Anlage 1b: Besitzstandsregelungen zu Anlage
1 zu den AVR
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die am 30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. 3Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
(2) Teilzeitbeschäftigte erhalten den
jeweiligen Teilbetrag der Besitzstandszulage, die dem Verhältnis
der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
Vollbeschäftigten
entspricht.
§ 2 Zulage für die Vergütungsgruppen
12 bis 10 der Anlage 2 zu den AVR sowie die Vergütungsgruppen
Kr 1 Ziffer 1 und Kr 2 Ziffern 3 und 4 der Anlagen 2a und 2c zu den
AVR
(1) 1Mitarbeiter, die in die Vergütungsgruppen 12 bis 10 der Anlage 2 zu den AVR sowie in die Vergütungsgruppen Kr 1 Ziffer 1 und Kr 2 Ziffern 3 und 4 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR eingruppiert sind, erhalten ab 1. Januar 2008 eine Zulage in Höhe von 50,00 Euro.
2Abweichend davon erhalten Mitarbeiter
im Gebiet der Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.
(2) Diese Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz
1 genannten Mitarbeiter in eine der Vergütungsgruppen 9 bis 1
der Anlage 2 zu den AVR oder in eine der Vergütungsgruppen Kr
3 bis Kr 14 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR höhergruppiert werden.
§ 3 Zulage aufgrund des Wegfalls
des Ortszuschlages der Stufe 2 in Abschnitt V
der Anlage 1 zu den AVR
(1) 1Mitarbeiter, die bis zum 30. Juni 2008 einen Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß Abschnitt V der Anlage 1 und Anlage 4 zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar 2008 stattdessen eine monatliche ehegattenbezogene Besitzstandszulage.
2Abweichend davon erhalten Mitarbeiter
im Gebiet der Bundesländer
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Sachsen diese Zulage ab dem 1. April 2008.
(2) Die Zulage nach Absatz 1 beträgt
monatlich:
Für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen
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ab dem 1. Juli 2014
Regionen Bayern / Mitte ab 1. Januar 2015 |
ab dem 1. März 2015 |
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1 bis 2, Kr 14, Kr 13 |
127,04 Euro |
130,09 Euro |
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3 bis 5b, Kr 12 bis Kr 7 |
127,04 Euro |
130,09 Euro |
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5c bis 12, Kr 6 bis Kr 1 |
121,01 Euro |
123,91 Euro |
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Zulage Region Ost siehe hier
(3) Die Zulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen
für die Gewährung des ehegattenbezogenen Ortszuschlages der
Stufe 2 gemäß Abschnitt V der Anlage 1 und Anlage
4 zu den
AVR bzw. gemäß § 2a Absatz (6) des Allgemeinen Teils
der AVR und Anlage
4 (Ost) zu den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007
entfallen.
(4) Bei der Bemessung der Zulage finden
die Konkurrenzregelungen in Abschnitt
V Abs. (h) der Anlage 1 zu
den AVR mit Stand zum 31. Dezember 2007 sinngemäß Anwendung.
Diese lauten wie folgt:
Sind beide Ehegatten im Geltungsbereich
der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche vollbeschäftigt
und stünde ihnen der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden
Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse
Ib zu, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages zur Hälfte. Ist
einer der Ehegatten vollbeschäftigt und der andere teilzeitbeschäftigt,
erhält der vollbeschäftigte Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
Ortszuschlages ungekürzt; der teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter
erhält den Ortszuschlag der Stufe 1. Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt
und beträgt der gemeinsame Beschäftigungsumfang nicht mehr
als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
Ortszuschlages anteilig. Sind beide Ehegatten teilzeitbeschäftigt
und beträgt der gemeinsame Beschäftigungsumfang mehr als
die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit,
so erhält der Mitarbeiter abweichend von Abschnitt IIa der Anlage
1 zu den AVR den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe
2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages in der Höhe,
die dem Anteil seines Beschäftigungsumfangs an dem Gesamtbeschäftigungsumfang
beider Ehegatten entspricht. Einer Beschäftigung steht eine Versorgungsberechtigung
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gleich. Entsprechendes gilt
auch für den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen
ein Anspruch auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich
gleichen Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden
Stufen zusteht (Insichkonkurrenz).
Ist der Ehegatte des Mitarbeiters
außerhalb der in Unterabs.
1 Satz 1 genannten Bereiche tätig oder nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt und hat er Anspruch auf Ortszuschlag
oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen Inhalts in Höhe
der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder auf Familienzuschlag
der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende
Leistung in Höhe von mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib, so
erhält der Mitarbeiter den Ortszuschlag der Stufe 1. Erreicht
der Anspruch des Ehegatten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe
1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse Ib nicht, beträgt
er aber mindestens die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der Tarifklasse Ib, so
erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe
1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
zur Hälfte. Erreicht der Anspruch des Ehegatten wegen Teilzeitbeschäftigung
nicht die Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen, so
erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe
1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages
in der Höhe gewährt, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 insgesamt
einmal erhalten. Dies gilt entsprechend Abschnitt V Anlage 1 auch für
den Mitarbeiter, dem aus mehreren Rechtsverhältnissen ein Anspruch
auf Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen wesentlich gleichen
Inhalts in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zusteht
(Insichkonkurrenz). Ist der Ehegatte eines teilzeitbeschäftigten
Mitarbeiters außerhalb der in Unterabsatz 1 Satz 1 genannten
Bereiche ebenfalls teilzeitbeschäftigt und erhält er den
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für
ihn maßgebenden Ortszuschlages anteilig zu seiner Arbeitszeit
gewährt, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
Ortszuschlags in der Höhe, dass der Mitarbeiter und sein Ehegatte
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 insgesamt
in der Höhe erhalten, als wenn beide im Geltungsbereich der AVR
teilzeitbeschäftigt wären.
Anmerkung 1: Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche
im Sinne von Abschnitt V steht gleich eine Tätigkeit in der
evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung,
die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.
Anmerkung 2: Sind beide Ehegatten
in einem Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche beschäftigt und wendet der Dienstgeber
des Ehegatten eine andere Konkurrenzregelung zum Ortszuschlag als die
nach Abschnitt V an, so erhält der Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
Ortszuschlages in der Höhe gewährt, dass die Ehegatten den
Unterschiedsbetrag in Höhe ihres Gesamtbeschäftigungsumfangs,
höchstens jedoch einmal erhalten.