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Betriebsübergang: Unterrichtungspflicht und Widerspruchsrecht

 

Die Neuregelungen des § 613a BGB stellt eine unmittelbare Vernüpfung zwischen Unterrichtungspflicht des bisherigen Arbeitgebers oder des neuen Inhabers (Absatz 5) und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers (Absatz 6) her; damit wird sich das Gesetz erheblich auf die Durchführung von Betriebübergängen auswirken.
Denn die einmonatige Widerspruchsfrist des von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer beginnt erst mit Zugang der Unterrichtung in Textform über

  • den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Über- gangs für die Arbeitnehmer,
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Solange diese Unterrichtung nicht stattgefunden hat, bleibt theoretisch das Widerspruchsrecht zeitlich unbegrenzt bestehen, diese Situation kann zu vielerlei Rechtsunsicherheiten führen.

Die Unterichtung kann durch den bisherigen Arbeitgeber oder aber durch den neuen Inhaber erfolgen. Betriebsveräußerer und Betriebserwerber müssen sich untereinander verständigen, wie sie ihrer gemeinsamen Pflicht nachkommen, denn die Konseqenzen aus einer unvollständigen oder fehlerhaften Unterrichung können beide Beteiligte treffen.
Die Unterrichtung muss vor dem Betriebsübergang schriftlich in Textform gemäß § 126 b BGB gegenüber den vom Betriebsübergang betroffenen Mitarbeitern erfolgen.

Neben dem Gesetzestext des § 613a BGB sollte daher der bisherige Arbeitgeber oder aber der neue Inhaber den Mitarbeiter über mindestens die folgenden Punkte unterrichten:

  • dass mit dem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis mit den dienstvertraglich bestehenden Rechten und Pflichten auf den Betriebserwerber übergeht
  • dass dem Mitarbeiter das Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB zusteht
  • dass Rechte und Pflichten, die sich aus einer Betriebsverein- barung ergeben, Inhalt der arbeitsvertraglichen Regelungen bei dem Betriebserwerber werden, sofern diese Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden
  • Informationen zu den bei dem Betriebserwerber bestehenden betrieblichen Regelungen, ob dort eine Arbeitnehmervertretung besteht und ob diese Arbeitnehmervertretung ggf. eingeschränkte Mitbestimmungsrechte hat
  • dass der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach § 613a Abs. 2 BGB haftet, soweit diese vor dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres fällig werden
  • dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die AVR Caritas in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Bestand hat
  • dass das in den AVR verankerte Recht auf Zusatzversorgung (betriebliche Altersversorgung) erhalten bleibt und der neue Inhaber - falls keine Versicherung bei einer Zusatzversorgungskasse möglich ist - im Versorgungsfall dem Mitarbeiter entsprechende Leistungen verschafft (BAG 3 AZR 689/00)
  • ob bei dem neuen Inhaber Kündigungsschutz besteht (§ 23 KSchG)
  • dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Betriebsüberganges unwirksam, eine Kündigung aus anderen Gründen aber möglich ist
  • über ein laufendes Insolvenzverfahren oder über unmittelbar bevorstehende Umstrukturierungsmaßnahmen bei dem Betriebserwerber (Arbeitsort, Arbeitsorganisation etc.)

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der vollständigen Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB erklärt werden. Die Widerspruchsfrist beginnt, sobald die „vollständige“ Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB dem Arbeitnehmer in Textform zugegangen ist. Im Falle einer unzureichenden, fehlerhaften oder vollständig unterbliebenen Unterrichtung beginnt die Frist für den Widerspruch nicht zu laufen. Erst wenn der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Unterrichtung vollzieht, beginnt die Monatsfrist.