Die Jahressonderzahlung ist in den Anlagen 31 und 32 jeweils im § 16,
          in der Anlage 33 im § 15 geregelt. In der Anlage 30 - Besondere
          Regelungen für Ärztinnen und Ärzte - ist keine Jahressonderzahlung
          vorgesehen.
          Die Jahressonderzahlung fasst ab 2011 den bis 2010 bestehenden Anspruch auf Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld in eine einheitliche Zahlung zusammen.
         
        Bisher: Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld
        Die Weihnachtszuwendung betrug im Jahr 2010 77,51% der zustehenden
          Vergütung des Monats September (Bezugsmonat) verbunden mit dem
          Urlaubslohnaufschlag. Hinzu kamen 25,56 EUR für jedes Kind, für
          das Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach
          dem Bundeskindergeldgesetz bestand. Die Weihnachtszuwendung sollte
          mit den Bezügen für den Monat November ausbezahlt werden.
        Das Urlaubsgeld betrug im Jahr 2010 
        
          - für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 1 bis 5b der Anlagen
            2, bzw. 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 14
          bis Kr 7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 258,72 EUR, 
 
          - für Mitarbeiter
            der Vergütungsgruppen 5c bis 12 der Anlagen
            2 bzw. 2b und 2d zu den AVR und der Vergütungsgruppen Kr 6 bis
          Kr 1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR 336,33 EUR. 
 
        
        Das Urlaubsgeld war mit den Bezügen für den Monat Juli
            auszuzahlen.
         
        Neu: Jahressonderzahlung
        Einzige Voraussetzung für den Anspruch auf die Jahressonderzahlung
          ist ein am 1. Dezember bestehendes Beschäftigungsverhältnis.          Ein Ruhen z.B. wegen Elternzeit, Sonderurlaub ist unschädlich. Auch eine
          Befristung ist unschädlich, soweit das Beschäftigungsverhältnis
          nach dem 1. Dezember endet.
          Ausnahme AVR
          Anlage 31 § 16 Abs. 6:
          Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis
        vor dem 1. Dezember endet.
        
          Zu beachten: Gemäß der Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (gilt ab 01.06.2016) erhält der oder die Beschäftigte auf Antrag vom bisherigen Dienstgeber die Jahressonderzahlung bzw. das Weihnachtsgeld beim Ausscheiden anteilig auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor einem festgelegten Stichtag endet. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der oder die Beschäftigte Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts hat. Als Monat gilt eine Beschäftigungszeit von mehr als 15 Kalendertagen. Voraussetzung ist, dass ein Wechsel von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu einem anderen Dienstgeber im Bereich der Grundordnung, für den ein anderer arbeitsrechtlicher Regelungsbereich gilt (Wechsel in der Zuständigkeit der nach Art. 7 Grundordnung gebildeten Kommission) stattfindet.
        
        Die Jahressonderzahlung beträgt
        
          AVR Anlagen 31 und 32: 
          
            
              
                
                  
                    | in den Entgeltgruppen 1 bis 8 | 
                    86 vH | 
                  
                  
                    | in den Entgeltgruppen P 4 bis P 8 | 
                    86 vH | 
                  
                  
                    | in den Entgeltgruppen 9 bis 12  | 
                    76 vH | 
                  
                  
                    | in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16    | 
                    76 vH | 
                  
                  
                    | in den Entgeltgruppen 13 bis 15 | 
                    56 vH | 
                  
                
                In den Jahren 2017 bis einschließlich 2019 wird die Jahressonderzahlung auf den Stand von 82,05 % (Stand 2017) eingefroren
                
                  
                    | in den Entgeltgruppen 1 bis 8 | 
                    82,05 vH | 
                  
                  
                    | in den Entgeltgruppen P 4 bis P 8 | 
                    82,05 vH | 
                  
                  
                    | in den Entgeltgruppen 9 bis 12  | 
                    72,52 vH | 
                  
                  
                    | in den Entgeltgruppen P 9 bis P 16    | 
                    72,52 vH | 
                  
                  
                    | in den Entgeltgruppen 13 bis 15 | 
                    53,43 vH | 
                  
                
              
            
          
          AVR Anlage 33: 
          
            
              
                
                  
                    | in den Entgeltgruppen S2 bis S8b | 
                    86 vH | 
                  
                  
                    | in den Entgeltgruppen S9  | 
                    86 vH | 
                  
                  
                    | in den Entgeltgruppen S10 bis S18 | 
                    76 vH | 
                  
                
                In den Jahren 2017 bis einschließlich 2019 wird die Jahressonderzahlung auf den Stand von 82,05 % (Stand 2017) eingefroren
                
                  
                    | in den Entgeltgruppen S2 bis S8b | 
                    82,05 vH | 
                  
                  
                    | in den Entgeltgruppen S9  | 
                    82,05 vH | 
                  
                  
                    | in den Entgeltgruppen S10 bis S18 | 
                    72,52 vH | 
                  
                
                 
              
            
          
        
        des dem Mitarbeiter in den Kalendermonaten Juli,
            August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt
          bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit
          gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden
          und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 
        Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 
        Im Gebiet der neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
            Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes
            Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober
        1990 nicht galt, betragen die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung 75 v.H. der dort genannten Vomhundertsätze. Für die Berechnung ist auf die Tabellen des Tarifgebiets West der Regionalkommission Ost ohne Hamburg abzustellen.
        
          Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts
          werden die gezahlten Entgelte der Monate Juli, August und September
          addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung
          des Beschäftigungsumfangs. 
        
        Beispiel: Mitarbeiter AVR Anlage 32 Entgeltgruppe
          P 7 Stufe 4 (Stand 2017) 
       
         
          
          
            Tabellenentgelt Juli, August und September 
              Schichtzulage (ständige Schichtarbeit)   
            Pflegezulage 
            Zuschläge 80 Std. Sonntagsarbeit 
            Zuschläge 200 Std. Nachtarbeit              | 
            3 x 3.044,26 EUR 
            3 x 40,00 EUR 
            3 x 46,02 EUR 
            80 x 4,12 EUR 
            200 x 3,30 EUR              | 
            = 9.132,78 EUR 
            = 120,00 EUR 
            = 138,06 EUR 
              = 329,60 EUR 
            = 660,00 EUR              | 
          
		  
            
  | 
            
		   
            | Summe | 
              | 
            10.380,44 EUR  | 
          
        
           10.380,44 EUR1  EUR dividiert durch 3 = 3.460,15 EUR
           82,05% von 3.460,15 EUR = 2.839,05 EUR
          
          
        Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 (durchschnittliche Tageszahl pro Monat der Monate Juli bis September) multipliziert. Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt.  
          Beispiel: Mitarbeiter AVR Anlage 31 Entgeltgruppe P 8 Stufe 4, nur für 67 Tage im Bemessungszeitraum Entgelt gezahlt :
          
          
          
        
        Bei Mitarbeitern, deren Dienstverhältnis nach dem 30. September
          begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste
          volle Kalendermonat des Dienstverhältnisses. In den Fällen,
          in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums
          eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt
          wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang
          am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.        
        Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen
          Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für
          alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.
        Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vermindert
            sich in der Regel um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiter
          keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben.
        Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt
            für den
          Monat November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann
          zu einem früheren Zeitpunkt (z.B. zur Sommerurlaubszeit) ausgezahlt
          werden.
        Hinweis: Es bestehen keine
            Rückzahlungsverpflichtungen, wenn
          der Mitarbeiter nach dem 1. Dezember aus dem Beschäftigungsverhältnis
          ausscheidet. Auch die Weihnachtszuwendung aus dem Jahr 2010 kann bei
          einem Ausscheiden vor dem 31. März 2011 nicht mehr zurückgefordert
          werden, da der Abschnitt XIV der Anlage 1 zu den AVR vom Geltungsbereich
          der Anlagen 30 bis 33 ausgenommen ist und auch keine Überleitungsregelung
          besteht.