Dienstvereinbarung
Verfahrensregelung zum Abbau von
Überstunden und Mehrarbeitszeiten
zwischen ...........................................................................................................
vertreten durch ....................................................................................................
und der Mitarbeitervertretung ....................................................................................
vertreten durch ....................................................................................................
Präambel
Ziel dieser Dienstvereinbarung ist der zielgerichtete
Abbau der bestehenden Überstunden und Mehrarbeitszeiten der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter über den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 31.
Dezember 2000.
Diese Dienstvereinbarung beruht auf der Grundlage
des §
38 Absatz 1 Nr. 12 MAVO.
1. Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im ............................
2. Abbau der Überstunden und
Mehrarbeitszeiten
(1) Die zum 30. September erfassten Überstunden
und Mehrarbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des .................
erfolgt durch Freizeitausgleich bis spätestens zum 31. Dezember
2000.
(2) Kann dieser Freizeitausgleich aus dienstlichen
bzw. betrieblichen Gründen nicht oder nicht vollständig stattfinden,
so werden die mit Ablauf des 31.12.2000 noch nicht ausgeglichenen Überstunden
und Mehrarbeitszeiten gemäß AVR
Anlage 6 § 3 Abs. 2 und §
4 Abs.
1 bzw. gemäß AVR
Anlage 1 Abschnitt IIa abgegolten. Die Auszahlung erfolgt
mit der Vergütung für den Monat Januar 2001.
(3) Das in der AVR
Anlage 6 § 3 Abs.1 geforderte Einverständnis zur
Verlängerung der Frist für den Ausgleich der Überstunden
ist mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterinnen durch
eine geeignete und mit der Mitarbeitervertretung abzustimmende Form
einzuholen.
Wird kein Einverständnis erteilt, gelten uneingeschränkt die
Bestimmungen der AVR Anlage
6.
(4) Es wird durch geeignete Maßnahmen sichergestellt,
dass keine neuen Überstunden und Mehrarbeitszeiten bis zum 31.12.2000
entstehen. Ist dies aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
nicht möglich, so gelten auch für diese Zeiten die Absätze
1 bis 3 entsprechend.
(5) Alle bestehenden Überstunden und Mehrarbeitszeiten der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfallen nicht. Der Dienstgeber verzichtet
ausdrücklich auf die Ausschlussfrist des §
23 AVR.
3. Schlussbestimmungen
(1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit sofortiger
Wirkung in Kraft.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Dienstvereinbarung
nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung verpflichten
sich, für diesen Fall eine Neuregelung zu treffen, die dem gewollten
Zweck entspricht.
(3) Sollten regelungsbedürftige Tatbestände
durch diese Dienstvereinbarung nicht geregelt sein, so verpflichten
sich Dienstgeber und Mitarbeitervertretung, darüber eine Vereinbarung
zu treffen, die den Grundsätzen dieser Dienstvereinbarung entspricht.
............................, den
Dienstgeber
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MAV-Vorsitzender
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