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Vorschläge zur Formulierung von Geltendmachungen

 

Geltendmachung nach AGG altersdiskriminierende AVR-Grundvergütung:
(Wichtig: Mit Inkraftreten der jeweiliigen AK-Regionalbeschlüsse zur Umsetzung der Beschlüsse der AK-Bundeskommission vom 19.06.2008 kann dieser Anspruch nur noch für die davorliegende Zeit geltend gemacht werden!)

 

Ort, Datum

Sehr geehrter ...................,

wie Ihnen bekannt ist, bin ich derzeit gemäß AVR Anlage 1 in der Vergütungsgruppe (Vergütungsgruppe benennen) Grundvergütungsstufe (Grundvergütungsstufe benennen) eingruppiert.

In den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) - auf die einzelvertraglich Bezug genommen ist - bedeutet die Staffelung der Grundvergütung nach Lebensalter eine Altersdiskriminierung und damit einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Daher habe ich Anspruch auf Grundvergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe (ArbG Berlin, 22.08.07, 86 Ca 1696/07), LAG Berlin Urteil vom 11.9.2008, Az. 20 Sa 2244/07. Auch die in diesem Urteil genannte Zeit des Vertrauensschutzes von einem halben Jahr ist seit des Inkrafttretens des AGG im August 2006 längst verstrichen.

Altersdiskriminierung durch tarifvertragliches Vergütungssystem: Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin vom 22.8.2007 (86 Ca 1696/07) stellt eine tarifvertragliche Staffelung der Grundvergütung nach dem Lebensalter eine unmittelbare Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Das ArbG nimmt an, dass die entsprechende Regelung im BAT gegen § 7 Absatz 2 AGG verstoße. Es liege eine Altersdiskriminierung vor, da das Alter keinen unmittelbaren Bezug zur ausgeübten Tätigkeit des Klägers habe. Eventuell anders wäre der Fall, wenn die Höhe des Lohns z.B. an die Berufserfahrung gekoppelt wäre.
Ein Anspruch auf Gleichstellung mit den Meistbegünstigten folge aus § 8 Absatz 2 AGG.

Daher bitte ich Sie, den Differenzbetrag zwischen der derzeitig angewandten Grundvergütungsstufe (Grundvergütungsstufe benennen) und der in der Vergütungsgruppe (Vergütungsgruppe benennen) höchsten Grundvergütungsstufe (Grundvergütungsstufe benennen) in Höhe von (Differenzbetrag benennen) rückwirkend zum (6 Monate rückwirkend, Datum eintragen) in voller Höhe zu vergüten und mache den Differenzbetrag zu der bisherigen Vergütung hiermit gemäß § 23 AVR geltend.

Bitte überweisen Sie die ausstehenden Differenzbeträge in Höhe von (Differenzbeträge benennen) für die Monate (Monate benennen) spätestens mit der Vergütung für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen) .

Gleichzeitig verlange ich die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem in Geld geschuldeten Bruttobetrag ab dem (Datum eintragen) (siehe Bundesarbeitsgericht Großer Senat Beschluss vom 07.03.2001 GS 1/00).

Bitte überweisen Sie diesen Betrag (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des geschuldeten Bruttobetrages) ebenso spätestens mit der Vergütung für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen).

Ich weise Sie weiter darauf hin, dass die Einzugsstellen die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem tariflich zustehenden Lohn und nicht nach dem tatsächlich ausbezahlten bemessen und Sie im Falle der Nachzahlung allein mit dem vollen Betrag haften.
Meine Krankenkasse setze ich mit gesondertem Schreiben in Kenntnis.

 

Mit freundlichen Grüßen