1. Vergütung:
Für die Arbeit an Sonntagen (00:00 Uhr - 24:00 Uhr) ist ausnahmslos
je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 25% der Stundenvergütung
(AVR Anl. 6a § 2) zu zahlen. Eine Abgeltung dieses Sonntagszuschlages
durch Freizeit ist nur auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung
gemäß AVR
Anlage 5b § 4 möglich.
Die Stundenvergütungen werden je Vergütungsgruppe in der
Anlage 3 und in der Anlage
3a zu den AVR nach folgender Formel ermittelt:
Regelvergütung Stufe 4
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durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348
Beispiel Berechnung Zeitzuschlag Vergütungsgruppe
4a, 5 Stunden Sonntagsarbeit:
5 x((2.923,61 EUR : 169,572 Std/Monat) x 25%)=
21,55 EUR
Liegt die Arbeitszeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr oder zwischen
20:00 und 24:00 Uhr, ist zusätzlich der Zuschlag für Nachtarbeit
in Höhe von 1,28 EUR pro Stunde zu zahlen.
Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung an einem Sonntag verhindert, ohne dass
ihn ein Verschulden trifft, gelten die die dienstplanmäßig
oder betriebsüblich festgesetzten Stunden als geleistet. Weiterhin
wird der Krankheitslohnaufschlag gemäß AVR Anlage 1
Abschnitt XII Abs (b) i.V.m. AVR Anlage 14 § 2 fällig.
Hierzu werden die in den drei vorangegangenen Monaten ausbezahlten
Zeitzuschläge
addiert und durch die Zahl der Arbeitstage aus drei Monaten (bei
der 5-Tage Woche sind dies 65) dividiert und dieser errechnete
Betrag wird pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag ausbezahlt.
Beispiel: (100,- EUR + 90,- EUR + 130,- EUR) : 65 = 4,92 EUR Zuschlag
pro Urlaubs- bzw. Krankheitstag.
Nichtdienstplanmäßige Arbeit: Sonntagsarbeit, die sich
nicht unmittelbar an eine betriebsübliche bzw. dienstplanmäßige
tägliche Arbeitszeit anschließt, wird für die Vergütungsberechnung
mit mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt (einmalige Stundengarantie).
2. Ersatzruhetag:
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei
bleiben. Für Arbeit an einem Sonntag (egal, ob eine Stunde
oder zehn Stunden) muss innerhalb von zwei Wochen ein Ersatzruhetag
gewährt werden; dieser darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag
fallen.
Der Ersatzruhetag muss in der Regel unmittelbar in Verbindung mit
einer Ruhezeit gemäß § 5 ArbZG stehen; dies bedeutet
im Regelfall Arbeitsschluss am Vortag spätestens 13:00 Uhr.
Beispiel:
Sonntag 2 Stunden Arbeit - Ersatzruhetag der folgende Samstag -
am Tag vor dem Ersatzruhetag (Freitag) Arbeitsschluss 13:00 Uhr.
Die Bestimmungen des § 1 der Anlage 5 zu den AVR gelten ausdrücklich:
durch die geleistete Sonntagsarbeit darf u. a. sich nicht die regelmäßige
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verändern;
es also besteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch
oder Freizeitausgleich.
3. Arbeit an Vorfesttagen
Als Freizeitausgleich erhält man für Arbeit an Vorfesttagen,
die auf einen Sonntag fallen, 135 % der tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit (AVR Anlage 5 § 3 Abs. 2) plus 25 % der Stundenvergütung
als Sonntagszuschlag für die tatsächlich geleistete
Arbeitszeit.
Ohne Freizeitausgleich gibt es 135 % der Stundenvergütung, der
Sonntagszuschlag entfällt - vgl. Anlage 6a § 1 Abs. 2 AVR.
Ergebnis: Der Mitarbeiter fährt also mit Freizeitausgleich in
jedem Fall besser.