Ort, Datum
Sehr geehrter ...................,
wie Ihnen bekannt ist, ist mein Ehegatte seit dem 01.10.2005 im Geltungsbereich des TVöD beschäftigt.
In diesem Tarifvertrag sind keine familienbezogenen Anteile mehr enthalten.
Bei Mitarbeitern, deren Ehegatten im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
beschäftigt sind, sind damit hinsichtlich der ehegatten- und kinderbezogenen
Anteile des Ortszuschlages die Konkurrenzvorschriften der AVR Anlage
1 Abschnitt V Absätze h und i nicht mehr
anzuwenden.
Dieser Anspruch ist auch aus vergleichbaren Umstellungen
abzuleiten, siehe auch Rundschreiben
der DiAG-MAV vom 26.10.2006:
Der Entgelttarifvertrag des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes
hat eine Abkehr von der Vergütungsstruktur des BAT vorgenommen
und sieht weder die Zahlung von Ortszuschlag noch sonstigen familienstandsbezogenen
Leistungen vor. Eine Beschäftigung des Ehegatten im Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages führt nicht zur Anwendung der Konkurrenzregelung
des Abs. h.
Zum 1. Juli 2001 ist das neue Bewertungs- und Bezahlungssystem der
Deutschen Telekom in Kraft getreten. In diesem System sind keine familienbezogenen
Anteile mehr enthalten. Bei Mitarbeitern, deren Ehegatten bei der Deutschen
Telekom AG oder einem Tochterunternehmen besch äftigt
sind, sind damit hinsichtlich der ehegatten- und kinderbezogenen
Anteile des Ortszuschlages die Konkurrenzvorschriften des Abschnitts
V Absätze
h und i nicht mehr anzuwenden.
Bei der Deutsche Bahn AG, die Anfang 1994 aus dem Bundeseisenbahnvermögen
herausgetrennt wurde, gilt seit Oktober 1994 ein eigener Tarifvertrag,
der keine familienbezogenen Komponenten mehr beinhaltet. Bei Mitarbeitern,
deren Ehegatten bei der Deutsche Bahn AG beschäftigt sind, greifen
damit ebenfalls die Konkurrenzvorschriften des Abschnitts V Absätze
h und i nicht mehr. Auch die einem bestimmten Beschäftigtenkreis
der Deutsche Bahn AG gezahlte persönliche,abbaubare Zulage,
die auch Ehegattenbestandteile beinhalten kann, gilt nach Auffassung
des Bundesministerium des Innern nicht als eine dem Ortszuschlag
vergleichbare Leistung. (Rundschreiben des Bundesministerium des
Innern vom 27.4.1994-D II 4-221 400/19.23,GMBI. S. 485, geändert
durch Rundschreiben vom 8.6.1994, GMBl. S. 883, Böhm/Spiertz/Sponer
u.a., BAT- Komm., Stand: August 2002, §29 Rn 82a.)
Seit 1. April 2002 ist der Tarifvertrag für die Versorgungsbetriebe
im öffentlichen Dienst in Kraft. Die Arbeitnehmer erhalten ein
vom Familienstand unabhängiges Entgelt, so dass Anspruch auf
Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung nicht
besteht. Die Konkurrenzregelung zur Ehegattenhalbierung kommt damit
nicht zur Anwendung. Im Rahmen der Überleitungsregelungen werden
Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages
bereits beschäftigt sind,
zwar unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 1 oder
2 - abhängig vom Familienstand
des jeweiligen Arbeitnehmers - den neuen Entgeltgruppen zugeordnet.
Ist jedoch eine andere Person ortszuschlagsberechtigt, wird im Rahmen
der Überleitung
nur noch der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt. Damit erhält
der bei einem Versorgungsbetrieb beschäftigte
Ehegatte zukünftig keinen Ortszuschlag der Stufe 2 und auch
keine entsprechende Leistung mehr. Die Konkurrenzregelungen greifen
nicht ein. Der Mitarbeiter mit einem Ehegatten in einem öffentlichen
Versorgungsbetrieb erhält den Ortszuschlag
der Stufe 2.
Ich verweise weiterhin auf das Gutachten
der Zentralen Schlichtungsstelle beim Deutschen Caritasverband und
auf die Entscheidung des LArbG
Baden-Württemberg 11.7.2007 17
Sa 58/06 zu Ortszuschlag AVR Caritas bei Überleitung nach
TVÜ:
Der bei der Überleitung der Vergütung nach BAT in das Vergütungssystem
des TVöD als Berechnungsfaktor in das Vergleichsentgelt nach § 5
Abs. 2 TVÜ-(BUND/VKA) einfließende Ortszuschlag ist keine
dem Ortszuschlag entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts
(hier: i.S.d. Anlage 1 V (h) AVR) sowie auf die Entscheidung
des LAG Düsseldorf 12.10.2007 12 Sa 1241/07 zu Ortszuschlag
AVR Caritas bei Überleitung nach TVÜ: Die Beklagte
ist bis zu einer etwaigen
Änderung des Arbeitsvertrages oder Neufassung der AVR daran gebunden,
verheirateten Mitarbeitern in der Situation des Klägers den Ortzuschlag
der Stufe 2 zukommen zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1997, 3
AZR 600/96, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK). Siehe
auch BAG-Urteil
vom 25. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 - Vergleichsentgelt bei Überleitung
eines Arbeitsverhätnisses vom BAT in den TVöD - (Ehegatte
AVR Caritas)
Diese Konkurrenzvorschriften werden aber bei mir immer noch angewandt,
so dass ich die Stufe 2 des Ortszuschlages
nicht in voller Höhe erhalte.
Daher bitte ich Sie, die Stufe 2 des Ortszuschlages
rückwirkend zum (6 Monate rückwirkend,
Datum eintragen) in voller Höhe zu vergüten und
mache den Differenzbetrag zu der bisherigen Vergütung hiermit
gemäß § 23
AVR geltend.
Bitte überweisen Sie die ausstehenden Differenzbeträge in
Höhe von (Differenzbeträge
benennen)
für die Monate (Monate
benennen) spätestens mit der Vergütung für den
Monat (Folgemonat / Jahr eintragen) .
Gleichzeitig verlange ich die Verzugszinsen nach
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem in Geld geschuldeten Bruttobetrag
ab dem (Datum eintragen) (siehe
Bundesarbeitsgericht Großer Senat Beschluss vom 07.03.2001 GS
1/00).
Bitte überweisen Sie diesen Betrag (5 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz des
geschuldeten Bruttobetrages) ebenso spätestens mit der Vergütung
für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen).
Ich weise Sie weiter darauf hin, dass die Einzugsstellen
die abzuführenden
Sozialversicherungsbeiträge nach dem tariflich zustehenden Lohn
und nicht nach dem tatsächlich ausbezahlten bemessen und Sie im
Falle der Nachzahlung allein mit dem vollen Betrag haften.
Meine Krankenkasse setze ich mit gesondertem Schreiben in Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen