Ort, Datum
Sehr geehrter ...................,
wie Ihnen bekannt ist, bin ich derzeit gemäß AVR Anlage
1 in der
Vergütungsgruppe (Vergütungsgruppe
benennen) Grundvergütungsstufe (Grundvergütungsstufe
benennen) eingruppiert.
In den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR)
- auf die einzelvertraglich Bezug genommen ist - bedeutet die Staffelung
der Grundvergütung
nach Lebensalter eine Altersdiskriminierung und damit einen Verstoß gegen
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Daher habe ich Anspruch auf
Grundvergütung
nach der höchsten Lebensaltersstufe (ArbG
Berlin, 22.08.07, 86 Ca 1696/07), LAG
Berlin Urteil vom 11.9.2008, Az. 20 Sa 2244/07. Auch die in diesem Urteil genannte Zeit des Vertrauensschutzes
von einem halben Jahr ist seit des Inkrafttretens des AGG im August
2006 längst verstrichen.
Altersdiskriminierung durch tarifvertragliches
Vergütungssystem: Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG)
Berlin vom 22.8.2007 (86 Ca 1696/07) stellt eine tarifvertragliche
Staffelung der Grundvergütung
nach dem Lebensalter eine unmittelbare Benachteiligung nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Das ArbG nimmt an, dass die entsprechende
Regelung im BAT gegen § 7
Absatz 2 AGG verstoße. Es liege eine Altersdiskriminierung
vor, da das Alter keinen unmittelbaren Bezug zur ausgeübten
Tätigkeit
des Klägers habe. Eventuell anders wäre der Fall, wenn
die Höhe des Lohns z.B. an die Berufserfahrung gekoppelt wäre.
Ein Anspruch auf Gleichstellung mit den Meistbegünstigten folge
aus § 8 Absatz 2 AGG.
Daher bitte ich Sie, den Differenzbetrag
zwischen der derzeitig angewandten Grundvergütungsstufe (Grundvergütungsstufe
benennen) und der in der
Vergütungsgruppe (Vergütungsgruppe
benennen) höchsten Grundvergütungsstufe (Grundvergütungsstufe
benennen) in Höhe von (Differenzbetrag
benennen) rückwirkend
zum (6
Monate rückwirkend,
Datum eintragen) in voller Höhe zu vergüten und
mache den Differenzbetrag zu der bisherigen Vergütung hiermit
gemäß § 23
AVR geltend.
Bitte überweisen Sie die ausstehenden Differenzbeträge in
Höhe von (Differenzbeträge
benennen)
für die Monate (Monate
benennen) spätestens mit der Vergütung für den
Monat (Folgemonat / Jahr eintragen) .
Gleichzeitig verlange ich die Verzugszinsen nach
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem in Geld geschuldeten Bruttobetrag
ab dem (Datum eintragen) (siehe
Bundesarbeitsgericht Großer Senat Beschluss vom 07.03.2001 GS
1/00).
Bitte überweisen Sie diesen Betrag (5 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz des
geschuldeten Bruttobetrages) ebenso spätestens mit der Vergütung
für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen).
Ich weise Sie weiter darauf hin, dass die Einzugsstellen
die abzuführenden
Sozialversicherungsbeiträge nach dem tariflich zustehenden Lohn
und nicht nach dem tatsächlich ausbezahlten bemessen und Sie im
Falle der Nachzahlung allein mit dem vollen Betrag haften.
Meine Krankenkasse setze ich mit gesondertem Schreiben in Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen