Das Wichtigste zu Dienstvereinbarungen:
Die Dienstvereinbarung ist das wichtigste Regelungsinstrument
innerhalb der Betriebsverfassung; sie wird schriftlich zwischen Dienstgeber
und Mitarbeitervertretung abgeschlossen und dient in erster Linie der
Umsetzung der Mitbestimmungsrechte. Die Dienstvereinbarung ist das "Gesetz
der Einrichtung".
Die Dienstvereinbarung ist ein privatrechtlicher,
kollektiver Normenvertrag, der zwischen Dienstgeber und der Belegschaft
- vertreten durch die Mitarbeitervertretung - abgeschlossen wird und
kraft gesetzlicher Ermächtigung unmittelbar und zwingend die betrieblichen
Arbeitsverhältnisse gestaltet. Dieser Vertrag bindet nicht nur
die Unterzeichner, sondern auch die von ihnen vertretenen Parteien -
im Falle des Dienstgebers also auch künftige Erwerber; im Falle
der Mitarbeitervertretung auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
die die MAV nicht gewählt haben, und auch diejenigen, die zum Zeitpunkt
der Unterschrift der Einrichtung noch gar nicht angehört haben.
Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend
zugunsten der Arbeitsverhältnisse.
Zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist keine Abweichung durch Individualvereinbarung
möglich.
Verzicht auf Rechte, die dem Dienstnehmer durch Dienstvereinbarungen
eingeräumt werden, bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung;
es ist keine Verwirkung der Rechte möglich.
Eine Dienstvereinbarung geht arbeitsvertraglichen
Absprachen grundsätzlich vor, jedenfalls soweit diese Absprachen
für den Arbeitnehmer ungünstiger sind. Günstigere Absprachen
sind stets zulässig, es gilt das Günstigkeitsprinzip.
Es gilt für das Verhältnis von Dienstvereinbarungen untereinander:
Speziell vor Allgemein, Jung vor Alt, kein Günstigkeitsvergleich.
Dienstvereinbarungen gemäß § 38 Abs.
1 Nrn 2 bis 13 Rahmen-MAVO gelten auch nach einer Kündigung so
lange weiter, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird. In Dienstvereinbarungen
nach Absatz 1 Nr. 1 kann festgelegt werden, ob und in welchem Umfang
darin begründete Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei
Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine
darüber hinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.
Eine Dienstvereinbarung außerhalb des vorgegebenen Regelungsbereiches
des § 38 Rahmen-MAVO ist nichtig (siehe auch §§ 28,
55 MAVO). Die Erklärung des Dienstgebers, die zu einer nichtigen
Dienstvereinbarung geführt hat, kann ausnahmsweise in ein entsprechendes
Vertragsangebot an die Mitarbeiter umgedeutet werden, wenn besondere
Umstände darauf schließen lassen, dass der Dienstgeber sich
unabhängig von der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungsform
binden wollte. Dieses Angebot können die Mitarbeiter annehmen,
ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf
(§ 151 BGB, siehe BAG, Urt. v. 24.1.1996,1 AZR 597/95). Siehe auch Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Leitsatz: Eine Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage nach § 140 BGB ist möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers bestehen.