Anlage 9 Vermögenswirksame Leistungen
Voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter und zu ihrer Ausbildung Beschäftigte (Anlage 7 zu den AVR) erhalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vermögenswirksame Leistungen.
§ 1 Voraussetzungen und Höhe
der vermögenswirksamen Leistungen
(1) Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte
erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des
Vermögensbildungsgesetzes.
(2) Der Mitarbeiter, der im voraus nur auf eine kalendermäßig
bestimmte Zeit oder für eine Aufgabe von begrenzter Dauer bzw.
zur Vertretung oder Aushilfe eingestellt ist oder wird, hat Anspruch
auf die vermögenswirksame Leistung nach Abs. 1 nur, wenn das Dienstverhältnis
voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert.
(3) 1Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich mindestens
a) für den vollbeschäftigten Mitarbeiter Euro 6,65
b) (weggefallen)
c) für den teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter vom Betrag
nach Buchstabe a den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
entspricht,
d) für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten Euro 13,29,
e) für die in Buchst. d Genannten, deren Ausbildungsvergütung
bzw. Entgelt zuzüglich der Zulage nach § 2 der Anlage 7a
zu den AVR, monatlich mindestens 971,45 Euro beträgt, Euro 6,65.
2Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen für die unter Buchst. a bis d genannten Mitarbeiter richtet sich ausschließlich nach der am Ersten des jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. 3Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet, so ist für diesen Monat die für den Beginn des Dienstverhältnisses vertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.
(4) 1Die vermögenswirksame Leistung wird nur für die Kalendermonate gewährt, für die dem Mitarbeiter Dienstbezüge, Urlaubsvergütung nach § 2 der Anlage 14 zu den AVR oder Krankenbezüge zustehen. 2Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 3Für den zu seiner Ausbildung Beschäftigten treten an Stelle der Dienstbezüge die Ausbildungsvergütung bzw. der Unterhaltszuschuss.
(5) Die vermögenswirksame Leistung bleibt bei der Berechnung der
Beiträge zur Zusatzversorgung unberücksichtigt.
§ 2 Mitteilung der Anlageart
(1) Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte
teilen dem Dienstgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage
mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich
ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an,
auf das die Leistungen eingezahlt werden sollen.
(2) 1Der Mitarbeiter und der zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhalten auf Antrag anstelle der vermögenswirksamen Leistung nach Absatz 1 eine monatliche Zulage in gleicher Höhe wie nach § 1 Abs. 3 zur Brutto-Entgeltumwandlung, wenn diese gemäß der Regelung zur Entgeltumwandlung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) vom 15. April 2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt wird. 2Auf die Zulage nach Satz 1 sind die Regelungen über vermögenswirksame Leistungen entsprechend anzuwenden.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit
des Anspruches
(1) 1Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte seinem Dienstgeber die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. 2Die Ansprüche auf die vermögenswirksame Leistung werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(2) 1Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter bzw. dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten von seinem oder einem anderen Dienstgeber eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder einem früher begründeten Dienst- oder Rechtsverhältnis erbracht wird. 2Das gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Dienstgeber bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 EUR zusammentrifft.
§ 4 Änderungen der vermögenswirksamen
Anlage
(1) Der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte
kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen
Anlage nach Anlage 9 zu den AVR und das Unternehmen oder Institut, bei
dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Dienstgebers wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung gemäß Anlage
9 zu den AVR und die vermögenswirksame Anlage von Teilen der Dienstbezüge
nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Mitarbeiter
bzw. der zu seiner Ausbildung Beschäftigte möglichst dieselbe
Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach §
4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung
des Dienstgebers, wenn der Mitarbeiter bzw. der zu seiner Ausbildung
Beschäftigte die Änderung aus Anlass der erstmaligen
Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Anlage
§ 9 zu den AVR verlangt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 3 Abs.
1 Satz 2 entsprechend.
§ 5 Nachweis bei Anlage nach
§ 2 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
des Vermögensbildungsgesetzes hat der Mitarbeiter seinem Dienstgeber
die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen
auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich
anzuzeigen.
§ 6 entfällt
§ 7 entfällt