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Richtlinien für Arbeitsverträge
in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

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Allgemeiner Teil (AT) § 2a Übergangsregelung zum Geltungsbereich

 

§ 2a Übergangsregelung für die Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt

(1) Die AVR gelten für die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter im Gebiet der neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990 nicht galt, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 22.

 

(2) Allgemeiner Teil der AVR

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 23 finden Anwendung.

Übergangsvorschriften zu den §§ 2 und 3: entfallen

Übergangsvorschrift zu § 11a Abs. 5 (Dienstzeit):

Zeiten erfüllter Wehrpflicht in der ehemaligen DDR werden angerechnet.

Übergangsvorschrift zu § 18 (Beendigung des Dienstverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit):

Von dieser Bestimmung bleiben die gesetzlichen Regelungen, die übergangsweise gelten, unberührt.

 

(3) Anlage 1 zu den AVR

Die Bestimmungen der Anlage 1 finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

Abweichungen von der Erhöhung des Bemessungssatzes zum 1. Januar 2007

(a) Die Erhöhung des Bemessungssatzes ab 1. Januar 2007 kann bis zum 31. Dezember 2008 durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

(b) Dabei hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung so umfassend zu informieren, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Bestehen für die Einrichtung oder den Träger nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, sind der Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht vorzulegen. Ist die Einrichtungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind der auf die Einrichtung bezogene Teil des Verwaltungshaushalts und der Jahresrechnung vorzulegen. Der Text dieser Dienstvereinbarung ist der zuständigen Unterkommission unter Mitteilung der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter zur Kenntnisnahme vorzulegen. 

(c) Soweit für Mitarbeiter zum 01.01.2007 der Beschluss einer Unterkommission gilt, kann der Anspruch auf die Anpassung ganz oder teilweise auch ohne Verpflichtung zur Vorlage des Absatzes b Sätze 2 und 3 genannten Unterlagen für die Laufzeit des Beschlusses der Unterkommission durch Dienstvereinbarung ausgeschlossen werden. 

 

Übergangsvorschrift zu Abschnitt IIb (Öffnungsklauseln für die Vergütung 2003-2005):

  1. In Abschnitt A wird Abs. (a) um folgende zusätzliche Maßnahmemöglichkeit ergänzt:

    5. Eine Absenkung der Dienstbezüge (Abschn. II der Anlage 1 zu den AVR) um bis zu 5 v.H. nach den jeweils geltenden Vergütungsbestimmungen.

  2. In Abschnitt A wird in Abs. (b) unter Nr. 2 Abs. (ee) die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers auf Einrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitern beschränkt. Für die Feststellung der Mitarbeiterzahl finden die Grundsätze des § 23 Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

  3. Die in Abschnitt A Abs. (c) genannten "sachkundigen Dritten" sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, und andere Personen, die durch ihre Fachlichkeit geeignet sind, die Mitarbeiterseite entsprechend zu beraten und zu unterstützen

  4. Die Abschnitte – B - und - C - finden Anwendung.

 

Übergangsvorschrift zu Abschnitt III (Grundvergütung):

Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch im Dienstverhältnis stehen, ist für die Zuordnung zur zutreffenden Lebensaltersstufe der Grundvergütung der Tag ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst zugrunde zu legen.

Übergangsvorschrift zu Abschnitt VII (Wechselschicht- und Schichtzulage):

1. Die Wechselschichtzulage beträgt ab 01.01.2007 in den Fällen des

a) Absatz (b) Ziffer 1    95,61 EUR,
b) Absatz (b) Ziffer 2   57,37 EUR monatlich

2. Die Schichtzulage beträgt ab 01.01.2007 in den Fällen des

a) Absatz (c) Ziffer 1   43,03 EUR,
b) Absatz (c) Ziffer 2    33,46 EUR monatlich

 

Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIIa (Heim- und Werkstattzulage):

Die Heim- und Werkstattzulage beträgt ab 01.01.2007 in den Fällen des

a) Absatz (a) Satz 1   57,37 EUR,
b) Absatz (a) Satz 2    28,69 EUR,
c) Absatz (b) Satz 1    38,24EUR monatlich

 

Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIII (Sonstige Zulagen):

Die Zulagen nach Absatz (e) betragen vom ab 01.01.2007 in den Fällen der

1. Ziffer 1     9,57 EUR,
2. Ziffer 2    11,95 EUR,
3. Ziffer 3    14,34 EUR,
4. Ziffer 4    14,34 EUR,
5. Ziffer 5      9,57 EUR,
6. Ziffer 6    14,34 EUR,
7. Ziffer 7    11,95 EUR,
8. Ziffer 8    14,34 EUR monatlich

 

Übergangsvorschrift zu Abschnitt XI (Vergütung für Sonderleistungen der Mitarbeiter):

Der Einsatzzuschlag gemäß Absatz d Satz 1 beträgt ab ab 01.01.2007 14,41 EUR.

 

Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV (Weihnachtszuwendung):

1. Die Höhe der Zuwendung nach Absatz e beträgt - unbeschadet des Absatz f - 75 v.H. der Urlaubsvergütung, die dem Mitarbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.

2. Wegen der am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 22. Oktober 1998, am 17. Juni 1999, am 13. September 2000 und am 2. Oktober 2003 beschlossenen Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von Ziffer 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom 1. September 2001 an 64,35 von Hundert für die Vergütungsgruppen 12 bis 4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli 2003 bis 30.Juni 2004 an 62,84 von Hundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hundert und ab 1. November 2004 61,60 von Hundert - für die Vergütungsgruppen 3 bis 1 bzw. Kr 12 bis Kr 14 vom 01. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 62,84 von Hundert, vom 01. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hundert und ab 1. November 2004 61,60 von Hundert. Für Auszubildende gemäß Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR beträgt der Bemessungssatz vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 an 63,66 von Hundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 63,03 von Hundert und ab 1. November 2004 61,41 von Hundert. Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die Vergütungen der Mitarbeiter außerhalb des Geltungsbereichs des § 2a AT allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.

 

(4) Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR (Vergütungsgruppen für Mitarbeiter/-innen)

Die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d werden mit folgender Maßgabe angewandt:

1.

a) Bei Mitarbeiter/-innen, die am 30. Juni 1991 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d in der Fassung vom 1. Juli 1991 bereits seit dem Tag ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst gegolten hätten.

b) Bei Mitarbeitern, die am 30. November 1991 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Dezember 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird ab 1. Dezember 1991 die vor dem 1. Dezember 1991 zurückgelegte Zeit entsprechend den allgemeinen Regelungen des Abschnitts Ia der Anlage 1 zu den AVR angerechnet.

2. (entfällt)

3. Die in den Tätigkeitsmerkmalen bzw. Anmerkungen in festen Beträgen ausgebrachten Zulagen werden vom 01. Januar 2007 an in Höhe 93,5 v.H. gezahlt

 

(5) Anlagen 3 bis 3d (Grundvergütung)

Für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich sind die Grundvergütungen und Gesamtvergütungen in eigenen Tabellen festgelegt.

 

(6) Anlage 4 zu den AVR (Ortszuschlag)

Die Beträge des Ortszuschlags sind für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich in einer eigenen Tabelle festgelegt.

 

(7) Anlage 5 zu den AVR (Arbeitszeitregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 finden Anwendung.

Übergangsvorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 (Regelmäßige Arbeitszeit):

Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 40 Stunden in der Woche statt 38,5 Stunden.

 

(7a) Anlage 5a zu den AVR (Sonderregelungen zur Arbeitszeitregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.

 

(7b) Anlage 5b zu den AVR (Mobilzeit durch Dienstvereinbarung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung.

 

(7c) Anlage 5c zu den AVR (Langzeitkonto)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 finden Anwendung.

 

(8) Anlage 6 zu den AVR (Überstundenregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung.

 

(9) Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung)

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden Anwendung mit der Maßgabe, dass die Stundenvergütung für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich in eigenen Tabellen festgelegt ist und die Zeitzuschläge für die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr bzw. die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr ab 01. Januar 2007 1,20 EUR bzw. 0,60 EUR betragen.

 

(10) Anlage 7 zu den AVR (Ausbildungsverhältnisse)

1. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für Schüler an Krankenpflegeschulen, an Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen gemäß § 1 Abs. (a) Buchst. B II beträgt ab 01.01.2007

im ersten Ausbildungsjahr

681,67 EUR,

im zweiten Ausbildungsjahr

737,31 EUR,

im dritten Ausbildungsjahr

826,95 EUR.

 

 

2. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer gemäß § 1 Abs. (a) Buchst. C II beträgt ab 01.01.2007 619,84 EUR.

 

3. Die Höhe des monatlichen Entgelts und des Verheiratetenzuschusses für Praktikanten gemäß § 1 Abs. (a) Buchst. D beträgt ab 01. Januar 2007

Entgelt

Verheiratetenzuschlag

EUR

EUR

1. Pharmazeutisch-technische Assistent(inn)en

2. Masseure/-innen u. med. Bademeister/-innen

3. Sozialarbeiter/-innen

4. Sozialpädagog(inn)en

5. Erzieher/-innen

6. Kinderpfleger/-innen

7. Altenpfleger/-innen

8. Haus- und Familienpfleger/-innen

9. Heilerziehungshelfer/-innen

10. Heilerziehungspfleger/-innen

11. Arbeitserzieher/-innen

12. Rettungsassistent(inn)en

 

1.107,12

1.057,72

1.302,60

1.302,60

1.107,12

1.057,72

1.107,12

1.107,12

1.057,72

1.160,96

1.160,96

1.057,72

 

60,23

60,23

63,21

63,21

60,23

60,23

60,23

60,23

60,23

60,23

60,23

60,23

 

 

4. Die Höhe des Entgelts für Auszubildende gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. E beträgt ab 01. Januar 2007

im ersten Ausbildungsjahr

577,21 EUR,

im zweiten Ausbildungsjahr

622,85 EUR,

im dritten Ausbildungsjahr

664,72 EUR,

im vierten Ausbildungsjahr

722,81 EUR.

 

(11) Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung)

Die Bestimmungen der Anlage 8 finden ab 1. Januar 1997 Anwendung.

 

(12) Anlage 9 zu den AVR (Vermögenswirksame Leistungen)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die vermögenswirksame Leistung für den vollbeschäftigten Mitarbeiter und den zur Ausbildung Beschäftigten monatlich 6,65 EUR beträgt. Der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

 

(13) Anlage 10 zu den AVR (Zulagen für Mitarbeiter)

Übergangsvorschrift zu 2 Absätze (2) und (4) der Anlage 10 zu den AVR ab 01. Januar 2007

(2) Sie beträgt monatlich in den

Vergütungsgruppen

Beträge

1 bis 1b

40,19 EUR ,

2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14

107,15 EUR,

5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6

100,46 EUR,

9a bis 12 und Kr 1 und Kr 2

85,06 EUR.

 

(3) (entfällt)

(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich 40,19  EUR.

 

(14) Anlagen 11 und 11a zu den AVR (Beihilferegelung, Geburtsbeihilfe)

Die Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in den Anlagen 11 und 11a finden mit der Maßgabe Anwendung, dass lediglich eine Geburtsbeihilfe gemäß Anlage 11a gewährt wird.

 

(15) Anlage 12 zu den AVR (Bewertung der Unterkünfte für Mitarbeiter)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 finden vorerst keine Anwendung.

 

(16) Anlagen 13 und 13a zu den AVR (Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Reisekostenerstattung)

Die Bestimmungen über Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Reisekostenerstattung finden Anwendung.

Übergangsvorschrift:

Solange noch keine entsprechenden Bestimmungen in dem jeweiligen Bereich vorliegen, gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Angestellten des Bundes.

 

(17) Anlage 14 zu den AVR (Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 finden Anwendung.

Übergangsvorschrift zu 4 (Zusatzurlaub):

(entfällt)

Übergangsvorschriften zu 6 Abs. 1 (Anspruch auf Urlaubsgeld):

1.( entfällt)
2. (entfällt)

Übergangsvorschrift zu 7 Abs. 1 (Höhe des Urlaubsgeldes):

Das Urlaubsgeld für den am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter und den zu seiner Ausbildung Beschäftigten beträgt einheitlich 255,65 EUR.

 

(18) Anlage 15 zu den AVR (Übergangsgeld)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.

Übergangsvorschriften zu den §§ 1 und 2:
(entfallen)

 

(19) Anlage 16 zu den AVR (Jubiläumszuwendung)

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden Anwendung.

 

(20) Anlage 17 zu den AVR (Altersteilzeitregelung)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 finden Anwendung.

 

(21) Anlage 18 zu den AVR (Ordnung für nebenberuflich und geringfügig beschäftigte Mitarbeiter)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 13 finden nach Maßgabe der Übergangsvorschriften des § 2a AT Anwendung.

 

(22) Anlage 19 zu den AVR (Modellprojekte)

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.

 

(23) Besitzstandswahrung

Verringern sich für den Mitarbeiter, der am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch in einem unter die AVR fallenden Dienstverhältnis steht, durch die am 1. Juli 1991 in Kraft tretenden Regelungen die am 30. Juni 1991 nach den bisher geltenden Vorschriften zustehenden monatlichen Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage weitergezahlt. Die persönliche Zulage vermindert sich um Höhergruppierungsgewinne, um Zulagen (mit Ausnahme der Zulagen nach Abschnitt VII und VIII der Anlage 1 zu den AVR) sowie um allgemeine Anpassungen der Bezüge.