankenpfleger sind Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz zu verstehen. Unter Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung sind auch Altenpfleger mit Abschlussprüfung zu verstehen. 

IV

 

Krankenschwestern/-pfleger, die Tätigkeiten von Kinderkrankenschwestern/-pflegern bzw. Altenpflegern/-innen ausüben, sind als Kinderkrankenschwestern/-pfleger bzw. Altenpfleger/-innen eingruppiert.

 

Kinderkrankenschwestern/-pfleger, die Tätigkeiten von Krankenschwestern/-pfleger bzw. Altenpflegern/-innen ausüben, sind als Krankenschwestern/-pfleger bzw. Altenpfleger/-innen eingruppiert.

 

Altenpfleger/-innen, die Tätigkeiten von Krankenschwestern/-pflegern ausüben, sind als Krankenschwestern/-pfleger eingruppiert; soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch die für Altenpfleger/-innen geltenden Zeiten maßgebend.

 

V

 

Bei den Tätigkeitsmerkmalen, die einen Bewährungsaufstieg vorsehen, gelten jeweils auch die Anmerkungen zu der in Bezug genommenen Ziffer der Vergütungsgruppe, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgt.

 

VI

 

Die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) der Mitarbeiter/-innen, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. August 1989 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Juli 1989 höhere Dienstbezüge aus einer anderen Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach dem Wirksamwerden der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 25. Oktober 1989 zu Anlage 2c zu den AVR eingruppiert sind, werden durch die Neuregelung nicht berührt. Abweichend davon erfolgt auf Antrag des Mitarbeiters die Eingruppierung nach Anlage 2c zu den AVR. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 1990 zu stellen.

 

Bei den Mitarbeitern/-innen, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. August 1989 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die vor dem 1. August 1989 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neuregelung bereits seit Beginn des Dienstverhältnisses gegolten hätte. 

 

* * *

 

1

(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr 10, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend in der häuslichen Pflege ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 EUR.

 

1a

Diese Mitarbeiter erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von  

ab dem 1. Juli 2014: 59,42 Euro Regionen Bayern / Mitte ab 1. Januar 2015,     
ab dem 1. März 2015: 60,85 Euro

 Region Ost:

Diese Mitarbeiter erhalten in den Bistümern Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz und Magdeburg sowie
in den Teilen der Erzbistümer Berlin und Hamburg, für die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober
1990 nicht galt, ausgenommen das Gebiet des Bundeslandes Berlin, eine monatliche Zulage in
Höhe von 53,57 Euro.

Diese Mitarbeiter erhalten in den Teilen der Erzbistümer Berlin und Hamburg, für die das Grund-
gesetz der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober 1990 galt, zuzüglich des Teils des
Bundeslands Berlin, für den das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vor dem 3. Oktober
1990 nicht galt, eine monatliche Zulage in Höhe von 52,33 Euro.

 

2

Der Bewährungsauftrag erfolgt frühestens nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis; Zeiten der Berufstätigkeit sind nicht Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des 2 Abs. 2 Satz 2 AT.

 

3

Die Eingruppierung als Leitung einer Caritaspflegestation/Sozialstation setzt eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachkraft voraus.

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,

a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,

c) zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,

d) bleiben Schüler/-innen in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schüler/-innen angerechnet werden, gilt Buchstabe a.

 

Wenn in der Caritaspflegestation/Sozialstation außer Pflegepersonen auch sonstige Mitarbeiter unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.

 

4

Ein qualifizierender Kurs im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn der Kurs mindestens 110 theoretische Unterrichtsstunden umfaßt (z.B. Schwesternhelferinnen-Kurs).

 

5

Ständige Vertretung ist nicht die Vertretung in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.

 

6

Für Altenpfleger/-innen mit einer dreijährigen Ausbildung verkürzt sich die Zeit der Tätigkeit um ein Jahr.

 

7

Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von zwei Jahren vermittelt werden.

 

8

Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fällt, wer die häusliche Betreuung von Alten und Kranken und ihre medizinische Versorgung im Rahmen des Berufsbildes der Krankenschwester/Altenpflegerin eigenständig wahrnimmt.

 

9

In dieser Vergütungsgruppe ist eingruppiert, wer eine mindestens einjährige Ausbildung zum/zur staatlich anerkannten Altenpflegehelfer/-in oder eine vom Deutschen Caritasverband anerkannte vergleichbare Ausbildung hat. Die vergleichbare Ausbildung muss mindestens 550 theoretische Unterrichtsstunden umfassen.