Allgemeiner Teil (AT) § 2a
Übergangsregelung zum Geltungsbereich
§ 2a Übergangsregelung für die
Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für die das Grundgesetz
vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt
(1) Die AVR gelten für die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter
im Gebiet der neuen Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie in dem Teil des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz bis einschließlich 2. Oktober 1990
nicht galt, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 22.
(2) Allgemeiner Teil der AVR
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 23 finden Anwendung.
Übergangsvorschriften zu den §§ 2 und 3: entfallen
Übergangsvorschrift zu § 11a Abs. 5 (Dienstzeit):
Zeiten erfüllter Wehrpflicht in der ehemaligen DDR werden angerechnet.
Übergangsvorschrift zu § 18 (Beendigung des Dienstverhältnisses
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit):
Von dieser Bestimmung bleiben die gesetzlichen Regelungen, die übergangsweise
gelten, unberührt.
(3) Anlage 1 zu den AVR
Die Bestimmungen der Anlage 1 finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
Abweichungen von der Erhöhung des Bemessungssatzes
zum 1. Januar 2007
(a) Die Erhöhung des Bemessungssatzes
ab 1. Januar 2007 kann bis zum 31. Dezember 2008 durch Dienstvereinbarung
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
(b)
Dabei hat der Dienstgeber die Mitarbeitervertretung in Schriftform über
die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung so umfassend
zu informieren, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild vermittelt wird. Bestehen für die Einrichtung
oder den Träger nach den Vorschriften des Handels- oder Steuerrechts
Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, sind der
Jahresabschluss nach den jeweils maßgeblichen Gliederungsvorschriften
sowie der Anhang und, sofern zu erstellen, der Lagebericht vorzulegen.
Ist die Einrichtungen eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, sind der auf die Einrichtung bezogene Teil des Verwaltungshaushalts
und der Jahresrechnung vorzulegen. Der Text dieser Dienstvereinbarung
ist der zuständigen Unterkommission unter Mitteilung der Anzahl
der betroffenen Mitarbeiter zur Kenntnisnahme vorzulegen.
(c) Soweit für Mitarbeiter zum 01.01.2007 der Beschluss einer
Unterkommission gilt, kann der Anspruch auf die Anpassung ganz oder
teilweise auch ohne Verpflichtung zur Vorlage des Absatzes b Sätze
2 und 3 genannten Unterlagen für die Laufzeit des
Beschlusses der Unterkommission durch Dienstvereinbarung ausgeschlossen
werden.
Übergangsvorschrift zu Abschnitt IIb (Öffnungsklauseln für
die Vergütung 2003-2005):
- In Abschnitt A wird Abs. (a) um folgende zusätzliche Maßnahmemöglichkeit
ergänzt:
5. Eine Absenkung der Dienstbezüge (Abschn. II der Anlage 1 zu
den AVR) um bis zu 5 v.H. nach den jeweils geltenden Vergütungsbestimmungen.
- In Abschnitt A wird in Abs. (b) unter Nr. 2 Abs. (ee) die Stellungnahme
des Wirtschaftsprüfers auf Einrichtungen mit mehr als 20 Mitarbeitern
beschränkt. Für die Feststellung der Mitarbeiterzahl finden
die Grundsätze des § 23 Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
- Die in Abschnitt A Abs. (c) genannten "sachkundigen Dritten"
sind Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, und andere Personen, die
durch ihre Fachlichkeit geeignet sind, die Mitarbeiterseite entsprechend
zu beraten und zu unterstützen
- Die Abschnitte – B - und - C - finden Anwendung.
Übergangsvorschrift zu Abschnitt III (Grundvergütung):
Bei Mitarbeitern, die am 30. Juni 1991 schon und am 1. Juli 1991 noch
im Dienstverhältnis stehen, ist für die Zuordnung zur zutreffenden
Lebensaltersstufe der Grundvergütung der Tag ihres Eintritts in
den kirchlich-caritativen Dienst zugrunde zu legen.
Übergangsvorschrift zu Abschnitt VII (Wechselschicht- und Schichtzulage):
1. Die Wechselschichtzulage beträgt ab 01.01.2007 in den Fällen
des
a) Absatz (b) Ziffer 1 95,61 EUR,
b) Absatz (b) Ziffer 2 57,37 EUR monatlich
2. Die Schichtzulage beträgt ab 01.01.2007
in den Fällen des
a) Absatz (c) Ziffer 1 43,03 EUR,
b) Absatz (c) Ziffer 2 33,46 EUR monatlich
Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIIa (Heim- und Werkstattzulage):
Die Heim- und Werkstattzulage beträgt ab 01.01.2007 in den Fällen des
a) Absatz (a) Satz 1 57,37 EUR,
b) Absatz (a) Satz 2 28,69 EUR,
c) Absatz (b) Satz 1 38,24EUR monatlich
Übergangsvorschrift zu Abschnitt VIII (Sonstige Zulagen):
Die Zulagen nach Absatz (e) betragen vom ab 01.01.2007
in den Fällen der
1. Ziffer 1 9,57 EUR,
2. Ziffer 2 11,95 EUR,
3. Ziffer 3 14,34 EUR,
4. Ziffer 4 14,34 EUR,
5. Ziffer 5 9,57 EUR,
6. Ziffer 6 14,34 EUR,
7. Ziffer 7 11,95 EUR,
8. Ziffer 8 14,34 EUR monatlich
Übergangsvorschrift zu Abschnitt XI (Vergütung für Sonderleistungen
der Mitarbeiter):
Der Einsatzzuschlag gemäß Absatz d Satz 1 beträgt
ab ab 01.01.2007 14,41 EUR.
Übergangsvorschrift zu Abschnitt XIV (Weihnachtszuwendung):
1. Die Höhe der Zuwendung nach Absatz e beträgt - unbeschadet
des Absatz f - 75 v.H. der Urlaubsvergütung, die dem Mitarbeiter
zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September
Erholungsurlaub gehabt hätte.
2. Wegen der am 16. Juni 1994, am 24. Oktober 1996, am 22. Oktober
1998, am 17. Juni 1999, am 13. September 2000 und am 2. Oktober 2003
beschlossenen Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von
Ziffer 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom 1. September
2001 an 64,35 von Hundert für die Vergütungsgruppen 12 bis
4a bzw. Kr 1 bis Kr 11 vom 1. Juli 2003 bis 30.Juni 2004 an 62,84 von
Hundert, vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 62,22 von Hundert und
ab 1. November 2004 61,60 von Hundert - für die Vergütungsgruppen
3 bis 1 bzw. Kr 12 bis Kr 14 vom 01. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004
62,84 von Hundert, vom 01. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 62,22 von
Hundert und ab 1. November 2004 61,60 von Hundert. Für Auszubildende
gemäß Abschnitt E der Anlage 7 zu den AVR beträgt der
Bemessungssatz vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 an 63,66 von Hundert,
vom 1. Juli 2004 bis 31. Oktober 2004 63,03 von Hundert und ab 1. November
2004 61,41 von Hundert. Der vorstehende Bemessungssatz ändert sich
jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die
Vergütungen der Mitarbeiter außerhalb des Geltungsbereichs
des § 2a AT allgemein erhöht werden, nach den Grundsätzen,
die seiner Berechnung zugrunde liegen.
(4) Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d zu den AVR (Vergütungsgruppen
für Mitarbeiter/-innen)
Die Anlagen 2, 2a, 2b, 2c und 2d werden mit folgender Maßgabe
angewandt:
1.
a) Bei Mitarbeiter/-innen, die am 30. Juni 1991 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. Juli 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht,
und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder
von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe
bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt,
wird die vor dem 1. Juli 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt,
wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Anlagen 2, 2a,
2b, 2c und 2d in der Fassung vom 1. Juli 1991 bereits seit dem Tag
ihres Eintritts in den kirchlich-caritativen Dienst gegolten hätten.
b) Bei Mitarbeitern, die am 30. November 1991 in einem Dienstverhältnis
stehen, das am 1. Dezember 1991 zu demselben Dienstgeber fortbesteht
und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder
von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungsgruppe
bzw. Ziffer oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt,
wird ab 1. Dezember 1991 die vor dem 1. Dezember 1991 zurückgelegte
Zeit entsprechend den allgemeinen Regelungen des Abschnitts Ia der
Anlage 1 zu den AVR angerechnet.
2. (entfällt)
3. Die in den Tätigkeitsmerkmalen bzw. Anmerkungen in festen
Beträgen ausgebrachten Zulagen werden vom 01. Januar 2007 an
in Höhe
93,5 v.H. gezahlt
(5) Anlagen 3 bis 3d (Grundvergütung)
Für den in § 2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich sind
die Grundvergütungen und Gesamtvergütungen in eigenen Tabellen
festgelegt.
(6) Anlage 4 zu den AVR (Ortszuschlag)
Die Beträge des Ortszuschlags sind für den in § 2a Abs.
1 AT beschriebenen Geltungsbereich in einer eigenen Tabelle festgelegt.
(7) Anlage 5 zu den AVR (Arbeitszeitregelung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 finden Anwendung.
Übergangsvorschrift zu § 1 Abs. 1 Satz 1 (Regelmäßige
Arbeitszeit):
Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt
durchschnittlich 40 Stunden in der Woche statt 38,5 Stunden.
(7a) Anlage 5a zu den AVR (Sonderregelungen zur Arbeitszeitregelung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.
(7b) Anlage 5b zu den AVR (Mobilzeit durch Dienstvereinbarung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung.
(7c) Anlage 5c zu den AVR (Langzeitkonto)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 finden Anwendung.
(8) Anlage 6 zu den AVR (Überstundenregelung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 finden Anwendung.
(9) Anlage 6a zu den AVR (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung)
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden Anwendung mit der
Maßgabe, dass die Stundenvergütung für den in §
2a Abs. 1 AT beschriebenen Geltungsbereich in eigenen Tabellen festgelegt
ist und die Zeitzuschläge für die Arbeit zwischen 20.00
Uhr und 6.00 Uhr bzw. die Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00
Uhr bis 20.00 Uhr ab 01. Januar 2007 1,20 EUR bzw. 0,60 EUR betragen.
(10) Anlage 7 zu den AVR (Ausbildungsverhältnisse)
1. Die Höhe der Ausbildungsvergütung für Schüler
an Krankenpflegeschulen, an Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen
gemäß § 1 Abs. (a) Buchst. B II beträgt ab 01.01.2007
im ersten Ausbildungsjahr |
681,67 EUR, |
im zweiten Ausbildungsjahr |
737,31 EUR, |
im dritten Ausbildungsjahr |
826,95 EUR. |
(11) Anlage 8 zu den AVR (Versorgungsordnung)
Die Bestimmungen der Anlage 8 finden ab 1. Januar 1997 Anwendung.
(12) Anlage 9 zu den AVR (Vermögenswirksame Leistungen)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 finden mit der Maßgabe
Anwendung, dass die vermögenswirksame Leistung für den vollbeschäftigten
Mitarbeiter und den zur Ausbildung Beschäftigten monatlich 6,65
EUR beträgt. Der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält
von dem Betrag nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
entspricht.
(13) Anlage 10 zu den AVR (Zulagen für Mitarbeiter)
Übergangsvorschrift zu 2 Absätze (2) und (4) der Anlage
10 zu den AVR ab 01. Januar 2007
(2) Sie beträgt monatlich in den
Vergütungsgruppen |
Beträge |
1 bis 1b |
40,19 EUR ,
|
2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der
Anlage 2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr
14 |
107,15 EUR,
|
5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern
17 und 19 der Anlage 2 zu den AVR eingruppierten Meister) und
Kr 3 bis Kr 6 |
100,46 EUR,
|
9a bis 12 und Kr 1 und Kr 2 |
85,06 EUR.
|
(3) (entfällt)
(4) Für die Dozenten und Lehrkräfte, die nach Ziffer VI
der Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen
1 bis 12 der Anlage 2 zu den AVR nicht unter die Anlage 2 zu den AVR
fallen, beträgt die allgemeine Zulage monatlich 40,19 EUR.
(14) Anlagen 11 und 11a zu den AVR (Beihilferegelung, Geburtsbeihilfe)
Die Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen in den Anlagen 11 und 11a finden mit der
Maßgabe Anwendung, dass lediglich eine Geburtsbeihilfe gemäß
Anlage 11a gewährt wird.
(15) Anlage 12 zu den AVR (Bewertung der Unterkünfte für
Mitarbeiter)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 finden vorerst keine Anwendung.
(16) Anlagen 13 und 13a zu den AVR (Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld
und Reisekostenerstattung)
Die Bestimmungen über Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld
und Reisekostenerstattung finden Anwendung.
Übergangsvorschrift:
Solange noch keine entsprechenden Bestimmungen in dem jeweiligen Bereich
vorliegen, gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Angestellten
des Bundes.
(17) Anlage 14 zu den AVR (Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 finden Anwendung.
Übergangsvorschrift zu 4 (Zusatzurlaub):
(entfällt)
Übergangsvorschriften zu 6 Abs. 1 (Anspruch auf Urlaubsgeld):
1.( entfällt)
2. (entfällt)
Übergangsvorschrift zu 7 Abs. 1 (Höhe des Urlaubsgeldes):
Das Urlaubsgeld für den am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiter
und den zu seiner Ausbildung Beschäftigten beträgt einheitlich
255,65 EUR.
(18) Anlage 15 zu den AVR (Übergangsgeld)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.
Übergangsvorschriften zu den §§ 1 und 2:
(entfallen)
(19) Anlage 16 zu den AVR (Jubiläumszuwendung)
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden Anwendung.
(20) Anlage 17 zu den AVR (Altersteilzeitregelung)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 11 finden Anwendung.
(21) Anlage 18 zu den AVR (Ordnung für nebenberuflich und geringfügig
beschäftigte Mitarbeiter)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 13 finden nach Maßgabe
der Übergangsvorschriften des § 2a AT Anwendung.
(22) Anlage 19 zu den AVR (Modellprojekte)
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden Anwendung.
(23) Besitzstandswahrung
Verringern sich für den Mitarbeiter, der am 30. Juni 1991 schon
und am 1. Juli 1991 noch in einem unter die AVR fallenden Dienstverhältnis
steht, durch die am 1. Juli 1991 in Kraft tretenden Regelungen die am
30. Juni 1991 nach den bisher geltenden Vorschriften zustehenden monatlichen
Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage
weitergezahlt. Die persönliche Zulage vermindert sich um Höhergruppierungsgewinne,
um Zulagen (mit Ausnahme der Zulagen nach Abschnitt VII und VIII der
Anlage 1 zu den AVR) sowie um allgemeine Anpassungen der Bezüge.