Dienstvereinbarung
Verfahrensregelung zum Abbau von
Überstunden und Mehrarbeitszeiten
zwischen ...........................................................................................................
vertreten durch ....................................................................................................
und der Mitarbeitervertretung ....................................................................................
vertreten durch ....................................................................................................
Präambel
Ziel dieser Dienstvereinbarung ist der zielgerichtete
Abbau der bestehenden Überstunden und Mehrarbeitszeiten der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter ab dem 01. September 2001.
Diese Dienstvereinbarung beruht auf der Grundlage
des §
38 Absatz 1 Nr. 12 MAVO.
1. Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im ............................
2. Abbau der Überstunden und
Mehrarbeitszeiten
(1) Die zum 31. August 2001 erfassten Überstunden und Mehrarbeitszeiten
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ................. werden durch
Freizeitausgleich abgegolten. Der Dienstgeber verpflichtet sich, durchgeeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der zum Stichtag
31.08.2001 erfassten Überstunden und Mehrarbeitszeiten ab einschließlich
September 2001 monatlich um mindestens 200 Stunden vermindert wird.
Es wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass sich der
Abbau auf die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen möglichst gleichmäßig
verteilt.
(2) Wird der Mindestabbau von 200 Stunden pro Monat
nicht erreicht, so werden alle noch nicht ausgeglichenen Überstunden
und Mehrarbeitszeiten gemäß AVR
Anlage 6 § 3 Abs. 2 und §
4 Abs.
1 (einschließlich der Zeitzuschläge für Überstunden)
bzw. gemäß AVR
Anlage 1 Abschnitt IIa sofort fällig und werden abgegolten.
Die Auszahlung erfolgt mit der Vergütung für den Monat, der
auf den Monat folgt, in dem die Mindestabbauzahl nicht erreicht worden
ist.
(3) Das in der AVR
Anlage 6 § 3 Abs.1 geforderte Einverständnis zur
Verlängerung der Frist für den Ausgleich der Überstunden
ist mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen durch
eine geeignete und mit der Mitarbeitervertretung abzustimmende Form
einzuholen.
Wird kein Einverständnis erteilt, gelten uneingeschränkt die
Bestimmungen der AVR Anlage
6.
(4) Es wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt,
dass keine neuen Überstunden und Mehrarbeitszeiten entstehen. Im
anderen Fall gilt Absatz 2 entsprechend.
3. Bestandsschutz, Kündigungsschutz
(1) Alle derzeit bestehenden Überstunden und Mehrarbeitszeiten
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfallen nicht. Der Dienstgeber
verzichtet ausdrücklich auf die Ausschlussfrist des §
23 AVR.
(2) Während der Laufzeit dieser Dienstvereinbarung finden keine
betriebsbedingten Kündigungen statt.
Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung werden werden alle noch
nicht ausgeglichenen Überstunden und Mehrarbeitszeiten gemäß
AVR
Anlage 6 § 3 Abs. 2 und §
4 Abs.
1 (einschließlich der Zeitzuschläge für
Überstunden) bzw. gemäß AVR
Anlage 1 Abschnitt IIa sofort fällig und werden
abgegolten. Die Auszahlung erfolgt mit der Vergütung für den
Monat, der auf den Monat folgt, in dem eine betriebsbedingte Kündigung
ausgesprochen worden ist.
4. Schlussbestimmungen
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger
Wirkung in Kraft.
(2) Diese Dienstvereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt außer
Kraft, an dem Dienstgeber und Mitarbeitervertretung übereinstimmend
durch schriftliche Erklärung feststellen, dass alle Überstunden
und Mehrabeitszeiten abgebaut sind.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Dienstvereinbarung
nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung verpflichten
sich, für diesen Fall eine Neuregelung zu treffen, die dem gewollten
Zweck entspricht.
(4) Sollten regelungsbedürftige Tatbestände
durch diese Dienstvereinbarung nicht geregelt sein, so verpflichten
sich Dienstgeber und Mitarbeitervertretung, darüber eine Vereinbarung
zu treffen, die den Grundsätzen dieser Dienstvereinbarung entspricht.
(5) Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin erhält eine Ausfertigung
(Kopie) dieser Dienstvereinbarung.
............................, den
Dienstgeber
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MAV-Vorsitzender
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