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Vorschläge zur Formulierung von Geltendmachungen

 

Geltendmachung Ortszuschlag
(Wichtig: Mit Inkraftreten der jeweiliigen AK-Regionalbeschlüsse zur Umsetzung der Beschlüsse der AK-Bundeskommission vom 19.06.2008 kann dieser Anspruch nur noch für die davorliegende Zeit geltend gemacht werden!)

Ort, Datum

Sehr geehrter ...................,

wie Ihnen bekannt ist, ist mein Ehegatte seit dem 01.10.2005 im Geltungsbereich des TVöD beschäftigt.

In diesem Tarifvertrag sind keine familienbezogenen Anteile mehr enthalten. Bei Mitarbeitern, deren Ehegatten im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigt sind, sind damit hinsichtlich der ehegatten- und kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages die Konkurrenzvorschriften der AVR Anlage 1 Abschnitt V Absätze h und i nicht mehr anzuwenden.

Dieser Anspruch ist auch aus vergleichbaren Umstellungen abzuleiten, siehe auch Rundschreiben der DiAG-MAV vom 26.10.2006:

Der Entgelttarifvertrag des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes hat eine Abkehr von der Vergütungsstruktur des BAT vorgenommen und sieht weder die Zahlung von Ortszuschlag noch sonstigen familienstandsbezogenen Leistungen vor. Eine Beschäftigung des Ehegatten im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages führt nicht zur Anwendung der Konkurrenzregelung des Abs. h.

Zum 1. Juli 2001 ist das neue Bewertungs- und Bezahlungssystem der Deutschen Telekom in Kraft getreten. In diesem System sind keine familienbezogenen Anteile mehr enthalten. Bei Mitarbeitern, deren Ehegatten bei der Deutschen Telekom AG oder einem Tochterunternehmen besch äftigt sind, sind damit hinsichtlich der ehegatten- und kinderbezogenen Anteile des Ortszuschlages die Konkurrenzvorschriften des Abschnitts V Absätze h und i nicht mehr anzuwenden.

Bei der Deutsche Bahn AG, die Anfang 1994 aus dem Bundeseisenbahnvermögen herausgetrennt wurde, gilt seit Oktober 1994 ein eigener Tarifvertrag, der keine familienbezogenen Komponenten mehr beinhaltet. Bei Mitarbeitern, deren Ehegatten bei der Deutsche Bahn AG beschäftigt sind, greifen damit ebenfalls die Konkurrenzvorschriften des Abschnitts V Absätze h und i nicht mehr. Auch die einem bestimmten Beschäftigtenkreis der Deutsche Bahn AG gezahlte persönliche,abbaubare Zulage, die auch Ehegattenbestandteile beinhalten kann, gilt nach Auffassung des Bundesministerium des Innern nicht als eine dem Ortszuschlag vergleichbare Leistung. (Rundschreiben des Bundesministerium des Innern vom 27.4.1994-D II 4-221 400/19.23,GMBI. S. 485, geändert durch Rundschreiben vom 8.6.1994, GMBl. S. 883, Böhm/Spiertz/Sponer u.a., BAT- Komm., Stand: August 2002, §29 Rn 82a.)

Seit 1. April 2002 ist der Tarifvertrag für die Versorgungsbetriebe im öffentlichen Dienst in Kraft. Die Arbeitnehmer erhalten ein vom Familienstand unabhängiges Entgelt, so dass Anspruch auf Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung nicht besteht. Die Konkurrenzregelung zur Ehegattenhalbierung kommt damit nicht zur Anwendung. Im Rahmen der Überleitungsregelungen werden Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tarifvertrages bereits beschäftigt sind, zwar unter Berücksichtigung des Ortszuschlags der Stufe 1 oder 2 - abhängig vom Familienstand des jeweiligen Arbeitnehmers - den neuen Entgeltgruppen zugeordnet. Ist jedoch eine andere Person ortszuschlagsberechtigt, wird im Rahmen der Überleitung nur noch der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt. Damit erhält der bei einem Versorgungsbetrieb beschäftigte Ehegatte zukünftig keinen Ortszuschlag der Stufe 2 und auch keine entsprechende Leistung mehr. Die Konkurrenzregelungen greifen nicht ein. Der Mitarbeiter mit einem Ehegatten in einem öffentlichen Versorgungsbetrieb erhält den Ortszuschlag der Stufe 2.

Ich verweise weiterhin auf das Gutachten der Zentralen Schlichtungsstelle beim Deutschen Caritasverband und auf die Entscheidung des LArbG Baden-Württemberg 11.7.2007 17 Sa 58/06 zu Ortszuschlag AVR Caritas bei Überleitung nach TVÜ: Der bei der Überleitung der Vergütung nach BAT in das Vergütungssystem des TVöD als Berechnungsfaktor in das Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-(BUND/VKA) einfließende Ortszuschlag ist keine dem Ortszuschlag entsprechende Leistung wesentlich gleichen Inhalts (hier: i.S.d. Anlage 1 V (h) AVR) sowie auf die Entscheidung des LAG Düsseldorf 12.10.2007 12  Sa 1241/07 zu Ortszuschlag AVR Caritas bei Überleitung nach TVÜ: Die Beklagte ist bis zu einer etwaigen Änderung des Arbeitsvertrages oder Neufassung der AVR daran gebunden, verheirateten Mitarbeitern in der Situation des Klägers den Ortzuschlag der Stufe 2 zukommen zu lassen (vgl. BAG, Urteil vom 11.11.1997, 3 AZR 600/96, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK). Siehe auch BAG-Urteil vom 25. Juni 2009 - 6 AZR 384/08 - Vergleichsentgelt bei Überleitung eines Arbeitsverhätnisses vom BAT in den TVöD - (Ehegatte AVR Caritas)

 

Diese Konkurrenzvorschriften werden aber bei mir immer noch angewandt, so dass ich die Stufe 2 des Ortszuschlages nicht in voller Höhe erhalte.

Daher bitte ich Sie, die Stufe 2 des Ortszuschlages rückwirkend zum (6 Monate rückwirkend, Datum eintragen) in voller Höhe zu vergüten und mache den Differenzbetrag zu der bisherigen Vergütung hiermit gemäß § 23 AVR geltend.

Bitte überweisen Sie die ausstehenden Differenzbeträge in Höhe von (Differenzbeträge benennen) für die Monate (Monate benennen) spätestens mit der Vergütung für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen) .

Gleichzeitig verlange ich die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem in Geld geschuldeten Bruttobetrag ab dem (Datum eintragen) (siehe Bundesarbeitsgericht Großer Senat Beschluss vom 07.03.2001 GS 1/00).

Bitte überweisen Sie diesen Betrag (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des geschuldeten Bruttobetrages) ebenso spätestens mit der Vergütung für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen).

Ich weise Sie weiter darauf hin, dass die Einzugsstellen die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem tariflich zustehenden Lohn und nicht nach dem tatsächlich ausbezahlten bemessen und Sie im Falle der Nachzahlung allein mit dem vollen Betrag haften.
Meine Krankenkasse setze ich mit gesondertem Schreiben in Kenntnis.

 

Mit freundlichen Grüßen