Logo

Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


Pfeil


Sie befinden sich hier: Home - Arbeitshilfen - Dienstvereinbarungen - Telefonanlagen

Dienstvereinbarungen zu Telefonanlagen

Moderne Informations- und Kommunikationstechniken schaffen den gläseren Mitarbeiter und ermöglichen umfassende Leistungs- und Verhaltensprofile:
Siehe z. B. "Vom Salatteller zum Leistungsprofil"

Telekommunikations-Datenschutzverordnung § 8 Einzelverbindungsnachweis

(1) Dem Kunden sind die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum schriftlich eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangt hat (Einzelverbindungsnachweis). Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informiert werden, dass ihm die Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises bekanntgegeben werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung tritt.