Telekommunikations-Datenschutzverordnung
§ 8 Einzelverbindungsnachweis
(1) Dem Kunden sind die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs.
4 bis zur Versendung der Rechnung gespeicherten Daten derjenigen
Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, nur dann mitzuteilen,
wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum schriftlich
eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangt hat (Einzelverbindungsnachweis).
Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig,
wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, dass er alle zum
Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber
informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich
darüber informiert werden, dass ihm die Verbindungsdaten
zur Erteilung des Nachweises bekanntgegeben werden. Bei
Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung
nur zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat,
dass die Mitarbeiter informiert worden sind und künftige
Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat
oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften
beteiligt worden oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich
ist. Soweit die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften
für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen erlassen
haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass an
die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige
Mitarbeitervertretung tritt. |