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Dienstvereinbarung über die Nutzung

neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IuK)

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Präambel

Schneller Informations- und Datenaustausch innerhalb und außerhalb der Dienststellen der Diözese Würzburg sind für ein erfolgreiches und wirtschaftliches Arbeiten unerlässlich. Computer und Telekommunikationssysteme gehören heute zu unverzichtbaren Arbeitsmitteln. Die dabei immer umfassendere Möglichkeit der Nutzung und Erfassung von Daten begründet die Notwendigkeit, den Umgang mit diesen Daten zu regeln.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO bedarf die Einführung und Anwendung zur Überwachung der MitarbeiterInnen geeigneter Einrichtungen der Zustimmung der MAV. Dies trifft auf alle in dieser Dienstvereinbarung aufgeführten Technologien zu. Deshalb möchten Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in dieser Dienstvereinbarung eine grundsätzliche Regelung treffen, um eine Rechtssicherheit für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Dienstgeber zu erreichen.

 

I. Allgemeiner Teil

 

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle Angestellten der Diözese Würzburg, soweit sie der Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Würzburg unterliegen.

 

Art. 2 Regelungsgegenstände

Diese Dienstvereinbarung regelt die Nutzung von und den Umgang mit Daten aus den Bereichen

  • Telefon und Fax
  • Computer
  • Intranet (lokales Netzwerk)
  • Internet und eMail
  • sowie aller technischen Kommunikationssysteme, die eine Datenerfassung an den einzelnen Arbeitsplätzen und in den Dienststellen möglich machen

     

Alle Geräte, Zugänge und Anschlüsse dürfen innerhalb der Arbeitszeit generell nur für dienstliche Belange genutzt werden. Eine weitergehende Nutzung ist unter Beachtung nachfolgender Bestimmungen gestattet.

 

Art. 3 Zugriffssicherung

Auf Systemebene werden passwortgeschützte Zugangskontrollen eingerichtet. Benutzernamen und Passwörter sind vertraulich zu behandeln. Die Passwörter dürfen nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben werden. Die Systeme sind so einzurichten, dass auch im Krankheitsfall oder bei Urlaub ein reibungsloser Arbeitsablauf gewährleistet ist. Die für den reibungslosen Arbeitsablauf notwendigen Passwörter sind beim Dienststellenleiter verschlossen zu hinterlegen (Notfallregelung). Die Aktualisierung ist bei jedem Passwortwechsel zu beachten.

Bei Verlassen des Arbeitsplatzes (Pausen, Zeiten sonstiger Abwesenheit) sind die Systeme vor unberechtigtem Zugriff bzw. unberechtigter Einsichtnahme zu schützen.

 

Art. 4 Datenschutz

Bei der Verarbeitung und Speicherung von Daten, insbesondere personenbezogenen Daten, sind die Datenschutzvorschriften gemäß der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (KDO-DVO) zu beachten (vgl. WDBl 1994, S. 17 ff; WDBl. 1995, S. 21 ff, in der jeweils geltenden Fassung.

Die technischen Systeme werden nicht zum Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Beschäftigten genutzt. Die Einsicht in und die Nutzung von erfassten Benutzerdaten dürfen ausschließlich von den zugriffberechtigten Personen für Zwecke der Systemsicherheit und der Systemintegrität erfolgen.

Arbeitsrechtliche Maßnahmen, die auf eine nach dieser Vereinbarung rechtswidrigen Datenerfassung oder -nutzung basieren, sind unzulässig. Informationen, die durch Nichtbeachtung der in dieser Dienstvereinbarung enthaltenen Bestimmungen gewonnen wurden, dürfen nicht als Grundlage, Rechtfertigung oder Beweismittel für eine personelle Einzelmaßnahme herangezogen werden.

Der Zugriff auf Protokolldaten ist ausschließlich den jeweiligen zugriffberechtigten Personen gestattet. Diese sind dem Datengeheimnis gem § 9 ABD Teil A verpflichtet und haben eine entsprechende Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Die Verantwortung aus dieser Verpflichtung ist ihnen angemessen zu erläutern. Sie sind bei Bedarf entsprechend zu schulen.

Die zugriffsberechtigten Personen werden vom Dienstgeber ernannt und sind in einer Anlage zu dieser Dienstvereinbarung mit Namen, Vornamen, Dienststelle und Aufgabenbeschreibung aufgeführt. Diese Liste ist bei Veränderungen unverzüglich zu aktualisieren.

 

Art 5 Information/Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung

Die Mitarbeitervertretung kann sich von der Einhaltung der Dienstvereinbarung - auch stichprobenweise - überzeugen. Auf Verlangen erhält sie Einsicht in die Systembeschreibung (Hardware, Software, aktivierte Dienste und Leistungsmerkmale) Telekommunikationssysteme/-Netzwerk und den aktuellen Systemstand.

Werden neue Funktionen bzw. Systeme in Telekommunikationssysteme/Netzwerk/Intranet eingeführt (z. B. Workflowsysteme) und dadurch ggf. die Arbeitsplatzanforderung geändert, wird die MAV rechtzeitig und umfassend in die Planung einbezogen, über den Einsatz der Systeme vorab informiert und gem. § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO beteiligt. Auf Verlangen des Dienstgebers oder der Mitarbeitervertretung wird eine diese Vereinbarung ergänzende Regelung getroffen.

Die Informationsrechte der MAV gemäß § 27 MAVO im Hinblick auf den Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind wie folgt beispielhaft aufgezählt:

 

  • Hardware des Sicherheitssystems und Strukturen der Netze im Bischöflichen Ordinariat
  • Software und Arbeitsweise des Sicherheitssystems
  • Änderungen gegenüber der Ausgangskonfiguration
  • Benennung der Rechner auf denen die Verbindungsdaten abgelegt sind
  • Informationen über Filter, die die Nutzung des Internets limitieren/beschränken
  • Benennung der Administratoren sowie der Personen, die Zugang zu den Servern haben
  • Überprüfung der Verfahren z. B. durch Stichproben mit den Administratoren oder mit einer Fachkraft der EDV-Stelle

 

Art. 6 Wahrung fremder Urheberrechte

Jeder Mitarbeiter ist für die Wahrung fremder Urheberrechte selbst verantwortlich.

 

Art. 7 Datensicherung und Datensicherheit

Die mit den Informations- und Kommunikationssystemen erfassten und erzeugten Daten haben einen hohen Wert und sind deshalb gegen Verlust zu sichern. Damit im Notfall wichtige Dateien wieder hergestellt werden können, müssen diese in regelmäßigen, kurzen Abständen auf entsprechende Sicherungsmedien kopiert und vor Fremdzugriff sicher verwahrt werden.

Für die Datensicherung zentraler Systeme ist die EDV-Stelle verantwortlich. Die Benutzer sind gehalten, alle Daten soweit möglich auf zentralen Systemen zu speichern.

Die Vergabe von Zugangs- und Zugriffsrechten erfolgt durch die Dienststellenleiter in Zusammenarbeit mit der EDV-Stelle. Für die Überprüfung der Zugangs- und Zugriffsrechte sowie der Datensicherheit ist der Datenschutzreferent der Diözese Würzburg verantwortlich.

 

Art. 8 Betreuungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten

Betreuungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sind ausschließlich von der EDV-Stelle oder durch sie damit beauftragten Personen / Firmen durchzuführen. Ist es erforderlich, externe Personen oder Firmen zu beauftragen, müssen diese zur Vertraulichkeit verpflichtet werden (siehe Anlage). Der Auftraggeber sorgt in diesem Falle für die Einhaltung dieser Dienstvereinbarung.

 

Art. 9 Verantwortlichkeit und Haftung

Die Dienststellenleiter tragen die Verantwortung für die Einhaltung dieser Dienstvereinbarung. Sie veranlassen eine entsprechende Unterweisung ihrer MitarbeiterInnen und die Bekanntgabe zukünftiger Änderungen. Über die Bekanntgabe ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von allen MitarbeiterInnen der Dienststelle und dem Unterweisenden zu unterzeichnen.

Die Haftung der MitarbeiterInnen bei Nichteinhaltung richtet sich nach § 14 Abs. 1 ABD Teil A. Ein Verstoß gegen die Vorschriften dieser Dienstvereinbarung kann daher eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen und für die betroffenen Mitarbeiter/-innen arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Art. 10 Anpassung an technische Entwicklungen

Diese Dienstvereinbarung wird bedarfsweise den technischen Entwicklungen angepasst und in beiderseitigem Einvernehmen erweitert.

 

II. Einsatz und Nutzung von Telekommunikationssystemen

 

Art. 11 Zweckbestimmung und Ziele

  1. Im Bereich des Bischöflichen Ordinariates und seinen Dienststellen werden unterschiedliche Telekommunikationssysteme (Telefonanlagen) eingesetzt. Sie dienen der Übermittlung von Sprache und Schrift (Telekommunikationsdienste). Mit den Telekommunikationssystemen werden Kommunikationsdaten erfasst, gespeichert und ausgewertet. Die Leistungsmerkmale der größeren Telekommunikationssysteme ergeben sich aus den dieser Dienstvereinbarung angefügten Anlagen.
  2. Ziel dieser Vereinbarung ist die Gewährleistung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung durch den Schutz personenbezogener Daten (Art. 4 Abs. 1 bayerisches Datenschutzgesetz vom 23.7.1993) und des gesprochenen Wortes vor unzulässigem Gebrauch.
  3. Der Einsatz der Telekommunikationssysteme muss dem Grundsatz der menschengerechten Arbeitsplatzgestaltung dienen. Eine technische Verknüpfung der erfassten oder ausgedruckten Daten mit anderen Daten zum Zwecke individueller Verhaltens- oder Leistungskontrollen darf nicht erfolgen.
  4. Die Schutzbestimmungen nach Abs. 3 gelten sinngemäß auch für die übrigen Beschäftigten, die nicht an die unter Abs. 1 beschriebenen Telekommunikationssysteme (s. a. Anlage) angeschlossen sind.

 

Art. 12 Begriffsbestimmungen

Bei den Kommunikationsdaten wird zwischen Verbindungs-, Gebühren-, Betriebs- und Inhaltsdaten unterschieden.

  1. Verbindungsdaten
    Verbindungsdaten sind personenbezogene Daten, die der Bereitstellung der Verbindung dienen, z.B.:
    - Rufnummern der anrufenden und angerufenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer
    - Ende und Dauer der jeweiligen Verbindung
    - in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistungen
  2. Gebührendaten
    Gebührendaten sind personenbezogene Daten, die zur Gebührenermittlung und — abrech-nung erforderlich sind (siehe Art. 15 Speicherung, Ausdruck, Auswertung von Gebührendaten).
  3. Betriebsdaten
    Betriebsdaten sind Daten, die zum Zwecke der Störungseingrenzung und - beseitigung sowie zur Verkehrsmessung erhoben werden (nicht personenbezogene Daten).
  4. Inhaltsdaten
    Inhaltsdaten sind die zwischen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern ausgetauschten Informationen.

     

Art. 13 Aufschalten, Messungen, elektronisches Telefonbuch, Konferenzschaltung

  1. Aufschalten von Dritten (natürliche Personen) auf Gespräche einer Nebenstelle ist - mit Ausnahme des Aufschaltens der Telefonzentrale - nicht zulässig. Das Aufschalten der Telefonzentrale hat mit einem begleitenden Hörzeichen zu erfolgen.
  2. Messungen
    Messungen in der Anlage erfolgen permanent zur Ermittlung
    - der Verkehrsgüte (innerbetriebliche Belastungszustand des Telekommunikationssysteme),
    - der Nutzung von Teilnehmerleistungsmerkmale.
  3. Messungen von Leitungsbündeln erfolgen im Bedarfsfall zur Ermittlung
    - des Durchwahlfaktors,
    - der Belastung von Leitungsbündeln, über die Verbindungen hergestellt werden.

    Es ist nicht zulässig, bei Messungen Daten zu erfassen und zu speichern, die sich auf einzelne Personen beziehen oder beziehen lassen (personenbezogene Daten).

  4. Elektronisches Telefonbuch
    Zur Unterstützung der Vermittlungstätigkeit im Telekommunikationsdienst durch Telefonzentrale und Pforte und zur internen Verwendung im Bischöflichen Ordinariat darf eine Datei (elektronisches Telefonbuch) mit folgenden Daten geführt und fortgeschrieben werden:
  5. - Name, Vorname, akademischer Grad, Dienstbezeichnung,
    - interne und externe Rufnummern von Telefon, Fax, Teletext und Telex, E-Mail
    - Dienststelle und Dienstgebäude, Abteilung, Zimmernummer, Adresse des Dienstgebäudes,
    - Hinweis auf Zuständigkeiten und Vertretungsregelungen.

    Das elektronisches Telefonbuch darf außerdem zur Herstellung von gedruckten Telefon- und sonstigen Dienstverzeichnissen benutzt werden. Andere Verarbeitungen, Auswertungen oder Übermittlungen sind ausgeschlossen.

  6. Konferenzschaltung
    Konferenzschaltung und Mithören ist nur unter Information aller am Telefongespräch Beteiligten erlaubt.

 

Art. 14 Verbindungsdatenverarbeitung

Eine Speicherung der Verbindungsdaten erfolgt nur zur Feststellung der Berechtigungen und zum Verbindungsaufbau. Nach Beendigung der Verbindung sind diese Daten sofort zu löschen, mit Ausnahme der Daten, die für die Berechtigungen ständig vorgehalten und zum Zwecke der Gebührenabrechnung gemäß dieser Dienstvereinbarung benötigt werden. Die Verbindungsdaten dürfen zu keinem anderen Zweck ausgewertet werden; Art. 15 Nr. 5.3.2 bleibt unberührt.

 

Art. 15 Speicherung, Ausdruck, Auswertung von Gebührendaten

1. Zweck der Datenspeicherung
Die Gebührendatenspeicherung dient ausschließlich der Kostentransparenz bzw. der Kostenzuordnung ; Art. 15 Nr. 5.3.2 bleibt unberührt.

2. Daten ankommender Gespräche, nicht zustandegekommener Gespräche und von Gesprächen innerhalb der Dienststelle werden nicht gespeichert.

3. Speicherung von Gebührendaten von Telefongesprächen

Von allen abgehenden Telefongesprächen werden gespeichert:
- die Nummer der rufenden Telefonnebenstelle,

- das Datum des Gesprächs und die Uhrzeit, zu der das Gespräch beendet wird,

- die Dauer des Gesprächs in Zeiteinheiten und

- die Anzahl der angefallenen Gebühreneinheiten und die Gesprächsgebühren,

- die Nummer des belegten Wählanschlusses (Amtsleitung),

- die Zuordnung des rufenden Mitarbeiters zur Dienststelle,

- die Zielnummer (Vorwahl und Telefonnummer des angewählten Gesprächsteilnehmer)

4. von allen privaten abgehenden Telefongesprächen werden im Interesse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gespeichert:

- die Kennzeichnung als Privatgespräch,

- der Name und die PIN-Nr. der Mitarbeiterinnen/des Mitarbeiters,

- die Nummer der rufenden Telefonnebenstelle,

- das Datum des Gesprächs und die Uhrzeit, zu der das Gespräch beendet wird,

- die Dauer des Gesprächs in Zeiteinheiten,

- die Anzahl der angefallenen Gebühreneinheiten und die Gesprächsgebühren,

- die Nummer des belegten Wählanschlusses (Amtsleitung),

- die Zuordnung des rufenden Mitarbeiters zur Dienststelle,

- die Zielnummer (Vorwahl und Telefonnummer des angewählten Gesprächsteilnehmer)
ohne die letzten 3 Ziffern.

5. Auswertung und Ausdruck der gespeicherten Gebührendaten

5.1. dienstliche Telefongespräche / Faxe

Die Auswertung der Gebührendaten von Telefongesprächen/Faxen bleibt auf den Ausdruck der Summe der Gebühreneinheiten und der Gesprächsgebühren je Nebenstelle und Monat, gegliedert nach Abteilungen (Kostenstellen) beschränkt.

Darüber hinaus können die folgenden Daten vom Abteilungsleiter gem. 5.3.2 von der Telefonzentrale abgefragt werden:

- die Nummer der rufenden Telefonnebenstelle,

- das Datum des Gespräches und die Uhrzeit, zu der das Telefongespräch beendet wird,

- die Dauer des Gesprächs in Zeiteinheiten

- die Anzahl der angefallenen Gebühreneinheiten und die Gesprächsgebühren,

- die Nummer des belegten Wählanschlusses (Amtsleitung),

- die Zuordnung der rufenden Nebenstelle zur Abteilung (Kostenstelle)

- die Zielnummer (Vorwahl und Telefonnummer des angewählten Gesprächsteilnehmer)

Bei Nebenstellen, an denen persönliche Beratungsgespräche geführt werden, werden auf Antrag des/r betroffenen Mitarbeiters/in und nach Genehmigung durch den Generalvikar die letzten 3 Ziffern der Telefonnummern geschwärzt.

5.2 private Telefongespräche/Fax

Private Ferngespräche dürfen über das dienstliche Telekommunikationssystem gegen Entgelt geführt werden und werden durch die Einführung einer eindeutigen persönlichen Codenummer (PIN) ermöglicht. Eine Weitergabe der PIN oder die Benutzung einer fremden PIN ist nicht erlaubt. Jede/r Mitarbeiter/in ist verpflichtet, bei jeder privaten Nutzung des Telekommunikationssystems die PIN einzugeben. Alle geführten Gespräche, die nicht über die PIN gekennzeichnet sind, werden bei der Auswertung wie Dienstgespräche behandelt.

Die betroffenen Mitarbeiter/innen erhalten von der Telefonzentrale monatlich einen Ausdruck der erfassten Gebührendaten. Dieser Ausdruck darf ausschließlich dem/der Betroffenen zugänglich gemacht werden (Versand im verschlossenen Umschlag) sowie der Buchhaltung der Bischöflichen Finanzkammer zur Überwachung des Zahlungseinganges. Die Telefonkosten sind dem Dienstgeber innerhalb von 4 Wochen zu erstatten.

5.3 Weitergabe der Ausdrucke

5.3.1 Zur Kostenkontrolle erhalten die Dienststellenleiter vierteljährlich für ihre Abteilung geordnet nach Nebenstellen, einen Ausdruck, aus denen die Gesamtzahl und Gesamtsumme der geführten Dienstgespräche je Nebenstelle hervorgeht.

5.3.2 Begründen die Gesprächsgebühren oder andere berechtigte Hinweise den Verdacht auf einen Missbrauch des Telekommunikationssystems, kann auf Veranlassung des zuständigen Dienststellenleiters ein Ausdruck aller gespeicherten Gebührendaten eines/r Mitarbeiters/-in erfolgen. Der Ausdruck ist durch die Telefonzentrale dem Dienststellenleiter nach Information der MAV zuzuleiten und nach Abschluss der Überprüfung oder eines hierauf gegründeten Verfahrens wegen Verletzung der Dienstpflichten zu vernichten.

5.4. Mitarbeitervertretung

Um die Arbeit der Mitarbeitervertretung zu erleichtern und betriebliche Belange zu berücksichtigen, wird den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung eine eigene PIN für dienstliche Mitarbeitervertretungsgespräche zugeteilt. Daten von dienstlichen Gesprächen der Mitarbeitervertreter (s. o.) und der Nebenstelle Mitarbeitervertretung dürfen ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung nur summarisch (Summe der Gebühreneinheiten und Gesprächsgebühren je Nebenstelle) ausgewertet und ausgedruckt werden. Darüber hinausgehende Auswertungen dürfen nur vom Generalvikar veranlasst und nach Zustimmung durch die Mitarbeitervertretung gemacht werden. Sie sind nur dem Generalvikar und dem/r betroffenen Mitarbeitervertreter/in zuzuleiten.

5.5 Vernichtung der Ausdrucke

Die Ausdrucke von Gebührendaten werden spätestens 6 Monate nach Ausdruck von der erhebenden Dienststelle (Telefonzentrale/der EDV-Stelle) vernichtet, soweit sie nicht in der Buchhaltung als Kostennachweis (nur summarische Ausdrucke) dienen; Art. 15 Nr. 5.3.2 bleibt davon unberührt.

5.6. Löschen der gespeicherten Gebührendaten

Die gespeicherten Gebührendaten von Telefongesprächen werden gelöscht, wenn die Erkenntnis für die speichernde Stelle für ihre rechtmäßige Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens sechs Monate nach der Speicherung.

Die Gebühren für private Telefongespräche werden über das Telekommunikationssystem erfasst. Die gespeicherten Gebührendaten werden spätestens sechs Monate nach der Speicherung gelöscht.

Von der Verpflichtung, gespeicherte Gebührendaten zu löschen, bleiben die Daten ausgenommen, die für Aussagen über Verkehrsleitung und Betriebsweise der Telekommunikationsanlagen notwendig sind (das sind die Anzahl der angefallenen Gebühreneinheiten und die Nummer des belegten Wählanschlusses (Amtsleitung)).

5.7. Verbindungsdatennachweise für dienstliche Handy´s

Von den Netzbetreibern erhalten die Dienststellen für ihre Dienst-Handy´s je Monat einen Verbindungs- und Gebühreneinzelnachweis. Diese Einzelnachweise sind den Benutzern der Dienst-Handy´s vor Weiterreichung an Vorgesetzte, bzw. an die Buchhaltung zur Abzeichnung und zur Kenntlichmachung von privaten Telefongesprächen und ggf. von Telefongesprächen für die Mitarbeitervertretung weiterzureichen.

Bei Privatgesprächen ist die Verbindung zu kennzeichnen. Die angerufene Telefonnummer kann durch den Mitarbeiter unkenntlich gemacht werden. Die Verbindungskosten sind der Diözese zurück zu erstatten.

Bei Gesprächen von MAV-Mitgliedern für Zwecke der Mitarbeitervertretung ist die Verbindung zu kennzeichnen. Die angerufene Telefonnummer wird durch das MAV-Mitglied unkenntlich gemacht.

 

Art. 16 Inhaltsdatenverarbeitung

Inhaltsdaten von Gesprächen werden weder erfasst noch gespeichert. Der Mitschnitt von Telefongesprächen ist nicht zulässig, die §§ 100 a bis 100 c der StPO bleiben unberührt.

 

Art. 17 Schnittstellen

Weitere Schnittstellen zur Auswertung der zulässigen Gebührendaten gemäß Art 15 Nr. 5 bestehen nicht.

 

Art. 18 Betrieb des Telekommunikationssystems

Die Telekommunikationssysteme sind mit geeigneten technischen Mitteln gegen unbefugten Gebrauch gesichert. Eine Ferndiagnose ist nur dann zulässig, wenn Fehler in der Anlage auftreten, die aus eigener Kraft nicht behoben werden können. Die Datenschutzkriterien gemäß Art. 8 (Betreuungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten) sind einzuhalten.

 

Art. 19 Datenschutz und Datensicherung

Zugang zu den Betriebseinrichtungen und zum Betriebsterminal der Telekommunikationssysteme haben nur ausdrücklich autorisierte Personen. Datenträger sind so zu sichern, dass Unbefugte keine Möglichkeit haben, die auf den Datenträgern gespeicherten Daten zu lesen, zu verändern, zu löschen oder zu entwenden. Alle Speicherungen bzw. Gebührendaten sind jederzeit so zu sichern, dass Unbefugte sie nicht einsetzen, einsehen, verändern oder entwenden können. Maßnahmen, die sich auf eine nach dieser Dienstvereinbarung unzulässigen Heranziehung oder Verarbeitung von Daten gründen, sind nach der Maßgabe der rechtlichen Bestimmung rückgängig zu machen. Für die Telekommunikationssysteme wird ein Datensicherungskonzept erstellt, das die technischen und organisatorischen Maßnahmen festlegt.

 

III. Arbeitsplatzcomputer (APC)

 

Art. 20 Begriffsbestimmung

APC im Sinne dieser Richtlinie sind alle selbständigen Systeme der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), die einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin zur Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben am jeweiligen Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Sie können als Einzelgerät (Stand-Alone-PC) oder in Verbindung mit anderen EDV-Systemen (Netzwerk) installiert sein.

 

Art. 21 Private Nutzung

Der APC darf außerhalb der Arbeitszeit für begrenzte private und sonstige kirchliche Zwecke genutzt werden. Es ist jedoch untersagt,

  • fest installierte APC vom Arbeitsplatz zu entfernen,
  • Software für privaten Gebrauch (z.B.: Spiele, Demos, Zeitschriften-CD's Hilfsprogram-me, Einkommensteuerprogramme, Bildschirmschoner, Hintergrundbilder, u.ä.) auf dem APC zu installieren und zu betreiben,
  • Dateien, Datenbanken etc. im Arbeitsspeicher oder auf der Festplatte zum privaten Ge-brauch einzurichten, es sei denn es ist vom Systembetreuer hierfür ein spezieller Bereich ausgewiesen (privates Unterverzeichnis) ,
  • Programme, Daten, Internet, E-Mail, usw. für sonstige dienstfremde Zwecke zu verwenden oder betriebsfremden Personen oder Institutionen zur Verfügung zu stellen oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

 

Art. 22 Nutzung außerhalb des Dienstbereiches

Das Übertragen von Programmen und dienstlichen Dateien auf Datenträger und andere Datenverarbeitungssysteme (z.B. Laptop) für die Nutzung außerhalb des Dienstbereiches (z.B. Privatnutzung, Nebentätigkeit u.ä.) ist nicht gestattet. Daten, die nach der Anordnung über den kirchl. Datenschutz (KDO) nicht zu den besonders schutzbedürftigen Daten zählen, dürfen am Heimarbeitsplatz in Absprache mit dem Dienststellenleiter erzeugt und bearbeitet werden. Software kann nur in Ausnahmefällen für die Nutzung am Heimarbeitsplatz für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Die Genehmigung für diese Nutzung und die erforderlichen Lizenzen werden in Absprache mit dem jeweiligen Dienststellenleiter über die EDV-Stelle erteilt.

 

Art. 23 Nutzung privater Datenverarbeitungssysteme

Die Nutzung privater Datenverarbeitungssysteme oder deren Teilkomponenten (Hardware und Software) zu dienstlichen Zwecken und mit dienstlichen Systemen ist nicht erlaubt. In dienstlich begründeten Ausnahmefällen ist hierüber eine schriftliche Regelung mit der EDV-Stelle zu treffen.

 

Art. 24 Veränderungen am APC und den dazugehörenden Komponenten

Mitarbeiter/innen dürfen Veränderungen an der Hardware, an sonstigen EDV-Systemen (z.B. PC - Verkabelung, Datendosen, etc.) und an Programm-/Systemdateien auf ihrem APC nicht vornehmen. Ein Download von Programmen aus dem Internet o.ä. ist nur in Absprache mit der EDV-Stelle erlaubt.

Alle Veränderungen dürfen ausschließlich von der EDV-Stelle bzw. von dieser autorisierten Personen durchgeführt bzw. beauftragt werden, bzw. bei entsprechenden Kenntnissen selbst in Absprache mit der EDV-Stelle durchgeführt werden.

 

Art. 25 Wahrung fremder Urheberrechte

Computerprogramme und Dateien (z.B. Schriftfonts, Cliparts, Vorlagen, ...) und zugehörige Handbücher sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Die Vorschriften über eine ordnungsgemäße Lizenzierung sind im Urheberrechtsgesetz sowie den entsprechenden Vorschriften der Softwareherstellerfirmen genau geregelt. Die EDV-Stelle bzw. die in den Dienststellen damit beauftragten Mitarbeiter/innen überwachen deren Einhaltung.

 

Art. 26 Systemzugriffssicherung APC

Auf Systemebene sind passwortgeschützte Zugangskontrollen einzurichten. Im Mehrbenutzer- und Netzwerkbetrieb müssen abgestufte Rechte für den Zugriff auf Programme und Daten vergeben werden. Die Einrichtung dieser Zugangskontrollen sowie die Rechteverwaltung erfolgt durch die EDV-Stelle.

Benutzernamen und Passwörter sind vertraulich zu behandeln. Die Passwörter dürfen nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben werden. Die Datenablagen und Rechte sind so einzugruppieren, dass im Krankheitsfall oder bei Urlaub ein reibungsloser Arbeitsablauf gewährleistet ist. Beim jeweils unmittelbaren Vorgesetzten oder beim Dienststellenleiter sind hierfür die wichtigsten Passwörter (z. B. Systempasswort, Administratorpasswort) verschlossen zu hinterlegen (Notfallregelung). Dessen Aktualisierung ist bei jedem Passwortwechsel zu beachten.

Bei Verlassen des Arbeitsplatzes (längere Pausen, Zeiten sonstiger Abwesenheit) ist das laufende Programm vor unberechtigtem Zugriff bzw. unberechtigter Einsichtnahme zu schützen. Bei Dienstende ist das laufende Programm ordnungsgemäß zu beenden, und die Abmeldung aus dem Netzwerk hat zu erfolgen.

 

Art. 27 Virenabwehr

Programme mit Computerviren finden eine immer weitere Verbreitung und verursachen große Schäden und Kosten in den befallenen APC oder Netzwerken. Ein Computervirus, der aus Unachtsamkeit auf einen APC eingeschleust wurde, kann sich durch den Netzwerkverbund im gesamten Netzwerkbereich ausbreiten. Deshalb ist bei allen eingehenden Programm- und Datendisketten (auch CD‘s), gleich welcher Herkunft, größte Vorsicht geboten. Sie dürfen nur nach vorheriger Prüfung mittels eines aktuellen Virenprüfprogrammes eingelesen werden.

Auf APC, die mit dem zentralen Datennetz verbunden sind, sind entsprechende Maßnahmen zur Virenabwehr zu treffen (z.B. Schleusen-PC oder Online-Virenscanner). Zusätzlich muss auf den Servern täglich ein Virenprüfprogramm laufen. Dieses wird zentral über die EDV-Stelle zur Verfügung gestellt und laufend aktualisiert.

Im Zweifelsfall können Datenträger in der EDV-Stelle auf Viren überprüft werden. Virenwarnungen dürfen nur von der EDV-Stelle weiterverbreitet werden.

 

Art. 28 Internet / Email / Datenfernübertragung

An APC, die mit dem zentralen Datennetz verbunden sind, dürfen aus Sicherheitsgründen keine eigenen Geräte zur Fernkommunikation (Modem, ISDN-Karte, Fax-Karte etc.) angeschlossen sein.

Alle Fernverbindungen, die über den APC betrieben werden sollen, laufen ausschließlich über ein zentrales Sicherheitssystem (Firewall), mit dem die EDV-Stelle für die aktuelle Gefahrenabwehr Sorge trägt (Virenabwehr und Abwehr bei unberechtigtem Zugang).

Die Benutzung von Internetdiensten wird im Abschnitt IV geregelt.

APC, die nicht am zentralen Datennetz angeschlossen sind und an die eigene Fernkommunikationseinrichtungen angeschlossen sind (Modem, ISDN-Karte, Fax-Karte etc.), sind besonders den Gefahren durch Computerviren und unberechtigtem Zugang ausgesetzt. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr werden gesondert festgelegt.

 

Art. 29 Datenschutz

Bei der Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten sind die Datenschutzvorschriften gemäß der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (KDO-DVO) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesonders

  • hat die speichernde Stelle die nach der Anlage zu § 6 KDO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz dieser Daten zu treffen,
  • haben alle bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Mitarbeiter/innen die Verpflichtungserklärung zur Datengeheimhaltung gemäß § 4 KDO abzugeben (vgl. Anhang),
  • dürfen diese Daten nicht auf netzunabhängigen Computern gespeichert werden, auf denen auch Internetdienste genutzt werden,
  • dürfen diese Daten nicht auf privaten Computern gespeichert werden.

Wird ein Computer aus dem Betrieb genommen, müssen alle geheim zu haltenden Daten von der Festplatte gelöscht werden. Dies gilt auch, wenn solche Computer Mitarbeitern zum Privatgebrauch überlassen werden.

 

Art. 30 Datensicherung

Die mit den abteilungsspezifischen Programmen erfassten und erzeugten Daten haben einen hohen Wert und sind deshalb gegen Verlust zu sichern. Damit bei einem Hard-/ Softwareabsturz wichtige Dateien wieder hergestellt werden können, müssen diese in regelmäßigen, kurzen Abständen (i.d.R. täglich) auf ein entsprechendes Sicherungsmedium kopiert und vor Fremdzugriff sicher verwahrt werden.

Für die Datensicherung auf den zentralen Servern ist die EDV-Stelle, bzw. die in den Dienststellen damit beauftragten MitarbeiterInnen verantwortlich. Die Benutzer sind gehalten alle Daten soweit möglich auf den zentralen Servern abzulegen. Falls Daten am APC (auf der Festplatte) gespeichert werden müssen, ist der Anwender für die erforderliche Sicherung selbst verantwortlich. Dies trifft auch für die Datensicherung bei nicht vernetzten APC zu.

 

IV. Elektronische Post (E-Mail) und Internet

Die Einführung elektronischer Dienste, wie Internet und E-Mail eröffnet neue zeitgemäße Möglichkeiten der Kommunikation zwischen den Dienststellen und nach außen. Die Vorteile dieser neuen Möglichkeiten liegen in einer Beschleunigung der Verwaltungsabläufe sowie einer Verbesserung der Erreichbarkeit. Sie bergen aber auch Risiken und Gefährdungs-potentiale in den Bereichen der Datensicherheit, -verfügbarkeit und —vertraulichkeit.

Nachdem die staatlichen Regelungen zu einer rechtsgültigen, elektronischen Signatur von Dokumenten technisch von den Softwareherstellern noch nicht vollständig umgesetzt werden konnten, kann dieser Bereich noch nicht im Detail berücksichtigt werden.

Dieser Teil der Dienstvereinbarung regelt die im Rahmen des installierten Netzwerkes mögliche Nutzung der E-Mail, des Internet-Zuganges und den Einsatz von Internet-Techniken innerhalb des Bischöflichen Ordinariates Würzburg.

Die Regelungen bezüglich der Nutzung der E-Mail und des Internet-Zuganges gelten entsprechend den technischen Bedingungen vor Ort auch für alle Mitarbeiter/innen der Außenstellen und Einrichtungen des Bischöflichen Ordinariates Würzburg.

 

1. Elektronische Post (E-Mail)

Art. 31 Stellung

Jeder vernetzte Arbeitsplatzrechner im Netzwerk des Bischöflichen Ordinariates Würzburg und den angeschlossenen Dienststellen kann in Absprache mit dem jeweiligen Dienstvorgesetzten mit der Möglichkeit der elektronischen Post ausgestattet werden.

Zur Gewährleistung eines geordneten Dienstbetriebs bei der Nutzung der elektronischen Dienste ist eine zentrale Steuerung insbesondere des E-Mail-Verkehrs erforderlich. Diese wird von der EDV-Stelle des Bischöflichen Ordinariates vorgenommen. Die Einrichtung der elektronischen Postfächer sowie die interne Administration des Mailservers erfolgen ebenfalls ausschließlich durch die EDV-Stelle.

 

Art. 32 Zuständigkeit für die Einrichtung elektronischer Postfächer

Die Dienststellen und Abteilungen des Bischöflichen Ordinariates treffen für ihren jeweiligen Bereich Regelungen in Abstimmung mit der EDV-Stelle des Bischöflichen Ordinariates, wie z.B.:

 

  • Antrag auf Einrichtung der elektronischen Postfächer,
  • Festlegung der E-Mail-Adressen nach der Namenskonvention der Bayer. (Erz-) Diözesen,
  • Festlegung von spezifischen Zugriffsrechten (z.B. bei funktionsbezogenen elektronischen Postfächern),
  • umgehende Meldung nicht mehr benötigter E-Mail-Adressen und/oder Internet-Zugänge (z.B. bei Ausscheiden eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin) an die EDV-Stelle.

     

Zur Teilnahme am elektronischen Postverkehr (E-Mail) ist es technisch erforderlich, auf dem Mailserver elektronische Postfächer einzurichten und auf den Arbeitsplatzcomputern geeignete Mail-Clients zu installieren.

Es werden/wurden eingerichtet:

 

  • ein zentrales elektronisches Postoffice für die Diözese Würzburg, von dort Weiterleitung der E-Mails an die Funktionseinheiten,
  • elektronische Postfächer für Funktionseinheiten (z.B. Abteilungen),
  • personenbezogene Postfächer.

 

Art. 33 Private Nutzung von E-Mail

Der Dienstgeber gestattet am Arbeitsplatz die Nutzung des MailSystems zum Austausch kurzer privater Mitteilungen in den Arbeitspausen, soweit hierdurch der Betriebsablauf nicht gestört wird.

Private E-Mails sind -soweit dies technisch vorgesehen und möglich ist -auf einem eigenen Bereich getrennt von den dienstlichen E-Mails abzulegen.

 

Art. 34 Umgang und Verantwortlichkeit

Für den Umgang mit der Mail sind ausschließlich die Benutzer (Sender und Empfänger) selbst verantwortlich. Nur sie haben Zugriff auf ihre Mails und entscheiden über deren Speicherung, Löschung und Weiterverwendung (-leitung).

 

Art. 35 Sicherheit

Für die Sicherung der E-Mails und der damit zusammenhängenden Kommunikation ist der jeweilige Nutzer selbst verantwortlich. Dabei werden — abgesehen vom Backup-Verfahren (welches allein aus Gründen der Datensicherheit betrieben wird) — keine Kopien der Mails erzeugt oder archiviert.

Alle über den Mail-Server des Bistums eingehenden E-Mails werden auf Viren geprüft. Geht eine virenverseuchte E-Mail ein und gelingt die Virenbeseitigung nicht, so wird eine Nachricht an den Absender sowie den Empfänger weitergeleitet, in der die Löschung der Mail mitgeteilt wird.

Das Weiterleiten von Kettenbriefen und Virenwarnungen ist nicht gestattet. Sie sind vielmehr an die EDV-Stelle zur Überprüfung und zum weiteren Verfahren weiterzuleiten.

Dienstgeber und MAV stimmen in der Auffassung überein, dass die E-Mail ein flüchtiges Medium für die schnelle und formlose Kommunikation ist und deshalb der am wenigsten gesicherte Weg, Informationen per Telekommunikation zu übermitteln.

Personenbezogene Daten dürfen nicht über das Internet versendet werden. Ausgenommen sind Informationen im Umfang von innerbetrieblichen Adress- oder Telefonverzeichnissen.

Eine Versendung von kryptographisch gesicherten Daten ist in Ausnahmefällen möglich. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes sind zu beachten.

Organisations- und Dienstanweisungen sollen per Mail nur angekündigt, aber nicht verbindlich zugestellt werden.

 

Art. 36 Teilnahme an Mailinglisten und Kapazitätsgrenzen

Für die Teilnahme an Mailinglisten sind die Kapazitätsgrenzen des Zentralservers zu beachten. Vor allem zu Hauptverkehrszeiten ist das Herunterladen großer Mail-Anhänge zu vermeiden.

 

Art. 37 Elektronische Signatur

Elektronische Nachrichten sind grundsätzlich nicht rechtsunerheblich. Sie stellen Willenserklärungen dar und können Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Etliche Verwaltungs- und Rechtsgeschäfte unterliegen besonderen Formvorschriften, wie z.B. der Schriftform. Derzeit ist für diese Geschäfte die eigenhändige Unterschrift zwingend vorgeschrieben. Elektronische Post ist technisch noch nicht in der Lage diesen Formvorschriften zu genügen. Bis zur endgültigen rechtlichen Klarstellung der Zulässigkeit von elektronischer Signatur können deshalb Erklärungen, die einer besonderen Form bedürfen, nicht per E-Mail abgegeben werden.

 

Art. 38 Behandlung von elektronsicher Post (E-Mails)

Die bestehenden Regelungen zum Posteingang und —ausgang im Bischöflichen Ordinariat und seinen Dienststellen sind, soweit systembedingt übertragbar, auch auf E-Mail entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist die Informationspflicht gegenüber den jeweiligen Dienstvorgesetzten genau zu beachten. Sie hat in geeigneter Form durch organisatorische Regelungen innerhalb der Dienststellen und Abteilungen zu erfolgen.

Jede Manipulation von E-Mails wie z.B. eine Veränderung des Absenders oder des Inhaltes einer E-Mail ist untersagt.

Posteingang

Durch organisatorische Maßnahmen (z. B. automatisiertes Weiterleiten von E-Mails, etc.) innerhalb der Dienststellen und Abteilungen ist sicherzustellen, dass bei vorhersehbarer Abwesenheit der Mitarbeiter/-innen vom Arbeitsplatz (z.B. bei Urlaub) neu eingehende Post vom Vertreter/ der Vertreterin eingesehen werden kann. Für Fälle nicht vorhersehbarer Abwesenheit ist sicherzustellen, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

Bei nicht lesbaren E-Mails (z.B. wegen Dateianhängen unbekannten Formats) ist die EDV Stelle zu informieren.

Bei eingegangenen E-Mails mit zweifelhaftem Absender oder Inhalt oder E-Mails (auch von bekannten Absendern!), die unter anderem zum Aktivieren von Programmen oder sonstigen Eingaben auffordern, ist vor der Behandlung durch den Anwender die EDV Stelle unverzüglich zu informieren. Diese entscheidet über die weitere Behandlung.

Postausgang

Soweit möglich, soll für den innerdienstlichen Schriftverkehr die elektronische Post genutzt werden; dies ist jedoch jeweils abteilungsintern zu klären. Bis zur Eröffnung der Möglichkeiten der elektronischen Signatur dürfen nur solche Dokumente per E-Mail versandt werden, die keinen besonderen formalen Vorschriften oder Zugangsvoraussetzungen unterliegen.

Besonders sensible Daten (z.B. Amtsgeheimnisse) und personenbezogene Daten dürfen nicht per E-Mail versandt werden.

Anlagen an E-Mails in Dateiform (z.B. Word-Dokumente) sind unter Beachtung der Datensicherheit grundsätzlich zulässig. Aufgrund der nicht unbegrenzten Speicherkapazität des Mail-Servers ist darauf zu achten, dass Dateianhänge aus technischen Gründen möglichst klein (<.= 2 MB) gehalten werden. Programmdateien oder sonstige ausführbare Programme oder Anwendungen dürfen nur bei dienstlich begründeter Notwendigkeit ausschließlich über die EDV Stelle versandt werden.

Alle E-Mails sind mit einem aussagekräftigen Betreff zu versehen, um dem Empfänger den Überblick über eingegangene Nachrichten zu erleichtern.

Die Verwendbarkeit von Attributen, wie z.B. Priorität "niedrig", "normal" und "hoch" sowie Vermerke zur Vertraulichkeit ist von den jeweils eingesetzten Mail-Client-Produkten von Absender und Empfänger abhängig. Im externen Mail-Verkehr ist die Verwendung dieser Attribute nicht gewährleistet.

E-Mails dienen der schnellen Übermittlung von Informationen und unterliegen daher keiner besonderen Gestaltungsvorgabe. Sofern eine besondere Gestaltung erforderlich ist (z. B. bei Formularen), ist der Nachricht ein entsprechender Dateianhang beizufügen. Eine E-Mail muss den Absender eindeutig erkennen lassen. Eingescannte Unterschriften entfalten regelmäßig keinerlei Rechtscharakter. Auf Ihre Verwendung im E-Mail Verkehr sollte daher grundsätzlich verzichtet werden.

Ablage

Die Grundsätze für eine geordnete Aktenführung gelten sinngemäß auch für eingehende und ausgehende elektronische Post. Werden zu einem Vorgang Akten in Papierform geführt, so sind die elektronischen Dokumente, soweit sie als geschäftlich relevant anzusehen sind, auszudrucken und den Akten beizufügen. Erhaltene oder versandte E-Mails, die als geschäftlich nicht relevant anzusehen sind, sind nach Durchsicht zu löschen. Alle geschäftskritischen Nachrichten sind den Akten grundsätzlich in Papierform beizufügen. Sie dürfen keinesfalls längerfristig ausschließlich im Mail-Client gespeichert werden.

 

Art. 39 Verzeichnis der E-Mail-Adressen (Adressbücher)

Alle personen- und funktionsbezogenen E-Mail-Adressen werden in einem globalen E-Mail-Verzeichnis vorgehalten. Die Pflege des globalen Adressbuches erfolgt zentral durch die EDV-Stelle des Bischöflichen Ordinariates.

Das Anlegen persönlicher Adressbücher und Verteilerlisten, über die sich eine größere Anzahl von Empfängern zeitgleich erreichen lässt unterliegt den Vorschriften der KDO (Anordnung über den kirchlichen Datenschutz) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Es ist auf das dienstlich erforderliche Maß zu beschränken.

Über das Anlegen der E-Mail-Adressen hinausgehende Informationen (z.B. persönliche Angaben zu den Empfängern) dürfen dort nicht gespeichert werden.

 

2. Internet

Art. 40 Stellung

Der Zugang zum Internet wird nach dienstlicher Notwendigkeit jedem Arbeitsplatz mit Netzwerkzugang als Arbeitsmittel nach Genehmigung durch den Dienststellenleiter zur Verfügung gestellt.

Der Internet-Zugang ist (soweit vorhanden) ausschließlich über das Netzwerk möglich. Individuelle Zugänge (Modem, ISDN-Karte) innerhalb eines Netzwerkes durch einzelne Arbeitsplatzrechner sind aus Gründen der Systemsicherheit nicht erlaubt.

 

Art. 41 Private Nutzung des Internet

Der Dienststellenleiter kann die Nutzung des Internetzugangs außerhalb der Arbeitszeit auch zu privaten Zwecken in begrenztem Umfang gestatten, wenn dadurch der Betriebsablauf nicht gestört wird.

 

Art. 42 Seitenzugangsbeschränkungen

Der Internet-Zugang darf nicht für rassistische, pornographische, diskriminierende, rechtswidrige oder gegen die Systemsicherheit gerichtete Aktivitäten genutzt werden. Seiten mit rassistischen, gewaltverherrlichenden oder pornographischen Inhalten dürfen nur zur Durchführung bestimmter Arbeitsvorgänge (z.B. Vorbereitung von Veranstaltungen mit entsprechenden Themen) eingesehen und geladen werden. Dazu bedarf es eines vorhergehenden Antrags an und der Genehmigung durch den Dienststellenleiter.

 

Art. 43 Downloads

Das Herunterladen von Dateien ist nur in Absprache mit der EDV-Stelle erlaubt. Ausgenommen hiervon sind lediglich PDF-Dateien (Postscript-Data-Files).

 

Art. 44 Protokollierung

Eine Protokollierung der Zugriffe auf externe Internet-Seiten erfolgt nur über die systeminterne Verlaufsaufzeichnung. Die für den Internetzugriff kurzfristig, aus technischen Gründen notwendige Speicherungen von Daten (cash, proxy-server) werden grundsätzlich nicht zur personenbezogenen Auswertung herangezogen.

Bei Verdachtsmomenten auf missbräuchliche Nutzung des Internet-Zugangs (z.B. bei Verstoß gegen Art. 43) können in begründeten Verdachtsfällen personen- bzw. arbeitsplatzbezogene Auswertungen herangezogen werden.

Vor Erhebung dieser Daten muss von dem Vorhaben die Mitarbeitervertretung sowie der/die betroffene Mitarbeiter/in informiert werden. Die Daten werden im Beisein der/des Betroffenen, der eine/n MAV-Vertreters eines Vertrauens hinzuziehen kann erhoben und können von beiden eingesehen werden. Nach Abschluss der Auswertung sind die Daten umgehend zu löschen und die MAV sowie die/der Betroffene sind davon zu informieren.

 

V. Schlussbestimmungen (Inkrafttreten, Laufzeit)

Diese Dienstvereinbarung tritt mit dem 01.10.2002 in Kraft.

Sie kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz oder teilweise zum Ende eines Kalendermonats von beiden Seiten schriftlich gekündigt werden.

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, möglichst innerhalb der Kündigungsfrist eine neue Dienstvereinbarung über die Nutzung "Neuer Informations- u. Kommunikationstechnologien" abzuschließen bzw. eine Einigung über die gekündigten Teile herbeizuführen.

Die bisherige Dienstvereinbarung gilt bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung bzw. einer Einigung, längstens jedoch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter.

 

Würzburg, 1. Oktober 2002

Für den Dienstgeber

Dr. Karl Hillenbrand
Generalvikar

Für die Mitarbeitervertretung

Rita Metzger
Mitarbeitervertretung