Rahmendienstvereinbarung für die Krankenhäuser zwischen den und der Mitarbeitervertretung
§ 1 Allgemeines (1) Die Rahmendienstvereinbarung legt den Rahmen fest
zur Planung, Einführung, Betrieb und Weiterentwicklung der Implementierung
des Krankenhauskommunikations- und Informationssystems (2) Im Bedarfsfall kann die Rahmenvereinbarung nach Zustimmung durch die MAV durch Einzelvereinbarungen ergänzt werden. (3) Der Abschluß der Rahmendienstvereinbarung bedeutet nicht, daß die MAV jeder EDV-Komponente zustimmt oder zugestimmt hat.
§ 2 Systemdefinition Für die Erfassung und Bearbeitung der Daten stehen die in der Anlage 1 näher verzeichneten technischen Einrichtungen (Hardware) zur Verfügung. Die zum Einsatz kommenden Programme (Software) werden in Anlage 2 aufgelistet. Dort werden auch die eingesetzten Datenschnittstellen näher bezeichnet.
§ 3 Grundsätze (kirchliche Grundordnung) (1) Der Einsatz der EDV in den Krankenhäusern (2) Gleichrangige Ziele des Einsatzes der EDV sind die Optimierung und Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die Steigerung der Dienstleistungsqualität, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten sowie die Nutzung des Systems zur Qualitätssicherung. (3) Ziel des Einsatzes der EDV ist es nicht, Leistung und Verhalten der Mitarbeiter zu überwachen und zu kontrollieren. (4) Ziel des Einsatzes der EDV ist es nicht, die Zahl und Wertigkeit der Arbeitsplätze zu veringern oder Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu verschlechtern. (5) Ziel der Einführung und Nutzung der EDV soll
unter Berücksichtigung der Aufgaben der Krankenhäuser
§ 4 Rationalisierungsschutz (1) Durch die Einführung und Nutzung der EDV bleibt der Besitzstand der Mitarbeiter gewahrt; Kündigungen oder Rückgruppierungen finden deshalb nicht statt.
§ 5 Arbeitsplatzergonomie und Gesundheitsschutz (1) Es gelten die Regelungen der EU-Richtlinien über die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer (89/39 1/EWG) und über die Mindestvorschriften bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (90/270/EWG). (2) Vorhandene EDV-Arbeitsmittel, die den geltenden EU-Vorschriften nicht entsprechen, sind gemäß dem Stand der Technik im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu ersetzen. (3) Bei der Aufstellung von Grundsätzen für die Einrichtung der Bildschirmarbeitsplätze wird die MAV beteiligt, insbesondere was die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen betrifft. (4) Beschäftigten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht an Bildschirmgeräten eingesetzt werden können (Nachweis durch den/die Betriebsarzt/ärztin), wird ein anderer gleichwertiger Arbeitsplatz übertragen. (5) Werdende Mütter dürfen nicht an Bildschirmgeräten
eingesetzt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit
von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet
ist. (6) Die Arbeitsmittel und Arbeitsplätze werden gemäß
der EU-Richtlinie zur Arbeitsplatzanalyse arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch
überprüft und überwacht.
§ 6 Datenschutz, Leistungs- und Verhaltenskontrolle (1) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden eingehalten. Insbesondere ist Kennwortschutz einzurichten und sicherzustellen, daß nur zugriffsberechtigte Mitarbeiter nach Belehrung das Kennwort erhalten. (2) Daten dürfen nur zweckgebunden gespeichert werden. (3).Es erfolgt keine Leistungs-/Verhaltenskontrolle der Mitarbeiter. Ausnahmen bedürfen gesetzlicher Grundlagen oder der Zustimmung der MAV. (4) Die Mitarbeiter haben über alle über sie gespeicherten Daten jederzeit - unter Beachtung betrieblicher Belange - Einsichts- und Auskunftsrecht.
§ 7 Schulung der Beschäftigten (1) Vor dem EDV-Einsatz einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel sowie vor technischen und organisatorischen Änderungen werden die Beschäftigten angemessen über die Arbeitsmethode und über ihre Aufgaben theoretisch und praktisch unterrichtet (Schulung oder learning by doing). (2) Vor Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen muß der MAV ein Qualifizierungskonzept zur Zustimmung vorgelegt werden. Dieses Konzept beinhaltet
(3) Die Schulungsmaßnahmen finden in der Regel in der Arbeitszeit statt. Muß von Schicht- und Teilzeitbeschäftigten hierzu Freizeit in Anspruch genommen werden, wird entsprechender Freizeitausgleich gewährt. (4) Die Kosten der Schulungsmaßnahmen trägt der Dienstgeber.
§ 8 Beteiligung der MAV (1) Die MAV wird rechtzeitig und umfassend über den Einsatz der EDV informiert. Dies betrifft bereits die Planungsphase durch Übersendung der Endprojektplanung. (2) Die MAV ist berechtigt, die Einhaltung der Vereinbarungen zu kontrollieren. Sie hat - unter Beachtung betrieblicher Belange - Zugang zu Geräten. Programmen und Dokumentationen. (3) Die Mitarbeiter sind gegenüber der MAV im Zusammenhang mit EDV-Fragen auskunftspflichtig. (4) Zur Prüfung des Systems können interne Sachverständige, bei Notwendigkeit auch externe, in Anspruch genommen werden. Die Kosten sind vorher mit dem Dienstgeber abzustimmen.
§ 9 Inkrafttreten (1) Die Rahmendienstvereinbarung tritt am in Kraft.
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