Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
Rechtsgrundlagen:
Entgeltfortzahlungsgesetz §§ 2,
3, 4 12; Arbeitszeitgesetz
§§ 9, 10, 11, 12;
AVR
Anlage 5 §§ 1, 2, 4; AVR
Anlage 6a §§ 1, 2)
AVR Anlage 30, 31, 32, 33
I. Regelungen gemäß AVR Anlagen 30 bis 33
Fall A: Der Feiertag fällt auf einen Werktag
1. Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan
eingesetzt werden, der Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche
vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit
um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf
einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig
nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der
Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
Bei Arbeitszeitkonten können auf dieser Grundlage 1/5 der vertraglichen
Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Vorteile:
Die Zeitgutschrift ist sichtbar dokumentiert; anders als bei einer
Reduzierung der Sollarbeitszeit kann der Mitarbeiter (unter
Berücksichtigung dienstlicher Belange) über
den Einsatz seines Zeitguthabens entscheiden.
Beispiel 1 Monat Januar 2011:
Mitarbeiter (vollbeschäftigt) ist zum Dienst eingeteilt am 3.,
4., 7., 8. und 9. Januar, kein Dienst am 1. Januar (Feiertag
Neujahr).
Dieser Mitarbeiter erhält 7,8 Stunden für den Feiertag
auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
Beispiel 2 Monat Januar 2011:
Mitarbeiter (teilzeitbeschäftigt 50%) ist zum Dienst eingeteilt
am 3., 4., 7., 8. und 9. Januar, kein Dienst
am 1. Januar (Feiertag
Neujahr).
Dieser Mitarbeiter erhält 3,9 Stunden für den Feiertag
auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
2. Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan
eingesetzt werden, der Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche
vorsieht und die an einem Feiertag arbeiten müssen, erhalten
ebenso die Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit sowie die Feiertagszuschläge für die
tatsächlich geleisteten Stunden.
Beispiel 1 Monat Januar 2011:
Mitarbeiter (vollbeschäftigt) ist zum Dienst eingeteilt am 1.,
3., 4., 5. und 7. Januar; Istarbeitszeit am
1. Januar (Feiertag
Neujahr) 9,0 Stunden.
Dieser Mitarbeiter erhält 16,8 Stunden
(7,8 + 9,0) für
den Feiertag auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben; er erhält
weiterhin den Zuschlag für Feiertagsarbeit für die geleisteten
9,0 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 d) wie folgt: 35% für 7,8 Stunden (Feiertagsarbeit mit Ausgleich), 135% für 1,2 Stunden (Feiertagsarbeit ohne Ausgleich).
Beispiel 2 Monat Januar 2011:
Mitarbeiter (teilzeitbeschäftigt 50%) ist zum Dienst eingeteilt
am 1., 3., 4., 5. und 7. Januar; Istarbeitszeit
am 1. Januar (Feiertag Neujahr) 9,0 Stunden.
Dieser Mitarbeiter erhält 12,9 Stunden
(3,9 + 9,0) für
den Feiertag auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben; er erhält
weiterhin den Zuschlag für Feiertagsarbeit für die geleisteten
9,0 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 d) wie folgt: 35% für 3,9 Stunden (Feiertagsarbeit mit Ausgleich), 135% für 5,1 Stunden (Feiertagsarbeit ohne Ausgleich).
Der aus Tarifwortlaut und Tarifzusammenhang gewonnene Zweck der
Regelung nach AVR Anlagen 30 bis 33 (entsprechend TVöD) besteht
darin, den Normalarbeitnehmern ebenso wie den Schichtdienstleistenden
bei Feiertagsarbeit möglichst einen Freizeitausgleich durch
Freistellung an einem Werktag bzw. durch entsprechende Verkürzung
der Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Zuschlag beträgt
in diesem Falle 35 vH,
weil im Ergebnis keine zusätzliche Arbeit geleistet wird.
Neu ist jetzt der "automatische" Freizeitausgleich bei
Schichtdienstleistenden, der gemäß BAG,
Urteil vom 9. Juli 2008 – 5 AZR 902/07 – nicht denselben zeitlichen
Umfang wie die Feiertagsarbeit haben muss.
Fall B: Der Feiertag fällt auf einen Sonntag
Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, so gilt wie bisher das
Ausfallprinzip:
1. Ist der Mitarbeiter nicht zum Dienst eingeteilt, so vermindert
sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht (der Feiertag
hat keine Auswirkungen)
2. Ist der Mitarbeiter zum Dienst eingeteilt, die Arbeit fällt
aber wegen des Feiertages aus, so gilt die dienstplanmäßige
Arbeitszeit als gearbeitet (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz)
3. Ist der Mitarbeiter zum Dienst eingeteilt und arbeitet, so erhält
er für jede geleistete Stunde den Zuschlag in Höhe von
35 vH; zur Realisierung des Freizeitausgleichs werden die am Feiertag
geleisteten Stunden doppelt auf dem Arbeitszeitkonto gebucht.
Beispiel 1:
Mitarbeiter (vollbeschäftigt) ist zum Dienst eingeteilt am Sonntag,
1. Mai 2011; Istarbeitszeit am 1. Mai (Feiertag Tag der Arbeit)
9,0 Stunden.
Dieser Mitarbeiter erhält 18,0 Stunden
(2 x 9,0) für den
Feiertag auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben; er erhält
weiterhin den Zuschlag für Feiertagsarbeit für die geleisteten
9,0 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 d) wie folgt: 35% für 9,0 Stunden (Feiertagsarbeit mit Ausgleich).
Beispiel 2:
Mitarbeiter (teilzeitbeschäftigt 50%) ist zum Dienst eingeteilt
am Sonntag, 1. Mai 2011; Istarbeitszeit am
1. Mai (Feiertag
Tag der Arbeit) 9,0 Stunden.
Dieser Mitarbeiter erhält 18,0 Stunden
(2 x 9,0) für den
Feiertag auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben; er erhält
weiterhin den Zuschlag für Feiertagsarbeit für die geleisteten
9,0 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 d) wie folgt: 35% für 9,0 Stunden (Feiertagsarbeit mit Ausgleich).
II. Regelungen für Mitarbeiter, die nicht unter
den Geltungsbereich der AVR
Anlagen 30 bis 33 fallen
1. Vergütung:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt,
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen,
das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Für die Arbeit an Feiertagen (00:00 Uhr - 24:00 Uhr) ist ausnahmslos
je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 35% der Stundenvergütung
(AVR Anl. 6a § 2) zu zahlen. Fällt der gesetzliche Feiertag
auf einen Sonntag, erhöht sich der Zeitzuschlag auf 50 %
der Stundenvergütung.
Die Stundenvergütungen werden je Vergütungsgruppe in der
Anlage 3 und in der Anlage 3a zu den AVR nach folgender Formel ermittelt:
Regelvergütung Stufe 4
--------------------------------------------------------------------------------
durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348
Eine Abgeltung dieses Feiertagszuschlages durch zusätzlichen
Freizeitausgleich ist nicht möglich.
Beispiel 1:
Berechnung Zeitzuschlag Vergütungsgruppe
4a, 5 Stunden Feiertagsarbeit:
5 x ((2.923,61 EUR : 169,572 Std/Monat) x 35%)=
30,15 EUR
Beispiel 2:
Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden Feiertagsarbeit (der
gesetzliche Feiertag fällt auf einen Sonntag):
5 x ((2.923,61 EUR : 169,572 Std/Monat)
x 50%)= 43,10 EUR
Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an
einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung
der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen
oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter
für jede nicht ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu
den AVR.
Beispiel 3:
Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden nicht ausgeglichene
Feiertagsarbeit:
5 x (2.923,61 EUR : 169,572 Std/Monat)
= 86,20 EUR
(einschließlich der Zeitzuschläge
aus Beispiel 1 insgesamt 116,35 EUR)
Liegt die Arbeitszeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr oder zwischen
20:00 und 24:00 Uhr, ist zusätzlich der Zuschlag für Nachtarbeit
zu zahlen.
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages
ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt
zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Wichtig:
Dies bedeutet, dass auch die Zuschläge
für ausgefallene Feiertagsarbeit zu vergüten sind!
Nach § 3
Abs 1, § 4 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz gilt dies ebenso,
wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an der Arbeitsleistung verhindert ist.Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner Arbeitsleistung an einem Feiertag verhindert, ohne dass
ihn ein Verschulden trifft, gelten die die dienstplanmäßig
oder betriebsüblich festgesetzten Stunden als geleistet.
Die Arbeitsvertragsparteien
können den Vergütungsanspruch
des Arbeitnehmers für
Arbeitsleistungen für Tage, an denen die Arbeit wegen
eines Feiertags ausfällt oder an denen der Arbeitnehmer wegen
Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, nicht
ausschließen.
Hierin läge eine nach § 12 EntgFG unzulässige Abweichung
von der Entgeltfortzahlungspflicht nach §§ 2 und 3 EntgFG.
Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
ausgefallene Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zuschläge
mit ein; vgl BAG
Urteil vom 14.1.2009, 5 AZR 89/08 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Hinweis:
Die AVR sind kein Tarifvertrag,
sondern der Bezug wird einzelvertraglich vereinbart und die
AVR haben die Qualität
von allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AVR können
nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative
Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme
auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Die Regelungen zum Krankheitslohnaufschlag gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt
XII Abs (b) i.V.m. AVR Anlage 14 § 2 können daher bei ausgefallener
Feiertagsarbeit nicht greifen, da ausschließlich durch Tarifvertrag eine
von § 4 Absätze 1, 1a und 3 EntgFG abweichende Bemessungsgrundlage
des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden kann. Nur im Geltungsbereich
eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über
die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart
werden. |
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Nichtdienstplanmäßige Arbeit: Feiertagsarbeit, die sich
nicht unmittelbar an eine betriebsübliche bzw. dienstplanmäßige
tägliche Arbeitszeit anschließt, wird für die Vergütungsberechnung
mit mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt (einmalige Stundengarantie).
2. Freizeitausgleich:
Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche
Arbeitszeit an einem Feiertag sollen die Mitarbeiter eine entsprechende
Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen
unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage
1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen
erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
es zulassen.
Die Bestimmungen des § 1 der Anlage 5 zu den AVR gelten ausdrücklich:
durch die geleistete Feiertagsarbeit darf u. a. sich nicht die regelmäßige
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verändern; das
heißt, daß innerhalb des Ausgleichszeitraumes die an
einem Feiertag zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden durch Freizeit
auszugleichen sind.
Die Erfüllung eines Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt durch
Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen
zu erbringen. Die Umsetzung erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer zum Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an
Tagen, die die Betriebspartner oder die Arbeitsvertragsparteien vereinbart
haben, von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, befreit.
Der Freizeitausgleich erfolgt somit durch Reduzierung der Sollarbeitszeit
(vgl. BAG Urteil vom 11.2.2009, 5 AZR 341/08).
Ein Feiertag führt weder bei Vollzeit- noch bei Teilzeitbeschäftigung
zu einer Verminderung der Wochenarbeitszeit. Die regelmäßige
Arbeitszeit von 38,5 / 39,0 / 40,0 Stunden bzw. die dienstvertraglich
vereinbarte Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung bleibt in
vollem Umfang bestehen. Weder das Arbeitszeitgesetz noch die AVR
sehen eine Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit für
Wochen vor, in denen Feiertage beinhaltet sind. Bei der Dienstplangestaltung
sind daher im Soll-Dienstplan die Feiertage nicht zu berücksichtigen,
d.h. es ist so zu planen, als ob der Feiertag ein gewöhnlicher
Arbeitstag wäre.
III. Weitere Regelungen
Ersatzruhetag:
Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen
Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben,
der innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren ist.
Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag
fallen.
Der Ersatzruhetag muss unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit
gemäß § 5 ArbZG stehen; dies bedeutet im Regelfall
Arbeitsschluss am Vortag spätestens 13:00 Uhr.
Beispiel:
Feiertag 2 Stunden Arbeit - Ersatzruhetag der folgende Freitag -
am Tag vor dem Ersatzruhetag (Donnerstag) Arbeitsschluss 13:00 Uhr.
IV. Beispiele zur
Feiertagsarbeit
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