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1. Auf das Arbeitsverhältnis sind, wovon die Parteien auch übereinstimmend
ausgehen, die AVR Caritasverband in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
a) Zwar können die AVR Caritasverband nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine normative Wirkung entfalten,
sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf ein Arbeitsverhältnis
Anwendung finden (vgl. Urteile des Senats vom 26. Mai 1993 - 4 AZR 358/92
-, - 4 AZR 382/92 -, - 4 AZR 383/92 - AP Nr. 2, 3, 4 zu § 12 AVR
Caritasverband; BAG Urteil vom 6. Dezember 1990 - 6 AZR 159/89 - BAGE
66, 314, 320 = AP Nr. 12 zu § 2 BeschFG 1985, zu II 2 b der Gründe,
m.w.N.). Eine solche Vereinbarung liegt aber vor. Sind die AVR im Arbeitsvertrag
vereinbart, kommt es nicht darauf an, ob die AVR auch ohne eine solche
Vereinbarung angesichts der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im
Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GO) vom 22. September 1993
(NZA 1994, 112 = NJW 1994, 1394), die mit normativer Kraft per 1. Januar
1994 umgesetzt wurde, wirksam würden (vgl. dazu Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch,
8. Aufl., § 186 X, S. 1577 ff.).
b) Die Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Verweisung auf die
AVR Caritasverband in der jeweils geltenden Fassung ergibt, daß
für die Eingruppierung des Klägers unabhängig von der
bei Vertragsabschluß festgelegten Vergütungsgruppe jeweils
die einschlägigen Bestimmungen der AVR maßgeblich sein sollen.
Es ist nämlich, wie der Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember
1990 (- 4 AZR 306/90 - AP Nr. 1 zu § 12 AVR Diakonisches Werk)
ausführlich begründet hat, davon auszugehen, daß eine
Verweisung auf die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung nur widerspiegeln
soll, was nach den AVR rechtens ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte
muß bei Vorliegen einer solchen Verweisung angenommen werden,
daß die Arbeitsvertragsparteien zum Ausdruck bringen wollten,
daß sich die Vergütung jeweils nach der Vergütungsgruppe
richten soll, deren Voraussetzungen der Arbeitnehmer mit seiner Tätigkeit
erfüllt.
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Das Urteil
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