Dienstvereinbarung
über die Nutzung
neuer Informations-
und Kommunikationstechnologien (IuK)
Download
als Word-Datei
Präambel
Schneller Informations- und Datenaustausch innerhalb und außerhalb
der Dienststellen der Diözese Würzburg sind für ein
erfolgreiches und wirtschaftliches Arbeiten unerlässlich. Computer
und Telekommunikationssysteme gehören heute zu unverzichtbaren
Arbeitsmitteln. Die dabei immer umfassendere Möglichkeit der
Nutzung und Erfassung von Daten begründet die Notwendigkeit,
den Umgang mit diesen Daten zu regeln.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO bedarf die Einführung und
Anwendung zur Überwachung der MitarbeiterInnen geeigneter Einrichtungen
der Zustimmung der MAV. Dies trifft auf alle in dieser Dienstvereinbarung
aufgeführten Technologien zu. Deshalb möchten Dienstgeber
und Mitarbeitervertretung in dieser Dienstvereinbarung eine grundsätzliche
Regelung treffen, um eine Rechtssicherheit für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
und Dienstgeber zu erreichen.
I. Allgemeiner Teil
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für alle Angestellten der Diözese
Würzburg, soweit sie der Mitarbeitervertretungsordnung für
die Diözese Würzburg unterliegen.
Art. 2 Regelungsgegenstände
Diese Dienstvereinbarung regelt die Nutzung von und den Umgang
mit Daten aus den Bereichen
- Telefon und Fax
- Computer
- Intranet (lokales Netzwerk)
- Internet und eMail
- sowie aller technischen Kommunikationssysteme, die eine Datenerfassung
an den einzelnen Arbeitsplätzen und in den Dienststellen
möglich machen
Alle Geräte, Zugänge und Anschlüsse dürfen
innerhalb der Arbeitszeit generell nur für dienstliche Belange
genutzt werden. Eine weitergehende Nutzung ist unter Beachtung nachfolgender
Bestimmungen gestattet.
Art. 3 Zugriffssicherung
Auf Systemebene werden passwortgeschützte Zugangskontrollen
eingerichtet. Benutzernamen und Passwörter sind vertraulich
zu behandeln. Die Passwörter dürfen nicht an nicht berechtigte
Dritte weitergegeben werden. Die Systeme sind so einzurichten, dass
auch im Krankheitsfall oder bei Urlaub ein reibungsloser Arbeitsablauf
gewährleistet ist. Die für den reibungslosen Arbeitsablauf
notwendigen Passwörter sind beim Dienststellenleiter verschlossen
zu hinterlegen (Notfallregelung). Die Aktualisierung ist bei jedem
Passwortwechsel zu beachten.
Bei Verlassen des Arbeitsplatzes (Pausen, Zeiten sonstiger Abwesenheit)
sind die Systeme vor unberechtigtem Zugriff bzw. unberechtigter
Einsichtnahme zu schützen.
Art. 4 Datenschutz
Bei der Verarbeitung und Speicherung von Daten, insbesondere personenbezogenen
Daten, sind die Datenschutzvorschriften gemäß der Anordnung
über den kirchlichen Datenschutz (KDO) und der hierzu ergangenen
Durchführungsverordnung (KDO-DVO) zu beachten (vgl. WDBl 1994,
S. 17 ff; WDBl. 1995, S. 21 ff, in der jeweils geltenden Fassung.
Die technischen Systeme werden nicht zum Zwecke der Leistungs-
und Verhaltenskontrolle der Beschäftigten genutzt. Die Einsicht
in und die Nutzung von erfassten Benutzerdaten dürfen ausschließlich
von den zugriffberechtigten Personen für Zwecke der Systemsicherheit
und der Systemintegrität erfolgen.
Arbeitsrechtliche Maßnahmen, die auf eine nach dieser Vereinbarung
rechtswidrigen Datenerfassung oder -nutzung basieren, sind unzulässig.
Informationen, die durch Nichtbeachtung der in dieser Dienstvereinbarung
enthaltenen Bestimmungen gewonnen wurden, dürfen nicht als
Grundlage, Rechtfertigung oder Beweismittel für eine personelle
Einzelmaßnahme herangezogen werden.
Der Zugriff auf Protokolldaten ist ausschließlich den jeweiligen
zugriffberechtigten Personen gestattet. Diese sind dem Datengeheimnis
gem § 9 ABD Teil A verpflichtet und haben eine entsprechende
Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Die Verantwortung
aus dieser Verpflichtung ist ihnen angemessen zu erläutern.
Sie sind bei Bedarf entsprechend zu schulen.
Die zugriffsberechtigten Personen werden vom Dienstgeber ernannt
und sind in einer Anlage zu dieser Dienstvereinbarung mit Namen,
Vornamen, Dienststelle und Aufgabenbeschreibung aufgeführt.
Diese Liste ist bei Veränderungen unverzüglich zu aktualisieren.
Art 5 Information/Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung
Die Mitarbeitervertretung kann sich von der Einhaltung der Dienstvereinbarung
- auch stichprobenweise - überzeugen. Auf Verlangen erhält
sie Einsicht in die Systembeschreibung (Hardware, Software, aktivierte
Dienste und Leistungsmerkmale) Telekommunikationssysteme/-Netzwerk
und den aktuellen Systemstand.
Werden neue Funktionen bzw. Systeme in Telekommunikationssysteme/Netzwerk/Intranet
eingeführt (z. B. Workflowsysteme) und dadurch ggf. die Arbeitsplatzanforderung
geändert, wird die MAV rechtzeitig und umfassend in die Planung
einbezogen, über den Einsatz der Systeme vorab informiert und
gem. § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO beteiligt. Auf Verlangen des Dienstgebers
oder der Mitarbeitervertretung wird eine diese Vereinbarung ergänzende
Regelung getroffen.
Die Informationsrechte der MAV gemäß § 27 MAVO
im Hinblick auf den Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind wie
folgt beispielhaft aufgezählt:
- Hardware des Sicherheitssystems und Strukturen der Netze im
Bischöflichen Ordinariat
- Software und Arbeitsweise des Sicherheitssystems
- Änderungen gegenüber der Ausgangskonfiguration
- Benennung der Rechner auf denen die Verbindungsdaten abgelegt
sind
- Informationen über Filter, die die Nutzung des Internets
limitieren/beschränken
- Benennung der Administratoren sowie der Personen, die Zugang
zu den Servern haben
- Überprüfung der Verfahren z. B. durch Stichproben
mit den Administratoren oder mit einer Fachkraft der EDV-Stelle
Art. 6 Wahrung fremder Urheberrechte
Jeder Mitarbeiter ist für die Wahrung fremder Urheberrechte
selbst verantwortlich.
Art. 7 Datensicherung und Datensicherheit
Die mit den Informations- und Kommunikationssystemen erfassten
und erzeugten Daten haben einen hohen Wert und sind deshalb gegen
Verlust zu sichern. Damit im Notfall wichtige Dateien wieder hergestellt
werden können, müssen diese in regelmäßigen,
kurzen Abständen auf entsprechende Sicherungsmedien kopiert
und vor Fremdzugriff sicher verwahrt werden.
Für die Datensicherung zentraler Systeme ist die EDV-Stelle
verantwortlich. Die Benutzer sind gehalten, alle Daten soweit möglich
auf zentralen Systemen zu speichern.
Die Vergabe von Zugangs- und Zugriffsrechten erfolgt durch die
Dienststellenleiter in Zusammenarbeit mit der EDV-Stelle. Für
die Überprüfung der Zugangs- und Zugriffsrechte sowie
der Datensicherheit ist der Datenschutzreferent der Diözese
Würzburg verantwortlich.
Art. 8 Betreuungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten
Betreuungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sind ausschließlich
von der EDV-Stelle oder durch sie damit beauftragten Personen /
Firmen durchzuführen. Ist es erforderlich, externe Personen
oder Firmen zu beauftragen, müssen diese zur Vertraulichkeit
verpflichtet werden (siehe Anlage). Der Auftraggeber sorgt in diesem
Falle für die Einhaltung dieser Dienstvereinbarung.
Art. 9 Verantwortlichkeit und Haftung
Die Dienststellenleiter tragen die Verantwortung für die Einhaltung
dieser Dienstvereinbarung. Sie veranlassen eine entsprechende Unterweisung
ihrer MitarbeiterInnen und die Bekanntgabe zukünftiger Änderungen.
Über die Bekanntgabe ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll
ist von allen MitarbeiterInnen der Dienststelle und dem Unterweisenden
zu unterzeichnen.
Die Haftung der MitarbeiterInnen bei Nichteinhaltung richtet sich
nach § 14 Abs. 1 ABD Teil A. Ein Verstoß gegen die Vorschriften
dieser Dienstvereinbarung kann daher eine Verletzung der arbeitsvertraglichen
Pflichten darstellen und für die betroffenen Mitarbeiter/-innen
arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Art. 10 Anpassung an technische Entwicklungen
Diese Dienstvereinbarung wird bedarfsweise den technischen Entwicklungen
angepasst und in beiderseitigem Einvernehmen erweitert.
II. Einsatz und Nutzung von Telekommunikationssystemen
Art. 11 Zweckbestimmung und Ziele
- Im Bereich des Bischöflichen Ordinariates und seinen Dienststellen
werden unterschiedliche Telekommunikationssysteme (Telefonanlagen)
eingesetzt. Sie dienen der Übermittlung von Sprache und Schrift
(Telekommunikationsdienste). Mit den Telekommunikationssystemen
werden Kommunikationsdaten erfasst, gespeichert und ausgewertet.
Die Leistungsmerkmale der größeren Telekommunikationssysteme
ergeben sich aus den dieser Dienstvereinbarung angefügten Anlagen.
- Ziel dieser Vereinbarung ist die Gewährleistung des Rechts
auf informelle Selbstbestimmung durch den Schutz personenbezogener
Daten (Art. 4 Abs. 1 bayerisches Datenschutzgesetz vom 23.7.1993)
und des gesprochenen Wortes vor unzulässigem Gebrauch.
- Der Einsatz der Telekommunikationssysteme muss dem Grundsatz der
menschengerechten Arbeitsplatzgestaltung dienen. Eine technische
Verknüpfung der erfassten oder ausgedruckten Daten mit anderen
Daten zum Zwecke individueller Verhaltens- oder Leistungskontrollen
darf nicht erfolgen.
- Die Schutzbestimmungen nach Abs. 3 gelten sinngemäß
auch für die übrigen Beschäftigten, die nicht an
die unter Abs. 1 beschriebenen Telekommunikationssysteme (s. a.
Anlage) angeschlossen sind.
Art. 12 Begriffsbestimmungen
Bei den Kommunikationsdaten wird zwischen Verbindungs-, Gebühren-,
Betriebs- und Inhaltsdaten unterschieden.
- Verbindungsdaten
Verbindungsdaten sind personenbezogene Daten, die der Bereitstellung
der Verbindung dienen, z.B.:
- Rufnummern der anrufenden und angerufenen Teilnehmerinnen und
Teilnehmer
- Ende und Dauer der jeweiligen Verbindung
- in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistungen
- Gebührendaten
Gebührendaten sind personenbezogene Daten, die zur Gebührenermittlung
und abrech-nung erforderlich sind (siehe Art. 15 Speicherung,
Ausdruck, Auswertung von Gebührendaten).
- Betriebsdaten
Betriebsdaten sind Daten, die zum Zwecke der Störungseingrenzung
und - beseitigung sowie zur Verkehrsmessung erhoben werden (nicht
personenbezogene Daten).
- Inhaltsdaten
Inhaltsdaten sind die zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
ausgetauschten Informationen.
Art. 13 Aufschalten, Messungen, elektronisches
Telefonbuch, Konferenzschaltung
- Aufschalten von Dritten (natürliche Personen) auf Gespräche
einer Nebenstelle ist - mit Ausnahme des Aufschaltens der Telefonzentrale
- nicht zulässig. Das Aufschalten der Telefonzentrale hat mit
einem begleitenden Hörzeichen zu erfolgen.
- Messungen
Messungen in der Anlage erfolgen permanent zur Ermittlung
- der Verkehrsgüte (innerbetriebliche Belastungszustand des
Telekommunikationssysteme),
- der Nutzung von Teilnehmerleistungsmerkmale.
Messungen von Leitungsbündeln erfolgen im Bedarfsfall zur
Ermittlung
- des Durchwahlfaktors,
- der Belastung von Leitungsbündeln, über die Verbindungen
hergestellt werden.
Es ist nicht zulässig, bei Messungen Daten
zu erfassen und zu speichern, die sich auf einzelne Personen beziehen
oder beziehen lassen (personenbezogene Daten).
- Elektronisches Telefonbuch
Zur Unterstützung der Vermittlungstätigkeit im Telekommunikationsdienst
durch Telefonzentrale und Pforte und zur internen Verwendung im
Bischöflichen Ordinariat darf eine Datei (elektronisches Telefonbuch)
mit folgenden Daten geführt und fortgeschrieben werden:
- Name, Vorname, akademischer Grad, Dienstbezeichnung,
- interne und externe Rufnummern von Telefon, Fax, Teletext und
Telex, E-Mail
- Dienststelle und Dienstgebäude, Abteilung, Zimmernummer,
Adresse des Dienstgebäudes,
- Hinweis auf Zuständigkeiten und Vertretungsregelungen.
Das elektronisches Telefonbuch darf außerdem
zur Herstellung von gedruckten Telefon- und sonstigen Dienstverzeichnissen
benutzt werden. Andere Verarbeitungen, Auswertungen oder Übermittlungen
sind ausgeschlossen.
- Konferenzschaltung
Konferenzschaltung und Mithören ist nur unter Information aller
am Telefongespräch Beteiligten erlaubt.
Art. 14 Verbindungsdatenverarbeitung
Eine Speicherung der Verbindungsdaten erfolgt nur zur Feststellung
der Berechtigungen und zum Verbindungsaufbau. Nach Beendigung der
Verbindung sind diese Daten sofort zu löschen, mit Ausnahme
der Daten, die für die Berechtigungen ständig vorgehalten
und zum Zwecke der Gebührenabrechnung gemäß dieser
Dienstvereinbarung benötigt werden. Die Verbindungsdaten dürfen
zu keinem anderen Zweck ausgewertet werden; Art. 15 Nr. 5.3.2 bleibt
unberührt.
Art. 15 Speicherung, Ausdruck, Auswertung von Gebührendaten
1. Zweck der Datenspeicherung
Die Gebührendatenspeicherung dient ausschließlich der
Kostentransparenz bzw. der Kostenzuordnung ; Art. 15 Nr. 5.3.2
bleibt unberührt.
2. Daten ankommender Gespräche, nicht
zustandegekommener Gespräche und von Gesprächen innerhalb
der Dienststelle werden nicht gespeichert.
3. Speicherung von Gebührendaten von
Telefongesprächen
Von allen abgehenden Telefongesprächen werden gespeichert:
- die Nummer der rufenden Telefonnebenstelle,
- das Datum des Gesprächs und die Uhrzeit,
zu der das Gespräch beendet wird,
- die Dauer des Gesprächs in Zeiteinheiten
und
- die Anzahl der angefallenen Gebühreneinheiten
und die Gesprächsgebühren,
- die Nummer des belegten Wählanschlusses
(Amtsleitung),
- die Zuordnung des rufenden Mitarbeiters zur
Dienststelle,
- die Zielnummer (Vorwahl und Telefonnummer des
angewählten Gesprächsteilnehmer)
4. von allen privaten abgehenden Telefongesprächen
werden im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gespeichert:
- die Kennzeichnung als Privatgespräch,
- der Name und die PIN-Nr. der Mitarbeiterinnen/des
Mitarbeiters,
- die Nummer der rufenden Telefonnebenstelle,
- das Datum des Gesprächs und die Uhrzeit,
zu der das Gespräch beendet wird,
- die Dauer des Gesprächs in Zeiteinheiten,
- die Anzahl der angefallenen Gebühreneinheiten
und die Gesprächsgebühren,
- die Nummer des belegten Wählanschlusses
(Amtsleitung),
- die Zuordnung des rufenden Mitarbeiters zur
Dienststelle,
- die Zielnummer (Vorwahl und Telefonnummer des
angewählten Gesprächsteilnehmer)
ohne die letzten 3 Ziffern.
5. Auswertung und Ausdruck der gespeicherten
Gebührendaten
5.1. dienstliche Telefongespräche / Faxe
Die Auswertung der Gebührendaten von Telefongesprächen/Faxen
bleibt auf den Ausdruck der Summe der Gebühreneinheiten und
der Gesprächsgebühren je Nebenstelle und Monat, gegliedert
nach Abteilungen (Kostenstellen) beschränkt.
Darüber hinaus können die folgenden
Daten vom Abteilungsleiter gem. 5.3.2 von der Telefonzentrale
abgefragt werden:
- die Nummer der rufenden Telefonnebenstelle,
- das Datum des Gespräches und die Uhrzeit,
zu der das Telefongespräch beendet wird,
- die Dauer des Gesprächs in Zeiteinheiten
- die Anzahl der angefallenen Gebühreneinheiten
und die Gesprächsgebühren,
- die Nummer des belegten Wählanschlusses
(Amtsleitung),
- die Zuordnung der rufenden Nebenstelle zur
Abteilung (Kostenstelle)
- die Zielnummer (Vorwahl und Telefonnummer des
angewählten Gesprächsteilnehmer)
Bei Nebenstellen, an denen persönliche Beratungsgespräche
geführt werden, werden auf Antrag des/r betroffenen Mitarbeiters/in
und nach Genehmigung durch den Generalvikar die letzten 3 Ziffern
der Telefonnummern geschwärzt.
5.2 private Telefongespräche/Fax
Private Ferngespräche dürfen über
das dienstliche Telekommunikationssystem gegen Entgelt geführt
werden und werden durch die Einführung einer eindeutigen
persönlichen Codenummer (PIN) ermöglicht. Eine Weitergabe
der PIN oder die Benutzung einer fremden PIN ist nicht erlaubt.
Jede/r Mitarbeiter/in ist verpflichtet, bei jeder privaten Nutzung
des Telekommunikationssystems die PIN einzugeben. Alle geführten
Gespräche, die nicht über die PIN gekennzeichnet sind,
werden bei der Auswertung wie Dienstgespräche behandelt.
Die betroffenen Mitarbeiter/innen erhalten von
der Telefonzentrale monatlich einen Ausdruck der erfassten Gebührendaten.
Dieser Ausdruck darf ausschließlich dem/der Betroffenen
zugänglich gemacht werden (Versand im verschlossenen Umschlag)
sowie der Buchhaltung der Bischöflichen Finanzkammer zur
Überwachung des Zahlungseinganges. Die Telefonkosten sind
dem Dienstgeber innerhalb von 4 Wochen zu erstatten.
5.3 Weitergabe der Ausdrucke
5.3.1 Zur Kostenkontrolle erhalten die Dienststellenleiter
vierteljährlich für ihre Abteilung geordnet nach Nebenstellen,
einen Ausdruck, aus denen die Gesamtzahl und Gesamtsumme der geführten
Dienstgespräche je Nebenstelle hervorgeht.
5.3.2 Begründen die Gesprächsgebühren
oder andere berechtigte Hinweise den Verdacht auf einen Missbrauch
des Telekommunikationssystems, kann auf Veranlassung des zuständigen
Dienststellenleiters ein Ausdruck aller gespeicherten Gebührendaten
eines/r Mitarbeiters/-in erfolgen. Der Ausdruck ist durch die
Telefonzentrale dem Dienststellenleiter nach Information der MAV
zuzuleiten und nach Abschluss der Überprüfung oder eines
hierauf gegründeten Verfahrens wegen Verletzung der Dienstpflichten
zu vernichten.
5.4. Mitarbeitervertretung
Um die Arbeit der Mitarbeitervertretung zu erleichtern
und betriebliche Belange zu berücksichtigen, wird den Mitgliedern
der Mitarbeitervertretung eine eigene PIN für dienstliche
Mitarbeitervertretungsgespräche zugeteilt. Daten von dienstlichen
Gesprächen der Mitarbeitervertreter (s. o.) und der Nebenstelle
Mitarbeitervertretung dürfen ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung
nur summarisch (Summe der Gebühreneinheiten und Gesprächsgebühren
je Nebenstelle) ausgewertet und ausgedruckt werden. Darüber
hinausgehende Auswertungen dürfen nur vom Generalvikar veranlasst
und nach Zustimmung durch die Mitarbeitervertretung gemacht werden.
Sie sind nur dem Generalvikar und dem/r betroffenen Mitarbeitervertreter/in
zuzuleiten.
5.5 Vernichtung der Ausdrucke
Die Ausdrucke von Gebührendaten werden spätestens
6 Monate nach Ausdruck von der erhebenden Dienststelle (Telefonzentrale/der
EDV-Stelle) vernichtet, soweit sie nicht in der Buchhaltung als
Kostennachweis (nur summarische Ausdrucke) dienen; Art. 15 Nr.
5.3.2 bleibt davon unberührt.
5.6. Löschen der gespeicherten Gebührendaten
Die gespeicherten Gebührendaten von Telefongesprächen
werden gelöscht, wenn die Erkenntnis für die speichernde
Stelle für ihre rechtmäßige Erfüllung der
ihr zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens
sechs Monate nach der Speicherung.
Die Gebühren für private Telefongespräche
werden über das Telekommunikationssystem erfasst. Die gespeicherten
Gebührendaten werden spätestens sechs Monate nach der
Speicherung gelöscht.
Von der Verpflichtung, gespeicherte Gebührendaten
zu löschen, bleiben die Daten ausgenommen, die für Aussagen
über Verkehrsleitung und Betriebsweise der Telekommunikationsanlagen
notwendig sind (das sind die Anzahl der angefallenen Gebühreneinheiten
und die Nummer des belegten Wählanschlusses (Amtsleitung)).
5.7. Verbindungsdatennachweise für dienstliche Handy´s
Von den Netzbetreibern erhalten die Dienststellen
für ihre Dienst-Handy´s je Monat einen Verbindungs-
und Gebühreneinzelnachweis. Diese Einzelnachweise sind den
Benutzern der Dienst-Handy´s vor Weiterreichung an Vorgesetzte,
bzw. an die Buchhaltung zur Abzeichnung und zur Kenntlichmachung
von privaten Telefongesprächen und ggf. von Telefongesprächen
für die Mitarbeitervertretung weiterzureichen.
Bei Privatgesprächen ist die Verbindung
zu kennzeichnen. Die angerufene Telefonnummer kann durch den Mitarbeiter
unkenntlich gemacht werden. Die Verbindungskosten sind der Diözese
zurück zu erstatten.
Bei Gesprächen von MAV-Mitgliedern für
Zwecke der Mitarbeitervertretung ist die Verbindung zu kennzeichnen.
Die angerufene Telefonnummer wird durch das MAV-Mitglied unkenntlich
gemacht.
Art. 16 Inhaltsdatenverarbeitung
Inhaltsdaten von Gesprächen werden weder erfasst noch gespeichert.
Der Mitschnitt von Telefongesprächen ist nicht zulässig,
die §§ 100 a bis 100 c der StPO bleiben unberührt.
Art. 17 Schnittstellen
Weitere Schnittstellen zur Auswertung der zulässigen Gebührendaten
gemäß Art 15 Nr. 5 bestehen nicht.
Art. 18 Betrieb des Telekommunikationssystems
Die Telekommunikationssysteme sind mit geeigneten technischen Mitteln
gegen unbefugten Gebrauch gesichert. Eine Ferndiagnose ist nur dann
zulässig, wenn Fehler in der Anlage auftreten, die aus eigener
Kraft nicht behoben werden können. Die Datenschutzkriterien
gemäß Art. 8 (Betreuungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten)
sind einzuhalten.
Art. 19 Datenschutz und Datensicherung
Zugang zu den Betriebseinrichtungen und zum Betriebsterminal der
Telekommunikationssysteme haben nur ausdrücklich autorisierte
Personen. Datenträger sind so zu sichern, dass Unbefugte keine
Möglichkeit haben, die auf den Datenträgern gespeicherten
Daten zu lesen, zu verändern, zu löschen oder zu entwenden.
Alle Speicherungen bzw. Gebührendaten sind jederzeit so zu
sichern, dass Unbefugte sie nicht einsetzen, einsehen, verändern
oder entwenden können. Maßnahmen, die sich auf eine nach
dieser Dienstvereinbarung unzulässigen Heranziehung oder Verarbeitung
von Daten gründen, sind nach der Maßgabe der rechtlichen
Bestimmung rückgängig zu machen. Für die Telekommunikationssysteme
wird ein Datensicherungskonzept erstellt, das die technischen und
organisatorischen Maßnahmen festlegt.
III. Arbeitsplatzcomputer (APC)
Art. 20 Begriffsbestimmung
APC im Sinne dieser Richtlinie sind alle selbständigen Systeme
der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), die einem Mitarbeiter/einer
Mitarbeiterin zur Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben
am jeweiligen Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt
werden. Sie können als Einzelgerät (Stand-Alone-PC) oder
in Verbindung mit anderen EDV-Systemen (Netzwerk) installiert sein.
Art. 21 Private Nutzung
Der APC darf außerhalb der Arbeitszeit für begrenzte
private und sonstige kirchliche Zwecke genutzt werden. Es ist jedoch
untersagt,
- fest installierte APC vom Arbeitsplatz zu entfernen,
- Software für privaten Gebrauch (z.B.: Spiele, Demos, Zeitschriften-CD's
Hilfsprogram-me, Einkommensteuerprogramme, Bildschirmschoner,
Hintergrundbilder, u.ä.) auf dem APC zu installieren und
zu betreiben,
- Dateien, Datenbanken etc. im Arbeitsspeicher oder auf der Festplatte
zum privaten Ge-brauch einzurichten, es sei denn es ist vom Systembetreuer
hierfür ein spezieller Bereich ausgewiesen (privates Unterverzeichnis)
,
- Programme, Daten, Internet, E-Mail, usw. für sonstige dienstfremde
Zwecke zu verwenden oder betriebsfremden Personen oder Institutionen
zur Verfügung zu stellen oder in sonstiger Weise zugänglich
zu machen.
Art. 22 Nutzung außerhalb des
Dienstbereiches
Das Übertragen von Programmen und dienstlichen Dateien auf
Datenträger und andere Datenverarbeitungssysteme (z.B. Laptop)
für die Nutzung außerhalb des Dienstbereiches (z.B. Privatnutzung,
Nebentätigkeit u.ä.) ist nicht gestattet. Daten, die nach
der Anordnung über den kirchl. Datenschutz (KDO) nicht zu den
besonders schutzbedürftigen Daten zählen, dürfen
am Heimarbeitsplatz in Absprache mit dem Dienststellenleiter erzeugt
und bearbeitet werden. Software kann nur in Ausnahmefällen
für die Nutzung am Heimarbeitsplatz für dienstliche Zwecke
zur Verfügung gestellt werden. Die Genehmigung für diese
Nutzung und die erforderlichen Lizenzen werden in Absprache mit
dem jeweiligen Dienststellenleiter über die EDV-Stelle erteilt.
Art. 23 Nutzung privater Datenverarbeitungssysteme
Die Nutzung privater Datenverarbeitungssysteme oder deren Teilkomponenten
(Hardware und Software) zu dienstlichen Zwecken und mit dienstlichen
Systemen ist nicht erlaubt. In dienstlich begründeten Ausnahmefällen
ist hierüber eine schriftliche Regelung mit der EDV-Stelle
zu treffen.
Art. 24 Veränderungen am APC
und den dazugehörenden Komponenten
Mitarbeiter/innen dürfen Veränderungen an der Hardware,
an sonstigen EDV-Systemen (z.B. PC - Verkabelung, Datendosen, etc.)
und an Programm-/Systemdateien auf ihrem APC nicht vornehmen. Ein
Download von Programmen aus dem Internet o.ä. ist nur in Absprache
mit der EDV-Stelle erlaubt.
Alle Veränderungen dürfen ausschließlich von der
EDV-Stelle bzw. von dieser autorisierten Personen durchgeführt
bzw. beauftragt werden, bzw. bei entsprechenden Kenntnissen selbst
in Absprache mit der EDV-Stelle durchgeführt werden.
Art. 25 Wahrung fremder Urheberrechte
Computerprogramme und Dateien (z.B. Schriftfonts, Cliparts, Vorlagen,
...) und zugehörige Handbücher sind in der Regel urheberrechtlich
geschützt. Die Vorschriften über eine ordnungsgemäße
Lizenzierung sind im Urheberrechtsgesetz sowie den entsprechenden
Vorschriften der Softwareherstellerfirmen genau geregelt. Die EDV-Stelle
bzw. die in den Dienststellen damit beauftragten Mitarbeiter/innen
überwachen deren Einhaltung.
Art. 26 Systemzugriffssicherung APC
Auf Systemebene sind passwortgeschützte Zugangskontrollen
einzurichten. Im Mehrbenutzer- und Netzwerkbetrieb müssen abgestufte
Rechte für den Zugriff auf Programme und Daten vergeben werden.
Die Einrichtung dieser Zugangskontrollen sowie die Rechteverwaltung
erfolgt durch die EDV-Stelle.
Benutzernamen und Passwörter sind vertraulich zu behandeln.
Die Passwörter dürfen nicht an nicht berechtigte Dritte
weitergegeben werden. Die Datenablagen und Rechte sind so einzugruppieren,
dass im Krankheitsfall oder bei Urlaub ein reibungsloser Arbeitsablauf
gewährleistet ist. Beim jeweils unmittelbaren Vorgesetzten
oder beim Dienststellenleiter sind hierfür die wichtigsten
Passwörter (z. B. Systempasswort, Administratorpasswort) verschlossen
zu hinterlegen (Notfallregelung). Dessen Aktualisierung ist bei
jedem Passwortwechsel zu beachten.
Bei Verlassen des Arbeitsplatzes (längere Pausen, Zeiten sonstiger
Abwesenheit) ist das laufende Programm vor unberechtigtem Zugriff
bzw. unberechtigter Einsichtnahme zu schützen. Bei Dienstende
ist das laufende Programm ordnungsgemäß zu beenden, und
die Abmeldung aus dem Netzwerk hat zu erfolgen.
Art. 27 Virenabwehr
Programme mit Computerviren finden eine immer weitere Verbreitung
und verursachen große Schäden und Kosten in den befallenen
APC oder Netzwerken. Ein Computervirus, der aus Unachtsamkeit auf
einen APC eingeschleust wurde, kann sich durch den Netzwerkverbund
im gesamten Netzwerkbereich ausbreiten. Deshalb ist bei allen eingehenden
Programm- und Datendisketten (auch CDs), gleich welcher Herkunft,
größte Vorsicht geboten. Sie dürfen nur nach vorheriger
Prüfung mittels eines aktuellen Virenprüfprogrammes eingelesen
werden.
Auf APC, die mit dem zentralen Datennetz verbunden sind, sind entsprechende
Maßnahmen zur Virenabwehr zu treffen (z.B. Schleusen-PC oder
Online-Virenscanner). Zusätzlich muss auf den Servern täglich
ein Virenprüfprogramm laufen. Dieses wird zentral über
die EDV-Stelle zur Verfügung gestellt und laufend aktualisiert.
Im Zweifelsfall können Datenträger in der EDV-Stelle
auf Viren überprüft werden. Virenwarnungen dürfen
nur von der EDV-Stelle weiterverbreitet werden.
Art. 28 Internet / Email / Datenfernübertragung
An APC, die mit dem zentralen Datennetz verbunden sind, dürfen
aus Sicherheitsgründen keine eigenen Geräte zur Fernkommunikation
(Modem, ISDN-Karte, Fax-Karte etc.) angeschlossen sein.
Alle Fernverbindungen, die über den APC betrieben werden sollen,
laufen ausschließlich über ein zentrales Sicherheitssystem
(Firewall), mit dem die EDV-Stelle für die aktuelle Gefahrenabwehr
Sorge trägt (Virenabwehr und Abwehr bei unberechtigtem Zugang).
Die Benutzung von Internetdiensten wird im Abschnitt IV geregelt.
APC, die nicht am zentralen Datennetz angeschlossen sind und an
die eigene Fernkommunikationseinrichtungen angeschlossen sind (Modem,
ISDN-Karte, Fax-Karte etc.), sind besonders den Gefahren durch Computerviren
und unberechtigtem Zugang ausgesetzt. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
werden gesondert festgelegt.
Art. 29 Datenschutz
Bei der Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten
sind die Datenschutzvorschriften gemäß der Anordnung
über den kirchlichen Datenschutz (KDO) und der hierzu ergangenen
Durchführungsverordnung (KDO-DVO) in der jeweils geltenden
Fassung zu beachten; insbesonders
- hat die speichernde Stelle die nach der Anlage zu § 6 KDO
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen
zum Schutz dieser Daten zu treffen,
- haben alle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen
Mitarbeiter/innen die Verpflichtungserklärung zur Datengeheimhaltung
gemäß § 4 KDO abzugeben (vgl. Anhang),
- dürfen diese Daten nicht auf netzunabhängigen Computern
gespeichert werden, auf denen auch Internetdienste genutzt werden,
- dürfen diese Daten nicht auf privaten Computern gespeichert
werden.
Wird ein Computer aus dem Betrieb genommen, müssen alle geheim
zu haltenden Daten von der Festplatte gelöscht werden. Dies
gilt auch, wenn solche Computer Mitarbeitern zum Privatgebrauch
überlassen werden.
Art. 30 Datensicherung
Die mit den abteilungsspezifischen Programmen erfassten und erzeugten
Daten haben einen hohen Wert und sind deshalb gegen Verlust zu sichern.
Damit bei einem Hard-/ Softwareabsturz wichtige Dateien wieder hergestellt
werden können, müssen diese in regelmäßigen,
kurzen Abständen (i.d.R. täglich) auf ein entsprechendes
Sicherungsmedium kopiert und vor Fremdzugriff sicher verwahrt werden.
Für die Datensicherung auf den zentralen Servern ist die EDV-Stelle,
bzw. die in den Dienststellen damit beauftragten MitarbeiterInnen
verantwortlich. Die Benutzer sind gehalten alle Daten soweit möglich
auf den zentralen Servern abzulegen. Falls Daten am APC (auf der
Festplatte) gespeichert werden müssen, ist der Anwender für
die erforderliche Sicherung selbst verantwortlich. Dies trifft auch
für die Datensicherung bei nicht vernetzten APC zu.
IV. Elektronische Post (E-Mail) und Internet
Die Einführung elektronischer Dienste, wie Internet
und E-Mail eröffnet neue zeitgemäße Möglichkeiten
der Kommunikation zwischen den Dienststellen und nach außen.
Die Vorteile dieser neuen Möglichkeiten liegen in einer Beschleunigung
der Verwaltungsabläufe sowie einer Verbesserung der Erreichbarkeit.
Sie bergen aber auch Risiken und Gefährdungs-potentiale in den
Bereichen der Datensicherheit, -verfügbarkeit und vertraulichkeit.
Nachdem die staatlichen Regelungen zu einer rechtsgültigen,
elektronischen Signatur von Dokumenten technisch von den Softwareherstellern
noch nicht vollständig umgesetzt werden konnten, kann dieser
Bereich noch nicht im Detail berücksichtigt werden.
Dieser Teil der Dienstvereinbarung regelt die im
Rahmen des installierten Netzwerkes mögliche Nutzung der E-Mail,
des Internet-Zuganges und den Einsatz von Internet-Techniken innerhalb
des Bischöflichen Ordinariates Würzburg.
Die Regelungen bezüglich der Nutzung der E-Mail
und des Internet-Zuganges gelten entsprechend den technischen Bedingungen
vor Ort auch für alle Mitarbeiter/innen der Außenstellen
und Einrichtungen des Bischöflichen Ordinariates Würzburg.
1. Elektronische Post (E-Mail)
Art. 31 Stellung
Jeder vernetzte Arbeitsplatzrechner im Netzwerk des Bischöflichen
Ordinariates Würzburg und den angeschlossenen Dienststellen
kann in Absprache mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten mit der
Möglichkeit der elektronischen Post ausgestattet werden.
Zur Gewährleistung eines geordneten Dienstbetriebs bei der
Nutzung der elektronischen Dienste ist eine zentrale Steuerung insbesondere
des E-Mail-Verkehrs erforderlich. Diese wird von der EDV-Stelle
des Bischöflichen Ordinariates vorgenommen. Die Einrichtung
der elektronischen Postfächer sowie die interne Administration
des Mailservers erfolgen ebenfalls ausschließlich durch die
EDV-Stelle.
Art. 32 Zuständigkeit für
die Einrichtung elektronischer Postfächer
Die Dienststellen und Abteilungen des Bischöflichen Ordinariates
treffen für ihren jeweiligen Bereich Regelungen in Abstimmung
mit der EDV-Stelle des Bischöflichen Ordinariates, wie z.B.:
- Antrag auf Einrichtung der elektronischen Postfächer,
- Festlegung der E-Mail-Adressen nach der Namenskonvention der
Bayer. (Erz-) Diözesen,
- Festlegung von spezifischen Zugriffsrechten (z.B. bei funktionsbezogenen
elektronischen Postfächern),
- umgehende Meldung nicht mehr benötigter E-Mail-Adressen
und/oder Internet-Zugänge (z.B. bei Ausscheiden eines Mitarbeiters/einer
Mitarbeiterin) an die EDV-Stelle.
Zur Teilnahme am elektronischen Postverkehr (E-Mail) ist es technisch
erforderlich, auf dem Mailserver elektronische Postfächer einzurichten
und auf den Arbeitsplatzcomputern geeignete Mail-Clients zu installieren.
Es werden/wurden eingerichtet:
- ein zentrales elektronisches Postoffice für die Diözese
Würzburg, von dort Weiterleitung der E-Mails an die Funktionseinheiten,
- elektronische Postfächer für Funktionseinheiten (z.B.
Abteilungen),
- personenbezogene Postfächer.
Art. 33 Private Nutzung von E-Mail
Der Dienstgeber gestattet am Arbeitsplatz die Nutzung des MailSystems
zum Austausch kurzer privater Mitteilungen in den Arbeitspausen,
soweit hierdurch der Betriebsablauf nicht gestört wird.
Private E-Mails sind -soweit dies technisch vorgesehen und möglich
ist -auf einem eigenen Bereich getrennt von den dienstlichen E-Mails
abzulegen.
Art. 34 Umgang und Verantwortlichkeit
Für den Umgang mit der Mail sind ausschließlich die
Benutzer (Sender und Empfänger) selbst verantwortlich. Nur
sie haben Zugriff auf ihre Mails und entscheiden über deren
Speicherung, Löschung und Weiterverwendung (-leitung).
Art. 35 Sicherheit
Für die Sicherung der E-Mails und der damit zusammenhängenden
Kommunikation ist der jeweilige Nutzer selbst verantwortlich. Dabei
werden abgesehen vom Backup-Verfahren (welches allein aus
Gründen der Datensicherheit betrieben wird) keine Kopien
der Mails erzeugt oder archiviert.
Alle über den Mail-Server des Bistums eingehenden E-Mails
werden auf Viren geprüft. Geht eine virenverseuchte E-Mail
ein und gelingt die Virenbeseitigung nicht, so wird eine Nachricht
an den Absender sowie den Empfänger weitergeleitet, in der
die Löschung der Mail mitgeteilt wird.
Das Weiterleiten von Kettenbriefen und Virenwarnungen ist nicht
gestattet. Sie sind vielmehr an die EDV-Stelle zur Überprüfung
und zum weiteren Verfahren weiterzuleiten.
Dienstgeber und MAV stimmen in der Auffassung überein, dass
die E-Mail ein flüchtiges Medium für die schnelle und
formlose Kommunikation ist und deshalb der am wenigsten gesicherte
Weg, Informationen per Telekommunikation zu übermitteln.
Personenbezogene Daten dürfen nicht über das Internet
versendet werden. Ausgenommen sind Informationen im Umfang von innerbetrieblichen
Adress- oder Telefonverzeichnissen.
Eine Versendung von kryptographisch gesicherten Daten ist in Ausnahmefällen
möglich. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind zu beachten.
Organisations- und Dienstanweisungen sollen per Mail nur angekündigt,
aber nicht verbindlich zugestellt werden.
Art. 36 Teilnahme an Mailinglisten und Kapazitätsgrenzen
Für die Teilnahme an Mailinglisten sind die Kapazitätsgrenzen
des Zentralservers zu beachten. Vor allem zu Hauptverkehrszeiten
ist das Herunterladen großer Mail-Anhänge zu vermeiden.
Art. 37 Elektronische Signatur
Elektronische Nachrichten sind grundsätzlich nicht rechtsunerheblich.
Sie stellen Willenserklärungen dar und können Rechtsfolgen
nach sich ziehen.
Etliche Verwaltungs- und Rechtsgeschäfte unterliegen besonderen
Formvorschriften, wie z.B. der Schriftform. Derzeit ist für
diese Geschäfte die eigenhändige Unterschrift zwingend
vorgeschrieben. Elektronische Post ist technisch noch nicht in der
Lage diesen Formvorschriften zu genügen. Bis zur endgültigen
rechtlichen Klarstellung der Zulässigkeit von elektronischer
Signatur können deshalb Erklärungen, die einer besonderen
Form bedürfen, nicht per E-Mail abgegeben werden.
Art. 38 Behandlung von elektronsicher
Post (E-Mails)
Die bestehenden Regelungen zum Posteingang und ausgang im
Bischöflichen Ordinariat und seinen Dienststellen sind, soweit
systembedingt übertragbar, auch auf E-Mail entsprechend anzuwenden.
Insbesondere ist die Informationspflicht gegenüber den jeweiligen
Dienstvorgesetzten genau zu beachten. Sie hat in geeigneter Form
durch organisatorische Regelungen innerhalb der Dienststellen und
Abteilungen zu erfolgen.
Jede Manipulation von E-Mails wie z.B. eine Veränderung des
Absenders oder des Inhaltes einer E-Mail ist untersagt.
Posteingang
Durch organisatorische Maßnahmen (z. B. automatisiertes Weiterleiten
von E-Mails, etc.) innerhalb der Dienststellen und Abteilungen ist
sicherzustellen, dass bei vorhersehbarer Abwesenheit der Mitarbeiter/-innen
vom Arbeitsplatz (z.B. bei Urlaub) neu eingehende Post vom Vertreter/
der Vertreterin eingesehen werden kann. Für Fälle nicht
vorhersehbarer Abwesenheit ist sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb
nicht beeinträchtigt wird.
Bei nicht lesbaren E-Mails (z.B. wegen Dateianhängen unbekannten
Formats) ist die EDV Stelle zu informieren.
Bei eingegangenen E-Mails mit zweifelhaftem Absender oder Inhalt
oder E-Mails (auch von bekannten Absendern!), die unter anderem
zum Aktivieren von Programmen oder sonstigen Eingaben auffordern,
ist vor der Behandlung durch den Anwender die EDV Stelle unverzüglich
zu informieren. Diese entscheidet über die weitere Behandlung.
Postausgang
Soweit möglich, soll für den innerdienstlichen Schriftverkehr
die elektronische Post genutzt werden; dies ist jedoch jeweils abteilungsintern
zu klären. Bis zur Eröffnung der Möglichkeiten der
elektronischen Signatur dürfen nur solche Dokumente per E-Mail
versandt werden, die keinen besonderen formalen Vorschriften oder
Zugangsvoraussetzungen unterliegen.
Besonders sensible Daten (z.B. Amtsgeheimnisse) und personenbezogene
Daten dürfen nicht per E-Mail versandt werden.
Anlagen an E-Mails in Dateiform (z.B. Word-Dokumente) sind unter
Beachtung der Datensicherheit grundsätzlich zulässig.
Aufgrund der nicht unbegrenzten Speicherkapazität des Mail-Servers
ist darauf zu achten, dass Dateianhänge aus technischen Gründen
möglichst klein (<.= 2 MB) gehalten werden. Programmdateien
oder sonstige ausführbare Programme oder Anwendungen dürfen
nur bei dienstlich begründeter Notwendigkeit ausschließlich
über die EDV Stelle versandt werden.
Alle E-Mails sind mit einem aussagekräftigen Betreff zu versehen,
um dem Empfänger den Überblick über eingegangene
Nachrichten zu erleichtern.
Die Verwendbarkeit von Attributen, wie z.B. Priorität "niedrig",
"normal" und "hoch" sowie Vermerke zur Vertraulichkeit
ist von den jeweils eingesetzten Mail-Client-Produkten von Absender
und Empfänger abhängig. Im externen Mail-Verkehr ist die
Verwendung dieser Attribute nicht gewährleistet.
E-Mails dienen der schnellen Übermittlung von Informationen
und unterliegen daher keiner besonderen Gestaltungsvorgabe. Sofern
eine besondere Gestaltung erforderlich ist (z. B. bei Formularen),
ist der Nachricht ein entsprechender Dateianhang beizufügen.
Eine E-Mail muss den Absender eindeutig erkennen lassen. Eingescannte
Unterschriften entfalten regelmäßig keinerlei Rechtscharakter.
Auf Ihre Verwendung im E-Mail Verkehr sollte daher grundsätzlich
verzichtet werden.
Ablage
Die Grundsätze für eine geordnete Aktenführung gelten
sinngemäß auch für eingehende und ausgehende elektronische
Post. Werden zu einem Vorgang Akten in Papierform geführt,
so sind die elektronischen Dokumente, soweit sie als geschäftlich
relevant anzusehen sind, auszudrucken und den Akten beizufügen.
Erhaltene oder versandte E-Mails, die als geschäftlich nicht
relevant anzusehen sind, sind nach Durchsicht zu löschen. Alle
geschäftskritischen Nachrichten sind den Akten grundsätzlich
in Papierform beizufügen. Sie dürfen keinesfalls längerfristig
ausschließlich im Mail-Client gespeichert werden.
Art. 39 Verzeichnis der E-Mail-Adressen (Adressbücher)
Alle personen- und funktionsbezogenen E-Mail-Adressen werden in
einem globalen E-Mail-Verzeichnis vorgehalten. Die Pflege des globalen
Adressbuches erfolgt zentral durch die EDV-Stelle des Bischöflichen
Ordinariates.
Das Anlegen persönlicher Adressbücher und Verteilerlisten,
über die sich eine größere Anzahl von Empfängern
zeitgleich erreichen lässt unterliegt den Vorschriften der
KDO (Anordnung über den kirchlichen Datenschutz) in ihrer jeweils
gültigen Fassung. Es ist auf das dienstlich erforderliche Maß
zu beschränken.
Über das Anlegen der E-Mail-Adressen hinausgehende Informationen
(z.B. persönliche Angaben zu den Empfängern) dürfen
dort nicht gespeichert werden.
2. Internet
Art. 40 Stellung
Der Zugang zum Internet wird nach dienstlicher Notwendigkeit jedem
Arbeitsplatz mit Netzwerkzugang als Arbeitsmittel nach Genehmigung
durch den Dienststellenleiter zur Verfügung gestellt.
Der Internet-Zugang ist (soweit vorhanden) ausschließlich
über das Netzwerk möglich. Individuelle Zugänge (Modem,
ISDN-Karte) innerhalb eines Netzwerkes durch einzelne Arbeitsplatzrechner
sind aus Gründen der Systemsicherheit nicht erlaubt.
Art. 41 Private Nutzung des Internet
Der Dienststellenleiter kann die Nutzung des Internetzugangs außerhalb
der Arbeitszeit auch zu privaten Zwecken in begrenztem Umfang gestatten,
wenn dadurch der Betriebsablauf nicht gestört wird.
Art. 42 Seitenzugangsbeschränkungen
Der Internet-Zugang darf nicht für rassistische, pornographische,
diskriminierende, rechtswidrige oder gegen die Systemsicherheit
gerichtete Aktivitäten genutzt werden. Seiten mit rassistischen,
gewaltverherrlichenden oder pornographischen Inhalten dürfen
nur zur Durchführung bestimmter Arbeitsvorgänge (z.B.
Vorbereitung von Veranstaltungen mit entsprechenden Themen) eingesehen
und geladen werden. Dazu bedarf es eines vorhergehenden Antrags
an und der Genehmigung durch den Dienststellenleiter.
Art. 43 Downloads
Das Herunterladen von Dateien ist nur in Absprache mit der EDV-Stelle
erlaubt. Ausgenommen hiervon sind lediglich PDF-Dateien (Postscript-Data-Files).
Art. 44 Protokollierung
Eine Protokollierung der Zugriffe auf externe Internet-Seiten erfolgt
nur über die systeminterne Verlaufsaufzeichnung. Die für
den Internetzugriff kurzfristig, aus technischen Gründen notwendige
Speicherungen von Daten (cash, proxy-server) werden grundsätzlich
nicht zur personenbezogenen Auswertung herangezogen.
Bei Verdachtsmomenten auf missbräuchliche Nutzung des Internet-Zugangs
(z.B. bei Verstoß gegen Art. 43) können in begründeten
Verdachtsfällen personen- bzw. arbeitsplatzbezogene Auswertungen
herangezogen werden.
Vor Erhebung dieser Daten muss von dem Vorhaben die Mitarbeitervertretung
sowie der/die betroffene Mitarbeiter/in informiert werden. Die Daten
werden im Beisein der/des Betroffenen, der eine/n MAV-Vertreters
eines Vertrauens hinzuziehen kann erhoben und können von beiden
eingesehen werden. Nach Abschluss der Auswertung sind die Daten
umgehend zu löschen und die MAV sowie die/der Betroffene sind
davon zu informieren.
V. Schlussbestimmungen (Inkrafttreten, Laufzeit)
Diese Dienstvereinbarung tritt mit dem 01.10.2002 in Kraft.
Sie kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz
oder teilweise zum Ende eines Kalendermonats von beiden Seiten schriftlich
gekündigt werden.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, möglichst innerhalb
der Kündigungsfrist eine neue Dienstvereinbarung über
die Nutzung "Neuer Informations- u. Kommunikationstechnologien"
abzuschließen bzw. eine Einigung über die gekündigten
Teile herbeizuführen.
Die bisherige Dienstvereinbarung gilt bis zum Abschluss einer neuen
Dienstvereinbarung bzw. einer Einigung, längstens jedoch für
einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Kündigungsfrist
weiter.
Würzburg, 1. Oktober 2002