Anlage 33: Besondere Regelungen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
Alle Regelungen zur Änderung der Vergütungsbestandteile,
der Anlagen 17 und 17a zu den AVR, zur Einführung der Anlagen
30 bis 33 zu den AVR, zu den unteren Lohngruppen und zu den nebenberuflich
geringfügig Beschäftigten werden im Zuständigkeitsbereich
einer Regionalkommission zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Regionalkommission
durch Beschluss innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten
Bandbreite Werte zur Höhe der Tabellenentgelte und der sonstigen
Entgeltbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit
und des Zusatzurlaubes für die unter die Anlagen 30 bis 33 zu
den AVR fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Höhe
der Vergütungsbestandteile für alle anderen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter festlegt.
Zu den Bandbreiten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst.
(2) Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. § 2a, § 9a und § 12 des Allgemeinen Teils, die Abschnitte Ia, Ic, IIIA, IIIa, V, VII und XIV der Anlage 1, die Anlagen 1b, 2d, 3, 5, 6 und 6a sowie die § 4 und § 6 bis § 9 der Anlage 14 zu den AVR finden keine Anwendung. Die Anlage 5 zu den AVR gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 5, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.
§ 2 Regelmäßige
Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Abweichend davon beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für die Mitarbeiter im Gebiet der neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr
zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die
ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein
längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
zulassen, wird der Mitarbeiter am 24. Dezember und am 31. Dezember
unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Kann die
Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von
drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit
vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern
sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen
Stunden.
Anmerkung zu Absatz 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen
Arbeitszeit betrifft die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplans frei
haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen kann
auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs.
1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes
abgewichen werden.
Anmerkung zu Absatz 4: In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
(5) Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder
betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-,
Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung
aufgrund dienstvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit
verpflichtet.
(6) Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor
von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors
geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des
nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(7) Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine
tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt
werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen
Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten
Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht-
und Schichtarbeit.
Anmerkung zu § 2:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der
jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben
zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich.
Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.
§ 2a Qualifizierung
Bei Mitarbeitern im Erziehungsdienst werden soweit gesetzliche Regelungen bestehen, zusätzlich zu diesen gesetzlichen Regelungen im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Stundenzahl nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitmitarbeiter entspricht, reduziert. Im Erziehungsdienst tätig sind insbesondere Mitarbeiter als Kinderpfleger bzw. Sozialassistent, Heilerziehungspflegehelfer, Erzieher, Heilerziehungspfleger, im handwerklichen Erziehungsdienst, als Leiter oder ständige Vertreter von Leiter von Kindertagesstätten oder Erziehungsheimen sowie andere Beschäftigte mit erzieherischer Tätigkeit in der Erziehungs- oder Eingliederungshilfe.
Anmerkung 1 zu Satz 3:
Soweit Berufsbezeichnungen aufgeführt sind, werden auch Mitarbeiter erfasst, die eine entsprechende Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung oder staatliche Prüfung ausüben.
Anmerkung 2 zu Satz 3:
Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst müssen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe tätig sein.
§ 3 Arbeit an Sonn- und
Feiertagen
In Ergänzung zu § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für
Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltsgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet,
ist eine Buchung gemäß § 9 Abs. 3 zulässig. § 6
Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt
(2) Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan
eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben
Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige
Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen
Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags,
sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind
und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige
Arbeitszeit erbringen müssen.
Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen
arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie
Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
§ 4 Sonderformen
der Arbeit
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen
regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit
um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem
Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13
Stunden geleistet wird.
(3) Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung
des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall
die Arbeit aufzunehmen.
(4) Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des
Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf
die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass Mitarbeiter vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem
vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.
(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über
die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(§ 2 Abs. 1 Satz 1) leisten.
(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus gehen
und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
(8) Abweichend von Abs. 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden,
die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 2 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 2 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit
c) im Falle von
Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten
täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan
vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen
werden,
angeordnet worden sind.
§ 5 Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft
(1) Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu
erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber
die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(2) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann
im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne
des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert
werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit
im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
(3) Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) einer Belastungsanalyse
gemäß § 5 ArbSchG und
c) ggf. daraus resultierender
Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes
abgewichen werden. Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs.
2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über
acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit
regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst
fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich
der Pausen maximal 24 Stunden betragen.
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 kann die tägliche
Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich
verlängert werden, wobei
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden zulässig ist.
(5) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis
4 gilt § 2 Abs. 2 Satz 1.
(6) In den Fällen, in denen Mitarbeiter Teilzeitarbeit gemäß § 10 vereinbart
haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen
Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis
wie die Arbeitszeit dieser Mitarbeiter zu der regelmäßigen
Arbeitszeit der Vollbeschäftigten. Mit Zustimmung des Mitarbeiters
oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen
kann hiervon abgewichen werden.
(7) Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich
in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche
Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten
werden (§ 7 ArbZG).
(8) § 2 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt.
(9) Für Mitarbeiter in Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen, gelten die Absätze 1 bis 8 mit der Maßgabe, dass die Grenzen für die Stufen A und B einzuhalten sind. Dazu gehören auch die Mitarbeiter in Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime).
§ 6 Ausgleich für Sonderformen
der Arbeit
(1) Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche
Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch
bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) |
für Überstunden in den Entgeltgruppen
1 bis 9 |
30 v. H. |
|
in den Entgeltgruppen10 bis 15 |
15 v. H. |
b) |
für Nachtarbeit |
20 v. H. |
c) |
für Sonntagsarbeit |
25 v. H. |
d) |
bei Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich |
135 v. H. |
|
mit Freizeitausgleich |
35 v. H. |
e) |
für Arbeit am 24. Dezember und am 31 Dezember jeweils ab
6 Uhr |
35 v. H. |
f) |
für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese
nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt |
20 v. H. |
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der
Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen
nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag
gezahlt. Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto
(§ 9) eingerichtet ist und die dienstlichen oder
betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge
entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt
und ausgeglichen werden. Dies gilt entsprechend für Überstunden
als solche.
Anmerkungen zu Abs. 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das
Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen
Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der
Stufe 4.
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: Der Freizeitausgleich muss
im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. Falls
kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich
des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts
höchstens 235 v. H. gezahlt.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
Anmerkung zu Abs. 2 Satz 1: Mit dem Begriff "Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Anmerkungen zu § 2 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.
(3) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale
je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag
bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für
Feiertage das Vierfache des Stundenentgelts nach Maßgabe der
Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale
nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Für
die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des
Aufenthaltsortes im Sinne des § 4 Abs. 4 wird
die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür
erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und
mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen
nach Absatz 1 bezahlt. Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft
am Aufenthaltsort im Sinne des § 4 Abs. 4 telefonisch
(z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen
erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen
auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden
sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. Absatz
1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto
nach § 9 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. Satz
1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft
im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft
von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend
von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft
12,5 v.H. des Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle
gezahlt.
Anmerkung zu Absatz 3: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft,
für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns
der Rufbereitschaft abzustellen.
(4) Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit
leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,- € monatlich.
Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten,
erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde.
(5) Mitarbeiter, die ständig Schichtarbeit
leisten, erhalten eine Schichtzulagen von 40,- € monatlich. Mitarbeiter,
die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten
eine Schichtzulage von 0,24 € pro Stunde.
§ 7 Bereitschaftsdienstentgelt
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der
während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich
anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe
|
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes
|
Bewertung als Arbeitszeit
|
A |
0 bis 10 v. H. |
15 v. H.
|
B |
mehr als 10 bis zu 25 v. H. |
25 v. H. |
C |
mehr als 25 bis 40 v. H. |
40 v. H. |
D |
mehr als 40 bis 49 v. H. |
55 v. H. |
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Mitarbeiter während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
b) Entsprechend der Zahl der vom Mitarbeiter je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat
|
Bewertung als Arbeitszeit
|
1. bis 8. Bereitschaftsdienst |
25 v. H.
|
9. bis 12. Bereitschaftsdienst |
35 v. H. |
13. und folgende Bereitschaftsdienste |
45 v. H. |
|
|
(2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes
erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung.
(3) Für die Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 9 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet. Leistet der Mitarbeiter in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(4) Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach dem auf eine Stunde umgerechneten individuellen Tabellenentgelt.
(5) Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Falle der Faktorisierung nach § 9 Abs. 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten werden.
§ 8 Bereitschaftszeiten
(1) Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich der Mitarbeiter
am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Dienstgeber bestimmten Stelle
zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig,
ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Für Mitarbeiter, in deren Tätigkeit regelmäßig
und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten
folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen
täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe
aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit
darf die Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 nicht überschreiten.
d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich
48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend
angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig
und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.
Anmerkung zu § 8: Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht-
und Schichtarbeit.
§ 9 Arbeitszeitkonto
(1) Durch Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet
werden. Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 2 Abs. 6) oder eine
Rahmenzeit (§ 2 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto
einzurichten.
(2) In der Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto
in der ganzen Einrichtung oder Teilen davon eingerichtet wird. Alle
Mitarbeiter der Einrichtungsteile, für die ein Arbeitszeitkonto
eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos
erfasst.
(3) Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung
des nach § 2 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als
Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit
ausgeglichene Zeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 5 und Abs.
2 sowie in Zeit umgewandelte
Zuschläge nach § 6 Abs. 1 Satz 4 gebucht
werden. Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte)
können
durch Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. Der Mitarbeiter
entscheidet für einen in der Dienstvereinbarung festgelegten
Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto
gebucht werden.
(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches
Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs
vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine
Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
(5) In der Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen
zu treffen:
a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und
das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen
von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen
dürfen;
b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte
Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den
Abbau von Zeitschulden durch den Mitarbeiter;
c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten
Zeiten (z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen;
d) die Folgen, wenn der Dienstgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich
kurzfristig widerruft.
(6) Der Dienstgeber kann mit dem Mitarbeiter die Einrichtung eines
Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall ist die Mitarbeitervertretung
zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des Dienstgebers – eine
Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.
§ 10 Teilzeitbeschäftigung
(1) Mit Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich
festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem
Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw.
betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung
nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs
Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Dienstgeber im Rahmen der
dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen
persönlichen Situation Mitarbeiters nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Mitarbeiter, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen
eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von
ihrem Dienstgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit
einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer
entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine
nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen
sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher
Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.
Anmerkung zu den §§ 2 bis 10: Bei In-Kraft-Treten dieser
Anlage bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
§ 11 Eingruppierung und Entgelt der Mitarbeiter im Sozial und Erziehungsdienst
(1) Die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang B dieser Anlage.
(2) Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. Bei Einstellung werden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungs bereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
a) wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des Dienstverhältnis-ses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
b) wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Reglung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre.
Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 13 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4
a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten entsprechend dem Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 2 und
b) in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten entsprechend dem Tätigkeitsmerkmal Fallgruppe 5.
Abweichend von Satz 6 erreichen Mitarbeiter, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhang B dieser Anlage in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.
Anmerkung zu Absatz 2 Satz 3: Ein Praktikum nach Abschnitt D der Anlage 7 zu den AVR gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
Anmerkung zu Absatz 2 Satz 5:
1. Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
2. Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.
(3) Soweit innerhalb dieser Anlage auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht
|
der Entgeltgruppe
|
2
|
S 2 |
4
|
S 3 |
5
|
S 4 |
6
|
S 5 |
8
|
S 6 bis S 8 |
9
|
S 9 bis S 14 |
10
|
S 15 und S 16 |
11
|
S 17 |
12
|
S 18 |
§ 12 Tabellenentgelt
(1) Der Mitarbeiter erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die
Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert
ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.
(2) Die Mitarbeiter erhalten Entgelt nach Anhang A dieser Anlage.
§ 12a Berechnung und Auszahlung
des Entgelts
Teilzeitbeschäftigte erhalten das Tabellenentgelt und alle sonstigen
Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen
Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
§ 12b Einmalzahlung für
das Jahr 2011
(1) Die Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage erhalten eine Einmalzahlung
in Höhe von 240,00 Euro, die mit den Bezügen für den
Monat Januar 2011 ausgezahlt wird.
RK Mitte: Die Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 240,00 Euro, die mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 ausgezahlt wird.
RK Nord: Die Mitarbeiter im Sinne dieser Anlage erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 240,00 Euro, die spätestens mit den Bezügen für den Monat Juli 2011 ausgezahlt wird.
(2) Ein Anspruch auf die Zahlung nach Abs. 1 besteht, wenn der Mitarbeiter
an mindestens einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Entgelt
(auch Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) hat; dies gilt
auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der
Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss
nicht bezahlt wird. Die Zahlung wird auch geleistet, wenn der Mitarbeiter
wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6
Abs. 1 MuSchG in dem Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten
hat.
(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse zum Fälligkeitszeitpunkt nach Abs. 1.
(4) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht
zu berücksichtigen.
§ 13 Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Mitarbeiter erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.
(2) Bei Leistungen des Mitarbeiters, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Dienstgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Mitarbeitern gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen der Einrichtung angehören.
Der Dienstgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.
Anmerkung zu Absatz 2:
Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize (§ 14) und der leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.
Anmerkung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.
Anmerkung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.
(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 6 stehen gleich:
a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR bis zu 26 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Dienstgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Zeiten, in denen Mitarbeiter mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.
(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 80 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 50 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 80 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). Wird der Mitarbeiter nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitigeTabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die der Mitarbeiter höhergruppiert wird. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Der Mitarbeiter erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufen der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.
Anmerkung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.
§ 14 Leistungsentgelt und/oder Sozialkomponente
(1) Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu
beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich
sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt
werden. Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen,
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
(2) Ein Leistungsentgelt und/oder eine Sozialkomponente kann nur
durch eine ergänzende Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung
nach § 38 MAVO eingeführt werden. Kommt eine Dienstvereinbarung
nicht zu Stande, findet Absatz 4 Anwendung.
(3) Das für das Leistungsentgelt und/oder die Sozialkomponente zur Verfügung stehende Gesamtvolumen entspricht im Jahr 2010 1,25 v.H. der ab Inkrafttreten dieser Anlage im Jahr 2010 gezahlten ständigen Monatsentgelte, im Jahr 2011 1,5 v.H. der im Jahr 2011 gezahlten ständigen Monatsentgelte und im Jahr 2012 1,75 v.H. der im Jahr 2012 gezahlten ständigen Monatsentgelte aller unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallenden Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers. Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden.
Anmerkung zu Absatz 3 Satz 1:
Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und dessen Beiträge für die Zusatzversorgung), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der Mitarbeiter im Sinne des § 3 Abs. (g) des Allgemeinen Teils zu den AVR. Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.
Anmerkung zu Abs. 3:
Ab dem Jahr 2012 strebt die Arbeitsrechtliche
Kommission an, den Vomhundertsatz des TVöD zu übernehmen.
(4) Kommt eine Dienstvereinbarung im Kalenderjahr 2012 zum Leistungsentgelt und/oder zur Sozialkomponente nicht zu Stande, wird aus dem zur Verfügung stehenden jährlichen Gesamtvolumen mit dem Entgelt für den Monat Januar 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 1,5 v.H. der gesamten im Vorjahr gezahlten ständigen Monatsentgelte aller unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallenden Mitarbeiter des jeweiligen Dienstgebers an alle unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallenden Mitarbeiter ausgeschüttet. Das für das Leistungsentgelt und/oder die Sozialkomponente zur Verfügung stehende Gesamtvolumen erhöht sich im Jahr 2013 um den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Jahr 2012. In den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Anlage wird das Leistungsentgelt nach Absatz 3 monatlich ausgezahlt. Eine Dienstvereinbarung ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
(5) Kommt eine Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt zu Stande,
kann diese insbesondere folgende Inhalte regeln:
(a) Geltungsbereich (z.B. für Auszubildende, Zivildienstleistende);
(b) Regelung zu Entgeltausfallzeiten (z.B. Krankheit, Elternzeit);
(c) Kündigungsregelung;
(d) Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen
Kommission, die paritätisch vom Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung
besetzt wird;
(e) Entscheidung für ein System zur Leistungsermittlung,
den Abschluss von jährlichen Zielvereinbarungen oder systematischen
Leistungsbewertungen oder einer Kombination von beiden;
(f) Festlegung
von Kriterien für die Zielauswahl bzw. Kategorien für die
Leistungsbewertung;
(g) Durchführungsbestimmungen für das
Leistungsermittlungsverfahren;
(h) Regelungen zur Leistungsfeststellung
nur durch Führungskraft oder durch Führungskraft und Mitarbeiter
(wer beurteilt bzw. vereinbart mit wem Ziele?, Zuständigkeiten
klären);
(i) Bewertungsrichtlinien zur Transformation der Leistungen
in ein Punktesystem;
(j) Regelungen zu den Geldverteilungsgrundsätzen
(z. B. Bildung von Teilbudgets nach Entgeltgruppen und / oder Abteilungen);
(k) Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten, soweit nicht in
dieser Anlage geregelt;
(l) Regelungen zu Dokumentation (die Leistungsergebnisse
werden nicht in die Personalakte übernommen);
(m) Regelungen
zur Schulungsmaßnahmen;
(n) Regelungen für freigestellte
Mitglieder der Mitarbeitervertretung;
(o) Regelungen zu arbeitsrechtlichen
Konsequenzen (eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für
die Gewährung eines Leistungsentgeltes darf für sich genommen
keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen; umgekehrt
sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch die Teilnahme
an einer Zielvereinbarung bzw. Gewährung eines Leistungsentgeltes
ausgeschlossen).
(6) Kommt eine Dienstvereinbarung zu einer Sozialkomponente zu Stande,
kann diese insbesondere folgende Inhalte regeln:
(a) Geltungsbereich (z.B. für Auszubildende, Zivildienstleistende);
(b) Regelung zu Entgeltausfallzeiten (z.B. Krankheit, Elternzeit);
(c) Kündigungsregelung;
(d) Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen
Kommission, die paritätisch vom Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung
besetzt wird;
(e) Entscheidung für ein System zur Sozialkomponente;
(f) Festlegung von Kriterien für die Sozialkomponente;
(g) Regelungen
zu den Geldverteilungsgrundsätzen;
(h) Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten,
soweit nicht in dieser Anlage geregelt.
§ 15 Jahressonderzahlung
(1) Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Dienstverhältnis stehen,
haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
(2) Die Jahressonderzahlung beträgt bei Mitarbeitern
in den Entgeltgruppen |
1 bis 8 |
90 v.H. |
in den Entgeltgruppen |
9 bis 12 |
80 v.H. |
in den Entgeltgruppen |
13 bis 15 |
60 v.H. |
des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Mitarbeitern, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Dienstverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Anmerkung zu Absatz 2:
Bei der Berechnung des durchschnittlich
gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der
drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung
des Beschäftigungsumfangs. Ist im Bemessungszeitraum nicht
für
alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte
der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt
geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. Zeiträume, für
die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen
Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für
alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
(3) Für Mitarbeiter im Gebiet der neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich
2. Oktober 1990 nicht galt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass
die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 v.H.
der dort genannten Vomhundertsätze betragen.
(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um
ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiter
keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben. Die
Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,
1. für die Mitarbeiter kein Tabellenentgelt erhalten haben
wegen
a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen
vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich
wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres,
in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit
Entgeltanspruch bestanden hat;
2. in denen Mitarbeitern Krankengeldzuschuss
gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds
ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(5) Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für
November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu
einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
§ 16 Zusatzurlaub
(1) Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 4 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 4 Abs. 2 leisten
und denen die Zulage nach § 6 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende
Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende
Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger
Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung
zusätzlicher Urlaubstage durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3) Mitarbeiter erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4
Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die
in Zeiträumen
geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht-
oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 2) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt.
Hinweis Wolfram Schiering: Diese in den gestellten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschlussregelung ist unangemessen
iSv. § 307 Abs. 1 BGB und ist deshalb unwirksam; siehe BAG-Beschluss
vom 15.07.2009, 5 AZR 993/08: Anspruch auf Zusatzurlaub auch für
nächtlichen Bereitschaftsdienst
(5) Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3
geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer
individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen
Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit
im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage
in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender
Anwendung des § 3 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 Satz
1 und Unterabs. 4 der Anlage 14 zu den AVR zu ermitteln.
(6) Zusatzurlaub nach dieser Anlage und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend.
Hinweis Wolfram Schiering: Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 27. Februar 2010 ist im § 27 Abs. 4 im neu eingefügten Satz drei klargestellt: "Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden."
(7) Im Übrigen gelten die §§ 1-3 der Anlage 14 zu den AVR mit Ausnahme § 1 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 1 entsprechend.
Anmerkung zu den Absätzen 1 und 3:
1.Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR unschädlich.
2. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 3 bemisst sich nach
den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr,
sobald die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind.
§ 17 Führung auf Probe
(1) Führungspositionen können als befristetes Dienstverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Dienstvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe
10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung
vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe
bezeichnet worden sind.
(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis
mit demselben Dienstgeber, kann der Mitarbeiter vorübergehend
eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen
werden. Der Mitarbeiter wird für die Dauer der Übertragung
eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten
nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung
nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt
gewährt.
Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die
Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält
der Mitarbeiter eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.
§ 18 Führung auf Zeit
(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:
a) in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige
Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
b) ab Entgeltgruppe
13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer
von zwölf Jahren.
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Dienstgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 7 Abs. 4 des Allgemeinen Teils zu den AVR) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen
Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom
Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit
bezeichnet worden sind.
(3) Besteht bereits ein Dienstverhältnis mit demselben Dienstgeber,
kann der Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition
bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. Der
Mitarbeiter wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage
gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten
nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung
nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt,
zuzüglich
eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten
der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur
nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2. Nach Fristablauf erhält der Mitarbeiter
eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der
Zuschlag entfällt.
Anhang A zur Anlage 33: Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
(gültig ab 01.08.2011)
Region Mitte gültig ab 01.06.2011

Anhang A zur Anlage 33: Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
(gültig ab 01.01.2011)
Gilt nicht in der Region Mitte

Anhang A zur Anlage 33: Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
(gültig ab 01.01.2010)
Region Mitte gültig bis 31.05.2011

Anhang B zur Anlage 33: Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
Entgeltgruppen für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst
im Sinne der Anlage 33
S 2
Mitarbeiter in der Tätigkeit von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.
S 3
Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
S 4
1. Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. 2
2. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Erziehern, Heilerziehungspflegern mit staatlicher Anerkennung 3
3. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe. 21
4. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
S 5
(derzeit nicht belegt)
S 6
1. Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 3, 5
2. Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
3. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 26, 27
4. Mitarbeiter mit Meisterprüfung in der beruflichen Ausbildung/ Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 22
5. Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung als Handwerker oder Facharbeiter oder entsprechender abgeschlossener Berufsausbildung und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen 14
6. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/ Techniker als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen 20
S 7
1. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten. 8
2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. 4, 8, 9
S 8
1. Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten. 3, 5, 6
2. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. 7
3. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.
4. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind. 4
5. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung.
6. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung als Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen 14, 20
7. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Erzieher am Arbeitsplatz in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 22, 26, 27
8. Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit als verantwortlicher Leiter eines Arbeitsbereiches, wenn ihnen mindestens zwei Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
S 9
1. Erzieher / Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten und mit fachlichen koordinierenden Aufgaben für mindestens zwei Mitarbeiter im Erziehungsdienst 3, 5, 6
2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind 4, 8
S 10
1. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen 8, 9
2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind 4, 8, 9
3. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen
4. Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen 16
5. Mitarbeiter mit Meisterprüfung/Techniker und mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Leiter einer Abteilung 14, 19, 20
6. Mitarbeiter als Leiter eines Teilbereiches in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 23
7. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung mit entsprechender Tätigkeit in Sonderschulen und Einrichtungen, die der Vorbereitung auf den Sonderschulbesuch dienen 7, 18
8. Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
a) in der Erziehungsberatung, der psychosozialen Beratung, der Frühförderung, der Pflegeelternberatung 7
b) in gruppenergänzenden Diensten in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe 7
c) als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe 7
d) in entsprechenden eigenverantwortlichen Tätigkeiten 7
S 11
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 13
S 12
1. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten 11, 13, 28
2. Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen15
3. Mitarbeiter als technische Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen 19
4. Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen oder mindestens sechs Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 24, 25
5. Mitarbeiter als Leiter von mindestens drei Teilbereichen in der beruflichen Ausbildung/Anleitung in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 21, 23
S 13
1. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen 8, 9
2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind 4, 8, 9
3. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten 8
4. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind 4, 8, 9
5. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe bestellt sind 4, 10
6. Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen Erziehungsdienst als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen, die sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben
S 14
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise) 12, 13
S 15
1. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen8, 9
2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. 4, 8, 9
3. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen 8, 9
4. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind4, 8, 9
5. Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe. 10
6. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind 4, 9, 10
7. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt 13
S 16
1. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen 8, 9
2. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. 4, 8, 9
3. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen 8, 9
4. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder- und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind 4, 8, 9
S 17
1. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen 8, 9
2. Mitarbeiter als Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen 8, 9
3. Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen 9, 10
4. Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind 4, 9, 10
5. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt1, 13
6. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit
7. Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen oder mindestens zwölf Gruppen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 9, 21, 24, 25
8. Mitarbeiter als technischer Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 300 Plätzen 16, 17
9. Mitarbeiter als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen 15, 17
S 18
1. Mitarbeiter als Leiter von Heimen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen 9, 10
2. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 5 heraushebt 13
3. Mitarbeiter als Leiter des Bereiches der beruflichen Ausbildung mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten-, Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe 9, 24
4. Mitarbeiter mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung in der Tätigkeit als Leiter/-innen einer Werkstatt für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen 15, 17
Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 2 bis S 18 (Anhang B zur Anlage 33)
1 entfällt
2 Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, in Einrichtungen für Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten und in psychiatrischen Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, in Gruppen von Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.
3 Als entsprechende Tätigkeit von Erziehern gilt auch die Tätigkeit in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder und die Betreuung von über 18jährigen Personen (z.B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Einrichtungen der Gefährdetenhilfe).
4 Ständige Vertreter sind nicht Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
5 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a) Kindergärtner und Hortner mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b) Kinderkrankenschwester/-pfleger, die in Kinderkrippen tätig sind,
c) Krankenschwestern/-pfleger, Kinderkrankenschwestern/-pfleger, Altenpfleger mit staatlicher Anerkennung in Einrichtungen der Behindertenhilfe,
d) Arbeitserzieher, sofern ihnen die im Tätigkeitsmerkmal beschriebenen Aufgaben übertragen sind und keine speziellere Eingruppierungsziffer zutrifft,
eingruppiert.
6 Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX, von Personen, die Hilfen nach § 67 SGB XII erhalten oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 6,
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
7 Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiter zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) gestalteten Ausbildungsgang für Heilpädagogen mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannter Heilpädagoge“ erworben haben.
8 Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
9 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl, der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde zu legen. ine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. 3Eine Unterschreitung auf Grund vom Dienstgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
10 Heime der Erziehungs-, Behinderten- oder Jugendhilfe sind Heime, in denen überwiegend Personen ständig leben, die Hilfen nach den §§ 53 ff. SGB XII oder § 67 SGB XII erhalten, oder in denen überwiegend Kinder oder Jugendliche oder junge Erwachsene mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig leben.
11 Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Entgeltgruppe S 9.
f) schwierige Fachberatung
g) schwierige fachlich koordinierende Tätigkeit
h) Tätigkeit in gruppenergänzenden Diensten oder als Leiter einer Gruppe in Einrichtungen der Erziehungs-, Behinderten- oder Gefährdetenhilfe oder eine dem entsprechende eigenverantwortliche Tätigkeit.
12 Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch Mitarbeiter mit dem Abschluss Diplompädagoge, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 übertragen sind.
13 Unter Sozialarbeitern und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiter mit dem Abschluss Diplomsozialarbeiter und Diplomsozialpädagoge oder Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit einem Bachelor-Abschluss zu verstehen. Daneben unterfallen diesem Tätigkeitsmerkmal auch Diplom-Heilpädagogen und Heilpädagogen mit Bachelor-Abschluss.
14 Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der Mitarbeiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches verfügt. Der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt ist der Abschluss als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen.
15 Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluss im kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichende Berufserfahrung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen und technischen Bereich anderweitig erworben worden sind. Ihm muss die technische, kaufmännische, verwaltungs- und personalmäßige Leitung der Werkstatt obliegen.
16 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist nur der Mitarbeiter eingruppiert, dem die Verantwortung für den technischen Bereich der Werkstatt nach Weisung des Leiters der Werkstatt für behinderte Menschen obliegt.
17 Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit, z.B. wegen Erkrankung, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist ein längerer Zeitraum zugrunde zu legen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Durchschnittsbelegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.
18 Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation verlangt, dass sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung vermittelt worden ist; die Ausbildung muss mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen werden.
19 Nach diesem Tätigkeitsmerkmal ist der Gruppenleiter eingruppiert, dem die Leitung eines Arbeitsbereichs (z.B. Holz, Metall) übertragen ist und dem zusätzlich mindestens zwei weitere Gruppen zugeordnet sind.
20 Unter Techniker im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiter zu verstehen, die
a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. vom 18. Januar
1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfter Techniker“ bzw. „Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
b) einem nach Maßgabe über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ erworben haben.
21 Berufliche Anleitung umfasst im Wesentlichen Arbeitstraining, Arbeitsanleitung und Arbeitstherapie im Rahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation sowie der Resozialisierung.
22 Dem Mitarbeiter mit Meisterprüfung sind gleichgestellt Techniker im Sinne der Anmerkung 22 sowie Mitarbeiter, die einen vergleichbaren Ausbildungsgang mit vorgeschriebener Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben (z.B. staatlich geprüfte Betriebswirte, staatlich geprüfte Ökotrophologen).
23 Ein Teilbereich ist die Zusammenfassung von mehreren Ausbildungs- oder Anleitungsgruppen. Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in der mehrere auszubildende oder anzuleitende Personen zusammengefasst sind und für die ein Ausbilder/Anleiter verantwortlich ist.
24 Die Leitung des Bereiches der beruflichen Ausbildung/Anleitung umfasst im Wesentlichen die Verantwortung für Organisation, Koordination, Überwachung und Planung der beruflichen Ausbildung/Anleitung in einer Einrichtung.
25 Eine Gruppe ist eine Organisationseinheit, in der mehrere auszubildende oder anzuleitende Personen zusammengefasst sind und für die ein Ausbilder/Anleiter verantwortlich ist.
26 Voraussetzung für die Eingruppierung von Mitarbeitern mit abgeschlossener Berufsausbildung/Meisterprüfung ist
a) in Einrichtungen der Suchtkranken-, Wohnungslosen- oder Straffälligenhilfe, dass der Mitarbeiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügt, die der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Sozialgesetzbuch entspricht,
b) in Einrichtungen der Erziehungshilfe, dass der Mitarbeiter über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügt, die den Richtlinien über die Ausbilder-Fortbildung des Bundesverbandes katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfe (BVkE) entspricht.
27 Voraussetzung für die Eingruppierung ist in Einrichtungen der Behindertenhilfe, dass der Mitarbeiter anstelle der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation über die Ausbildereignungsprüfung verfügt.
28 Für Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht und die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in Vergütungsgruppe 4b der Anlage 2d eingruppiert waren, ohne dass der Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe 4b in 4a der Anlage 2d vollzogen wurde, wird innerhalb eines Zeitraumes von längstens 4 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zum Zeitpunkt des fiktiven Bewährungsaufstiegs eine entsprechende Neuberechnung des Besitzstandes vorgenommen. Hierbei ist der Mitarbeiter so zu stellen, als hätte er den Bewährungsaufstieg erreicht.
Anhang C zur Anlage 33: derzeit nicht belegt
Anhang D zur Anlage 33: Überleitungs- und Besitzstandregelung
Präambel
Zweck dieser Regelung ist es, zum einen sicherzustellen, dass der einzelne Mitarbeiter nach der Überleitung in die Anlage 33 zu den AVR durch diese Überleitung keine geringere Vergleichsjahresvergütung hat. Zum anderen soll erreicht werden, dass die Einrichtung bei Anwendung der Anlage 30 bis 33 AVR durch die Überleitung finanziell nicht überfordert wird (Überforderungsklausel).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter im Sinne des § 1 der Anlage 33 zu den AVR, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission) in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2) Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
§ 2 Überleitung
Mitarbeiter gem. § 1 der Anlage 33 zu den AVR werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach Anlage 33 zu den AVR eingruppiert und eingestuft worden wären.
Dabei wird der Mitarbeiter aus den Regelvergütungsstufen gem. § 1 Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR so übergeleitet, dass die erreichte Regelvergütungsstufe zunächst mit 2 multipliziert wird. Die sich hieraus ergebende (Jahres-)zahl wird nachfolgend um die seit dem letzten Stufenaufstieg zurückgelegte Zeit erhöht und als Zeiten im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 6 bis 8 der Anlage 33 zu den AVR festgelegt.
§ 3 Besitzstandsregelung
(1) Mitarbeiter deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage.
(2) Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung (Abs. 3) und dem Jahresentgelt (Abs.4), jeweils geteilt durch 12, errechnet. Dabei sind Vergütungsveränderungen durch Beschlüsse nach § 11 AK-Ordnung nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12- fache der am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission zustehenden Monatsvergütung, zuzüglich dem Urlaubsgeld gem. Anlage 14 und der Weihnachtszuwendung gem. Abschnitt XIV Anlage 1 zu den AVR.
Zur Monatsvergütung im Sinne dieser Vorschrift gehören die Regelvergütung gem. Abschnitt III A der Anlage 1, die Kinderzulage gem. Abschnitt V der Anlage 1, Besitzstandszulagen gem. Anlage 1b zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte Zulagen.
(4) Das Jahresentgelt errechnet sich als das 12- fache des am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission) zustehenden Monatsentgelts zuzüglich dem Leistungsentgelt gem. § 14 der Anlage 33 zu den AVR und der Jahressonderzahlung gem. § 15 der Anlage 33 zu den AVR.
Zum Monatsentgelt im Sinne dieser Vorschrift gehören das Tabellenentgelt gem. § 12 der Anlage 33 zu den AVR i.V.m Anhang A der Anlage 33 zu den AVR und weitere regelmäßige gewährte Zulagen.
(5) Fällt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage mit dem Zeitpunkt einer linearen Vergütungserhöhung zusammen, erfolgt die Berechnung des Besitzstandes auf Basis der erhöhten Regelvergütungstabelle in Anlage 3 und der erhöhten Entgelttabelle in dieser Anlage. Die Regionalkommissionen können durch Beschluss von der vorstehenden Regelung abweichen.
(6) Ruht das Dienstverhältnis sind die Monatsvergütung (Absatz 3) und das Monatsentgelt (Absatz 4) so zu berechnen, als ob der Mitarbeiter im Monat vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission die Tätigkeit im selben Umfang wie vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.
(7) Verringert sich nach dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters, reduziert sich seine Besitzstandszulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Besitzstandszulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Besitzstandszulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden auf Mitarbeiter, deren Arbeitszeit am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission befristet verändert ist. Die umstellungsbedingte Neufestsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 dieser Anlage gilt nicht als Arbeitszeitreduzierung im Sinne dieses Absatzes.
(8) Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung der Besitzstandszulage nach Abs. 2 und Abs. 3 einfließen, werden als Anteil der Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen reduziert sich die Besitzstandszulage entsprechend.
(9) In den Fällen des § 4 der Anlage 14 zu den AVR wird der sich nach dem Kalenderjahr 2010 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2011 gewährt. Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des § 16 der Anlage 33 zu den AVR im Kalenderjahr 2011 zustehenden Zusatzurlaub angerechnet.
§ 4 Überforderungsklausel
(1) Soweit bei einem Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und nach der Überleitung umstellungsbedingte Mehrkosten von mehr als 3 v.H. entstehen, kann die Einführung des Leistungsentgelts und / oder der Sozialkomponente nach § 15 der Anlage 33 zu den AVR für längstens 3 Jahre ausgesetzt werden.
(2) Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus den Bruttopersonalkosten der Mitarbeiter der Einrichtung und den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung.
(3) Bei der Ermittlung der Mehrkosten sind ausschließlich die Steigerungen der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung zu berücksichtigen, die unmittelbar durch Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR entstehen. Mehrkosten, die durch Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und durch strukturelle Veränderungen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR überführt wurden (Stufenaufstiege, Tätigkeits- oder Bewährungsaufstiege, Kinderzulagen oder andere Zulagen), entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Mehrkosten unberücksichtigt. Administrative Mehrkosten, die durch die Überleitung entstehen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
(4) Macht der Dienstgeber von der Anwendung der Überforderungsklausel Gebrauch, erhöht sich die Besitzstandszulage der Bestandsmitarbeiter für die Dauer dieser Maßnahme entsprechend. Die Anwendung der Überforderungsklausel darf nicht dazu führen, dass das Jahresentgelt unter die Vergleichsjahresvergütung fällt. Eine entsprechende Differenz ist entsprechend Satz 1 auszugleichen.
(5) Die Entscheidung über die Anwendung der Überforderungsklausel und die dafür maßgeblichen Berechnungen sind der zuständigen Mitarbeitervertretung vorzulegen und zu erläutern. Die Entscheidung ist ferner einem Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. Dazu sind die vergleichenden Gesamtpersonalkostenberechnungen vorzulegen. Der Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission führt eine reine Missbrauchskontrolle durch.
(6) Über weitere Regelungen zur Vermeidung von Überforderungen durch die Überleitung entscheiden die Regionalkommissionen im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Anhang E zur Anlage 33: Zuordnungstabelle
Zuordnung der Vergütungsgruppen für Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission im Geltungsbereich der AVR fortbesteht.
