Die Reisekostenerstattung regelt sich, soweit in einer Einrichtung
oder Dienststelle eine eigene Reisekostenregelung nicht besteht, nach
der in der jeweiligen Diözese geltenden Ordnung (AVR
Anlage 13a), siehe auch §
670 BGB.
Will der Dienstgeber eine eigene (abweichende) Regelung zur Erstattung
von Auslagen erlassen, bedarf diese kollektivrechtlich der Anhörung
und Mitberatung der MAV gemäß §
29 Absatz 1 Nr. 9 MAVO.
Die MAVen, in deren Einrichtungen bereits eigene Regelungen bestehen,
sollten unverzüglich rückwirkend zum 01.01.2009 eine Änderung
der Erstattungsregelung gemäß §
32 Abs. 1 Nr. 5 MAVO mit dem Ziel der Anpassung der Beträge
in die Wege leiten.
Hier ist immer zu beachten, dass Aufwendungen, die der Dienstreisende
den Umständen nach für erforderlich halten darf, auch ersetzt
werden müssen und diese Erstattungsregelung den Leistungen aus
dem Landesreisekostengesetzes mindestens entspricht (Regelungen für
Auslandsaufenthalte nicht vergessen).
In der Diözese Rottenburg-Stuttgart gilt durch KODA-Beschluss
das Landesreisekostengesetz
Baden-Württemberg; danach sind u. a.
folgende Reiskostenvergütungen zu leisten:
- Fahrkostenerstattung (§ 5)
- Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6)
- Tagegeld (§ 9)
- Übernachtungsgeld (§ 10)
- Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
(§ 11)
- Erstattung der Nebenkosten (§ 14)
- Aufwandsvergütungen (§ 17)
- Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§19)
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Für die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gilt seit
dem 01.01.2009 (Auszug):
Bei einer einfachen Entfernung von nicht mehr als 100 Kilometern werden
die notwendigen Fahrtkosten nur in Höhe der Kosten der billigsten
Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse (höhere Klassen in Ausnahmefällen
möglich) eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
erstattet.
Dienstreisen aus triftigem Grund mit dem eigenen PKW |
0,25 EUR je Kilometer |
Dienstreisen aus triftigem Grund mit dem eigenen PKW, der mit
schriftlicher Anerkennung im überwiegend dienstlichen Interesse
gehalten wird |
0,35 EUR je Kilometer |
Mitnahmeentschädigung pro Person, die Anspruch auf Fahrtkostenerstattung
hat |
0,02 EUR je Kilometer |
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