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Dienstvereinbarung zum Abbau von Überstunden und Mehrarbeitszeiten

  

Dienstvereinbarung

Verfahrensregelung zum Abbau von
Überstunden und Mehrarbeitszeiten

 

zwischen ...........................................................................................................

vertreten durch ....................................................................................................

und der Mitarbeitervertretung ....................................................................................

vertreten durch ....................................................................................................

 

 

Präambel

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist der zielgerichtete Abbau der bestehenden Überstunden und Mehrarbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000.

Diese Dienstvereinbarung beruht auf der Grundlage des § 38 Absatz 1 Nr. 12 MAVO.

 

1. Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im ............................

 

2. Abbau der Überstunden und Mehrarbeitszeiten

(1) Die zum 30. September erfassten Überstunden und Mehrarbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ................. erfolgt durch Freizeitausgleich bis spätestens zum 31. Dezember 2000.

(2) Kann dieser Freizeitausgleich aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht oder nicht vollständig stattfinden, so werden die mit Ablauf des 31.12.2000 noch nicht ausgeglichenen Überstunden und Mehrarbeitszeiten gemäß AVR Anlage 6 § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 bzw. gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt IIa abgegolten. Die Auszahlung erfolgt mit der Vergütung für den Monat Januar 2001.

(3) Das in der AVR Anlage 6 § 3 Abs.1 geforderte Einverständnis zur Verlängerung der Frist für den Ausgleich der Überstunden ist mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen durch eine geeignete und mit der Mitarbeitervertretung abzustimmende Form einzuholen.
Wird kein Einverständnis erteilt, gelten uneingeschränkt die Bestimmungen der AVR Anlage 6.

(4) Es wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass keine neuen Überstunden und Mehrarbeitszeiten bis zum 31.12.2000 entstehen. Ist dies aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, so gelten auch für diese Zeiten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Alle bestehenden Überstunden und Mehrarbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfallen nicht. Der Dienstgeber verzichtet ausdrücklich auf die Ausschlussfrist des § 23 AVR.

 

3. Schlussbestimmungen

(1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Dienstvereinbarung nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung verpflichten sich, für diesen Fall eine Neuregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck entspricht.

(3) Sollten regelungsbedürftige Tatbestände durch diese Dienstvereinbarung nicht geregelt sein, so verpflichten sich Dienstgeber und Mitarbeitervertretung, darüber eine Vereinbarung zu treffen, die den Grundsätzen dieser Dienstvereinbarung entspricht.

 

............................, den

 

 

Dienstgeber
MAV-Vorsitzender