Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof weist Revisionsklage
der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission gegen den
Deutschen Caritasverband wegen Widersprüchen zur Grundordnung
in der neuen AK-Ordnung zurück
- gemäß § 2
Abs. 4 KAGO ist eine Normenkontrollklage gegen die AK-Ordnung als eine
vom Bischof in Kraft gesetzte Norm ausgeschlossen
Nachdem in erster Instanz das kirchliche Arbeitsgericht in Freiburg
die Ordnung der AK nicht als kirchliche Norm betrachtet hatte und von
daher eine Klage grundsätzlich für zulässig erklärt
hatte, sah nun die Revisionsinstanz in der AK-Ordnung eine kirchliche
Norm, gegen die nach § 2 Abs.
4 KAGO eine Normenkontrollklage nicht möglich sei.
Auch wenn der Deutsche Caritasverband sich eine weltliche Satzung
gegeben habe und die Delegiertenversammlung per Beschluss als Vereinsorgan
eine AK-Ordnung erlasse, bewege er sich durch die Anerkennung der Bischöfe
im Bereich der Kirche und schaffe eine KODA
im Sinne des Artikels 7 der Grundordnung. Denn er sei nicht nur
ein Freier Wohlfahrtsverband, sondern auch Teil der Katholischen Kirche.
Durch die Veröffentlichung
der AK-Ordnung in den Amtsblättern sei ebenfalls dokumentiert,
dass es sich bei der AK-Ordnung nicht bloß um Satzungsrecht handle,
sondern dadurch eine kirchliche Norm vom jeweiligen Bischof definiert
werde. Dagegen sei eine Klage im Sinne einer Normenkontrollklage nicht
möglich (Die
kirchenrechtlichen Feinheiten und staatskirchenrechtlichen Zusammenhänge
können sicher der schriftlichen Urteilsbegründung entnommen
werden).
Der Vertreter des Beklagten, Norbert Beyer, äußerte in
der Verhandlung, dass
die Lösung der Probleme aus der AK-Ordnung politisch gesucht werden
müsse. Das Gericht wünschte dabei viel Erfolg.
(Noch zur Erinnerung: Die Mitarbeiterseite der AK hatte in erster
Instanz nicht Recht bekommen, da das Gericht noch nicht alle vorgerichtlichen
Möglichkeiten
als ausgeschöpft ansah und auf die Zentral-KODA
als "Oberinstanz" verwiesen. Dort hatten die Dienstgeber keinerlei
Zuständigkeitgesehen. Daraufhin legte die Mitarbeiterseite Revision
beim KAGH ein.)
Quelle: Pressemitteilung der AK-Mitarbeiterseite vom 29.08.2009