Anlage 25:
Übergangsregelungen für caritative Träger,
die das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anwenden
§ 1 Geltungsbereich
1Diese Regelung gilt für caritative Träger, die
- die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse (GrO) in ihr Statut übernommen haben und
- spätestens
seit dem 01.10.2005 durchgehend die Tarifverträge für die kommunalen
Arbeitgeber (TVöD-VKA bzw. TV-Ärzte-VKA und diese ergänzende
Tarifverträge) anwenden.
§ 2 Anwendung von Tarifverträgen
1Abweichend von den Bestimmungen der AVR werden den Dienstverträgen
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich nach § 1
die tarifvertraglichen Regelungen für die kommunalen Arbeitgeber
(TVöD-VKA bzw. TV-Ärzte-VKA und diese ergänzende Tarifverträge)
in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.
§ 3 Informationspflicht
1Vom Geltungsbereich nach § 1 erfasste Träger haben eine
schriftliche Information über die Anwendung der Anlage an die Geschäftsstelle
der Arbeitsrechtlichen Kommission zu senden.
§ 4 Informationspflicht
1Diese Regelung tritt zum 01.01.2014 in Kraft und ist zunächst
bis zum 31.12.2016 befristet.