Dienstvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1
Nr. 11 MAVO
Zwischen
dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
vertreten durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
- nachfolgend "Dienstgeber" genannt
und
der Mitarbeitervertretung der Einrichtung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,
vertreten durch die Vorsitzende xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
wird folgende Dienstvereinbarung zum Ausgleich und zur Milderung
von Härten und Einbußen für die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter wegen Verlegung der Einrichtung geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle angestellten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der xxxxxxxxxxxxxxxxxx, deren Dienstverhältnis
am 31.07.1997 mindesten seit 6 Monaten besteht. Die Dienstvereinbarung
gilt auch für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis
mit Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung bis vor dem 31.03.1998
beendet wird.
2. Keine Ansprüche aus dieser Dienstvereinbarung haben solche
Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, denen aus einem in ihrer Person
oder in ihrem Verhalten liegendem Grund gekündigt wird.
§ 2 Zumutbarkeit
1. Die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen haben bis spätestens
zum 21.11.1997 verbindlich zu erklären, ob sie am neuen Dienstort
xxxxxxxxxxxxx ab dem 01.01.1998 zur Verfügung stehen.
2. Der Arbeitsplatz am neuen Dienstort wird als nicht zumutbar eingestuft,
wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der Familie nicht Hauptverdiener
ist (Stand Oktober 1997). In allen anderen Fällen ist die Zumutbarkeit
zwischen der Mitarbeitervertretung und dem Dienstgeber einvernehmlich
festzulegen; bei Meinungsverschiedenheiten unterliegt die Feststellung
der Zumutbarkeit der individualrechtlichen Überprüfung.
§ 3 Vermittlungshilfen (Absichtserklärung)
1. Der Dienstgeber hilft allen vom Geltungsbereich der Dienstvereinbarung
betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am neuen Dienstort
nicht zur Verfügung stehen, bei der Suche nach einem neuen gleichwertigen
Arbeitsplatz im innerkirchlichen Bereich.
2. Die Bemühungen des Dienstgebers beginnen mit dem Zeitpunkt
der Erklärung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin und werden
bis zum 31.03.1998 weiterbetrieben.
§ 4 Abfindung
1. Die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter erhalten im Rahmen der folgenden
Bestimmungen, bei Einhaltung folgender Bedingungen, eine Abfindung:
a) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat nicht verbindlich
erklärt, daß sie / er am neuen Dienstort in xxxxxxxxxxxxxxx
zur Verfügung steht
b) der Wechsel des Arbeitsplatzes ist entsprechend § 2 nicht
zumutbar
c) das Dienstverhältnis wurde rechtswirksam beendet.
2. Für den Fall, daß die Bedingungen nach § 4 erfüllt
sind, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Abfindung
in Höhe von 1/4 der Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr.
Als Monatsbezug gilt die Bruttovergütung ohne Überstundenvergütung,
die dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin im letzten Kalendermonat
vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.
Beschäftigungsjahre sind die am 31.12.1997 beendeten Jahre ab
Dienstantritt nichtvollendete Jahre werden anteilig (pro Dienstmonat)
berechnet.
3. Bei Vorliegen von besonderen sozialen Härten wird die Abfindung
auf bis zu 3/4 der Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr
angehoben. Als besondere soziale Härte gilt:
a) längere Arbeitslosigkeit (sechs und mehr Monate nach dem
Ausscheiden)
b) Beginn einer Fort-/ Weiterbildung zum Zweck der besseren Qualifizierung,
die spätestens ein halbes Jahr nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
beim Dienstgeber begonnen wurde und deren Kosten nicht durch Dritte
vollständig abgedeckt werden.
Das Vorliegen sozialer Härten ist von der Mitarbeiterin bzw.
dem Mitarbeiter durch Antrag gesondert geltend zu machen und nachzuweisen.
4. Für die Jahre 1998 und 1999 zugesagte Zuschüsse für
die Beendigung einer während der Beschäftigung beim Dienstgeber
begonnenen Fort- / Weiterbildung werden auch nach dem Ausscheiden
der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ohne Rückzahlungsverpflichtung
ausgezahlt.
5. Der Anspruch auf Abfindung nach § 4 dieser Dienstvereinbarung
entsteht grundsätzlich am Tag nach der Beendigung des jeweiligen
Dienstverhältnisses.
6. Die Abfindung nach § 4 Nr. 3 dieser Regelung wird spätestens
einen Monat nach Erbringung des entsprechenden Nachweises fällig,
frühestens am 31.01.1998.
7. Die Abfindung nach § 4 Nrn. 2 und 3 wird jedoch erst fällig,
wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen
ist oder, falls der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage
erhoben hat, rechtskräftig feststeht, daß das Dienstverhältnis
beendet ist.
8. Die Abfindung steht dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin nicht
zu, wenn ihm der Dienstgeber bis 31.03.1998 einen Arbeitsplatz gemäß
§ 3 vermittelt oder er einen solchen aus einem von ihm zu vertretenden
Grund ablehnt.
9. Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach AVR nicht zu
bzw. wird auf die Abfindung angerechnet.
10. Ansprüche auf Abfindung bestehen weiter nicht, wenn der
Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin Ansprüche für den Bezug
einer Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31.03.1998 erwirbt
oder erworben hat.
11. Tritt der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner
ist als 6 Monate in ein Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstgeber
ein, verringert sich die Abfindung nach § 4 Nr. 3 pro Monat um
1/6.
12. Abfindungen nach den kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen
(§§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz) werden auf die
Abfindungen nach dieser Regelung angerechnet.
13. Die Abfindungszahlungen werden unter Berücksichtigung der
§§ 3 Ziffer 9, 34 EStG durch den Dienstgeber ausbezahlt.
Anfallende Steuern trägt in jedem Fall der Beschäftigte.Abfindungsansprüche
können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Die Vererbbarkeit
ist ausgeschlossen.
§ 5 Weitere Leistungen
1. Für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die am neuen Dienstort
zur Verfügung stehen gilt die AVR und insoweit die Bestimmungen
des Landesumzugskostengesetzes und der Landestrennungsgeldverordnung.
2. Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die sich verbindlich nicht
für die Anwendung der Bestimmung gemäß § 5 Nr.
1 entschieden haben, erhalten folgende Leistungen:
a) einen einmaligen Pauschalbetrag von DM 4.000,- als Umzugskostenbeihilfe
wenn der Umzug spätestens im Jahr 1999 erfolgt (bzw. DM 2.000,-,
wenn der Umzug in dem Jahren 2000 bis 2003 erfolgt)
b) kostenfreie Entleihung von Umzugskartons, Decken und sonstigem
Verpackungsmaterial, das der Dienstgeber für den Umzug ankauft
und bereitstellt
c) für die Erledigung der Umzugsarbeiten Dienstbefreiung von
bis zu sechs Arbeitstagen. Die zeitliche Lage des Umzuges muß
mit den betrieblichen Notwendigkeiten abgestimmt werden.
d) es wird in den Jahren 1998/1999 und bei Umzug bis 2003 einmalig
ein zinsloses Dienstgeberdarlehen bis DM 5.000,- (in vollen DM 1.000,-
Beträgen) im Rahmen der bereits bestehenden Darlehensrichtlinien
auf Antrag gewährt. Soweit bereits Dienstgeberdarlehen mit
schlechteren Konditionen bestehen, können diese ersetzt werden.
e) Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die nicht sofort umziehen
können / wollen (Pendler), erhalten die Möglichkeit, 1998
eine Personalunterkunft in der Einrichtung in xxxxxxxxxxxxxxx kostenlos
zu bewohnen.
Dienstgeber und MAV verpflichten sich zum Ende des dritten Quartals
1998 über die weitere kostenfreie zur Verfügungstellung
von Personalunterkünften für das Jahr 1999, sofern dies
einrichtungsbedingt möglich ist, zu verhandeln.
f) Für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen die pendeln, werden
in Übereinkunft mit der MAV alternative Arbeitszeitmodelle
entwickelt (Vier-Tage Woche, anteilige Heimarbeit, Bereitschaftsdienste).
g) Der Dienstgeber verpflichtet sich, im Jahr 1998 für Pendler
zweimal pro Woche einen kostenlosen Transfer an die alte Einrichtung
in xxxxxxx anzubieten.
Für das Jahr 1999 wird ebenfalls bis zum Ende des dritten Quartals
1998 zwischen Dienstgeber und MAV über die Verlängerung
dieses Angebotes verhandelt.
h) Sollten die bereitgestellten Plätze nicht ausreichen, besteht
die Möglichkeit, den Privat-PKW für das Pendeln zu benutzen.
Der Fahrerin / dem Fahrer wird entsprechend nachfolgender Tabelle
Kilometergeld erstattet:
1 Person
|
0,10 DM/km
|
2 Personen
|
0,20 DM/km
|
3 Personen
|
0,40 DM/km
|
4 Personen
|
0,50 DM/km
|
5 Personen
|
0,52 DM/km
|
i) Ist aus betrieblichen Gründen eine Mitfahrt im Dienstfahrzeug
nicht möglich, sodaß nur eine oder zwei Personen mit
dem Privat-PKW fahren müssen, wird die Kilometer-Entschädigung
auf DM 0,30/km festgesetzt.
k) Für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die aufgrund vorliegender
körperlicher Einschränkungen den Umzug nicht in eigener
Regie durchführen können, sind auf Antrag Einzelfallabsprachen
mit ausdrücklicher Zustimmung der MAV möglich.
l) Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die nicht sofort umziehen
können, weil zum Zeitpunkt der Einrichtungsverlegung Kinder
des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin in die dritte Klasse der
Grundschule am alten Wohnort eingeschult sind, können bis zur
Beendigung des vierten Schuljahres vom Angebot des Pendelns nach
§ 5 Nr. 2 Ziffern e) ff Gebrauch machen.
Der Dienstgeber ist bereit, allen vom Geltungsbereich der Dienstvereinbarung
betroffenen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die am neuen Dienstort
zur Verfügung stehen, im Rahmen seiner Möglichkeiten bei
der Suche nach angemessenem Wohnraum behilflich zu sein (Absichtserklärung).
§ 6 Inkrafttreten
Diese Dienstvereinbarung tritt heute, am 14.11.1997, in Kraft.
xxxxxxxxxxxx, den 14.11.1997