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Dienstvereinbarung zum Abbau von Überstunden und Mehrarbeitszeiten

  

Dienstvereinbarung

Verfahrensregelung zum Abbau von
Überstunden und Mehrarbeitszeiten

 

zwischen ...........................................................................................................

vertreten durch ....................................................................................................

und der Mitarbeitervertretung ....................................................................................

vertreten durch ....................................................................................................

 

 

Präambel

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist der zielgerichtete Abbau der bestehenden Überstunden und Mehrarbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 01. September 2001.

Diese Dienstvereinbarung beruht auf der Grundlage des § 38 Absatz 1 Nr. 12 MAVO.

 

1. Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ............................

 

2. Abbau der Überstunden und Mehrarbeitszeiten

(1) Die zum 31. August 2001 erfassten Überstunden und Mehrarbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ................. werden durch Freizeitausgleich abgegolten. Der Dienstgeber verpflichtet sich, durchgeeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der zum Stichtag 31.08.2001 erfassten Überstunden und Mehrarbeitszeiten ab einschließlich September 2001 monatlich um mindestens 200 Stunden vermindert wird.
Es wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass sich der Abbau auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen möglichst gleichmäßig verteilt.

(2) Wird der Mindestabbau von 200 Stunden pro Monat nicht erreicht, so werden alle noch nicht ausgeglichenen Überstunden und Mehrarbeitszeiten gemäß AVR Anlage 6 § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 (einschließlich der Zeitzuschläge für Überstunden) bzw. gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt IIa sofort fällig und werden abgegolten. Die Auszahlung erfolgt mit der Vergütung für den Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Mindestabbauzahl nicht erreicht worden ist.

(3) Das in der AVR Anlage 6 § 3 Abs.1 geforderte Einverständnis zur Verlängerung der Frist für den Ausgleich der Überstunden ist mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen durch eine geeignete und mit der Mitarbeitervertretung abzustimmende Form einzuholen.
Wird kein Einverständnis erteilt, gelten uneingeschränkt die Bestimmungen der AVR Anlage 6.

(4) Es wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass keine neuen Überstunden und Mehrarbeitszeiten entstehen. Im anderen Fall gilt Absatz 2 entsprechend.

 

3. Bestandsschutz, Kündigungsschutz

(1) Alle derzeit bestehenden Überstunden und Mehrarbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfallen nicht. Der Dienstgeber verzichtet ausdrücklich auf die Ausschlussfrist des § 23 AVR.

(2) Während der Laufzeit dieser Dienstvereinbarung finden keine betriebsbedingten Kündigungen statt.
Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung werden werden alle noch nicht ausgeglichenen Überstunden und Mehrarbeitszeiten gemäß AVR Anlage 6 § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 (einschließlich der Zeitzuschläge für Überstunden) bzw. gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt IIa sofort fällig und werden abgegolten. Die Auszahlung erfolgt mit der Vergütung für den Monat, der auf den Monat folgt, in dem eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden ist.

 

4. Schlussbestimmungen

(1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Diese Dienstvereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, an dem Dienstgeber und Mitarbeitervertretung übereinstimmend durch schriftliche Erklärung feststellen, dass alle Überstunden und Mehrabeitszeiten abgebaut sind.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Dienstvereinbarung nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung verpflichten sich, für diesen Fall eine Neuregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck entspricht.

(4) Sollten regelungsbedürftige Tatbestände durch diese Dienstvereinbarung nicht geregelt sein, so verpflichten sich Dienstgeber und Mitarbeitervertretung, darüber eine Vereinbarung zu treffen, die den Grundsätzen dieser Dienstvereinbarung entspricht.

(5) Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin erhält eine Ausfertigung (Kopie) dieser Dienstvereinbarung.

 

............................, den

 

 

Dienstgeber
MAV-Vorsitzender