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Sozialplan Einrichtungsverlegung

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Dienstvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO


Zwischen

dem xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, vertreten durch xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

- nachfolgend "Dienstgeber" genannt

und

der Mitarbeitervertretung der Einrichtung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, vertreten durch die Vorsitzende xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

 

wird folgende Dienstvereinbarung zum Ausgleich und zur Milderung von Härten und Einbußen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Verlegung der Einrichtung geschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Dienstvereinbarung gilt für alle angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der xxxxxxxxxxxxxxxxxx, deren Dienstverhältnis am 31.07.1997 mindesten seit 6 Monaten besteht. Die Dienstvereinbarung gilt auch für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis mit Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung bis vor dem 31.03.1998 beendet wird.

2. Keine Ansprüche aus dieser Dienstvereinbarung haben solche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, denen aus einem in ihrer Person oder in ihrem Verhalten liegendem Grund gekündigt wird.

 

§ 2 Zumutbarkeit

1. Die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen haben bis spätestens zum 21.11.1997 verbindlich zu erklären, ob sie am neuen Dienstort xxxxxxxxxxxxx ab dem 01.01.1998 zur Verfügung stehen.

2. Der Arbeitsplatz am neuen Dienstort wird als nicht zumutbar eingestuft, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der Familie nicht Hauptverdiener ist (Stand Oktober 1997). In allen anderen Fällen ist die Zumutbarkeit zwischen der Mitarbeitervertretung und dem Dienstgeber einvernehmlich festzulegen; bei Meinungsverschiedenheiten unterliegt die Feststellung der Zumutbarkeit der individualrechtlichen Überprüfung.

 

§ 3 Vermittlungshilfen (Absichtserklärung)

1. Der Dienstgeber hilft allen vom Geltungsbereich der Dienstvereinbarung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am neuen Dienstort nicht zur Verfügung stehen, bei der Suche nach einem neuen gleichwertigen Arbeitsplatz im innerkirchlichen Bereich.

2. Die Bemühungen des Dienstgebers beginnen mit dem Zeitpunkt der Erklärung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin und werden bis zum 31.03.1998 weiterbetrieben.

 

§ 4 Abfindung

1. Die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter erhalten im Rahmen der folgenden Bestimmungen, bei Einhaltung folgender Bedingungen, eine Abfindung:

a) die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat nicht verbindlich erklärt, daß sie / er am neuen Dienstort in xxxxxxxxxxxxxxx zur Verfügung steht

b) der Wechsel des Arbeitsplatzes ist entsprechend § 2 nicht zumutbar

c) das Dienstverhältnis wurde rechtswirksam beendet.

2. Für den Fall, daß die Bedingungen nach § 4 erfüllt sind, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von 1/4 der Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr. Als Monatsbezug gilt die Bruttovergütung ohne Überstundenvergütung, die dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.
Beschäftigungsjahre sind die am 31.12.1997 beendeten Jahre ab Dienstantritt nichtvollendete Jahre werden anteilig (pro Dienstmonat) berechnet.

3. Bei Vorliegen von besonderen sozialen Härten wird die Abfindung auf bis zu 3/4 der Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr angehoben. Als besondere soziale Härte gilt:

a) längere Arbeitslosigkeit (sechs und mehr Monate nach dem Ausscheiden)

b) Beginn einer Fort-/ Weiterbildung zum Zweck der besseren Qualifizierung, die spätestens ein halbes Jahr nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis beim Dienstgeber begonnen wurde und deren Kosten nicht durch Dritte vollständig abgedeckt werden.

Das Vorliegen sozialer Härten ist von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter durch Antrag gesondert geltend zu machen und nachzuweisen.

4. Für die Jahre 1998 und 1999 zugesagte Zuschüsse für die Beendigung einer während der Beschäftigung beim Dienstgeber begonnenen Fort- / Weiterbildung werden auch nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters ohne Rückzahlungsverpflichtung ausgezahlt.

5. Der Anspruch auf Abfindung nach § 4 dieser Dienstvereinbarung entsteht grundsätzlich am Tag nach der Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses.

6. Die Abfindung nach § 4 Nr. 3 dieser Regelung wird spätestens einen Monat nach Erbringung des entsprechenden Nachweises fällig, frühestens am 31.01.1998.

7. Die Abfindung nach § 4 Nrn. 2 und 3 wird jedoch erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage erhoben hat, rechtskräftig feststeht, daß das Dienstverhältnis beendet ist.

8. Die Abfindung steht dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin nicht zu, wenn ihm der Dienstgeber bis 31.03.1998 einen Arbeitsplatz gemäß § 3 vermittelt oder er einen solchen aus einem von ihm zu vertretenden Grund ablehnt.

9. Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach AVR nicht zu bzw. wird auf die Abfindung angerechnet.

10. Ansprüche auf Abfindung bestehen weiter nicht, wenn der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin Ansprüche für den Bezug einer Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31.03.1998 erwirbt oder erworben hat.

11. Tritt der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als 6 Monate in ein Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstgeber ein, verringert sich die Abfindung nach § 4 Nr. 3 pro Monat um 1/6.

12. Abfindungen nach den kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen (§§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz) werden auf die Abfindungen nach dieser Regelung angerechnet.

13. Die Abfindungszahlungen werden unter Berücksichtigung der §§ 3 Ziffer 9, 34 EStG durch den Dienstgeber ausbezahlt. Anfallende Steuern trägt in jedem Fall der Beschäftigte.Abfindungsansprüche können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Die Vererbbarkeit ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Weitere Leistungen

1. Für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die am neuen Dienstort zur Verfügung stehen gilt die AVR und insoweit die Bestimmungen des Landesumzugskostengesetzes und der Landestrennungsgeldverordnung.

2. Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die sich verbindlich nicht für die Anwendung der Bestimmung gemäß § 5 Nr. 1 entschieden haben, erhalten folgende Leistungen:

a) einen einmaligen Pauschalbetrag von DM 4.000,- als Umzugskostenbeihilfe wenn der Umzug spätestens im Jahr 1999 erfolgt (bzw. DM 2.000,-, wenn der Umzug in dem Jahren 2000 bis 2003 erfolgt)

b) kostenfreie Entleihung von Umzugskartons, Decken und sonstigem Verpackungsmaterial, das der Dienstgeber für den Umzug ankauft und bereitstellt

c) für die Erledigung der Umzugsarbeiten Dienstbefreiung von bis zu sechs Arbeitstagen. Die zeitliche Lage des Umzuges muß mit den betrieblichen Notwendigkeiten abgestimmt werden.

d) es wird in den Jahren 1998/1999 und bei Umzug bis 2003 einmalig ein zinsloses Dienstgeberdarlehen bis DM 5.000,- (in vollen DM 1.000,- Beträgen) im Rahmen der bereits bestehenden Darlehensrichtlinien auf Antrag gewährt. Soweit bereits Dienstgeberdarlehen mit schlechteren Konditionen bestehen, können diese ersetzt werden.

e) Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die nicht sofort umziehen können / wollen (Pendler), erhalten die Möglichkeit, 1998 eine Personalunterkunft in der Einrichtung in xxxxxxxxxxxxxxx kostenlos zu bewohnen.
Dienstgeber und MAV verpflichten sich zum Ende des dritten Quartals 1998 über die weitere kostenfreie zur Verfügungstellung von Personalunterkünften für das Jahr 1999, sofern dies einrichtungsbedingt möglich ist, zu verhandeln.

f) Für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen die pendeln, werden in Übereinkunft mit der MAV alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt (Vier-Tage Woche, anteilige Heimarbeit, Bereitschaftsdienste).

g) Der Dienstgeber verpflichtet sich, im Jahr 1998 für Pendler zweimal pro Woche einen kostenlosen Transfer an die alte Einrichtung in xxxxxxx anzubieten.
Für das Jahr 1999 wird ebenfalls bis zum Ende des dritten Quartals 1998 zwischen Dienstgeber und MAV über die Verlängerung dieses Angebotes verhandelt.

h) Sollten die bereitgestellten Plätze nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, den Privat-PKW für das Pendeln zu benutzen. Der Fahrerin / dem Fahrer wird entsprechend nachfolgender Tabelle Kilometergeld erstattet:

1 Person

0,10 DM/km

2 Personen

0,20 DM/km

3 Personen

0,40 DM/km

4 Personen

0,50 DM/km

5 Personen

0,52 DM/km

i) Ist aus betrieblichen Gründen eine Mitfahrt im Dienstfahrzeug nicht möglich, sodaß nur eine oder zwei Personen mit dem Privat-PKW fahren müssen, wird die Kilometer-Entschädigung auf DM 0,30/km festgesetzt.

k) Für Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die aufgrund vorliegender körperlicher Einschränkungen den Umzug nicht in eigener Regie durchführen können, sind auf Antrag Einzelfallabsprachen mit ausdrücklicher Zustimmung der MAV möglich.

l) Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die nicht sofort umziehen können, weil zum Zeitpunkt der Einrichtungsverlegung Kinder des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin in die dritte Klasse der Grundschule am alten Wohnort eingeschult sind, können bis zur Beendigung des vierten Schuljahres vom Angebot des Pendelns nach § 5 Nr. 2 Ziffern e) ff Gebrauch machen.

Der Dienstgeber ist bereit, allen vom Geltungsbereich der Dienstvereinbarung betroffenen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, die am neuen Dienstort zur Verfügung stehen, im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Suche nach angemessenem Wohnraum behilflich zu sein (Absichtserklärung).

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Dienstvereinbarung tritt heute, am 14.11.1997, in Kraft.

 

xxxxxxxxxxxx, den 14.11.1997

 

 

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