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Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

 

Rechtsgrundlagen:

Entgeltfortzahlungsgesetz §§ 2, 3, 4 12; Arbeitszeitgesetz §§ 9, 10, 11, 12;
AVR Anlage 5 §§ 1, 2, 4; AVR Anlage 6a §§ 1, 2)

AVR Anlage 30, 31, 32, 33

 


I. Regelungen gemäß AVR Anlagen 30 bis 33

Fall A: Der Feiertag fällt auf einen Werktag

1. Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

Bei Arbeitszeitkonten können auf dieser Grundlage 1/5 der vertraglichen Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Vorteile: Die Zeitgutschrift ist sichtbar dokumentiert; anders als bei einer Reduzierung der Sollarbeitszeit kann der Mitarbeiter (unter Berücksichtigung dienstlicher Belange) über den Einsatz seines Zeitguthabens entscheiden.

Beispiel 1 Monat Januar 2011:
Mitarbeiter (vollbeschäftigt) ist zum Dienst eingeteilt am 3., 4., 7., 8. und 9. Januar, kein Dienst am 1. Januar (Feiertag Neujahr).
Dieser Mitarbeiter erhält 7,8 Stunden für den Feiertag auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Beispiel 2 Monat Januar 2011:
Mitarbeiter (teilzeitbeschäftigt 50%) ist zum Dienst eingeteilt am 3., 4., 7., 8. und 9. Januar, kein Dienst am 1. Januar (Feiertag Neujahr).
Dieser Mitarbeiter erhält 3,9 Stunden für den Feiertag auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

2. Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht und die an einem Feiertag arbeiten müssen, erhalten ebenso die Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit sowie die Feiertagszuschläge für die tatsächlich geleisteten Stunden.

Beispiel 1 Monat Januar 2011:
Mitarbeiter (vollbeschäftigt) ist zum Dienst eingeteilt am 1., 3., 4., 5. und 7. Januar; Istarbeitszeit am 1. Januar (Feiertag Neujahr) 9,0 Stunden.
Dieser Mitarbeiter erhält 16,8 Stunden (7,8 + 9,0) für den Feiertag auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben; er erhält weiterhin den Zuschlag für Feiertagsarbeit für die geleisteten 9,0 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 d) wie folgt: 35% für 7,8 Stunden (Feiertagsarbeit mit Ausgleich), 135% für 1,2 Stunden (Feiertagsarbeit ohne Ausgleich).

Beispiel 2 Monat Januar 2011:
Mitarbeiter (teilzeitbeschäftigt 50%) ist zum Dienst eingeteilt am 1., 3., 4., 5. und 7. Januar; Istarbeitszeit am 1. Januar (Feiertag Neujahr) 9,0 Stunden.
Dieser Mitarbeiter erhält 12,9 Stunden (3,9 + 9,0) für den Feiertag auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben; er erhält weiterhin den Zuschlag für Feiertagsarbeit für die geleisteten 9,0 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 d) wie folgt: 35% für 3,9 Stunden (Feiertagsarbeit mit Ausgleich), 135% für 5,1 Stunden (Feiertagsarbeit ohne Ausgleich).

Der aus Tarifwortlaut und Tarifzusammenhang gewonnene Zweck der Regelung nach AVR Anlagen 30 bis 33 (entsprechend TVöD) besteht darin, den Normalarbeitnehmern ebenso wie den Schichtdienstleistenden bei Feiertagsarbeit möglichst einen Freizeitausgleich durch Freistellung an einem Werktag bzw. durch entsprechende Verkürzung der Wochenarbeitszeit zu gewähren. Der Zuschlag beträgt in diesem Falle 35 vH, weil im Ergebnis keine zusätzliche Arbeit geleistet wird.
Neu ist jetzt der "automatische" Freizeitausgleich bei Schichtdienstleistenden, der gemäß BAG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 5 AZR 902/07 – nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben muss.

 

Fall B: Der Feiertag fällt auf einen Sonntag

Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, so gilt wie bisher das Ausfallprinzip:

1. Ist der Mitarbeiter nicht zum Dienst eingeteilt, so vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht (der Feiertag hat keine Auswirkungen)

2. Ist der Mitarbeiter zum Dienst eingeteilt, die Arbeit fällt aber wegen des Feiertages aus, so gilt die dienstplanmäßige Arbeitszeit als gearbeitet (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz)

3. Ist der Mitarbeiter zum Dienst eingeteilt und arbeitet, so erhält er für jede geleistete Stunde den Zuschlag in Höhe von 35 vH; zur Realisierung des Freizeitausgleichs werden die am Feiertag geleisteten Stunden doppelt auf dem Arbeitszeitkonto gebucht.

Beispiel 1:
Mitarbeiter (vollbeschäftigt) ist zum Dienst eingeteilt am Sonntag, 1. Mai 2011; Istarbeitszeit am 1. Mai (Feiertag Tag der Arbeit) 9,0 Stunden.
Dieser Mitarbeiter erhält 18,0 Stunden (2 x 9,0) für den Feiertag auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben; er erhält weiterhin den Zuschlag für Feiertagsarbeit für die geleisteten 9,0 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 d) wie folgt: 35% für 9,0 Stunden (Feiertagsarbeit mit Ausgleich).

Beispiel 2:
Mitarbeiter (teilzeitbeschäftigt 50%) ist zum Dienst eingeteilt am Sonntag, 1. Mai 2011; Istarbeitszeit am 1. Mai (Feiertag Tag der Arbeit) 9,0 Stunden.
Dieser Mitarbeiter erhält 18,0 Stunden (2 x 9,0) für den Feiertag auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben; er erhält weiterhin den Zuschlag für Feiertagsarbeit für die geleisteten 9,0 Stunden gemäß § 6 Abs. 1 d) wie folgt: 35% für 9,0 Stunden (Feiertagsarbeit mit Ausgleich).

 


II. Regelungen für Mitarbeiter, die nicht unter den Geltungsbereich der AVR Anlagen 30 bis 33 fallen

1. Vergütung:

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Für die Arbeit an Feiertagen (00:00 Uhr - 24:00 Uhr) ist ausnahmslos je Stunde der Zeitzuschlag in Höhe von 35% der Stundenvergütung (AVR Anl. 6a § 2) zu zahlen. Fällt der gesetzliche Feiertag auf einen Sonntag, erhöht sich der Zeitzuschlag auf 50 % der Stundenvergütung.

Die Stundenvergütungen werden je Vergütungsgruppe in der Anlage 3 und in der Anlage 3a zu den AVR nach folgender Formel ermittelt:

Regelvergütung Stufe 4
--------------------------------------------------------------------------------
durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348

Eine Abgeltung dieses Feiertagszuschlages durch zusätzlichen Freizeitausgleich ist nicht möglich.

Beispiel 1:
Berechnung Zeitzuschlag Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden Feiertagsarbeit:

5 x ((2.923,61 EUR : 169,572 Std/Monat) x 35%)= 30,15 EUR

Beispiel 2:
Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden Feiertagsarbeit (der gesetzliche Feiertag fällt auf einen Sonntag):

5 x ((2.923,61 EUR : 169,572 Std/Monat) x 50%)= 43,10 EUR

Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu den AVR.

Beispiel 3:
Vergütungsgruppe 4a, 5 Stunden nicht ausgeglichene Feiertagsarbeit:

5 x (2.923,61 EUR : 169,572 Std/Monat) = 86,20 EUR

(einschließlich der Zeitzuschläge aus Beispiel 1 insgesamt 116,35 EUR)

 

Liegt die Arbeitszeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr oder zwischen 20:00 und 24:00 Uhr, ist zusätzlich der Zuschlag für Nachtarbeit zu zahlen.

 

Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Wichtig:
Dies bedeutet, dass auch die Zuschläge für ausgefallene Feiertagsarbeit zu vergüten sind!

Nach § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz gilt dies ebenso, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist.Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung an einem Feiertag verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, gelten die die dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Stunden als geleistet.

Die Arbeitsvertragsparteien können den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers für Arbeitsleistungen für Tage, an denen die Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt oder an denen der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert ist, nicht ausschließen. Hierin läge eine nach § 12 EntgFG unzulässige Abweichung von der Entgeltfortzahlungspflicht nach §§ 2 und 3 EntgFG.
Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zuschläge mit ein; vgl BAG Urteil vom 14.1.2009, 5 AZR 89/08 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Hinweis:

Die AVR sind kein Tarifvertrag, sondern der Bezug wird einzelvertraglich vereinbart und die AVR haben die Qualität von allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AVR können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Die Regelungen zum Krankheitslohnaufschlag gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt XII Abs (b) i.V.m. AVR Anlage 14 § 2 können daher bei ausgefallener Feiertagsarbeit nicht greifen, da ausschließlich durch Tarifvertrag eine von § 4 Absätze 1, 1a und 3 EntgFG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden kann. Nur im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.

hinweis

 

Nichtdienstplanmäßige Arbeit: Feiertagsarbeit, die sich nicht unmittelbar an eine betriebsübliche bzw. dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit anschließt, wird für die Vergütungsberechnung mit mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt (einmalige Stundengarantie).

 

2. Freizeitausgleich:

Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Feiertag sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.

Die Bestimmungen des § 1 der Anlage 5 zu den AVR gelten ausdrücklich: durch die geleistete Feiertagsarbeit darf u. a. sich nicht die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verändern; das heißt, daß innerhalb des Ausgleichszeitraumes die an einem Feiertag zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden durch Freizeit auszugleichen sind.

Die Erfüllung eines Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Umsetzung erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die die Betriebspartner oder die Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben, von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, befreit. Der Freizeitausgleich erfolgt somit durch Reduzierung der Sollarbeitszeit (vgl. BAG Urteil vom 11.2.2009, 5 AZR 341/08).

Ein Feiertag führt weder bei Vollzeit- noch bei Teilzeitbeschäftigung zu einer Verminderung der Wochenarbeitszeit. Die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 / 39,0 / 40,0 Stunden bzw. die dienstvertraglich vereinbarte Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung bleibt in vollem Umfang bestehen. Weder das Arbeitszeitgesetz noch die AVR sehen eine Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit für Wochen vor, in denen Feiertage beinhaltet sind. Bei der Dienstplangestaltung sind daher im Soll-Dienstplan die Feiertage nicht zu berücksichtigen, d.h. es ist so zu planen, als ob der Feiertag ein gewöhnlicher Arbeitstag wäre.


III. Weitere Regelungen

Ersatzruhetag:

Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag fallen.

Der Ersatzruhetag muss unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit gemäß § 5 ArbZG stehen; dies bedeutet im Regelfall Arbeitsschluss am Vortag spätestens 13:00 Uhr.

Beispiel:

Feiertag 2 Stunden Arbeit - Ersatzruhetag der folgende Freitag - am Tag vor dem Ersatzruhetag (Donnerstag) Arbeitsschluss 13:00 Uhr.

 


IV. Beispiele zur Feiertagsarbeit