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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Gehaltsrechner

avr


 

Anlage 1a: Überleitungsregelungen zu Anlage 1 zu den AVR

 

 

 

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die am 30. Juni 2008 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 2008 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. 3Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.

 

§ 2 Überleitung von Mitarbeitern unter 21 bzw. 23 Jahren

(1) 1Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2007 einen Anspruch auf eine Grundvergütung nach Abschnitt IV der Anlage 1 zu den AVR oder auf eine Gesamtvergütung nach Abschnitt VI der Anlage 1 zu den AVR gehabt haben, erhalten ab dem 1. Januar 2008 eine Regelvergütung der Stufe 1 nach Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR.

2Nach je zwei Jahren, gerechnet ab dem 1. Januar 2008, erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(2) 1Abweichend davon erhalten Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen diese Regelvergütung ab dem 1. April 2008. 2Nach je zwei Jahren, gerechnet ab dem 1. April 2008, erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

 

§ 3 Stufenzuordnung gemäß Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR

(1) 1Zum 1. Januar 2008 werden zuerst alle Stufenveränderungen nach Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR mit Stand 31. Dezember 2007 vollzogen. 2Danach erfolgt die Zuordnung zu einer der Regelvergütungsstufen. 3Dabei wird von der Grundvergütungsstufe mit Stand zum 31. Dezember 2007 am 1. Januar 2008 nach folgender Überleitungstabelle in die zahlenmäßig gleiche Regelvergütungsstufe übergeleitet.

Grundvergütungsstufe mit Stand zum 31. Dezember 2007 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Regelvergütungsstufe am 1. Januar 2008 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

(2) 1Mitarbeiter, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 nach der Regelung mit Stand zum 31. Dezember 2007 wegen Vollendung eines mit ungerader Zahl (Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR) oder mit gerader Zahl (Abschnitt III B der Anlage 1 zu den AVR) bezeichneten Lebensjahres die nächst höhere Stufe ihrer Vergütungsstufe erhalten würden, werden so behandelt, wie wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung nach Abschnitt A bzw. nach Abschnitt B der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Abschnitts III der Anlage 1 zu den AVR zum Aufstieg in die nächst höhere Stufe erfüllen würden. 2Auch nach dem 31. Dezember 2009 erfolgen die Stufenaufstiege nach dem (un-)geraden Geburtstag, solange die Mitarbeiter dem Geltungsbereich des § 1 der Anlage 1a unterfallen.

(3) Abweichend davon gilt für Mitarbeiter im Gebiet der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen anstelle des 1. Januar 2008 der 1. April 2008.