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Zahlungsverzug des Arbeitgebers

 

Die Vergütung bzw. das Entgelt der Beschäftigten ist gemäß § 614 BGB grundsätzlich erst nach Erbringung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu leisten. Gemäß AVR hat der Arbeitgeber die Dienstbezüge so rechtzeitig zu zahlen, dass der Beschäftigte am letzten Werktag des Kalendermonats über sie verfügen kann - siehe AVR Anlage 1 Abschnitt X Abs. a) Satz 1.

Zahlt der Arbeitgeber nicht pünktlich, befindet er sich ab dem ersten Tag der nicht rechtzeitigen Zahlung im Verzug. Eine Mahnung des Arbeitnehmers ist nicht erforderlich (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Arbeitgeber muss ab dem Zeitpunkt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom Bruttolohn zahlen.

Zusätzlich kann der Arbeitnehmer nach dem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 22.11.2016 (Az.: 12 Sa 524/16) - das Urteil im Volltext hier - auch die Verzugspauschale von 40,00 EUR verlangen (vgl. § 288 Abs. 5 BGB).

Zahlt der Arbeitgeber den Verzugszins bzw. Verzugspauschale nicht unaufgefordert, so können auch diese Beträge - unabhängig von der eigentlichen Forderung - gemäß § 23 AVR Allgemeiner Teil geltend gemacht und gerichtlich eingefordert werden.

Wenn der Schaden nachweisbar höher ist, kann sogar der höhere Schaden geltend gemacht werden. Die Anwendung der Pauschale als Verzugsschaden auf Arbeitsentgelt ist bisher von einigen Arbeitsgerichten verneint worden, da eine sog. "Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht" dies nicht zulassen würde. Das LAG Köln hat in seiner neuen Entscheidung vom 22. November 2016 (Az.: 12 Sa 524/16) jedoch zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Grund sei der Zweck der Regelung, nämlich den Arbeitgeber anzuhalten, pünktlich und vollständig zu zahlen, damit die Arbeitnehmer pünktlich ihren Lohn erhalten und somit ihre Verbindlichkeiten pünktlich bedienen können.

Siehe auch die Arbeitshilfe zu den Verzugszinsen