Vorsicht Betriebsübergang!
        
          Leitungen, Mitarbeitervertretungen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
            sehen sich zunehmend mit Betriebsübergängen und Betriebsänderungen 
            (u.a. Einrichtungsschließungen) konfrontiert. Dabei geht es 
            nicht immer mit rechten Dingen zu - oft verbunden mit sehr nachteiligen 
            Folgen für die Betroffenen. Im folgenden soll insbesondere die 
            Problematik bei Betriebsübergängen kurz aufgezeigt  werden.
          
        
        Umstrukturierungen mit Folgen 
         
          Betriebsübergänge 
            und Betriebsänderungen 
            stehen im kirchlichen Bereich auf der Tagesordnung. Wer geglaubt hat, 
            dass die seit 1993 andauernde Welle z. B. der Betriebsübergänge 
            abschwillt, der wird durch die vielen aktuellen Vorgänge eines 
            Besseren belehrt. Wie die Erfahrungen zeigen, wird dabei sehr oft 
            versucht, die Bestimmungen des § 
            613a BGB zu umgehen, denn diese entsprechen häufig nicht 
            den Intentionen der Dienstgeberseite.
            Zum einen, da nach der ständigen Rechtsprechung die kirchlichen
            Arbeitsrechtsregelungen wie die AVR keine normative Wirkung entfalten
            und diese - da die Inbezugnahme einzelvertraglich vereinbart ist
            - unbegrenzt und dynamisch nach 613a Abs. 1 BGB weitergelten.
            Des weiteren halten die Absätze 5 und 6 des § 613a BGB hohe 
            Hürden bereit. Diese Regelungen stellen eine unmittelbare 
            Verknüpfung zwischen Unterrichtungspflicht 
            des bisherigen Arbeitgebers oder des neuen Inhabers (Absatz 5) und 
            Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers (Absatz 
            6) her; damit wirkt sich das Gesetz erheblich auf die Durchführung 
            von Betriebsübergängen aus. Denn die einmonatige Widerspruchsfrist 
            des von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmers beginnt 
            erst mit Zugang der Unterrichtung in Textform 
            über
          
            - den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
 
            -  den Grund für den Übergang,
 
            -  die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs 
              für die Arbeitnehmer,
 
            -  die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
 
          
          
            
              Gerade in den beiden letzten Aufzählungspunkten 
                stecken die vielfältigen Probleme, denn hier geht es ins 
                Eingemachte: Informationen 
                u. a. zu Rechten und Pflichten, zum Widerspruchsrecht, 
                zu der (Weiter-)Geltung von Dienstvereinbarungen, zu Haftungsfragen, 
                zur Zusatzversorgung, zur Arbeitnehmervertretung, ggf. zu Insolvenzverfahren, 
                zu unmittelbar bevorstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen 
                bei dem Betriebserwerber. 
                Im Falle einer unzureichenden, fehlerhaften 
                oder vollständig unterbliebenen Unterrichtung beginnt 
                die Frist für den Widerspruch nicht zu laufen und theoretisch 
                bleibt das Widerspruchsrecht zeitlich unbegrenzt 
                bestehen; diese Situation kann zu erheblichen Risiken für 
                den Dienstgeber führen. | 
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        Bei Betriebsübergängen Schreibzeug weit weglegen!
         
          Aus diesen Gründen sind manche Dienstgeber bestrebt, den Mitarbeitern 
            sogenannte "Übernahmedienstverträge" anzubieten. 
            Mit der Unterschrift beendet der Mitarbeiter aber sein Arbeitsverhältnis 
            mit dem bisherigen Dienstgeber und begründet ein neues - verbunden 
            mit der Zusage von bestimmten Besitzstandswahrungen. Und es sind keine 
            Einzelfälle, dass sich die Mitarbeiter dann plötzlich bei 
            anderen (abgesenkten ) Vergütungsystemen wiederfinden, und statt 
            Zusatzversorgung eine Lebensversicherung auf Rentenbasis mit einer 
            weitaus geringeren Absicherung haben und dazu diese noch selbst bezahlen 
            dürfen. Und ganz nebenbei wird auch noch die Informationspflicht 
            und damit das Widerspruchsrecht mit dem neubegründeten Arbeitsverhältnis 
            umgangen. 
            Deswegen: Bei Betriebsübergängen sind 
            keine Unterschriften der Mitarbeiter und keine neuen Arbeitsverträge 
            erforderlich! 
        Und bei Betriebsänderungen
         
          gewinnt der § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO zunehmend an Bedeutung. 
            Denn der Interessenausgleich bei Schließung, Einschränkung, 
            Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen 
            Teilen von ihnen soll regeln,
          
          eine vorgesehene Betriebsänderung durchgeführt werden soll. 
            Im Rahmen des Interessenausgleichs geht es darum, die Durchführung 
            der Betriebsänderung in einer Art und Weise zu beeinflussen, 
            dass die Nachteile für die Mitarbeiter möglichst gering 
            gehalten werden. Nichtbeachtung des Anhörungs- 
            und Mitberatungsrechtes der MAV durch den Dienstgeber können 
            für die Mitarbeiter individualrechtliche 
            Schadenersatzansprüche begründen. 
        
        Betriebsübergang und Betriebsänderung im
          Dritten Weg 
        
ist der Titel der  Arbeitshilfe für Leitungen, Mitarbeitervertretungen 
            und Mitarbeiter als Sonderausgabe zum Loseblatt-Kompendium "Die 
            AVR von A bis Z" von den Autoren Hans Peter Zetl, Ulrich Zwosta 
            und Wolfram Schiering. Alle relevanten Begriffe werden mit Beispiel, 
            MAV-Beteiligung sowie Problematik 
            erläutert und mit Arbeitshilfen 
            und Gesetzesverweisen für die praktische 
            Umsetzung ergänzt.