Ordnung zur Errichtung einer Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung "KAGO"
Präambel
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Kirchliche Gerichte
für Arbeitssachen
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Besetzung der Gerichte
§ 5 Aufbringung der Mittel
§ 6 Gang des Verfahrens
§ 7 Verfahrensgrundsätze
§ 8 Verfahrensbeteiligte
§ 9 Beiladung
§ 10 Klagebefugnis
§ 11 Prozeßvertretung
§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen)
§ 13 Rechts- und Amtshilfe
Zweiter Teil
Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen
1. Abschnitt
Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz
§ 14 Errichtung
§ 15 Verwaltung/Dienstaufsicht
§ 16 Zusammensetzung/Besetzung
§ 17 Rechtsstellung der Richter
§ 18 Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes
§ 19 Ernennung des Vorsitzenden
§ 20 Ernennung der Beisitzer
2. Abschnitt
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
§ 21 Errichtung
§ 22 Zusammensetzung/Besetzung
§ 23 Verwaltung/Dienstaufsicht
§ 24 Rechtsstellung der Richter/ Ernennungsvoraussetzungen/
Beendigung des Richteramtes
§ 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren
Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt
§ 26 Ernennung der Beisitzer aus den Kreisen der
Dienstgeber und Mitarbeiter
Dritter Teil
Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen
1. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
1. Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 27 Anwendbares
Recht
§ 28 Klageschrift
§ 29 Klagerücknahme
§ 30 Klageänderung
§ 31 Zustellung der Klage/Klageerwiderung
§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung
§ 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
§ 35 Ablehnung von Gerichtspersonen
§ 36 Zustellungen und Fristen
§ 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen
2. Unterabschnitt
Mündliche Verhandlung
§ 38 Gang der mündlichen
Verhandlung
§ 39 Anhörung Dritter
§ 40 Beweisaufnahme
§ 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens
§ 42 Beratung und Abstimmung
§ 43 Urteil
3.Unterabschnitt
Besondere Verfahrensarten
§ 44 Auflösung
der Mitarbeitervertretung/Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung
§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit
der KODA
2. Abschnitt
Verfahren im zweiten Rechtszug
§ 46 Anwendbares
Recht
§ 47 Revision
§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 49 Revisionsgründe
§ 50 Einlegung der Revision
§ 51 Revisionsentscheidung
3. Abschnitt
Vorläufiger Rechtsschutz
§ 52 Einstweilige
Verfügung
4. Abschnitt
Vollstreckung Gerichtlicher Entscheidungen
§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen
§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen
5. Abschnitt
Beschwerdeverfahren
§ 55 Verfahrensbeschwerde
Artikel 2
Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Änderung von Artikel
10 Absatz 3
Artikel 3
Änderung der Zentral-KODA-Ordnung
Aufhebung von §
19 a
Artikel 4
Änderung der Bistums-/Regional-KODA-Ordnungen
Änderung von §
7
Aufhebung von § 23a
Artikel 5
Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung
§ 10 Dienstgeber-Vorbereitungen
zur Bildung einer Mitarbeitervertretung
§ 12 Anfechtung der Wahl
§ 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung
§ 13 c Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
§ 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung
§ 33 Zustimmung
§ 37 Antragsrecht
§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben
§ 41 Zusammensetzung - Besetzung
§ 42 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 43 Berufungsvoraussetzungen
§ 44 Berufung der Mitglieder
§ 45 Zuständigkeit
§ 46 Verfahren
§ 47 Einigungsspruch
Artikel 6
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 1 Übergangsvorschriften
§ 2 Schlußvorschriften
Artikel 1
Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung "KAGO"
Präambel
Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland
erlassen, jeweils für ihren Bereich,
- in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig
innerhalb der Schranken des für allegeltenden Gesetzes zu ordnen,
- zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, welche die
Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft
wirksam wahrnehmen zu können,
- zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen
Rechtsschutzes auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für das
Zustandekommen von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen und das Mitarbeitervertretungsrecht,
wie dies in Artikel 10 Absatz 2 der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes
im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" vorgesehen ist,
- zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der
in den deutschen Bistümern übereinstimmend geltenden arbeitsrechtlichen
Grundlagen
die folgende Ordnung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Kirchliche Gerichte für
Arbeitssachen
Die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Arbeitssachen (§ 2) wird in
erster Instanz durch Kirchliche Arbeitsgerichte und in zweiter Instanz
durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ausgeübt.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig
für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der Kommissionen zur Ordnung
des Arbeitsvertragsrechts (KODA-Ordnungen und diese ergänzende
Ordnungen).
(2) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind ferner zuständig
für Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung
(MAVO) und der diese ergänzenden Ordnungen einschließlich
des Wahlverfahrensrechts und des Verfahrens vor der Einigungsstelle.
(3) Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen
ist nicht gegeben für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.
(4) Ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit
von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) findet nicht
statt.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
(1) Das Gericht, in dessen Dienstbezirk eine beteiligungsfähige
Person (§ 8) ihren Sitz hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden
Klagen zuständig. Ist der Beklagte eine natürliche Person,
bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem dienstlichen Einsatzort des
Beklagten.
(2) In Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 1 ist das Gericht
ausschließlich zuständig, in dessen Dienstbezirk die Kommission
ihren Sitz hat. Sind mehrere Kommissionen am Verfahren beteiligt, ist
das für die beklagte Kommission errichtete Gericht ausschließlich
zuständig,
(3) In Angelegenheiten mehrdiözesaner und überdiözesaner
Rechtsträger ist das Gericht ausschließlich zuständig,
in dessen Dienstbezirk sich der Sitz der Hauptniederlassung des Rechtsträgers
eines Verfahrensbeteiligten befindet, soweit nicht durch Gesetz eine
hiervon abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen
wird.
§ 4 Besetzung der Gerichte
Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind mit Personen,
welche die Befähigung zum Richteramt besitzen, und mit ehrenamtlichen
Richtern (Beisitzern) aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter,
weiche stimmberechtigt an der Entscheidungsfindung mitwirken, besetzt.
§ 5 Aufbringung der Mittel
Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichts trägt das Bistum, das
es errichtet / tragen die Bistümer, die es errichten, zu gleichen
Teilen. Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs trägt der
Verband der Diözesen Deutschlands.
§ 6 Gang des Verfahrens
(1) Im ersten Rechtszug ist das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig.
(2) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision
an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nach Maßgabe des §
47 statt.
§ 7 Verfahrensgrundsätze
(1) Das Gericht entscheidet. soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt,
auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, Mit Einverständnis
der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme ist öffentlich.
Das Gericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder
für einen Teil der Verhandlung aus wichtigem Grund ausschließen,
insbesondere wenn durch die Öffentlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung
kirchlicher Belange oder schutzwürdiger Interessen eines Beteiligten
zu besorgen ist oder wenn Dienstgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung
oder der Beweisaufnahme gemacht werden. Die Entscheidung wird auch im
Fall des Satzes 2 öffentlich verkündet.
(3) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die am Verfahren
Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen,
Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte
vernommen und ein Augenschein eingenommen werden.
(4) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen
enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel
nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die
Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn der Beteiligte über
das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen
ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form
schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder
unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb
eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig.
(5) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche
Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.
§ 8 Verfahrensbeteiligte
(1) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 1 können
beteiligt sein:
a) in allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der KODA
oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite
der KODA,
b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als KODA-Mitglied
betreffen, das einzelne Mitglied der KODA und der Dienstgeber.
c) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts darüber hinaus
der Dienstgeber, der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane.
(2) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 2 können
beteiligt sein,
a) in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich
des Verfahrens vor der Einigungsstelle die Mitarbeitervertretung und
der Dienstgeber,
b) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts und des Rechts der
Mitarbeiterversammlung die Mitarbeitervertretung, der Dienstgeber
und der einzelne Mitarbeiter,
c) in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften für
Mitarbeitervertretungen die Organe der Arbeitsgemeinschaft und der
Dienstgeber,
d) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Mitglied
einer Mitarbeitervertretung, als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen
und Auszubildenden, als Vertrauensperson der Schwerbehinderten, als
Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft
der Mitarbeitervertretungen betreffen, die jeweils betroffene Person,
die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber.
§ 9 Beiladung
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts
wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die
Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt,
daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich
ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt
auch für einen Dritten, der aufgrund Rechtsvorschrift verpflichtet
ist, einer Partei oder einem Beigeladenen die Kosten des rechtshängig
gemachten Anspruchs zu ersetzen (Kostenträger).
(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.
Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben
werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten
selbständig Angriffs und Verteidigungsmittel geltend machen und
alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge
kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.
§ 10 Klagebefugnis
Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht,
in eigenen Rechten verletzt zu sein, oder wenn er eine Verletzung von
Rechten eines Organs, dem er angehört, geltend macht.
§ 11 Prozeßvertretung
Die Beteiligten können vor den kirchlichen Gerichten für
Arbeitssachen den Rechtsstreit selbst führen oder sich von einer
sach- und rechtskundigen Person vertreten lassen. § 157 Absatz
2 ZPO gilt entsprechend.
§ 12 Kosten (Gebühren und
Auslagen)
(1) Im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen
werden Gebühren nicht erhoben. Im übrigen entscheidet das
Gericht durch Urteil, ob Auslagen gemäß den KODA-Ordnungen
und den mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften erstattet werden
und wer diese zu tragen hat.
(2) Das Gericht kann auf Antrag eines Beteiligten auch vor Verkündung
des Urteils durch selbständig anfechtbaren Beschluß (§
55) entscheiden, ob Auslagen gemäß Absatz 1 Satz 2 erstattet
werden.
(3) Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
entschädigt.
§ 13 Rechts- und Amtshilfe
(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen leisten sich Rechtshilfe.
Die Vorschriften des staatlichen Gerichtsverfassungsgesetzes über
Rechtshilfe finden entsprechende Anwendung,
(2) Alle kirchlichen Dienststellen leisten den kirchlichen Gerichten
für Arbeitssachen auf Anforderung Amtshilfe.
Zweiter Teil
Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen
1. Abschnitt
Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz
§ 14 Errichtung
1. Alternative:
Für das Bistum/Erzbistum.... wird ein Kirchliches Arbeitsgericht
als Gericht erster Instanz mit Sitz in... errichtet.* Das Kirchliche
Arbeitsgericht bildet in organisatorischer Hinsicht eine sachlich unabhängige
Kammer des Diözesangerichts (Erz-/Bischöflichen Offizialates).
2. Alternative:
Für die Bistümer/Erzbistümer..... wird gemäß
der Vereinbarung vom.... ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht
als Gericht erster Instanz mit Sitz in errichtet.* Das Kirchliche Arbeitsgericht
bildet in organisatorischer Hinsicht unbeschadet seiner fachlichen Selbständigkeit
eine sachlich unabhängige Kammer des Diözesangerichts (Erz/Bischöflichen
Offizialates) ... .
3. Alternative:
(1) Für die Bistümer/Erzbistümer...... wird gemäß
der Vereinbarung vom ....ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht
als Gericht erster Instanz für Rechtsstreitigkeiten nach §
2 Absatz 1 (KODA-Gericht) mit Sitz in errichtet.* Das Kirchliche Arbeitsgericht
bildet in organisatorischer Hinsicht unbeschadet seiner fachlichen Selbständigkeit
eine sachlich unabhängige Kammer des Diözesangerichts (Erz-/Bischöflichen
Offizialates) ...
(2) Für das Bistum/Erzbistum ... wird ein Kirchliches Arbeitsgericht
als Gericht erster Instanz für Rechtsstreitigkeiten nach §
2 Absatz 2 (MAVO-Gericht) mit Sitz in ... errichtet.* Das Kirchliche
Arbeitsgericht bildet in organisatorischer Hinsicht unbeschadet seiner
fachlichen Selbständigkeit eine sachlich unabhängige Kammer
des Diözesangerichts (Erz/Bischöflichen Offizialates).
* Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht
überlassen.
§ 15 Verwaltung/Dienstaufsicht
(1) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim
Erz-/Bischöflichen Diözesangericht (Offizialat) eingerichtet.
Der Gerichtsvikar (Offizial) (Zusatz für gemeinsames Arbeitsgericht:.......,
des Bistums, in dem sich der Sitz des Gerichtes befindet,) übt
die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts
aus.*
* Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht
überlassen
§ 16 Zusammensetzung / Besetzung
(1) Das Kirchliche Arbeitsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, ...
Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber, ... Beisitzern aus den Kreisen
der Mitarbeitervertretungen und... Beisitzern aus den Kreisen der KODA-Mitarbeiterseite.*
(2) Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet in der Besetzung mit
dem Vorsitzenden, einem Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und
einem Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter.
(3) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert,
tritt an seine Stelle ein stellvertretender Vorsitzender.
* Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht
überlassen.
§ 17 Rechtsstellung der Richter
(1) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz
und Recht gebunden. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung
ihres Amtes weder beschränkt, noch wegen der Übernahme oder
Ausübung ihres Amtes benachteiligt oder bevorzugt werden. Sie unterliegen
der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(2) Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine
Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden
.
(3) Die Tätigkeit der Beisitzer ist ehrenamtlich. Sie erhalten
Auslagenersatz gemäß den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen
Vorschriften.
Die Beisitzer werden für die Teilnahme an Verhandlungen im notwendigen
Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Auf die Beisitzer
der Mitarbeiterseite finden die §§ 18 und 19 der Mitarbeitervertretungsordnung
entsprechend Anwendung.
§ 18 Ernennungsvoraussetzungen
/ Beendigung des Richteramtes
(1) Zum Richter kann ernannt werden, wer katholisch ist und nicht in
der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert
ist sowie die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit
für das kirchliche Gemeinwohl eintritt.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
a) müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz und nach dem Codex Juris Canonici (CIC) besitzen,
b) dürfen weder einen anderen kirchlichen Dienst als den des
Richters beruflich ausüben noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen
Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen
Einrichtung angehören,
c) sollen Berufserfahrung im Arbeitsrecht oder Personalwesen haben.
Von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt nach dem Codex
Juris Canonici kann im Einzelfall abgesehen werden.
(3) Die Beisitzer der Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen
für die Mitgliedschaft in einer KODA erfüllen. Die Beisitzer
der Mitarbeiterseite müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit
in die Mitarbeitervertretung erfüllen und im Dienst eines kirchlichen
Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung stehen.
(4) Das Amt eines Richters endet
a) mit dem Rücktritt;
b) mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen
oder der Feststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen
trifft der Diözesanbischof oder ein von ihm bestimmtes kirchliches
Gericht nach Maßgabe des/der ... . *
*Das Nähere regeln die jeweiligen in der Diözese geltenden
disziplinarrechtlichen Bestimmungen oder für anwendbar erklärte
Bestimmungen des staatlichen Rechts, hilfsweise die cc. 192 - 195
CIC; auf das jeweils anwendbare Recht wird an dieser Stelle verwiesen.
(5) Sind zum Ende der Amtszeit neue Richter noch nicht ernannt, führen
die bisherigen Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger
weiter.
§ 19 Ernennung des Vorsitzenden
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen
Arbeitsgerichts werden vom Bischof/Erzbischof für die Dauer von
fünf Jahren ernannt. Der Bischof/Erzbischof gibt dem Diözesanvermögensverwaltungsrat**,
dem Diözesancaritasverband, der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)
für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODA
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig.
**oder dem in der (Erz-)Diözese für die Beratung des (Erz-)
Bischofs in Fragen der Temporalienverwaltung zuständigen Organ
§ 20 Ernennung der Beisitzer
(1) Die Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag
des Diözesanvermögensverwaltungsrates**, die Beisitzer aus
den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstands/der Vorstände
der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen
und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der KODA vom Bischof/Erzbischof
für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des
Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die vom
Diözesancaritasverband nominiert werden, angemessen berücksichtigt.
Die Wiederernennung ist zulässig.
(2) Die Beisitzer wirken in alphabetischer Reihenfolge an den mündlichen
Verhandlungen mit. Bei Verhinderung eines Beisitzers tritt an dessen
Stelle der Beisitzer, der in der Reihenfolge an nächster Stelle
steht.
(3) Bei unvorhergesehener Verhinderung kann der Vorsitzende abweichend
von Absatz 2 aus der Beisitzerliste einen Beisitzer heranziehen, der
am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnt oder seinen Dienstsitz hat.
**oder dem in der (Erz-)Diözese für die Beratung des (Erz-)
Bischofs in Fragen der Temporalienverwaltung zuständigen Organ
2. Abschnitt
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof
§ 21 Errichtung
Für die Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz
wird gemäß der Vereinbarung vom... als Kirchliches Arbeitsgericht
zweiter Instanz der Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in... errichtet.
§ 22 Zusammensetzung / Besetzung
(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten,
zwei weiteren Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt, ...
Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber, ... Beisitzern aus den Kreisen
der Mitarbeitervertretungen sowie... Beisitzern aus dem Kreis der KODA-Mitarbeiterseite*.
(2) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entscheidet in der Besetzung
mit dem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern mit der Befähigung
zum Richteramt, einem Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und
einem Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter.
(3) Sind der Präsident oder ein Mitglied mit der Befähigung
zum Richteramt an der Ausübung ihres Amtes gehindert, treten an
deren Stelle ein Vizepräsident bzw. die jeweiligen Stellvertreter.
*Die Anzahl der Beisitzer ist in der jeweiligen diözesanen Ordnung
festzulegen
§ 23 Verwaltung / Dienstaufsicht
(1) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs wird
beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.
(2) Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz übt die Dienstaufsicht
über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes aus.
§ 24 Rechtsstellung der
Richter / Ernennungsvoraussetzungen / Beendigung des Richteramtes
(1) § 17 gilt entsprechend.
(2) § 18 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß auch
für die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt
sowie deren Stellvertreter die Voraussetzungen für die Ernennung
nach § 18 Absatz 2 entsprechend Anwendung finden und daß
die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 durch den Vorsitzenden der
Deutschen Bischofskonferenz oder durch ein von ihm bestimmtes Gericht
auf der Grundlage der entsprechenden Vorschriften des Bistums, in dem
der Kirchliche Arbeitsgerichtshof seinen Sitz hat, zu treffen sind.
§ 25 Ernennung des Präsidenten
und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt
Der Präsident und die weiteren Mitglieder mit der Befähigung
zum Richteramt werden auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen
Bischofskonferenz vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für
die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Vorsitzende der Deutschen
Bischofskonferenz gibt dem Verwaltungsrat des Verbandes der Diözesen
Deutschlands, dem Deutschen Caritasverband, der Bundesarbeitsgemeinschaft
der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig.
§ 26 Ernennung der Beisitzer
aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter
(1) Die Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag
des Verwaltungsrates des Verbandes der Diözesen Deutschlands, die
Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes
der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag
der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA vom Vorsitzenden der Deutschen
Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei
der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas,
die vom Deutschen Caritasverband nominiert werden, angemessen berücksichtigt.
Eine Wiederernennung ist zulässig.
(2) § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für
Arbeitssachen
1. Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug
1. Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 27 Anwendbares Recht
Auf das Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten im ersten Rechtszug
finden die Vorschriften des staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes über
das Urteilsverfahren (§§ 46 bis 63) Anwendung, soweit diese
Ordnung nichts anderes bestimmt.
§ 28 Klageschrift
Das Verfahren wird durch Erhebung der Klage eingeleitet; die Klage
ist bei Gericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle
mündlich zur Niederschrift anzubringen. Die Klage muß den
Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und die
Gründe für die Klage enthalten. Zur Begründung dienende
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
§ 29 Klagerücknahme
Die Klage kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden.
In diesem Fall ist das Verfahren durch Beschluß des Vorsitzenden
einzustellen. Von der Einstellung des Verfahrens ist den Beteiligten
Kenntnis zu geben, soweit ihnen die Klage vom Gericht mitgeteilt worden
ist.
§ 30 Klageänderung
Eine Änderung der Klage ist zuzulassen, wenn die übrigen
Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich
hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung der Klage
gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen,
in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die
geänderte Klage eingelassen haben. Die Entscheidung, daß
eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist
unanfechtbar.
§ 31 Zustellung der Klage / Klageerwiderung
Der Vorsitzende stellt dem Beklagten die Klageschrift zu mit der Aufforderung,
auf die Klage innerhalb einer von ihm bestimmten Frist schriftlich zu
erwidern.
§ 32 Ladung zur mündlichen
Verhandlung
Der Vorsitzende bestimmt nach Eingang der Klageerwiderung, spätestens
nach Fristablauf Termin zur mündlichen Verhandlung. Er lädt
dazu die Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Dabei
ist auf die Rechtsfolgen des Ausbleibens hinzuweisen.
§ 33 Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung
(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten,
daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden
kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden
Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen
zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben,
insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige
Punkte setzen;
2. kirchliche Behörden und Dienststellen oder Träger eines
kirchlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung von
Auskünften ersuchen;
3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige
zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach §
378 der Zivilprozeßordnung treffen.
Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen,
wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die
Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn
die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien
sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz
2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.
§ 34 Alleinentscheidung
durch den Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende entscheidet allein
1. bei Zurücknahme der Klage;
2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs.
(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 eine Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung treffen.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn eine das Verfahren
beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend
eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist
in die Niederschrift aufzunehmen.
(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß
erlassen, soweit er anordnet
1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter
2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
4. eine Parteivernehmung.
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der streitigen Verhandlung
ausgeführt werden.
§ 35 Ablehnung von Gerichtspersonen
Für die Ausschließung und die Ablehnung von Gerichtspersonen
gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend
mit der Maßgabe, daß die Entscheidung über die Ausschließung
oder die Ablehnung eines Beisitzers aus den Kreisen der Dienstgeber
und der Mitarbeiter der Vorsitzende trifft. Ist der Vorsitzende betroffen,
entscheidet der Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung und
ohne Hinzuziehung der Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und
der Mitarbeiter.
§ 36 Zustellungen und Fristen
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt
wird, sind gegen Empfangsbescheinigung oder durch Übergabeeinschreiben
mit Rückschein zuzustellen.
(2) Der Lauf einer Frist beginnt mit der Zustellung.
§ 37 Wiedereinsetzung in versäumte
Fristen
(1) Ist jemand ohne eigenes Verschulden gehindert, eine Ausschlußfrist
einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in versäumte Fristen
zu gewähren.
(2) Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden
Tatsachen und der Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung enthalten.
(3) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses
zu stellen. In derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung
nachzuholen.
(4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die
versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
2. Unterabschnitt
Mündliche Verhandlung
§ 38 Gang der mündlichen
Verhandlung
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. Nach
Aufruf der Sache trägt er den bisherigen Streitstand vor. Hierauf
erhalten die Beteiligten das Wort, um ihr Begehren zu nennen und zu
begründen.
(2) Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten sachlich
und rechtlich. Dabei soll er ihre Einigung fördern.
(3) Die Beisitzer haben das Recht, Fragen zu stellen.
§ 39 Anhörung Dritter
In dem Verfahren können der Dienstgeber, die Dienstnehmer und
die Stellen gehört werden, die nach den in § 2 Absatz 1 und
2 genannten Ordnungen im einzelnen Fall betroffen sind, ohne am Verfahren
im Sinne der §§ 8 und 9 beteiligt zu sein.
§ 40 Beweisaufnahme
(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es
kann insbesondere Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen
und Urkunden heranziehen.
(2) Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung durch
eines seiner Mitglieder Beweis erheben lassen oder ein anderes Gericht
um die Beweisaufnahme ersuchen. Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen
benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.
§ 41 Vergleich, Erledigung des
Verfahrens
(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil
zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden einen
Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs
verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.
(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt,
so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. §
30 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt,
so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden
zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen,
ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn
sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist
nicht äußert.
§ 42 Beratung und Abstimmung
(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen ausschließlich der
Vorsitzende und die Beisitzer teil.
(2) Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Stimmabgabe
kann nicht verweigert werden. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3) Über den Hergang der Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen
zu bewahren.
§ 43 Urteil
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Urteil ist schriftlich
abzufassen. In dem Urteil sind die Gründe tatsächlicher und
rechtlicher Art anzugeben, die für die richterliche Überzeugung
leitend gewesen sind. Das Urteil ist von allen mitwirkenden Richtern
zu unterschreiben.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt
werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
3. Unterabschnitt
Besondere Verfahrensarten
§ 44 Auflösung der
Mitarbeitervertretung / Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung
Eine Klage auf Auflösung der Mitarbeitervertretung gemäß
§ 13 Absatz 3 Ziffer 6 MAVO oder eine Klage auf Feststellung des
Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung gemäß
§ 13 c Ziffer 5 MAVO ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen
zulässig, nachdem der Kläger vom Sachverhalt Kenntnis erlangt
hat.
§ 45 Organstreitverfahren
über Zuständigkeit einer KODA
In Verfahren über den Streitgegenstand, welche KODA für den
Beschluß über eine arbeitsvertragsrechtliche Angelegenheit
zuständig ist, sind nur Kommissionen im Sinne von § 2 Absatz
2 beteiligungsfähig. Die Beschlußfassung über die Anrufung
des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf mindestens einer Drei-Viertel-Mehrheit
der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission.
2. Abschnitt
Verfahren im zweiten Rechtszug
§ 46 Anwendbares Recht
Auf das Verfahren vor dem kirchlichen Arbeitsgerichtshof im zweiten
Rechtszug finden die Vorschriften über das Verfahren im ersten
Rechtszug (§§ 27 bis 43) Anwendung, soweit die Vorschriften
dieses Abschnitts (§§ 47 bis 51) nichts anderes bestimmen.
§ 47 Revision
(1) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision
an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in dem Urteil
des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Kirchlichen
Arbeitsgerichtshofes nach § 48 Abs. 5 Satz 1 zugelassen worden
ist.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
b) das Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes
oder, solange eine Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes
in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines
anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung
auf dieser Abweichung beruht oder
c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
(3) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist an die Zulassung der Revision
durch das Kirchliche Arbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung, Abänderung
oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird,
ist die Revision nicht zulässig.
§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten
werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision
eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen
Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil
bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung
des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung
ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll,
einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher
das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet der Kirchliche
Arbeitsgerichtshof ohne Hinzuziehung der Beisitzer aus den Kreisen der
Dienstgeber und Mitarbeiter durch Beschluß, der ohne mündliche
Verhandlung ergehen kann. Der Beschluß soll kurz begründet
werden,- von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht
geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zugelassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde
durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.
§ 49 Revisionsgründe
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das
Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm
beruht.
(2) Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruhend
anzusehen, wenn
a) das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
b) bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
c) einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
d) das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder
e) die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§ 50 Einlegung der Revision
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird,
innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils
oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach §
48 Abs. 5 Satz 1 schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt,
wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof
eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung
der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz 1 zu begründen. Die Begründung
ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist
kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Präsidenten
einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. Die Begründung
muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm
und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen
angeben, die den Mangel ergeben.
§ 51 Revisionsentscheidung
(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof prüft, ob die Revision statthaft
und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision
unzulässig.
(2) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie der Kirchliche
Arbeitsgerichtshof ohne Mitwirkung der Beisitzer aus den Kreisen der
Dienstgeber und Mitarbeiter durch Beschluß, der ohne mündliche
Verhandlung ergehen kann.
(3) Ist die Revision unbegründet, so weist der Kirchliche Arbeitsgerichtshof
durch Urteil Beschluß die Revision zurück.
(4) Ist die Revision begründet, so kann der Kirchliche Arbeitsgerichtshof
a) in der Sache selbst entscheiden,
b) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(5) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden
Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen
als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(6) Das Kirchliche Arbeitsgericht, an das die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung
die rechtliche Beurteilung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes zugrunde
zu legen.
3. Abschnitt
Vorläufiger Rechtsschutz
§ 52 Einstweilige Verfügung
(1) Auf Antrag kann, auch schon vor der Erhebung der Klage, eine einstweilige
Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn
die Gefahr besteht, daß in dem Zeitraum bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens die Verwirklichung eines Rechtes des Klägers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die
Regelung eines vorläufigen Zustandes in einem streitigen Rechtsverhältnis
erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches
der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung
(§§ 935 - 944) entsprechend mit der Maßgabe, daß
die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung
der Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter ergehen
und erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen.
4. Abschnit
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Ist ein Beteiligter rechtskräftig zu einer Leistung verpflichtet
worden, hat er dem Gericht, das die Streitigkeit verhandelt und entschieden
hat, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft zu berichten,
daß die auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind.
(2) Berichtet der Beteiligte nicht innerhalb eines Monats, fordert
der Vorsitzende des Gerichts ihn auf, die Verpflichtungen unverzüglich
zu erfüllen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, ersucht das Gericht
den kirchlichen Vorgesetzten des verpflichteten Beteiligten um Vollstreckungshilfe.
Dieser berichtet dem Gericht über die von ihm getroffenen Maßnahmen.
(3) Bleiben auch die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen erfolglos,
kann das Gericht auf Antrag gegen den säumigen Beteiligten eine
Geldbuße bis zu 5000 DM verhängen und anordnen, daß
die Entscheidung des Gerichts unter Nennung der Verfahrensbeteiligten
im Amtsblatt des für den säumigen Beteiligten zuständigen
Bistums zu veröffentlichen ist.
§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen
Ist ein Beteiligter zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt,
so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft
erlangt hat.
5. Abschnitt
Beschwerdeverfahren
§ 55 Verfahrensbeschwerde
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichts
oder seines Vorsitzenden gilt § 78 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes
entsprechend mit der Maßgabe, daß über die Beschwerde
der Präsident des Arbeitsgerichtshofes durch Beschluß ohne
mündliche Verhandlung entscheidet.
Artikel 2
Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Änderung von Artikel 10 Absatz
3
Artikel 10 Absatz der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen
kirchlicher Arbeitsverhältnisse (ABI. S. ...) erhält folgende
Fassung:
"(3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz
und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch
ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden
Rechte nicht gehindert ist sowie die Gewähr dafür bietet,
jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten."
Artikel 3
Änderung der Zentral-KODA-Ordnung
Die Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes
im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA-Ordnung) wird wie folgt geändert:
Aufhebung von § 19 a
§ 19 a wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Bistums-/Regional-KODA-Ordnung
Die Rahmenordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen
Arbeitsvertragsrechtes (Bistums-/Regional-KODA-Ordnung* wird wie folgt
geändert:
Änderung von § 7
1. In § 7 Satz 2 werden die Worte "die MAVO-Schlichtungsstelle"
durch die Worte "das Kirchliche Arbeitsgericht" ersetzt. Satz 3 wird
gestrichen.
*An dieser Stelle ist die jeweilige diözesanrechtliche Fassung
zu zitieren.
Aufhebung von § 23a
2. § 23a wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung
Die Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung* wird
wie folgt geändert:
*An dieser Stelle ist die jeweilige diözesanrechtliche Fassung
zu zitieren.
§ 10 Dienstgeber-Vorbereitungen zur Bildung
einer Mitarbeitervertretung
1 . In § 10 Absatz la Nr. 5 werden die Worte "die Schlichtungsstelle"
durch "Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts" ersetzt.
§ 12 Anfechtung der Wahl
2. In § 12 Absatz 3 werden die Worte "Anrufung der Schlichtungsstelle"
durch die Worte "Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht" und das Wort
"Zugang" durch "Bekanntgabe" ersetzt.
§ 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung
3. In § 13 Absatz 3 Nr. 6 werden die Worte "Beschluß der
Schlichtungsstelle" durch "Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts" ersetzt.
§ 13c Erlöschen der Mitgliedschaft
4. In § 13c Nr. 2 und 5 werden jeweils die Worte "Beschluß
der Schlichtungsstelle" durch die Worte "Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts"
ersetzt.
§ 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
5.In § 15 Absatz 5 wird das Wort "Schlichtungsstelle" durch das
Wort "Einigungsstelle" ersetzt.
§ 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung
6. In § 18 Satz 3 wird das Wort "Schlichtungsstelle" durch das
Wort "Einigungsstelle" ersetzt.
7. § 18 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Im Verfahren vor
der Einigungsstelle ist das Mitglied zu hören."
§ 33 Zustimmung
8. § 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung-
"Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der
Dienstgeber Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht erheben".
§ 37 Antragsrecht
9. In § 37 Absatz 3 wird das Wort "Schlichtungsstelle" durch das
Wort "Einigungsstelle" ersetzt.
10. Die §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung:
§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben
(1) Für den Bereich der (Erz-)Diözese wird beim (Erz-) Bischöflichen
Ordinariat / Generalvikariat in............... eine ständige Einigungsstelle
gebildet.*
*Die Bildung einer gemeinsamen Einigungsstelle durch mehrere Diözesen
wird nicht ausformuliert, ist jedoch möglich.
(2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regelungsstreitigkeiten)
auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin.
Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle
die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz
1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und
Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 2 und 3).
§ 41 Zusammensetzung - Besetzung
(1) Die Einigungsstelle besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter,
die auf getrennten Listen geführt werden (Listen-Beisitzer),
c) Beisitzern, die jeweils für die Durchführung des Verfahrens
vom Antragsteller und vom Antragsgegner benannt werden (Ad-hoc-Beisitzer).
(2) Die Einigungsstelle tritt zusammen und entscheidet in der Besetzung
mit dem Vorsitzenden, je einem Beisitzer aus den beiden Beisitzerlisten
und je einem vom Antragsteller und Antragsgegner benannten Ad-hoc-Beisitzer.
Die Reihenfolge in der jeweiligen Beisitzerliste bestimmt die Teilnahme
eines Listen-Beisitzers an den Sitzungen der Einigungsstelle. Bei Verhinderung
eines Listen-Beisitzers tritt an dessen Stelle der Beisitzer, welcher
der Reihenfolge nach an nächster Stelle steht.
(3) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert,
tritt an seine Stelle ein stellvertretender Vorsitzender.
§ 42 Rechtsstellung der Mitglieder
Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und nur an
Gesetz und Recht gebunden. Sie dürfen in der Übernahme oder
Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, benachteiligt noch
bevorzugt werden. Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Einigungsstelle ist ehrenamtliche
Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz gemäß den in der (Erz-)Diözese.............
jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften. Dem Vorsitzenden
und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung
gewährt werden.
(3) Die Beisitzer werden für die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle
im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt.
(4) Auf die von der/den Diözesanen Arbeitsgemeinschaft/en der
Mitarbeitervertretung bestellten Beisitzer finden die §§ 18
und 19 der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechende Anwendung.
§ 43 Berufungsvoraussetzungen
(1) Die Mitglieder der Einigungsstelle müssen der katholischen
Kirche angehören, dürfen in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern
zustehenden Rechte nicht behindert sein und müssen die Gewähr
dafür bieten, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.
Wer als Vorsitzender oder Beisitzer eines kirchlichen Gerichts für
Arbeitssachen tätig ist, darf nicht gleichzeitig der Einigungsstelle
angehören.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen im
Arbeitsrecht oder Personalwesen erfahrene Personen sein und dürfen
innerhalb des Geltungsbereichs dieser Ordnung keinen kirchlichen Beruf
ausüben.
(3) Zum Listen-Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber und zum vom
Dienstgeber benannten Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt werden, wer gemäß
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 - 5 nicht als Mitarbeiter gilt. Zum Listen-Beisitzer
aus den Kreisen der Mitarbeiter und zum von der Mitarbeitervertretung
benannten Ad-hoc-Beisitzer kann bestellt werden, wer gemäß
§ 8 die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung
erfüllt und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers
im Geltungsbereich dieser Ordnung steht.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Einigungsstelle beträgt 5
Jahre.
§ 44 Berufung der Mitglieder
(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden aufgrund
eines Vorschlags der Listen-Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt.
Die Abgabe eines Vorschlages bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Listen-Beisitzer.
Kommt ein Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten
Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof den Vorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden nach vorheriger Anhörung
des Diözesanvermögensverwaltungsrates** und des Vorstandes
der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.
**oder dem in der (Erz-)Diözese für die Beratung des (Erz-)
Bischofs in Fragen der Temporalienverwaltung zuständigen Organ
Sind zum Ende der Amtszeit der neue Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende noch nicht ernannt, führen der bisherige Vorsitzende
und sein Stellvertreter die Geschäfte bis zur Berufung der Nachfolger
weiter.
Das Amt des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erlischt
a) mit dem Rücktritt
b) mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen
durch den Diözesanbischof.
(2) Die Bestellung der Listen-Beisitzer erfolgt aufgrund von jeweils
vom Generalvikar sowie der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft/en
der Mitarbeitervertretungen zu erstellenden Beisitzerlisten, in denen
die Namen in alphabetischer Reihenfolge geführt werden.***
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Listen-Beisitzers haben der Generalvikar
und die diözesa-ne(n) Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen
die Beisitzerliste zu ergänzen. Mitarbeiter, die im Personalwesen
tätig sind oder mit der Rechtsberatung der Mitarbeitervertretungen
betraut sind, können nicht zum Listen-Beisitzer bestellt werden.
Bei der Aufstellung der Liste der Beisitzer aus den Kreisen der Dienstgeber
werden Personen aus Einrichtungen der Caritas, die vom zuständigen
Diözesancaritasverband benannt werden, angemessen berücksichtigt.
***Die Festlegung der Zahl der Beisitzer bleibt der Regelung durch
diözesanes Recht überlassen.
§ 45 Zuständigkeit
(1) Auf Antrag des Dienstgebers findet das Verfahren vor der Einigungsstelle
in folgenden Fällen statt:
1.bei Streitigkeiten über Änderung von Beginn und Ende
der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage (§ 36 Abs. 1, N r. 1 ),
2. bei Streitigkeiten über Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan
und zur Urlaubsregelung (§ 36 Abs. 1, Nr. 2),
3. bei Streitigkeiten über Planung und Durchführung von
Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§
36 Abs. 1, Nr. 3),
4. bei Streitigkeiten über Errichtung, Verwaltung und Auflösung
sozialer Einrichtungen (§ 36 Abs. 1, Nr. 4),
5. bei Streitigkeiten über Inhalt von Personalfragebogen für
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1, Nr. 5),
6.bei Streitigkeiten über Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1, Nr. 6),
7. bei Streitigkeiten über Richtlinien für die Gewährung
von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden
sozialen Zuwendungen (§ 36 Abs. 1, Nr. 7),
8. bei Streitigkeiten über die Durchführung der Ausbildung,
soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Ausbildungsvertrag
geregelt (§ 36 Abs. 1, Nr. 8),
9. bei Streitigkeiten über Einführung und Anwendung technischer
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen (§ 36
Abs. 1, Nr. 9),
10. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zur Verhütung
von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
(§ 36 Abs. 1, Nr. 10),
11. bei Streitigkeiten über Maßnahmen zum Ausgleich und
zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung,
Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen
Teilen von ihnen (§ 36 Abs. 1, Nr. 11 ).
(2) Darüber hinaus findet auf Antrag des Dienstgebers das Verfahren
vor der Einigungsstelle in folgenden Fällen statt:
1. bei Streitigkeiten über die Wahl einer Mitarbeitervertretung
in einer Einrichtung mit einer oder mehreren nicht selbständig
geführten Stelle(n) (§ 6 Abs. 3),
2. bei Streitigkeiten über Versetzung oder Abordnung eines Mitgliedes
der Mitarbeitervertretung (§ 18 Abs. 2),
3. bei Streitigkeiten über die Weiterbeschäftigung eines
in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Mitglieds der
Mitarbeitervertretung für den Fall des erfolgreichen Abschlusses
der Ausbildung (§ 18 Abs. 4).
(3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung findet das Verfahren vor der
Einigungsstelle in folgenden Fällen statt:
1. bei Streitigkeiten über die Freistellung eines Mitglieds
der Mitarbeitervertretung (§ 15 Abs. 5),
2. bei Streitigkeiten im Falle der Ablehnung von Anträgen der
Mitarbeitervertretung (§ 37 Abs. 3).
§ 46 Verfahren
(1) Der Antrag ist schriftlich in doppelter Ausfertigung über
die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden zu richten. Er soll den
Antragsteller, den Antragsgegner und den Streitgegenstand bezeichnen
und eine Begründung enthalten. Der Vorsitzende übersendet
den Antrag an den Antragsgegner und bestimmt eine Frist zur schriftlichen
Erwiderung. Die Antragserwiderung übermittelt er an den Antragsteller
und bestimmt einen Termin, bis zu dem abschließend schriftsätzlich
vorzutragen ist.
(2) Sieht der Vorsitzende nach Eingang der Antragserwiderung aufgrund
der Aktenlage eine Möglichkeit der Einigung, unterbreitet er schriftlich
einen begründeten Einigungsvorschlag. Erfolgt eine Einigung, beurkundet
der Vorsitzende dies auf dem Einigungsvorschlag und übersendet
den Beteiligten eine Abschrift derselben.
(3) Erfolgt keine Einigung, bestimmt der Vorsitzende einen Termin zur
mündlichen Verhandlung vor der Einigungsstelle. Er kann Antragsteller
und Antragsgegner eine Frist zur Äußerung setzen. Der Vorsitzende
veranlaßt unter Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist die
Ladung der Beteiligten.
(4) Die Verhandlung vor der Einigungsstelle ist nicht öffentlich.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er führt in den Sach- und
Streitgegenstand ein. Die Einigungsstelle erörtert mit den Beteiligten
das gesamte Streitverhältnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
Im Falle der Nichteinigung stellen die Beteiligten die wechselseitigen
Anträge. Ober die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll
zu fertigen.
§ 47 Einigungsspruch
(1) Kommt eine Einigung in der mündlichen Verhandlung zustande,
wird dies beurkundet und den Beteiligten eine Abschrift der Urkunden
übersandt.
(2) Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, so entscheidet
die Einigungsstelle durch Spruch. Der Spruch der Einigungsstelle ergeht
unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Einrichtung
des Dienstgebers sowie der betroffenen Mitarbeiter nach billigem Ermessen.
Der Spruch ist schriftlich abzufassen.
(3) Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die nicht zustandegekommene
Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung bzw. Gesamtmitarbeitervertretung.
Der Beschluß bindet die Beteiligten. Der Dienstgeber kann durch
den Beschluß nur insoweit gebunden werden, als für die Maßnahmen
finanzielle Deckung in seinen Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzierungsplänen
ausgewiesen ist.
(4) Rechtliche Mängel des Spruchs oder des Verfahrens der Einigungsstelle
können durch den Dienstgeber oder die Mitarbeitervertretung beim
Kirchlichen Arbeitsgericht geltend gemacht werden; die Überschreitung
der Grenzen des Ermessens kann nur binnen einer Frist von zwei Wochen
nach Zugang des Beschlusses beim Kirchlichen Arbeitsgericht geltend
gemacht werden.
Beruft sich der Dienstgeber im Fall des Absatzes 3 Satz 3 auf die fehlende
finanzielle Deckung, können dieser Einwand sowie rechtliche Mängel
des Spruchs oder des Verfahrens vor der Einigungsstelle nur innerhalb
einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Spruchs geltend gemacht
werden.
(5) Das Verfahren vor der Einigungsstelle ist kostenfrei. Die durch
das Tätigwerden der Einigungsstelle entstehenden Kosten trägt
die (Erz-)Diözese .......
Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine Auslagen selbst; der Mitarbeitervertretung
werden gemäß § 17 Abs. 1 die notwendigen Auslagen erstattet.
11.Die bisherigen §§ 43 bis 49 werden §§ 48 bis
54.
Artikel 6
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
(bleibt unbesetzt / siehe Einzelbegründung)
Artikel 7
Übergangs- und Schlußvorschriften
(bleibt unbesetzt / siehe Einzelbegründung)
§ 1 Übergangsvorschriften
(bleibt unbesetzt/siehe Einzelbegründung)
§ 2 Schlußvorschriften
(1) Diese Ordnung tritt am... in Kraft
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Schlichtungsverfahrensordnung vom... (ABI. S. ...),
2. die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle vom... (ABI.
S. ...),
3. ...*
*ggf. weitere diözesane Rechtsvorschriften nach dem Ergebnis besonderer
Prüfung
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