Bitte beachten: 
        Dieses Dokument muss erst noch an
          die Beschlussinhalte der AK-Bundeskommission vom 10. Oktober 2013 angepasst
          werden - daher noch etwas Geduld! 
         
        Vorbemerkung:
        Die Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung war ein
          Hauptziel der Arbeitgeber bei der Tarifreform im öffentlichen
          Dienst; diese ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung
          zusätzlich zum Tabellenentgelt. Ziel der Einführung ist die
          Verbesserung der Dienstleistung sowie die Stärkung von Motivation,
        Eigenverantwortung und Führungskompetenz.
        Startgröße für den "Leistungstopf" war
          im Jahr 2007 im Bereich des öffentlichen Dienstes 1% der ständigen
          Monatsentgelte des Jahres 2006 der unter den Geltungsbereich fallenden
          Beschäftigten; Zielgröße sind 8%. In der Entgeltrunde
          2008 haben sich die Tarfvertragsparteien für eine weitere Stärkung
          der Leistungsorientierung verständigt:
        
          - ab 01.01.2010 1,25 v.H. der gezahlten ständigen Monatsentgelte            
 
          - ab 01.01.2011 1,50 v.H. der gezahlten ständigen Monatsentgelte
 
          - ab
            01.01.2012 1,75 v.H. der gezahlten ständigen Monatsentgelte
 
          - ab
            01.01.2013 2,00 v.H. der gezahlten ständigen Monatsentgelte.
 
        
        Das Leistungsentgelt finanziert sich im öffentlichen Dienst aus
          nach dem alten BAT-Recht seit 2006 auslaufenden Besitzständen
          und reduzierten Bezügen (z.B. Urlaubsgeld).
        Nach einer Online-Umfrage des Bundesministeriums
            des Inneren (BMI)          im Jahr 2009 wurden zum Leistungsentgelt in 96% der teilnehmenden 183
          Behörden Dienstvereinbarungen abgeschlossen. Die Leistungsfeststellung
          erfolgte demnach überwiegend durch systematische Leistungsbewertung;
          Zielvereinbarungen kamen lediglich bei 2% zur Anwendung. Bei 56% der
          Beschäftigten wurden die Leistungen im Rahmen der Normalleistung
          bewertet, 40% lagen oberhalb der Normalleistung, nur bei 2% der Beschäftigten
        wurde die Leistung als unterhalb der Normalleistung liegend bewertet.
        
        
        
        Die AVR-Regelungen:
        Die Regelungen des TVöD wurden angepasst in die AVR Anlagen 31
          und 32 jeweils im § 15, in der Anlage 33 im § 14 übernommen;
          in der Anlage 30 (Ärztinnen und Ärzte) besteht im Rahmen
          des § 16          eine Kann-Regelung auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung. Das
          Leistungsentgelt ist neben dem leistungsorientierten Stufenaufstieg
          die zweite Leistungskomponente in den Anlagen 30 bis 33 zu den AVR.
        Alternativ kann anstelle des Leistungsentgelts eine Sozialkomponente
          oder eine Mischung aus beiden Systemen gewählt werden; eine Kinder-,
          Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit
          von Familie und Beruf zu fördern.
        In den AVR Anlagen 31 bis 33 ist für Leistungsentgelt und/oder
          Sozialkomponente das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen entsprechend
          der TVöD-Prozentzahl festgelegt: im Jahr 2011 1,5% der ab Inkrafttreten
          der Anlagen 31 bis 33 im Jahr 2011 gezahlten ständigen Monatsentgelte
          aller unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallenden Mitarbeiter
          des jeweiligen Dienstgebers. 
          Die für das Jahr 2010 benannten 1,25 Prozent des Gesamtvolumens
          können nicht greifen, da die Anlagen frühestens zum 01.01.2011
          in Kraft treten. Damit entsteht im Jahr 2010 kein Anspruch auf Leistungsentgelt. 
          Für das  Jahr 2012 hat die Arbeitsrechtliche Kommission den Vomhundertsatz
          des TVöD (1,75%) übernommen.
        Ständige Monatsentgelte sind
        
          - das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des
            Dienstgebers und dessen Beiträge für die Zusatzversorgung)
 
          - die
            in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sowie 
 
          - Entgelt im
            Krankheitsfall und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden
            Kalenderjahr ausgezahlt worden sind.
 
        
        Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen
          werden, sind aber zunächst ausgenommen. Dies sind Abfindungen,
          Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen,
          Leistungsentgelte,  unständige Entgeltbestandteile
          und Entgelte der Mitarbeiter, die über die höchste Vergütungsgruppe
          der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten.        
        Auszahlung: Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend
          zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung
        der Leistungsentgelte.
        In den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten der
          Anlagen 31, 32 und 33 wird das Leistungsentgelt monatlich ausgezahlt.
          Eine Dienstvereinbarung ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
          Kommt eine Dienstvereinbarung im Kalenderjahr 2012 zum Leistungsentgelt
          und/oder zur Sozialkomponente nicht zu Stande, wird aus dem zur Verfügung
          stehenden jährlichen Gesamtvolumen mit dem Entgelt für den
          Monat Januar 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 1,5 v.H. der
          gesamten im Vorjahr gezahlten ständigen Monatsentgelte aller unter
          den Geltungsbereich dieser Anlage fallenden Mitarbeiter des jeweiligen
          Dienstgebers an alle unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallenden
          Mitarbeiter ausgeschüttet. Das für das Leistungsentgelt und/oder
          die Sozialkomponente zur Verfügung stehende Gesamtvolumen erhöht
          sich im Jahr 2013 um den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Jahr
          2012.
        
          
              
              Wichtig:                  
               
  | 
              
              
                - Wenn bis nach Ablauf des ersten Jahres nach Inkraftreten
                  der Anlagen 31, 32 und 33 keine Dienstvereinbarung geschlossen
                  wird, besteht zwar eine Ausschüttungspflicht des zur
                  Verfügung
                  stehenden Gesamtvolumens; aber der Dienstgeber
                    kann hier nach Ablauf des ersten Jahres allein über
                    die Verteilung entscheiden. Anders als im TVöD
                    ist in den AVR keine individuelle Bezugsgröße festgelegt
                    - und eine Mitbestimmung bei Leistungsentgelten ist in der
                    MAVO anders als im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen.                
 
                   
                 
                - Veränderungen bei dem Leistungsentgelt
                    / der Sozialkomponente                  haben keine
                    Auswirkungen auf die stichtagsbezogene Besitzstandszulage                  aus
                    der Überleitung in die neuen Anlagen 31, 32 und 33;
                  diese verändert sich ausschließlich bei Wegfall
                  der Bezugsberechtigung des Bundeskindergeldes oder bei einer
                  Verringerung des Beschäftigungsumfangs.   
 
                              | 
          
        
        Die Betriebsparteien (Dienstgeber und Mitarbeitervertretung) haben
          nun in den vorgegebenen 12 Monaten die Aufgabe, sich zu entscheiden,
          ob sie
        
          - nichts tun und damit die Ausschüttungsverteilung dem Dienstgeber überlassen
 
          - das Prinzip "Gießkanne" vereinbaren 
 
          - das
            Leistungsentgelt einführen
 
          - die Sozialkomponente wollen oder
 
          - eine Mischung aus Leistungsentgelt
            und Sozialkomponente anstreben.
 
        
        Entscheidet man sich für Leistungsentgelt oder / und Sozialkomponente,
          so muss dieses in einer Dienstvereinbarung festgeschrieben werden;
          Anhaltspunkte für die Inhalt sind 
        Inhalte Dienstvereinbarung Leistungsentgelt (
 Musterdienstvereinbarung
            hier): 
        
          - Geltungsbereich
            (z.B. für Auszubildende);
 
          - Regelung zu Entgeltausfallzeiten
            (z.B. Krankheit, Elternzeit);
 
          - Kündigungsregelung;
 
          - Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen
              Kommission, die paritätisch
            vom Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung besetzt wird;
 
          - Entscheidung
              für ein System zur Leistungsermittlung, den Abschluss
              von jährlichen Zielvereinbarungen oder systematischen Leistungsbewertungen
              oder einer Kombination von beiden;Festlegung von Kriterien für
            die Zielauswahl 
 
          - bzw. Kategorien für
            die Leistungsbewertung;
 
          - Durchführungsbestimmungen für das
            Leistungsermittlungsverfahren;
 
          - Regelungen zur Leistungsfeststellung
              nur durch Führungskraft oder
              durch Führungskraft und Mitarbeiter (wer beurteilt bzw. vereinbart
            mit wem Ziele?, Zuständigkeiten klären);
 
          - Bewertungsrichtlinien
            zur Transformation der Leistungen in ein Punktesystem;
 
          - Regelungen
              zu den Geldverteilungsgrundsätzen (z. B. Bildung
            von Teilbudgets nach Entgeltgruppen und / oder Abteilungen);
 
          - Regelungen
            zu den Auszahlungsmodalitäten, soweit nicht geregelt;
 
          - Regelungen
            zu Dokumentation;
 
          - Regelungen zur Schulungsmaßnahmen;
 
          - Regelungen für freigestellte
            Mitglieder der Mitarbeitervertretung;
 
          - Regelungen zu arbeitsrechtlichen
              Konsequenzen (eine Nichterfüllung
              der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgeltes
              darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen
              auslösen; umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht
              durch die Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. Gewährung
            eines Leistungsentgeltes ausgeschlossen).
 
        
        Inhalte Dienstvereinbarung Sozialkomponente:
        
          - Geltungsbereich
            (z.B. für Auszubildende);
 
          - Regelung zu Entgeltausfallzeiten (z.B.
            Krankheit, Elternzeit);
 
          - Kündigungsregelung;
 
          - Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen
              Kommission, die paritätisch
            vom Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung besetzt wird;
 
          - Entscheidung
              für ein System zur Sozialkomponente (z.B. Kinderkomponente,
            Betriebskindergarten);
 
          - Festlegung von Kriterien für die Sozialkomponente;
 
          - Regelungen
            zu den Geldverteilungsgrundsätzen;
 
          - Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten,
            soweit nicht geregelt.
 
        
        
         
        Hinweise:
        Bei dem Leistungsentgelt ist insbesondere zu beachten, dass bei Leistungsbewertungen
          immer Beurteilungskriterien gegeben sein müssen; diese unterliegen
          gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 Rahmen-MAVO der Mitbestimmung
          der Mitarbeitervertretung.
        
          
             
                             | 
            Angemerkt sei an dieser Stelle,
                dass Leistungsbewertungen nichts Neues sind und in allen caritativen
                Einrichtungen laufend stattfinden:  
              
                - Bei der Übernahme aus der Probezeit, 
 
                - bei der Übernahme
                  aus einem befristeten in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis,                  
 
                - bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und
                  auch 
 
                - bei der Zeugniserstellung 
 
               
              wird immer Leistung beurteilt und es wird zwar nicht
                Geld thematisiert, aber es finden  Entscheidungen über
                die Berufskarrieren statt!  
                Auch
                konnte bereits bisher gemäß AVR
                Anlage 1 Abschnitt VIII bei besonders hochwertigen Leistungen
                eine widerrufliche Leistungszulage gewährt werden.
                 
                Weiterhin darf nicht vergessen werden, dass auch die Zeiträume
                der  Stufensteigerungen leistungsbezogen
                mitbestimmungsfrei verkürzt oder verlängert
                werden können.  | 
          
        
        Bei
          einer personenbezogenen Sozialkomponente (z.B. Kinderzulage) ist zu
          sehen, dass hier Mitarbeiter ohne Kinder für
          Mitarbeiter mit Kindern quasi "mitbezahlen".
        Der "Leistungstopf" finanziert
          sich im öffentlichen
          Dienst u.a. aus auslaufenden Besitzständen seit der Umstellung
          im Oktober 2005 vom BAT zum TVöD. In den AVR werden zwar ab dem
          Jahr 2011 die jeweils aktuellen Prozentwerte des zur Verfügung
          stehenden Gesamtvolumens übernommen,
          durch die um fünf Jahre "verspätete" Übernahme
          der TVöD-Inhalte sind hier aber keine
          entsprechenden auslaufenden Besitzstände vorhanden.
        Wenn keine Dienstvereinbarung geschlossen
          wird, besteht zwar eine Ausschüttungspflicht  des zur Verfügung
          stehenden Gesamtvolumens;
          aber der Dienstgeber kann hier allein über
          die Verteilung entscheiden.  Anders als im TVöD ist in
          den AVR keine individuelle Bezugsgröße festgelegt
          - und eine Mitbestimmung bei Leistungsentgelten ist in der MAVO anders
          als im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen. 
        
        
      
         Drei wesentliche Gründe für
            die Einführung
        des Leistungsentgelts:
        
          
             | 
            
              - Das Leistungsentgelt bewirkt Vergütungsgerechtigkeit:
                Auf der Grundlage der AVR-Eingruppierungsvorschriften erhält
                jeder Mitarbeiter mit demselben Aufgabenbereich das gleiche Entgelt,
                egal ob er über- oder unterdurchschnittliche Leistungen
                erbringt. Dies führt bei den Besserleistenden zu wahrnehmbaren
                Unzufriedenheiten. Diesem Mangel kann durch eine Leistungsbewertung
                entgegengewirkt werden. 
 
                 
               
              - Leistungbewertung beinhaltet immer eine Qualifikation
                der Führungskräfte; diese müssen ihre Bewertungen
                hinterfragen lassen und müssen diese begründen können.
                Dies schafft Transparenz bei den gegenseitigen Erwartungshaltungen. 
 
               
               
              - Das Leistungsentgelt ist ein wirksames Instrument
                zur Mitarbeitergewinnung und Mitarbeitererhaltung. Bewerber werden
                sich im Zweifelsfall für die Einrichtung entscheiden, in
                der Leistung honoriert wird. Mitarbeiter mit hohem Leistungsniveau
                bleiben der Einrichtung eher erhalten.
 
              Das Leistungsentgelt kann bei guten bis sehr guten Leistungen -
              gerechnet mit der angestrebten Zielgröße des Gesamtvolumens
              von 8% - ggf. bis zu  5.000,- EUR im Jahr betragen.  
               
             | 
          
        
        
        
        
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