AVR-Schlichtungsstelle Freiburg vom 15.04.2011
zur Überleitung von der Vergütungsgruppen 6 Ziffer
1 der Anlage 2c zu den AVR in Entgeltgruppe 8a des Anhangs B der Anlage
32 zu den AVR
Protokoll vom 15.04.2011
Ergebnis: Die Schlichtungsstelle empfiehlt die Überleitung
in Entgeltgruppe 8a Anhang B der Anlage 32 zu den AVR
Zentrale AVR-Schlichtungsstelle des DCV gemäß § 22
Abs. 2 AVR
Spruch
ZS 14/2009 vom 10.02.2010
zum Anspruch auf Dienstbefreiung bei Erstkommunion
Ergebnis: Der Anspruch auf Diensbefreiung unter Fortzahlung
der Bezüge besteht auch für Tage, die in einem engen zeitlichen
Zusammenhang (Folgetag) mit dem Ereignis stehen
AVR-Schlichtungsstelle Rottenburg-Stuttgart gemäß § 22
Abs. 1 AVR
Spruch
vom 29.06.2007
zum Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 4b Ziffer 24 der
Anlage 2d zu den AVR (keine zweijährige Berufstätigkeit nach Erlangung
der staatlichen Anerkennung erforderlich)
Ergebnis: Es besteht Anspruch auf Eingruppierung (der
Spruch wurde von den Parteien angenommen)
AVR-Schlichtungsstelle Trier gemäß § 22
Abs. 1 AVR
Spruch
vom 28.06.2007
zum Anspruch auf Ortszuschlag im Anwendungsbereich der AVR, wenn der Ehegatte
nach TVöD vergütet wird
Ergebnis: Es besteht kein Anspruch auf Ortszuschlag
AVR-Schlichtungsstelle Passau gemäß § 22
Abs. 1 AVR
Spruch 01-2006
vom 03.07.2006
zum Anspruch auf Ortszuschlag im Anwendungsbereich der AVR, wenn der
Ehegatte nach TVöD vergütet wird
Ergebnis: Es besteht Anspruch auf Ortszuschlag
Zentrale AVR-Schlichtungsstelle gemäß § 22
Abs. 2 Satz 1 AVR
Gutachten
zum Anspruch auf Ortszuschlag im Anwendungsbereich der AVR, wenn der
Ehegatte nach TVöD vergütet wird
Ergebnis: Es besteht Anspruch auf Ortszuschlag
AVR-Schlichtung gemäß AVR § 22 Abs.
1 (Diözese Rottenburg-Stuttgart)
Vergütungsabsenkung gemäß AVR Anlage 18-
Vergleich
vom 12.07.2005
Die Mitarbeiterin bekommt alle geltend
gemachten Ansprüche ausbezahlt
Schlichtung gemäß AVR § 22 Abs. 2 (Erzdiözese
Freiburg) zur Zahlung der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge
Schlichtungsspruch
vom 16.04.2004
Schlichtungsspruch gemäß AVR § 22
Abs. 2 (Erzdiözese Freiburg) zur Umstellung der Zusatzversorgung
Schlichtungsspruch
vom 01.12.2003
Es wird festgest ellt, dass der Antragsgegner durch den Vollzug der
Umstellung
des Zusatzversorgungssystems von der Gesamtversorgung auf das Punktesystem
mangels eines zustimmenden Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission
die Rechte der Antragsteller verletzt hat.
AVR-Schlichtung gemäß AVR § 22
Abs. 1 (Diözese Rottenburg-Stuttgart)
Eingruppierung Jugend- und Heimerzieher in der Funktion als Gruppenleiter
Schlichtungsspruch
vom 13.07.2001:
Jugend- und Heimerzieher in der Funktion als Gruppenleiter sind in der
Vergütungsgruppe 5b, nach fünf Jahren in der Vergütungsgruppe
4b eingruppiert.