Anlage 15: Übergangsgeld
§ 1 Voraussetzungen für
Zahlung des Übergangsgeldes
(1) Der Mitarbeiter, der am Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses
a) das 21. Lebensjahr vollendet hat und
b) in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis von mindestens
einem Jahr bei demselben Dienstgeber gestanden hat,
erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) der Mitarbeiter das Ausscheiden verschuldet hat,
b) der Mitarbeiter gekündigt hat,
c) das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag ( 19 Abs.
2 AT) beendet ist,
d) der Mitarbeiter eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes
erhält,
e) der Mitarbeiter aufgrund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom
Dienstgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
f) sich unmittelbar an das beendete Dienstverhältnis ein neues,
mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,
g) der Mitarbeiter eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen
hat, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
h) dem Mitarbeiter aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages, kircheneigener
Regelung oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt
eines Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
eine laufende Versorgungsleistung gewährt wird oder die Anwartschaft
auf eine solche Leistung gesichert ist,
i) der Mitarbeiter aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung
oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Dienstgeber
oder ein anderer Arbeitgeber, der die AVR oder eine vergleichbare
kircheneigene Regelung oder den Bundesangestelltentarifvertrag oder
einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz
oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat.
(3) Auch in den Fällen des Absatz 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld
gewährt, wenn
1. der Mitarbeiter wegen
- a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der
Arbeit unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen
Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für
längere Zeit wesentlich herabsetzt,
d) (entfällt)
2. die Mitarbeiterin außerdem wegen
- a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten,
c) Aufnahme eines Kindes in ihre Obhut mit dem Ziel der Annahme
als Kind in den letzten drei Monaten
d) (entfällt)
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag ( § 19 Abs. 2
AT) geschlossen hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. b gilt auch, wenn ein Mitarbeiter
wegen Niederkunft der Ehefrau in den letzten drei Monaten gekündigt
oder einen Auflösungsvertrag ( § 19 Abs. 2 AT) geschlossen
hat. Satz 1 Ziffer 2 Buchst. c gilt für Mitarbeiter entsprechend.
(4) Tritt der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, während
dessen er Übergangsgeld erhält, in ein neues, mit Einkommen
verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihm während
dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm
billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihm Übergangsgeld
von dem Tag an nicht zu, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis
angetreten hat oder hätte antreten können.
§ 2 Bemessung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird nach den dem Mitarbeiter am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Dienstbezügen (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) bemessen. Stehen für diesen Tag keine Dienstbezüge zu, so wird das Übergangsgeld nach den Dienstbezügen einschließlich der Zulage gemäß Anlage 10 zu den AVR bemessen, die dem Mitarbeiter bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätten.
(2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der
dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des
18. Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten
Beschäftigungsverhältnissen im Geltungsbereich der AVR oder
in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche zurückgelegt
sind, ein Viertel der Dienstbezüge des letzten Monats, höchstens
jedoch das Vierfache der Dienstbezüge des letzten Monats. Zeiten
einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 AT bleiben
unberücksichtigt.
(3) Beschäftigungszeiten
a) ohne Dienstbezüge wegen Beurlaubung oder Sonderurlaub nach
§ 10 Abs. 1 der Anlage 14 zu den AVR.
b) in einem Ausbildungsverhältnis
bleiben unberücksichtigt.
Als Unterbrechung im Sinne des Absatz 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen
liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier
Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis
nicht bestand. Als Unterbrechung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter in
dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten
Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung
eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt wurde.
(4) Wurde dem Mitarbeiter bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung
gewährt, so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der
Bemessung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.
(5) Werden dem Mitarbeiter laufende Versorgungsbezüge, laufende
Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige
laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, die nicht unter § 1 Abs. 2 Buchst. i fallen,
oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers
gezahlt oder hätte der Mitarbeiter, der nicht unter § 1 Abs.
3 Ziff. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung
des Dienstverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe,
so erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Dienstgeber dazu
Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die
genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld
zurückbleiben.
Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende
Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII),
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden
Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene
als Entschädigungen für Schaden an Leben oder an Körper
oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) (entfällt)
h) Blindenhilfe nach § 72SGB XIIs,
i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des §
65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3
BKGG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG
oder dem BKGG.
Anmerkung:
Vergütungsgruppenzulagen gelten bei der Bemessung des Übergangsgeldes
als Bestandteil der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu
den AVR).
Übergangsregelung zu 1 und 2:
Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden
Dienstverhältnisses finden § 1 Abs. 2 bis 4 und § 2 in
der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung Anwendung, wenn der
Mitarbeiter vor dem 1. Januar 1993 ausscheidet und am Tage des Ausscheidens
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 in der bis zum 31. März
1991 geltenden Fassung erfüllt.
§ 3 Auszahlung des Übergangsgeldes
(1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am letzten Tage
eines Monats gezahlt, erstmals am letzten Tage des auf das Ausscheiden
folgenden Monats. Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse
durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der Zahlung hat der Mitarbeiter
anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach § 2 Abs. 5
gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, dass er keine andere
Beschäftigung angetreten hat.
(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines
eigenen gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer
Summe ausgezahlt werden.
(3) Beim Tode des Mitarbeiters wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten oder die Kinder, für die dem Mitarbeiter Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zugestanden hat oder ohne Berück- sichtigung des § 64 oder § 65 Einkommensteuergesetz oder des § 3 oder § 4 Bundeskindergeldgesetz zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt Die Zahlung an einen der nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen.